Als Gesundheitsreform werden in Deutschland Maßnahmen des Gesetzgebers zur Ausgestaltung des Gesundheitswesens bezeichnet. Ziel solcher Reformen war in neuerer Zeit vor allem die Eindämmung der Kostenentwicklung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (beispielsweise durch die Stabilisierung des Beitragssatzes und somit der Lohnnebenkosten durch Einschränkungen von Leistungen, Erhöhung von Zuzahlungen oder durch Änderungen bei der Vergütung der Leistungserbringer).Gesundheitsreform. In: Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 5. Auflage Mannheim: Bibliographisches Institut 2013. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2013. Abgerufen am 23. April 2014. Früher hatten solche Reformen aber oft auch eine Ausweitung der Leistungen oder die Einbeziehung größerer Bevölkerungsgruppen in die Sozialversicherung zur Folge. Die meisten Gesundheitsreformen sollen eine kurzfristige Veränderung der Finanzierung medizinischer Leistungen bewirken. Die Förderung präventiver Ansätze zur Verhinderung krankheitsbedingter Kosten spielte bei den bisherigen Gesundheitsreformen dagegen meist eine geringere Rolle. Der Begriff der Gesundheitsreform wird erst seit dem Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes im Jahr 1989 verwendet,Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) vom 20. Dezember 1988 (). vorher sprach man seit 1977 von Kostendämpfungsgesetzen und dementsprechenden Maßnahmen.Eintrag Gesundheitsreform. In: Brockhaus. Enzyklopädie in 30 Bänden. 21. Auflage. Aktualisiert mit Artikeln aus der Brockhaus-Redaktion. Abgerufen via Munzinger Online am 26. April 2014.

Geschichte Gesundheitsreformen 1976–1983 1976 fand die Absenkung des Beitrages der Rentenkassen zur Krankenversicherung der Rentner von 17 auf 11 % statt. Eine Rentenerhöhung wäre ohne diese Maßnahme im Bundestagswahljahr 1976 nicht möglich gewesen. Der damalige verantwortliche Bundesminister Herbert Ehrenberg (SPD) wurde von der Opposition deshalb der Rentenlüge bezichtigt.

Seit 1977 gab es das Kostendämpfungsgesetz. U. a. gab es nun Arzneimittel-Höchstbeträge und Leistungsbeschränkungen und Bagatell-Medikamente wurden nicht mehr bezahlt. Ebenfalls wurden Zuzahlungen pro Arznei-, Verbands- und Heilmittel eingeführt. Früher hatten die Versicherten eine Gebühr von höchstens 2,50 DM (1,25 Euro) pro Rezept, nun lag diese bei 1 DM (50 Cent) pro Medikament. Die Obergrenze der Eigenbeteiligung bei Zahnersatz von 500 DM (256 Euro) wurde gestrichen. Die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen wurde eingerichtet, wo sich die Beteiligten im Gesundheitswesen auf Maßnahmen zur Kostendämpfung verständigen sollten.Wasem J: Einführung zum Gesetz zur Dämpfung der Ausgabenentwicklung und zur Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz – KVKG). In: Sammlung „Das deutsche Bundesrecht“ (610. Lieferung), Baden-Baden, 1989, Gliederungsnummer VE-14, S. 3–13.

Ab 1982 galt das Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz. Nun zahlte man 1,50 DM (75 Cent) pro Medikament sowie für Heilmittel wie Massagen und Bädern 4 DM (2 Euro) pro Verordnung. Auch für Brillen wurden rund 4 DM (2 Euro) fällig.

1983 trat das Haushaltsbegleitgesetz in Kraft. Laut diesem zahlte man nun 2 DM (1 Euro) pro Medikament, der Tag im Krankenhaus kostete 5 DM (2,50 Euro) pro Tag – höchstens 70 DM (36 Euro). In der Krankenversicherung der Rentner wurden nunmehr die Renten, Versorgungsbezüge und daneben erzieltes Arbeitseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit beitragspflichtig. Die Beiträge bei den Renten/Versorgungsbezügen wurde paritätisch von Bezieher und Zahlstelle getragen.

Die Gesundheitsreform 1989 Bereits in seiner Regierungserklärung kündigte Kohl 1987 eine umfassende Strukturreform im Gesundheitswesen an. Das Gesundheitsreformgesetz „GRG“ wurde im November 1988 vom Bundestag verabschiedet. Mit diesem wurde unter Norbert Blüm (CDU) die gesetzliche Krankenversicherung aus dem 2. Buch der Reichsversicherungsordnung (RVO) ab 1. Januar 1989 in das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) übernommen und das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bis auf wenige Vorschriften durch das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989 – ) abgelöst.

Zu den weiteren Änderungen gehörten die Einführung einer „Negativliste“ für vom Bundesministerium als unwirtschaftlich beurteilte Medikamente, die Einführung von Festbeträgen für Arzneimittel (bei höheren Preisen muss der Patient die Differenz übernehmen) und eine höhere Rezeptgebühr für Arzneimittel. Bei nicht preisgebundenen Präparaten betrug der Aufschlag künftig 3,00 DM statt 2,00 DM. Die Klinik-Zuzahlung wurde verdoppelt. Eine deutliche Selbstbeteiligung (zwischen 40 und 50 % der Kosten) beim Zahnersatz wurde eingeführt.

Auch Arbeiter wurden nun versicherungsfrei, wenn sie die Jahresarbeitsentgeltgrenze, die an die Stelle der bisherigen Jahresarbeitsverdienstgrenze trat, überschritten; zuvor galt das nur für Angestellte. Die Differenzierung zwischen Arbeiter und Angestellten wurde aufgehoben. Dabei wurde die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung weitgehend eingeschränkt. Für Arbeiter und Angestellte war ein sogenanntes Solidarmodell vorgesehen, wonach beide Arbeitnehmergruppen nicht das Recht hatten, einer Ersatzkasse beizutreten, als sie mit ihrem Entgelt nicht 3600 DM (1841 Euro) überschritten und nicht mindestens 5 Jahre bei einer Primärkasse versichert waren. Im Leistungsbereich wurden erweiterte Früherkennungsuntersuchungen und Leistungen einer häuslichen Pflegehilfe bei Pflegebedürftigkeit mitaufgenommen. Die Kosten für Zahnersatz wurden nur noch bis 50 % und die einer kieferorthopädischen Behandlung nur in Form einer Kostenerstattung bis maximal 75 % von der Krankenversicherung übernommen und das auch nur, wenn die Behandlung erfolgreich zu Ende geführt wurde. Das Sterbegeld der Krankenversicherung wurde gekürzt.Bundesarbeitsblatt, Schwerpunktheft „Strukturreform im Gesundheitswesen“, März 1989

Zeitgenössisch wurde die Reform stark diskutiert und von vielen Teilen der Bevölkerung abgelehnt. Im Jahr 1988 erklärte die Gesellschaft für Deutsche Sprache „Gesundheitsreform“ zum Wort des Jahres vor Robbensterben und Kälbermast-Skandal.

Gesundheitsreformen 1993–2002 Es werden Termine der einzelnen Änderungen aufgeführt:

Das 1993 eingeführte Gesundheitsstrukturgesetz, auch bekannt als „Lahnstein-Kompromiss“ zwischen Horst Seehofer (CSU) und Rudolf Dreßler (SPD) umfasste u. a. die freie Wahl der Krankenkasse ab 1997 für alle Versicherten, die Einführung der Budgetierung, erhöhte Zuzahlungen für Medikamente, Zuzahlungen bei Zahnersatz und Heilmitteln sowie für die Krankenhausbehandlung erhöht. Die Beträge für Medikamente wurden nach Packungsgröße gestaffelt.

Ab 1996 galt das Beitragsentlastungsgesetz. Unter anderem beinhaltete es die Streichung des Zuschusses zum Zahnersatz für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1978 geboren sind (galt bis 1998), keine Erstattung mehr zu Brillengestellen, erhöhte Zuzahlungen für Arzneimittel, Leistungskürzungen und Zuzahlungserhöhungen bei Kuren und die Absenkung des Krankengeldes.

Seit 1997 gab es die GKV-Neuordnungsgesetze unter Horst Seehofer (CSU). Sie enthielten unter anderem weiter erhöhte Zuzahlungen für Arzneien und Heilmittel zwischen 4,50 und 6,50 Euro. Ein Krankenhaustag kostete nun 7 Euro, Rehabilitationen täglich bis zu 12,50 Euro und zusätzlich sollten nur Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen (ohne Bayern) jährlich ein Krankenhaus-Notopfer zahlen. Zudem wurde der Kassenzuschuss für Zahnersatz bei allen ab 1979 Geborenen bis auf Ausnahmen gestrichen und es gab erhöhte Eigenbeteiligung bei Fahrkosten.

1999 wurde das GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz (SPD-Grüne) eingeführt. Es regelte u. a. die Wiedereinführung der Budgets für Arzthonorare, Krankenhäuser, Arznei- und Heilmittelbudgets. Auch die nach 1978 Geborenen hatten wieder Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz. Die Zuzahlungen für Medikamente und Heilmittel wurden gesenkt.

Ab 2000 galt die GKV-Gesundheitsreform mit einer Budgetverschärfung für Arzthonorare, Arzneien und Krankenhäuser sowie Regress bei Überschreitung des Budgets.

2001 trat das Gesetz zur Ablösung des Arznei- und Heilmittelbudgets (Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetz – ABAG) in Kraft.

2002 wurde das Beitragssatzsicherungsgesetz „BSSichG“ unter Ulla Schmidt (SPD) eingeführt. Es umfasst u. a. die Kürzung des Sterbegeldes sowie eine weitere Verschärfung der Budgets für Arzthonorare und Krankenhäuser.

Ebenfalls seit 2002 gibt es das Gesetz zur Begrenzung der Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz – AABG).

Die Gesundheitsreform 2004 Im Zuge der Umsetzung der Agenda 2010 einigten sich Regierung und Opposition (SPD/Die Grünen und CDU/CSU, FDP) im Sommer 2003 auf das „Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung“ (abgekürzt GKV-Modernisierungsgesetz, GMG).

Eine fühlbare Veränderung, die mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung unter Ulla Schmidt (SPD) ab dem 1. Januar 2004 wirksam wurden, ist neben der Streichung des Entbindungs- und Sterbegeldes die Einführung einer Eigenbeteiligung der Patienten: 10 Euro Praxisgebühr pro Quartal, 10 % Zuzahlung bei Arznei- und Hilfsmitteln – mindestens fünf und höchstens zehn Euro, 10 Euro pro Krankenhaustag begrenzt auf 28 Tage. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, Fahrkosten (zu ambulanten Behandlungen) und Brillen müssen komplett vom Patienten getragen werden, Entbindungs- und Sterbegeld werden gestrichen. Die Belastungsobergrenze für Zuzahlungen beträgt seitdem 2 % (für chronisch Kranke 1 %) des jährlichen Bruttoeinkommens.

Für den Zahnersatz war zunächst eine Regelung geplant, nach der ab 1. Januar 2005 allein von den Versicherten ein zusätzlicher einkommensunabhängiger Beitrag erhoben werden sollte. Ab 2006 sollte das Krankengeld ebenfalls ohne Arbeitgeberbeteiligung finanziert werden. Am 1. Oktober 2004 beschloss der Bundestag mit den Stimmen der rot-grünen Koalition, dass der Beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung ab Juli 2005 zunächst um je 0,45 % für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gesenkt wird, aber gleichzeitig die Arbeitnehmer einen Sonderbeitrag von 0,9 % zahlen müssen. Die Parität der Beitragszahlung wurde damit aufgehoben.

Ziel der Reform war, in den nächsten Jahren den Durchschnittsbeitrag der Gesetzlichen Krankenversicherung auf etwa 13 % des Einkommens zurückzuführen (am 1. Juli 2003 lag er bei 14,4 %), um die Lohnnebenkosten zu senken. Neben den auf finanzielle Entlastung der Arbeitgeber zielenden Elementen sind Ansätze zu strukturellen Veränderungen erkennbar. Sowohl das Dualitätsprinzip (Aufteilung der Sozialbeiträge auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber) als auch das Solidaritätsprinzip (wirtschaftlich Stärkere und Gesunde zahlen mehr als wirtschaftlich Schwächere und Kranke) werden geschwächt.

Die Gesundheitsreform 2007 Koalitionsvertrag Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 11. November 2005 (PDF; 660 kB) einigten sich die Koalitionsparteien auf eine Reform der Krankenversicherung, die den steigenden Kosten der Gesundheitsversorgung durch medizinischen Fortschritt und demografischen Wandel Rechnung tragen solle. Dabei galt es, einen Kompromiss zwischen den im Wahlkampf zur Bundestagswahl 2005 formulierten Modellen der Gesundheitsprämie der Unionsparteien und dem der Solidarischen Bürgerversicherung der SPD zu formulieren.