mini|Androhung der Exkommunikation für das Entwenden von Büchern in der Päpstlichen Universität Salamanca
Exkommunikation (, zu Präfix ex- „aus“, außerhalb; commūnis hier Kommunion, Eucharistie) ist im weiteren Sinne der zeitlich begrenzte oder auch permanente Ausschluss aus einer Kirche oder einer Glaubensgemeinschaft oder von bestimmten Aktivitäten in einer solchen Gemeinschaft. Sie wird als Beugestrafe angewandt, das heißt bis zur Beendigung bzw. Wiedergutmachung des Fehlverhaltens.
Historische Zusammenhänge Im engeren Sinne ist die Exkommunikation Bestandteil des kanonischen Rechts, allgemein des Kirchenrechts. Dabei ist die Geschichte des kanonischen Rechts eng verbunden mit der Entstehung der innerkirchlichen Strukturen und deren Entfaltung nach außen hin. So lassen sich drei große Epochen einteilen: die erste Epoche umfasste die Zeit bis zur beginnenden Entfaltung der Rechtskirche, deren Aufstieg unter Papst Gregor VII. (1073–1085) einsetzte; die zweite Epoche war eine Phase der exzessiven Verrechtlichung, sie wurde begleitet von heftigen Auseinandersetzungen mit der weltlichen Gewalt; es ist die Zeit der amtskirchlichen Krisen durch Schisma in der Zeit von 1378 bis 1417 (Abendländisches Schisma) und Reformation; die dritte Epoche setzte mit dem Konzil von Trient (1545–1563) ein und reichte bis in die Gegenwart.Andreas Thier: Kanonisches Recht. Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Verlag Mohr Siebeck, auf wb-eup2009.mpipriv.de
Vor der Konsolidierung des Kirchenrechts in der römisch-katholischen Kirche wurde mit dem Begriff Anathema ( oder „das Gottgeweihte, Verfluchung“) ein ‚Kirchenbann‘ oder – in Verbindung mit einer Verfluchung – ein ‚Bannfluch‘ bezeichnet, d. i. eine Verurteilung durch eine Kirche, die mit dem Ausschluss aus der kirchlichen Gemeinschaft einhergeht und kirchenrechtlich mit einer Exkommunikation gleichzusetzen ist.
Schon in der frühchristlichen Kirche waren Exkommunikation und Anathema Instrumente der bischöflichen Jurisdiktion und bedeuteten faktisch den Ausschluss aus der Gemeinschaft der Gläubigen. Dieses Strafmittel entwickelte die katholische Kirche in ihrer Geschichte weiter und verankerte es schließlich im kanonischen Recht. So wurde auf dem Ersten Konzil von Nicäa im Jahre 325 der alexandrinische Presbyter Arius, der die volle Wesenseinheit von Jesus Christus mit Gott, dem Vater, verneinte, samt seinen Anhängern ‚verbannt‘.
Unter Papst Eugen III. entstand zwischen 1140 und 1150 das nach dem Kamaldulensermönch Gratian benannte Decretum Gratiani als erste Sammlung päpstlicher Rechtsverfügungen des Jus novum und damit die eigentliche Vorstufe des Codex Juris Canonici. In dieser Sammlung wird u. a. auf den Umgang mit der Exkommunikation eingegangen.Stephan Haering: Gratian und das Kirchenrecht in der mittelalterlichen Theologie. MThZ 57 (2006) 21 34, auf mthz.ub.uni-muenchen.de
Unter Papst Innozenz III. (1198–1216) erfuhr die Exkommunikation eine grundlegende Änderung. Zusammen mit dem Interdikt und der Suspension wird sie als Beugestrafe (poena medicinalis) bezeichnet und von den kirchlichen Sühnestrafen (poena vindicativa) (Kirchenstrafe) abgegrenzt. Bei der Exkommunikation muss zwischen einer Tat- (poena latae sententiae) und einer Spruchstrafe (poena ferendae sententiae) unterschieden werden. Im ersten Fall trete die Exkommunikation automatisch ein, etwa bei Abtreibung, Häresie oder als Schismatiker. Im zweiten Fall müsse die Strafe von einem Bischof verhängt werden, später dann im Rahmen eines förmlichen Verwaltungsverfahrens oder gerichtlichen Prozesses. Innozenz III. veränderte auf dem 4. Laterankonzil (1215) das Kirchenrecht nachhaltig; er gilt als einer der bedeutendsten Kirchenrechtler des Mittelalters. So ließ er auf dem Konzil eine Fülle von Verfahrensregeln verabschieden. Sein Entwurf über die Finanzierung der römischen Dikasterien wurde allerdings abgelehnt,Alberto Melloni: Die sieben „Papstkonzilien“ des Mittelalters. In: Giuseppe Alberigo (Hrsg.): Geschichte der Konzilien. Vom Nicaenum bis zum Vaticanum II. Wiesbaden 1998, S. 197–231, hier S. 215. wohingegen die anderen Canones feierlich bestätigt wurden. Diese wurden später von den Glossatoren gegliedert, nummeriert sowie in verschiedene Kirchenrechtssammlungen aufgenommen und fanden weiteste Rezeption in den europäischen Teilkirchen, u. a. auf Provinzialsynoden.
Im Mittelalter, auf dem Gebiet des Heiligen Römischen Reichs, hatte die Exkommunikation die weltliche Reichsacht zur Folge und damit oft den wirtschaftlichen oder politischen Ruin (jemanden „in Acht und Bann tun“ = aus der Gemeinschaft ausschließen). In den Epochen des Früh- und Spätmittelalters führte die Exkommunikation zum Ausschluss von den Sakramenten und gottesdienstlichen Handlungen, außerdem waren dem Exkommunizierten gesellschaftliche Beziehungen zu anderen Christen untersagt. Im Spätmittelalter wurden mit der Exkommunikation auch weltliche Rechtsfolgen verbunden, so etwa der Verlust der Prozess- und Zeugenfähigkeit und die Unfähigkeit zum Erwerb von Lehen. Ferner wurde die Androhung der Exkommunikation als effizientes Mittel zur Durchsetzung kirchlicher Urteile verwendet und diente häufig auch der Eintreibung von Abgaben und Schulden.
Neues Testament Für die Exkommunikation finden sich Präzedenzfälle im Neuen Testament.Jürgen Stein: Kirchenbann. In: Evangelisches Kirchenlexikon. Vandenhoeck und Ruprecht, Göttingen 1989, Bd. 3, Sp. 1100. Im Matthäusevangelium befiehlt Jesus seinen Jüngern, einen Bruder, der sündigt und trotz wiederholter Ermahnung in seiner Sünde verharrt, „wie einen Heiden oder einen Zöllner“ anzusehen .
Der Apostel Paulus rief die Gemeinde von Korinth auf, diejenigen mit einem Bann zu belegen („dem Satan zu übergeben“), die Unzucht mit der Frau ihres Vaters treiben . Er selbst vollzog die „Übergabe an den Satan“ an Christen, die Gott mit ihren Worten und Taten gelästert hatten:
Römisch-katholische Kirche In der römisch-katholischen Kirche bedeutet Exkommunikation nicht den Ausschluss aus der Kirche (der kirchenrechtlich unmöglich ist), sondern den Verlust der Kirchengemeinschaft und damit gewisser Rechte innerhalb der Kirche. Der Exkommunizierte ist nach dem CIC von 1983 nicht berechtigt, die Sakramente oder Sakramentalien zu spenden oder zu empfangen. Außerdem darf er kein kirchliches Amt oder kirchliche Dienste und Aufgaben ausüben.. Weiters ist ihm jeglicher Dienst bei der Feier des eucharistischen Opfers untersagt, sowie bei anderen gottesdienstlichen Feiern; auch darf er keine Akte der Leitungsgewalt setzen.
Eintritt oder Verhängung der Exkommunikation Nach kanonischem Recht wird unterschieden zwischen der Exkommunikation als Tatstrafe (Excommunicatio latae sententiae) und der Exkommunikation als Spruchstrafe (Excommunicatio ferendae sententiae) (siehe ).
Die Tatstrafe tritt mit dem Vergehen von selbst ein. Durch einen Akt des Unglaubens hat der Gläubige sich so weit von der Kirche entfernt, dass er nicht mehr als der Kirchengemeinschaft zugehörig betrachtet werden kann. Exkommunikation als Tatstrafe erfolgt beispielsweise aufgrund von: Wegwerfen oder Wegnehmen der eucharistischen Gestalten in sakrilegischer Absicht () physische Gewalt gegenüber dem Papst () für den Priester – Erteilung der (wirkungslosen, ) Absolution gegenüber jemandem, der zusammen mit diesem Priester eine Sünde gegen das sechste Gebot („du sollst nicht ehebrechen“) begangen hat (Absolutio complicis; ) einer Bischofsweihe ohne Apostolisches Mandat, für Weihespender und -empfänger () Weihe einer Frau (zur Diakonin, Priesterin oder Bischöfin), sowohl für die Frau als auch für den Weihespender (); eingeführt mit der Reform des Kirchenstrafrechts zum 8. Dezember 2021; vorher – z. B. bei den Danube Seven 2002 – wurde eine Spruchstrafe verhängt, ohne das die Strafbarkeit explizit vorgesehen war. Verletzung des Geheimnisses bei der Papstwahl durch das Hilfspersonal (Universi Dominici gregis Art. 78) für die wählenden Kardinäle: Simonie bei der Papstwahl (Universi Dominici gregis Art. 58) sowie andere Unregelmäßigkeiten im Konklave: Sich-beeinflussen-Lassen durch Dritte (ibidem Art. 80), Absprachen zwischen den Elektoren (ibidem Art. 81) Verletzung des Beichtgeheimnisses () Abtreibung (für alle aktiv Beteiligten) () Apostasie () Häresie () Schisma () Die Exkommunikation als Tatstrafe tritt nur in jenen Fällen ein, in denen sich der Betreffende bewusst war, dass der von ihm begangene Akt kirchlicherseits eine Straftat ist. Da die Tatstrafe bereits bei Begehung der Handlung eintritt, ist es nicht erforderlich, dass sie durch einen Bischof oder den Papst bestätigt oder verkündet wird; dies kann allerdings unter Umständen geschehen, um den Vorgang unter den Gläubigen kundzutun. Die Spruchstrafe wird durch ausdrücklichen Urteilsspruch seitens des Bischofs oder des Papstes verhängt. Dies soll erfolgen, wenn der zu Exkommunizierende ein öffentliches Ärgernis erregt.
Die sichtbaren Konsequenzen beider Formen der Exkommunikation sind für Laien vor allem der Ausschluss von den Sakramenten der Eucharistie, der Beichte, der kirchlichen Eheschließung und der Krankensalbung sowie Sakramentalien wie der kirchlichen Begräbnisfeier.
Da die Exkommunikation keinen Ausschluss aus der Kirche bewirkt, behandelt auch das staatliche Recht den Exkommunizierten weiter als Kirchenmitglied. Die Pflicht zur Zahlung der Kirchensteuer erlischt deshalb nicht, falls der Exkommunizierte nicht seinen Kirchenaustritt selbst erklärt.
Ausnahmen In besonderen Fällen, insbesondere bei Todesgefahr eines Gläubigen, gibt es Ausnahmen von der Exkommunikation eines Spenders oder Empfängers von Sakramenten.: Wenn eine Beugestrafe untersagt, Sakramente oder Sakramentalien zu spenden oder einen Akt der Leitungsgewalt zu setzen, wird das Verbot ausgesetzt, sooft es für das Heil von Gläubigen notwendig ist, die sich in Todesgefahr befinden; wenn eine als Tatstrafe verwirkte Beugestrafe nicht festgestellt ist, wird das Verbot außerdem ausgesetzt, sooft ein Gläubiger um die Spendung eines Sakramentes oder Sakramentale oder um einen Akt der Leitungsgewalt nachsucht; das aber zu erbitten, ist aus jedwedem gerechten Grund erlaubt. Sie kann auch lediglich ausgesetzt sein.: § 1. Wenn eine Strafe den Empfang von Sakramenten oder Sakramentalien verbietet, wird das Verbot ausgesetzt, solange sich der Täter in Todesgefahr befindet. § 2. Die Verpflichtung zur Beachtung einer Tatstrafe, die weder festgestellt worden ist noch an dem Ort, wo sich der Täter aufhält, offenkundig ist, wird insofern ganz oder teilweise ausgesetzt, als sie der Täter nicht ohne Gefahr eines schweren Ärgernisses oder einer Rufschädigung beachten kann. In diesem Zusammenhang spielt die öffentliche Feststellung der eingetretenen Exkommunikation eine Rolle.
Aufhebung (Absolution) Durch eine Absolution kann eine Aufhebung der Exkommunikation durch den örtlich zuständigen Bischof, im Fall der Abtreibung auch durch einen Priester, erfolgen.Interview mit der Kirchenrechtlerin Beatrix Laukemper-Isermann In bestimmten Fällen kann die Exkommunikation nur vom Heiligen Stuhl aufgehoben werden (die ersten sieben unter den Excommunicationes latae sententiae). Im Falle der Todesgefahr ist jedoch jeder Priester berechtigt, die Exkommunikation aufzuheben.
Da die Exkommunikation eine Beugestrafe ist, deren Ziel darin besteht, den Täter zu Einsicht und Umkehr zu bewegen, gewährt einen Anspruch auf Aufhebung der Exkommunikation für denjenigen, „der seine Widersetzlichkeit aufgegeben hat“. Die Aufgabe der Widersetzlichkeit ist in dahingehend geregelt, dass der Täter seine Straftat wirklich bereut hat und außerdem eine Wiedergutmachung der Schäden oder eine Behebung des Ärgernisses geleistet oder zumindest ernsthaft versprochen hat.
Einzelfälle