mini|US-Briefmarke zum Gedenken an die Pressefreiheit
Pressefreiheit, genauer die äußere Pressefreiheit, ist das Recht von Einrichtungen des Rundfunks, der Presse und anderer Medien auf ungehinderte Ausübung ihrer Tätigkeit, vor allem auf die staatlich unzensierte Veröffentlichung von Nachrichten und Meinungen.
Die Presse- oder Medienfreiheit soll die Informationsfreiheit, die freie Meinungsbildung und -äußerung, die pluralistische Meinungsvielfalt und damit die demokratische Willensbildung sowie die Transparenz und Kontrolle der Politik durch die Öffentliche Meinung gewährleisten.
Die Idee der Freiheit speziell der Nachrichten- und Meinungspresse wurde insbesondere in der Zeit der Aufklärung entwickelt.Jürgen Habermas: Strukturwandel der Öffentlichkeit. Untersuchungen zu einer Kategorie der bürgerlichen Gesellschaft. 5. Auflage, Neuwied/Berlin 1971
In Deutschland gewährleistet Artikel 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland die Pressefreiheit gemeinsam mit der Meinungsfreiheit, der Rundfunkfreiheit und der Informationsfreiheit. Details zu Rechtsfragen regelt heute das Medienrecht, speziell das Presserecht.
Die Schweizer Bundesverfassung spricht von Medienfreiheit und bringt damit zum Ausdruck, dass dieses Grundrecht nicht nur für das gedruckte Wort, sondern auch für andere Mittel der Kommunikation gilt.
Begriff In der deutschen wissenschaftlichen und juristischen Literatur wie in der politischen Diskussion findet sich seit dem 19. Jahrhundert und verstärkt seit den 1920er Jahren die Unterscheidung und Diskussion von innerer (auch interner oder zeitungsinterner) und äußerer Pressefreiheit. In anderen Ländern ist diese Unterscheidung unüblich, unter Pressefreiheit wird nur die äußere verstanden.
„Pressefreiheit“ wird allgemein meist als äußere Unabhängigkeit von Einfluss und Weisungen auf das Medium verstanden. Innere Pressefreiheit bedeutet dagegen besonders im deutschen Sprachraum die Unabhängigkeit des einzelnen Journalisten und Redakteurs von inhaltlichen oder politischen Beschränkungen seiner Arbeit und Meinungsäußerung durch Chefredakteur, Herausgeber, Verleger oder Eigentümer des Mediums innerhalb seines Arbeitsumfeldes, also im Innenverhältnis des Medienunternehmens.
Diese innere Pressefreiheit, die in Redaktionsstatuten oder im Presserecht (1974 gescheitert), im Pressekodex, in Tarifvereinbarungen und in Grundsätzen der Journalistenverbände wie auch in einzelnen Arbeitsverträgen festgelegt werden kann,Klaus-Detlef Funke: Innere Pressefreiheit: Zu Problemen der Organisation von Journalisten. Verlag Dokumentation, 1972, ISBN 978-3-11-192203-4 wird in deutschen Publikationen teilweise als verfassungsmäßig vorausgesetzt oder als zusätzliche und notwendige Ergänzung gefordert. Sie wird aber auch als Einschränkung der Pressefreiheit abgelehnt, weil sie dem Tendenzschutz der Medienunternehmen als Tendenzbetrieben zuwiderlaufe.
Das Thema der inneren Meinungsfreiheit erhielt durch die Problematik des Whistleblowing etwa im Fall der Luxemburg-Leaks besondere Aufmerksamkeit. Einen bekannten Versuch der Durchsetzung innerer Pressefreiheit durch Redakteure eines Mediums gab es beim Magazin Der Spiegel während der Herausgeberschaft von Rudolf Augstein.Bodo Zeuner: Veto gegen Augstein. Der Kampf in der Spiegel-Redaktion um Mitbestimmung. Hoffmann und Campe, Hamburg 1972.
Die Versuche der Durchsetzung innerer Pressefreiheit in Deutschland gelten als weitgehend gescheitert.
Situation in Deutschland
In Deutschland ist die Pressefreiheit in Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG geregelt:
Der Begriff der Presse umfasst dabei alle zur Verbreitung an die Öffentlichkeit geeigneten Druckerzeugnisse, unabhängig von Auflage oder Umfang. Inwieweit Telemedien, beispielsweise Internet-Zeitungen, dem verfassungsrechtlichen Presse- oder Rundfunkbegriff (und damit der Rundfunkfreiheit und dem Rundfunkrecht) unterliegen, ist in der Fachliteratur umstritten.Vgl. aus dem Schrifttum z. B. Arthur Waldenberger: Presserecht im Internet und „elektronische Presse“. In: Gerald Spindler, Fabian Schuster: Recht der elektronischen Medien. Kommentar. München 2008, S. 421 ff. m. w. Nachw. Einfachrechtliche Regelungen des Presserechts finden sich insbesondere in den Landespressegesetzen.
Geschützt ist der gesamte Vorgang von der Beschaffung der Information über die Produktion bis hin zur Verbreitung der Nachrichten und Meinung,Nichtannahmebeschluss der Ersten Kammer des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2007 – 1 BvR 78/02 – (Erfordernis einer Sondernutzungserlaubnis für den Straßenverkauf von Sonntagszeitungen), in: BVerfGK 11, 21; NVwZ 2007, 1306. sowie auch das Presseerzeugnis selbst (siehe: Spiegel-Urteil und Cicero-Urteil). Die Pressefreiheit bedeutet deshalb auch, dass Ausrichtung, Inhalt und Form des Presseerzeugnisses frei bestimmt werden können, zugleich aber auch, dass Informanten geschützt werden und das Redaktionsgeheimnis gewahrt bleibt.Urteil des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 2003 – 1 BvR 330/96 u. a. – (Handy-Verbindungsdaten), in: ; NJW 2003, 1787. Die Pressefreiheit unterscheidet auch nicht zwischen seriöser Presse und Boulevardmedien (siehe: Lebach-Urteil). Das inhaltliche Niveau kann in der Abwägung mit anderen Rechtsgütern eine Rolle spielen, wo lediglich der oberflächlichen Unterhaltung dienende Presseerzeugnisse unter Umständen weniger ins Gewicht fallen als ernsthafte Erörterungen mit Relevanz für die öffentliche Auseinandersetzung (vgl. Presserecht und Journalistische Sorgfaltspflicht).
Anders als die Meinungsfreiheit umfasst die Pressefreiheit nicht den Schutz von Meinungsäußerungen an sich. Neben der abwehrrechtlichen Dimension bedeutet die Pressefreiheit auch eine Institutsgarantie für eine freie Presse, deren Rahmenbedingungen der Staat zum Beispiel durch Konzentrationskontrolle (siehe auch Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich, Medienpolitik) sichern muss (vgl. Blinkfüer-Entscheidung).
Die Pressefreiheit konkretisiert sich zum Beispiel in einem eigenen Zeugnisverweigerungsrecht ( StPO, ZPO) für Journalisten, die auch nur unter erschwerten Bedingungen abgehört werden dürfen. Auch ist der Zugang zum Beruf des Journalisten nicht staatlich reglementiert – private Journalistenschulen bilden in eigener Regie und ohne staatlichen Einfluss Journalisten aus. Ein Pressestatus ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Deutsche Journalisten beurteilen die Vorratsdatenspeicherung und Vorstöße bezüglich staatlicher Online-Durchsuchungen derzeit sehr kritisch. Man befürchtet, solche Neuerungen könnten insbesondere das Vertrauensverhältnis von Informanten zu Journalisten stark beeinträchtigen. Damit wäre die Möglichkeit zur kritischen Berichterstattung in Deutschland empfindlich getroffen. Eine derartige Entwicklung sei als Angriff auf die Pressefreiheit zu bewerten.
Ebenso kritisch wird die Behinderung einer sachgerechten Berichterstattung durch Verknappung der Berichtsmöglickeiten durch Richter gesehen. So mussten sich beim Prozess zum Mord am Regierungspräsidenten Walter Lübcke die Journalisten jeden Tag erneut in der Schlange anstellen, um in den Gerichtssaal zu kommen. Das Landgericht Kleve verhandelte im Mai 2020 den größten Kindesmissbrauchsskandal der Republik in einem Saal mit nur vier Plätzen für Journalisten. In einem G20-Prozess am Amtsgericht Altona waren wegen Corona nur vier Plätze für Vertreter der Öffentlichkeit übrig; nachdem der Richter drei zu spät gekommene Besucher statt wartender Gerichtsreporter einließ, wurde der Prozess abgesetzt und eine Woche später in einem größeren Saal neu begonnen. Andere Richter wie im Wulff-Prozess und Lübcke-Prozess haben die Nutzung von Laptops verboten.Annette Ramelsberger, Bitte draußen bleiben, Süddeutsche Zeitung, 14./15./16. August 2020, S. 47
Auch das Zweiklassensystem bezüglich der neuen Abhörrichtlinien stößt auf Kritik. Während Geistliche, Strafverteidiger und Abgeordnete in keinem Fall abgehört werden dürfen, ist der Zugriff auf den Gesprächsinhalt bei Journalisten, Ärzten und Anwälten nach richterlicher Genehmigung gestattet.
Im Zuge des Terrorismus gibt es Forderungen von CDU-Politikern wie Siegfried Kauder, die Pressefreiheit in Deutschland einzuschränken, um Terroranschläge zu verhindern.Berichte über Terrorgefahr – CDU-Mann will Pressefreiheit einschränken. In: Spiegel Online, 23. November 2010.
Wie die Meinungsfreiheit kann auch die Pressefreiheit nur durch allgemeine Gesetze eingeschränkt werden.
Geschichte Zensur von Büchern wurde bereits 411 v. Chr. in Athen dokumentiert, die in der Verbrennung von Büchern des Philosophen Protagoras gipfelte.
Das erste Gesetz zur Abschaffung der Zensur wurde 1695 in England eingeführt. Die Maßnahme vermied den Begriff der Pressefreiheit noch. Sie erfolgte, indem das englische Parlament auf Forderung der Humanisten John MiltonAreopagitica. A Speech of Mr. John Milton for the Liberty of Unlicens’d Printing. To the Parlament of England. (1644) und John Locke das Zensurstatut nicht mehr verlängerte.
Das im deutschen Sprachraum verbreitete Wort Presse ist seit der Mitte des 18. Jahrhunderts besonders für „Gesamtheit der Zeitungen und Zeitschriften“ gebräuchlich, nachdem es vorher „Gesamtheit der Druckerzeugnisse“ bedeutete. Ab der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts gibt es dann den Begriff der Pressefreiheit (damals Preßfreiheit geschrieben).Pressefreiheit. DWDS.de Im 18. Jahrhundert wurde Pressefreiheit in Deutschland als eher formaljuristischer Terminus angesehen, der obrigkeitlich den Druck von Zeitungen konzessionierte. Erst als neben der Religion auch die Politik zur Zielscheibe der Pressekritik wurde, begannen restriktive Maßnahmen gegen die Presse. Insofern hängt die Idee der Pressefreiheit stark mit der Entwicklung der Presse zusammen und entstand aus der Auflehnung der Schreibenden gegen die Zensur. Württemberg war der erste deutsche Staat, der 1864 die Pressefreiheit einführte.Jürgen Osterhammel: Die Verwandlung der Welt. Eine Geschichte des 19. Jahrhunderts. 2. Auflage der Sonderausgabe. C. H. Beck, 2016, ISBN 978-3-406-61481-1, S. 64.
In Dänemark und Schleswig-Holstein wurde 1770 von Johann Friedrich Struensee die absolute Pressefreiheit eingeführt, die jedoch 1799 wieder stark eingeschränkt wurde.Ulrik Langen, Frederik Stjernfelt: The World’s First Full Press Freedom. The Radical Experiment of Denmark-Norway 1770–1773, De Gruyter Oldenbourg, Berlin 2022, ISBN 978-3-11-077123-7.
Im Zuge der Amerikanischen Revolution deklarierte u. a. die Virginia Declaration of Rights 1776 die Pressefreiheit als ein unveräußerliches Menschenrecht, 1789 wurden die Pressefreiheit in die Bill of Rights der neu gegründeten USA übernommen. Vorausgegangen war in den USA das Verfahren gegen den deutschstämmigen Verleger John Peter Zenger, welcher 1735 vom Vorwurf der Verleumdung freigesprochen wurde, was den Grundstein für die Pressefreiheit in Nordamerika legte. 1791 verbot der Kongress in einem Amendment zur Verfassung jegliche Einmischung der gesetzgebenden Organe in Einschränkung der Rede- und Pressefreiheit.Jürgen Osterhammel: Die Verwandlung der Welt. Eine Geschichte des 19. Jahrhunderts. 2. Auflage der Sonderausgabe. C. H. Beck, 2016, ISBN 978-3-406-61481-1, S. 65.