mini|Von links: Chamberlain, Daladier, Hitler, Mussolini, und der italienische Außenminister Graf Galeazzo Ciano. Im Hintergrund (zwischen Hitler und Mussolini) Ribbentrop und Weizsäcker, dann rechts Saint-John Perse. Das Münchner Abkommen (auch Münchener Abkommen, offizielle Bezeichnung: Abkommen zwischen Deutschland, dem Vereinigten Königreich, Frankreich und Italien, getroffen in München, am 29. September 1938) wurde in der Nacht vom 29. auf den 30. September 1938 von den Regierungschefs Adolf Hitler (NS-Deutschland), Neville Chamberlain (Vereinigtes Königreich), Édouard Daladier (Frankreich) und Benito Mussolini (Italien) in München unterzeichnet.

Die Tschechoslowakei und die mit ihr verbündete Sowjetunion waren zu der Konferenz nicht eingeladen. Das Abkommen bestimmte, dass die Tschechoslowakei das Sudetenland an Deutschland abtreten und binnen zehn Tagen räumen musste. Der Einmarsch der Wehrmacht begann am 1. Oktober 1938. Ein internationaler Ausschuss sollte die künftigen Grenzen festlegen und Volksabstimmungen in weiteren Gebieten überwachen. Ähnliches war für die polnischen und ungarischen Minderheiten in der Tschechoslowakei vorgesehen. Polen besetzte infolge des Abkommens am 2. Oktober 1938 das Teschener Gebiet. Nach bilateralen Gesprächen erhielt Ungarn im Ersten Wiener Schiedsspruch am 2. November 1938 Gebiete in der Südslowakei und der Karpatenukraine.

Mit dem Münchner Abkommen wurde die Sudetenkrise beendet. Hitler hatte den Konflikt um die Autonomie der Sudetendeutschen gezielt zu einem internationalen Konflikt eskaliert, bei dem es ihm gemäß seinem in der Hoßbach-Niederschrift entfalteten Plan um die Isolierung und letztlich Zerschlagung der Tschechoslowakei ging. Das Münchner Abkommen gilt als Höhepunkt der britisch-französischen Appeasement-Politik. Der Krieg in Europa, den Hitler hatte provozieren wollen, wurde zunächst verhindert. Großbritannien und Frankreich hatten der tschechoslowakischen Regierung unter Ministerpräsident Syrový bereits am 21. September 1938 klargemacht, dass sie im Falle einer Ablehnung der deutschen Forderungen keinen Beistand zu erwarten hätte. Um einen Krieg zu vermeiden, in welchem sie allein gegen Deutschland gestanden hätte, akzeptierte die Tschechoslowakei die Bedingungen des Abkommens. Aufgrund der Umstände wird es auch als Diktat von München bezeichnet.

Obwohl das Münchner Abkommen als großer außenpolitischer Erfolg des nationalsozialistischen Deutschlands erschien, war Hitler unzufrieden, weil er eigentlich die ganze Tschechoslowakei hatte erobern wollen. Er forcierte in der Folge die militärisch-strategischen und operativen Planungen und ließ am 15./16. März 1939 unter Bruch des Münchner Abkommens die sogenannte „Rest-Tschechei“ besetzen.

Inhalt mini|Veröffentlichung der Bekanntmachung über das Münchener Abkommen vom 31. Oktober 1938 im Reichsgesetzblatt 1938, Teil II, S. 853 ff.

Das Münchener Abkommen verfügte, dass die Tschechoslowakische Republik ihre überwiegend von Deutschen bewohnten Grenzgebiete, die sudetendeutschen Gebiete, sofort an das Deutsche Reich abzutreten habe. Es war nach den Beratungen der Regierungschefs der vier Großmächte Chamberlain, Daladier, Hitler und Mussolini im Führerbau in München zustande gekommen und wurde von ihnen dort am 30. September 1938 um 1:30 Uhr unterzeichnet. In zusätzlichen Erklärungen legten sie weitere Modalitäten fest. Im Gegenzug zur Abtretung stellten Großbritannien und Frankreich der Tschechoslowakei den Schutz einer internationalen Garantie in Aussicht. Auch Deutschland und Italien sagten eine Garantie zu, vorbehaltlich einer Regelung der Frage der polnischen und ungarischen Minderheiten in der Tschechoslowakei. Eine internationale Garantie kam allerdings nie zustande.Gordon A. Craig: Deutsche Geschichte 1866–1945. Vom Norddeutschen Bund bis zum Ende des Dritten Reiches. C.H. Beck, München 1999, ISBN 3-406-42106-7, S. 769. Das Abkommen bestimmte lediglich die Prinzipien der Räumung, Grenzbestimmung und Staatsangehörigkeitsregelung. Die Durchführung des Abkommens über die Abtretung des Sudetengebietes, die Festlegung der Grenzen und die Modalitäten der Räumung sollte ein Ausschuss der Unterzeichnerstaaten regeln.Heiner Timmermann: Das Münchener Abkommen. In: Heiner Timmermann et al. (Hrsg.): Die Beneš-Dekrete: Nachkriegsordnung oder ethnische Säuberung: Kann Europa eine Antwort geben?, Lit Verlag, Münster 2005, S. 149. Er sollte auch bestimmen, in welchen Gebieten Volksabstimmungen durchgeführt werden sollten, nach dem Muster der Saarabstimmung 1935. Ein Optionsrecht für die Bevölkerung wurde vorgesehen.

Die tschechoslowakische Regierung sollte einen Vertreter in diesen internationalen Ausschuss entsenden. Ein deutsch-tschechoslowakischer Ausschuss sollte Regelungen für Optanten treffen, um ihnen einen Gebietswechsel in die abgetretenen Gebiete oder aus ihnen heraus zu ermöglichen. An der Konferenz selbst war die Tschechoslowakei nicht beteiligt. Die vom Abkommen betroffenen Tschechen redeten daher mitunter von einem „Münchner Diktat“.

Bedeutung mini|Münchener Konferenz am 29. September 1938 im Führerbau am Königsplatz in München, v. l. n. r.: Mussolini, Hitler, Dolmetscher Paul Otto G. Schmidt, Chamberlain

Das Münchner Abkommen bedeutete faktisch das Ende der 1918 entstandenen multinationalen Tschechoslowakei, da auch die Nachbarstaaten Polen und Ungarn die Gunst der Stunde zu Gebietsbesetzungen nutzten, im Gegensatz zu Deutschland jedoch ohne Zustimmung der Signatarmächte Großbritannien und Frankreich. Letztere zeigten erst spät Verständnis für den seit 1919 ignorierten Wunsch der sudetendeutschen Bevölkerung und sahen diesen Beschluss daher auch als Teilrevision des Vertrags von St. Germain an beziehungsweise als nachgereichte Erfüllung des Selbstbestimmungsrechts der Völker. In erster Linie wollten sie damit einen Krieg verhindern. Sie hofften, durch eine Appeasement-Politik den Fortbestand des tschechoslowakischen Staates zu gewährleisten und insofern das Beistandsabkommen zu erfüllen.

Im Ergebnis hatten außer Frankreich alle übrigen Großmächte das Münchner Abkommen bis 1942Großbritannien hatte es am 5. August 1942, das Frankreich de Gaulles am 29. September 1942 und Italien durch die Regierung Badoglio am 26. September 1944 für ungültig bzw. „null und nichtig“ erklärt, aber jeweils nicht mit allen seinen Konsequenzen ausdrücklich „von Anfang an“. als gültig zustande gekommen betrachtet und behandelt; lediglich Frankreich präzisierte im Nachhinein seine Haltung, das Abkommen als nichtig ab initio ansehen zu wollen; „demgegenüber vertritt die britische Regierung den seit jeher eingenommenen Rechtsstandpunkt mit großer Festigkeit, daß das Münchener Abkommen seinerzeit gültig zustande gekommen ist, eine Zeit lang rechtlich bindend war, inzwischen jedoch mit Wirkung ex nunc durch das Verhalten des Deutschen Reiches hinfällig geworden ist“.Siehe AAPD 1972, III, Dok. 314, S. 1457; vgl. dazu Dok. 101. Vgl. dazu ferner AAPD 1970, III, Dok. 581, S. 2169, Anm. 9.

Folgen des Abkommens mini|Der britische Premierminister Neville Chamberlain verlässt in Begleitung von Sir Horace Wilson in einer Verhandlungspause die Tagungsstätte. mini|Mussolini bei der Unterzeichnung des Abkommens mini|Von Ribbentrop (l.) verabschiedet Chamberlain (r.)

Vertreter der Tschechoslowakei hatten nicht nur nicht an der Konferenz von München teilgenommen, sondern waren über deren Verlauf auch nur unvollständig informiert worden. Am Morgen des 30. September 1938 wurden der tschechoslowakischen Regierung von deutscher Seite die Ergebnisse mitgeteilt. Die tschechoslowakische Regierung sah sich isoliert und fürchtete, dass im Falle einer Ablehnung Deutschland mit Unterstützung Ungarns und wahrscheinlich auch Polens sofort angreifen werde, während mit Hilfe aus dem Westen nicht mehr zu rechnen sei. Ihre Hoffnung bestand deshalb darin, durch die Annahme der Vereinbarung als Ganzes mit der nächsten internationalen Kommission weitere Forderungen abzuwenden. Präsident Edvard Beneš kam zu dem Schluss, dass es im Falle einer Ablehnung zwar einen ehrenhaften Krieg geben werde, „bei dem wir aber nicht nur unsere Selbstbestimmung verlieren, sondern das Volk ermordet wird“. Die Entscheidung lief deshalb darauf hinaus, zumindest den Kern des tschechoslowakischen Staates zu retten.Jindřich Dejmek: Das Münchner Abkommen. In: Heiner Timmermann et al. (Hrsg.): Die Beneš-Dekrete: Nachkriegsordnung oder ethnische Säuberung: Kann Europa eine Antwort geben?, Lit Verlag, Münster 2005, S. 143. Der tschechoslowakische Außenminister Kamil Krofta erklärte am 30. September gegenüber dem britischen, dem französischen und dem italienischen Gesandten:

Tschechoslowakische Politiker – allen voran der damalige Staatspräsident Beneš – fühlten sich von den Schutzmächten verraten. Deswegen wurde das Abkommen von der Bevölkerung als „Münchner Verrat“ bezeichnet oder pointiert „Über uns, ohne uns.“

Durch das Münchner Abkommen verlor die Tschechoslowakei 41.296 von 140.508 km² Staatsgebiet, 70 % ihrer Schwerindustrie, 80 % ihrer Textilproduktion, 66 % ihrer Kohlevorkommen, 70 % ihrer Elektrizitätserzeugung und 40 % ihrer Holzbestände sowie mit 4,75 Millionen Menschen rund ein Drittel ihrer Gesamtbevölkerung.Jörg K. Hoensch: Geschichte der Tschechoslowakei. 3. Auflage. Kohlhammer, Stuttgart 1992, ISBN 3-17-011725-4, S. 100. Vor dem Hintergrund der rüstungsbedingten allgemeinen wirtschaftlichen Krise in Deutschland wurde das besetzte Sudeten-Territorium sofort wirtschaftlich ausgeschöpft. Unmittelbar nach dem Einmarsch und bevor zivile Behörden Zugriff bekommen konnten, wurden von der Wehrmacht Rüstungsaufträge an Betriebe im Sudetengebiet vergeben. Die Reichsbehörden verlagerten zur Entlastung der Industrie des Altreiches Aufträge zur Herstellung von Uniformtuchen für die Wehrmacht auf die sudetendeutsche Textilindustrie. Strukturell bedingt konnte die sudetendeutsche Industrie, die weitgehend konsum- und gebrauchsgüterorientiert war, allerdings keinen rüstungswirtschaftlichen Zuwachs herbeiführen. Vielmehr musste das Reich durch Subventionen und nicht rüstungsrelevante Aufträge die Phase der wirtschaftlichen Umstellung überbrücken. Der Annexionsgewinn bestand nach Ansicht des Oberkommandos der Wehrmacht in der „Vergrößerung des Großdeutschen Wirtschaftsraums“ und darin, dass die Rest-Tschechoslowakei nunmehr politisch und wirtschaftlich von Deutschland abhängig war.Hans-Erich Volkmann: Die Eingliederung der Sudetengebiete und Böhmen-Mährens in das Deutsche Reich. In: Der.: Ökonomie und Expansion. Grundzüge der NS-Wirtschaftspolitik. Ausgewählte Schriften., hrsg. von Bernhard Chiari. Oldenbourg, München 2003, ISBN 978-3-486-59455-3 (Beiträge zur Militärgeschichte. 58), S. 183–206, hier 189–194.