mini|hochkant=1.4|Flagge der Europäischen Union
Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP; , CFSP; , PESC) ist ein Politikbereich der Europäischen Union. Er bezeichnet die Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten in den Bereichen Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik und ist Teil des „auswärtigen Handelns der Union“, das noch Bereiche wie die Entwicklungs- und Handelspolitik umfasst. Ein Unterbereich der GASP ist die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), für die teilweise eigene Regeln gelten.
Die GASP wurde mit dem Vertrag von Maastricht 1993 eingerichtet. Es handelt sich dabei um eine rein intergouvernementale (zwischenstaatliche) Kooperation der Regierungen; wichtige Beschlüsse können daher grundsätzlich nur einstimmig von allen Mitgliedstaaten im Europäischen Rat oder im Rat der Europäischen Union gefasst werden. Für die Durchführung der GASP sind der Hohe Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik und der ihm unterstellte Europäische Auswärtige Dienst sowie die diplomatischen Dienste der Mitgliedstaaten zuständig. Die Bestimmungen zur GASP finden sich in bis des EU-Vertrags.
Ziele Nach EU-Vertrag dient die GASP der Umsetzung der Ziele, die in EU-Vertrag festgelegt sind. Dabei handelt es sich um: die Wahrung der gemeinsamen Werte, der grundlegenden Interessen, der Unabhängigkeit und der territorialen Unversehrtheit der Union, die Förderung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten und den Grundsätzen des Völkerrechts, die Wahrung des Friedens, die Stärkung der internationalen Sicherheit und die Verhütung von Konflikten entsprechend der UN-Charta, der Schlussakte von Helsinki und der Charta von Paris, die Förderung nachhaltiger Entwicklung und Armutsbekämpfung in Entwicklungsländern, die Förderung der weltwirtschaftlichen Integration und Abbau internationaler Handelshemmnisse, die Entwicklung internationaler Maßnahmen im Bereich Umweltschutz, humanitäre Hilfe bei Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen, die Förderung multilateraler Zusammenarbeit und einer verantwortungsvollen Weltordnungspolitik.
Akteure Europäischer Rat und Rat der EU Die strategischen Interessen der EU werden nach EU-Vertrag vom Europäischen Rat definiert. Dieser legt durch einstimmigen Beschluss auch die Ziele und die allgemeinen Leitlinien der GASP fest. Auf Grundlage dieser Vorgaben formuliert dann der Rat der EU (in der Zusammensetzung als Außenministerrat) die Beschlüsse zur GASP im Einzelnen. Auch er entscheidet grundsätzlich einstimmig. Lediglich in bestimmten Fällen, etwa wenn ein reiner Durchführungsbeschluss zu einer schon zuvor beschlossenen Aktion gefasst wird, sind auch Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit möglich. Insgesamt haben sich also die Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik sehr starke Mitwirkungsrechte vorbehalten. Die Zusammenarbeit in der GASP erfolgt intergouvernemental; aufgrund des Einstimmigkeitsprinzips behält letztlich jeder Mitgliedsstaat die volle Kontrolle über die Entwicklung der GASP. Im Gegenzug haben die Mitgliedstaaten nach Abs. 1 EU-Vertrag die GASP aktiv und vorbehaltslos zu unterstützen. Sie müssen untereinander solidarisch zusammenarbeiten und sich jeglicher Handlungen enthalten, die die Effizienz der GASP beeinträchtigen könnte.
Ein spezielles unterstützendes Gremium des Rates ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK, EU-Vertrag). Es setzt sich aus hochrangigen Beamten der nationalen Außenministerien zusammen und tagt in der Regel zweimal pro Woche. Das PSK kann Stellungnahmen zur internationalen Lage abgeben, überwacht die Durchführung der GASP-Politiken und kann mit der Leitung von Operationen zur Krisenbewältigung beauftragt werden.
Hohe Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik miniatur|Kaja Kallas, Hohe Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik
Bei der Durchführung der GASP nimmt die Hohe Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik eine Schlüsselrolle ein, die die EU auch gegenüber Drittstaaten und internationalen Organisationen vertritt ( EU-Vertrag). Die Hohe Vertreterin, umgangssprachlich auch als EU-Außenministerin bezeichnet, ist zugleich Vorsitzende des Außenministerrates und Vizepräsidentin der Europäischen Kommission; sie vereint dadurch die außenpolitischen Kompetenzen beider Organe. Allerdings ist noch unklar, wie die genaue Aufgabenverteilung zwischen der Hohen Vertreterin und dem Präsidenten des Europäischen Rates gestaltet sein wird, denn auch dieser nimmt nach EU-Vertrag „auf seiner Ebene und in seiner Eigenschaft, unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters […], die Außenvertretung der Union in Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik wahr“. Beide Ämter wurden in ihrer heutigen Form erst mit dem Vertrag von Lissabon 2009 geschaffen. Catherine Ashton und Herman Van Rompuy übten diese Ämter als jeweils Erste aus. Am 1. November 2014 übernahm Federica Mogherini das Amt der Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik, im Dezember 2019 wiederum wurde Josep Borrell Fontelles der neue Hohe Vertreter. Im Dezember 2024 wurde das Amt an Kaja Kallas übergeben.
Europäischer Auswärtiger Dienst Der Hohen Vertreterin ist der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) unterstellt, der ebenfalls erst mit dem Vertrag von Lissabon geschaffen wurde ( Abs. 3 EU-Vertrag). Der EAD baut auf den bisherigen Delegationen der Europäischen Kommission auf und umfasst zudem Beamte aus dem EU-Ratssekretariat und aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten. Auf Vorschlag der Hohen Vertreterin kann der Rat zudem für bestimmte Aufgaben und Handlungsfelder EU-Sonderbeauftragte ernennen ( EU-Vertrag). Zurzeit sind dies neun Personen mit jeweils regionalen Einsatzgebieten auf dem Balkan, im Nahen und Mittleren Osten sowie in Ostafrika.
Weitere EU-Organe Das Europäische Parlament hat aufgrund des zwischenstaatlichen Charakters der GASP nur geringe Mitspracherechte. Nach EU-Vertrag muss der Hohe Vertreter dem Parlament regelmäßig Bericht erstatten und bei seiner Tätigkeit die Auffassungen des Parlaments „gebührend berücksichtigen“. Außerdem kann das Parlament Anfragen und Empfehlungen an den Rat richten und führt zweimal jährlich eine Aussprache zu den Fortschritten der GASP durch. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union ist nach AEU-Vertrag für die GASP nicht zuständig. Er kann lediglich überwachen, dass die Organe ihre Kompetenzen nicht überschreiten, und sich mit Klagen wegen im Bereich der GASP gefassten restriktiven Maßnahmen gegen Einzelpersonen befassen. Ein prominentes Beispiel hierfür ist der Fall Kadi, in dem sich der Gerichtshof mit einer im Rahmen der GASP erstellten Terroristenliste auseinandersetzte. Zuständiger Ausschuss des Europäischen Parlaments ist der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, Gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik.
Das Institut der Europäischen Union für Sicherheitsstudien (IEUSS) trägt als Denkfabrik der EU zur Entwicklung der GASP und der GSVP bei. Zu diesem Zweck betreibt das Institut akademische Forschung, erstellt politische Analysen, veranstaltet Seminare und führt Informations- und Kommunikationstätigkeiten durch. Das Institut hat sich mit Personen aus der Rüstungsindustrie und ihr zuarbeitenden Universitätsangehörigen umgeben, eine sogenannte Group of personalities, GoP, die für ihre Firmen im Bereich Beschaffung von Militärgütern in der EU aktiv sind. Diese Gruppe ist dem jeweiligen EU-Kommissar für Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und kleine und mittlere Unternehmen zugeordnet und hat im Februar 2016 „Empfehlungen“ publiziert. Der Einfluss von interessierten Wirtschaftskreisen auf die EU-Beschaffung und ihr Wunsch, die EU-Militärausgaben deutlich zu erhöhen, finden darin einen beredten Ausdruck.GoP-Report: European Defense Research. The case for an EU-funded defence R&T Programme. Report of the Group of Personalities on the Preparatory Action for CSDP-related research, 110 Seiten, englisch - Vorwort Bieńkowska – R&T bedeutet Research and Technology, Forschung und Entwicklung
Politikinstrumente Im Rahmen der GASP kann die EU nach EU-Vertrag keine Gesetzgebungsakte erlassen. Stattdessen gibt es zur Festlegung und Durchführung der GASP verschiedene andere Politikinstrumente, auf die der Europäische Rat und der Rat für Auswärtige Angelegenheiten zurückgreifen können.
Beschlüsse Der Europäische Rat legt die strategischen Interessen der Union und die allgemeinen Leitlinien der GASP fest, die bis zum Vertrag von Lissabon als Gemeinsame Strategien bezeichnet wurden. Dabei handelt es sich um langfristig angelegte politische Konzepte, die verschiedene Aktionen auf mehreren Handlungsebenen beinhalten.
Der Rat für Auswärtige Angelegenheiten kann folgende Arten von Beschlüssen erlassen: Aktionen der Union (früher Gemeinsame Aktionen), mit denen die EU selbst auf einem bestimmten Gebiet der Außenpolitik operativ tätig wird (), etwa mit Sanktionen gegen andere Staaten oder mit der Entsendung von Wahlbeobachtern. Beschlüsse zu Aktionen müssen Ziele, Umfang, Finanzierung, Bedingungen und gegebenenfalls den Zeitraum ihrer Durchführung beinhalten. Standpunkte der Union (früher Gemeinsame Standpunkte), die sich mit „einer bestimmten Frage geographischer oder thematischer Art“ befassen ( EU-Vertrag). Sie gelten verbindlich für alle Mitgliedstaaten und sind primär auf deren Tätigwerden gerichtet. Durchführungsbeschlüsse über die Einzelheiten zu bereits beschlossenen Aktionen oder Standpunkten.
Zudem kann der Rat Erklärungen abgeben, mit denen die EU zu aktuellen politischen Ereignissen Stellung nimmt. Sie binden die EU und ihre Mitgliedstaaten politisch, haben aber keine rechtsverbindliche Wirkung.
Beschlüsse im Rahmen der GASP können vom Hohen Vertreter, aber auch von allen Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden ( EU-Vertrag); anders als in anderen Politikbereichen der EU liegt das Initiativrecht hier also nicht nur bei der Europäischen Kommission. Die Beschlüsse werden vom Rat nach EU-Vertrag grundsätzlich einstimmig gefasst, jeder Staat hat also ein Vetorecht. Allerdings können sich Mitgliedstaaten bei Beschlüssen auch enthalten und dazu eine förmliche Erklärung abgeben. Die betreffenden Beschlüsse gelten für diese Staaten dann nicht, treten aber für die übrigen dennoch in Kraft. Die Staaten, die sich enthalten haben, müssen sich an der Durchführung nicht beteiligen, dürfen sie aber auch nicht behindern. Falls sich mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten, die zugleich ein Drittel der Unionsbevölkerung vertreten, auf diese Weise enthalten, tritt der Beschluss nicht in Kraft.
In einigen Fällen beschließt der Rat nach Abs. 2 EU-Vertrag auch mit qualifizierter Mehrheit. Dies geschieht dann, wenn der Rat lediglich Vorgaben des Europäischen Rates konkretisiert, wenn er Durchführungsbeschlüsse zu bereits beschlossenen Standpunkten oder Aktionen erlässt oder wenn er Sonderbeauftragte ernennt. Allerdings hat auch in diesen Fällen jeder Mitgliedstaat ein Vetorecht, soweit der Beschluss wichtigen Interessen seiner nationalen Politik zuwiderläuft. Er muss diese Interessen jedoch konkret benennen. Falls keine einvernehmliche Lösung erzielt werden kann, kann der Rat eine solche Angelegenheit an den Europäischen Rat verweisen. Durch eine sogenannte Passerelle-Klausel kann der Europäische Rat durch einstimmigen Beschluss auch festlegen, dass der Rat noch in weiteren Fällen mit qualifizierter Mehrheit entscheidet. Beschlüsse mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen müssen jedoch grundsätzlich einstimmig getroffen werden.
Völkerrechtliche Verträge Ein weiteres wichtiges Instrument der GASP sind die völkerrechtlichen Verträge, die die EU als Völkerrechtssubjekt nach EU-Vertrag mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen schließen kann. Die Verhandlungen dazu werden vom Hohen Vertreter geführt, die Ratifikation erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Rates.