Das deutsche Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist ein Bundesgesetz gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen. Es trat am 1. Januar 2001 in Kraft und regelt die Mitwirkung und Zusammenarbeit von Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, von Ärzten, Tierärzten, Krankenhäusern, wissenschaftlichen Einrichtungen sowie sonstigen Beteiligten, um übertragbaren Krankheiten vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern ( IfSG).Thomas Gerst: Infektionsschutzgesetz: Schnelle Reaktion auf Verbreitung gefährlicher Infektionen, Ärzteblatt 2000; 97(48): A-3226 / B-2716 / C-2534
Entstehungsgeschichte Neuregelung seuchenrechtlicher Vorschriften zum 1. Januar 2001 Das IfSG wurde am 12. Mai 2000 vom Deutschen Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats am 20. Juli 2000 als Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (Seuchenrechtsneuordnungsgesetz – SeuchRNeuG) beschlossen und trat am 1. Januar 2001 in Kraft. Im Wesentlichen regelt es den Infektionsschutz als spezielles Gebiet der Gefahrenabwehr. Es gehört damit zum Rechtsgebiet Polizeirecht.Helmut Erdle: Infektionsschutzgesetz, ecomed-Storck GmbH, 2018, 420 Seiten, S. 51 [Allgemeines zu §§ 16,17 (und zu §§ 25 bis 32)] Dementsprechend werden dessen Grundsätze angewendet. Unter anderem muss bei Anordnungen aufgrund des IfSG zwischen der Inanspruchnahme von Störern und Nichtstörern unterschieden werden (Polizeipflichtigkeit), ist ein eingeräumtes Ermessen ordnungsgemäß zu gebrauchen ( VwVfG) und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Gleichzeitig traten gem. Art. 5 Abs. 1 SeuchRNeuG zum 1. Januar 2001 folgende Gesetze und Verordnungen außer Kraft: Bundes-Seuchengesetz (BSeuchG) Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten Verordnung über die Berichtspflicht für positive HIV-Bestätigungstests (Laborberichtsverordnung) Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht auf die humanen spongiformen Enzephalopathien Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 3 des Bundes-Seuchengesetzes auf das enteropathische hämolytisch-urämische Syndrom (HUS) und die Infektion durch enterohämorrhagische Escherichia coli (EHEC)
Das IfSG reagierte auf die Ergebnisse des Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages „HIV-Infektionen durch Blut und Blutprodukte“Zweite Beschlußempfehlung und Schlußbericht des 3. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des Grundgesetzes, vom 25. Oktober 1994. und setzte die EU-Richtlinie über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch. In: ABl. L Nr. 330, 5. Dezember 1998. sowie die Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der GemeinschaftEntscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft ABl. Nr. L 268 vom 3. Oktober 1998 um. Es institutionalisierte das Robert Koch-Institut als epidemiologisches Zentrum anstelle des schon 1994 aufgelösten Bundesgesundheitsamts und fasste die aufgehobenen Gesetze und Verordnungen zu einem einheitlichen Regelwerk zusammen.Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (Seuchenrechtsneuordnungsgesetz – SeuchRNeuG), vom 19. Januar 2000.
Nach den Erfolgen über die Nachkriegsseuchen wie Typhus, Ruhr, epidemische Hepatitis A oder Kinderlähmung und TuberkuloseVgl. Thomas Abeler: Von der Not zur Normalität: Ernährungssituation und Gesundheitszustand von Kindern und Jugendlichen im Westfalen der Nachkriegszeit mit Beispielen aus den Städten Gütersloh und Münster, Internet-Portal Westfälische Geschichte, abgerufen am 16. März 2020. war im deutschen Gesundheitswesen die Bekämpfung von Infektionskrankheiten in den Hintergrund getreten. Das Auftreten von AIDS und BSE, die Zunahme multiresistenter Erreger im Krankenhaus und die Befürchtungen vor anderen, noch nicht entdeckten oder zwar bekannten, aber in ihrem Virulenz- und Resistenzverhalten veränderten Erregern haben das öffentliche und wissenschaftliche Interesse an infektionsepidemiologischen Fragestellungen in den 1980er Jahren wieder geweckt. Zugleich hatte 1994 der Bundestags-Untersuchungsausschuss bestehende Strukturdefizite im Meldesystem und im Risikomanagement bei der frühzeitigen Erkennung übertragbarer Krankheiten aufgedeckt, die zu vermeidbaren HIV-Infektionen über Blut und Blutprodukte geführt hatten. Über die Verabschiedung des Transfusionsgesetzes im Jahr 1998 hinaus sah der Gesetzgeber deshalb Handlungsbedarf zur Verhinderung übertragbarer Krankheiten durch die Wiederbelebung der klassischen Aufgabenfelder des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Vorbild waren die US-amerikanischen Centers for Disease Control and Prevention. vom 19. Januar 2000, S. 37 ff.
Änderungen des IfSG anlässlich der Covid-19-Pandemie (Auswahl)
Mit dem IfSG gelten im gesamten Bundesgebiet zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse einheitliche Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten.Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (Seuchenrechtsneuordnungsgesetz – SeuchRNeuG), vom 19. Januar 2000, S. 39.
Die Bundesgesetze werden jedoch grundsätzlich von den Ländern vollzogen ( GG). Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die für den Vollzug des IfSG in den einzelnen Bundesländern jeweils zuständigen (Landes-)Behörden ( IfSG), die die Aufgaben des IfSG für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich jeweils selbständig wahrnehmen.
Mit Beginn der COVID-19-Pandemie im Januar 2020 wurde in den deutschen Medien kritisiert, dass diese dezentrale Zuständigkeit in einem föderalen System wie Deutschland zwar bewusst gewollt und bei lokal auftretendem Handlungsbedarf ausreichend sei, dass aber Zuständigkeiten bei einer bundesweit bestehenden Gefahrenlage bestehen müssten, die einen bundesweit einheitlichen Vollzug ermöglichen.
Seit März 2020 wurde das IfSG vielfach geändert.vgl. Änderungen an Infektionsschutzgesetz (IfSG). buzer.de, abgerufen am 9. April 2022. Insbesondere wurden zugunsten der Länder eine Reihe von neuen Eingriffsermächtigungen geschaffen, um die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus zu verhüten und zu bekämpfen.
Bund und Länder stimmten bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (). gemeinsame Leitlinien gegen die Ausbreitung des Coronavirus ab (§ 5 IfSG a.F.). wochenblatt, 21. März 2020.Entwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze FragDenStaat, abgerufen am 23. März 2020. Mit Wirkung zum 28. März 2020 wurde dieses Verfahren durch die Feststellung einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ durch den Deutschen Bundestag ersetzt (§ 5 IfSG n.F.) und das Bundesministerium für Gesundheit befristet bis zum 1. April 2021 ermächtigt, unbeschadet der Befugnisse der Länder diverse Anordnung oder Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates zu erlassen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1–8 IfSG n.F.).
Am 23. Mai 2020 traten die Änderungen durch das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in Kraft. ()
Am 6. November 2020 wurde der Entwurf der Bundestags-Fraktionen der CDU/CSU und SPD für ein Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite an den Gesundheitsausschuss überwiesen.Bundestag streitet über Einschränkungen in der Corona-Krise, Deutscher Bundestag, 6. November 2020. Am 12. November 2020 fand die öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss statt (siehe auch dort zu den Sachverständigengutachten). Am 18. November 2020 wurde es von Bundestag und Bundesrat verabschiedetBundestag stimmt für drittes Bevölkerungsschutzgesetz bundestag.de, 18. November 2020.Beschluss des Bundesrates Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. BR-Drs. 700/20 vom 18. November 2020. und im Bundesgesetzblatt verkündet. ()
Mit dem Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 () wurde das Infektionsschutzgesetz um eine Reihe von Maßnahmen ergänzt, die in allen Landkreisen ab einer 7-Tages-Inzidenz von 100 unmittelbar gelten sowie um eine Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung, zusätzliche Ge- und Verbote zu erlassen sowie Erleichterungen und Ausnahmen für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 auszugehen ist.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 7. Mai 2021 () wurden Öffnungsklauseln geschaffen (bzw. Grundlagen für Öffnungsklauseln durch Verordnung) für das Tätigwerden der Länder bei Erleichterungen für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Testergebnis vorlegen können.
Am 31. Mai 2021 wurde das Zweite Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Gesetze verkündet., Gesetz vom 28. Mai 2021, . Unter anderem soll durch dieses Änderungsgesetz klargestellt werden, „dass der Anspruch auf Versorgung bei Impfschäden auch bei gesundheitlichen Schädigungen durch Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 gilt.“ S. 2.Vgl. auch S. 18. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung erwartete von der Änderung des § 60 IfSG, dass Ärzten beispielsweise bei der Impfung mit dem Impfstoff von AstraZeneca (siehe AZD1222) keine Haftung mehr drohe. Nachtragungen im Impfausweis dürfen zukünftig nicht nur Ärzte, sondern auch Apotheker vornehmen (§ 22 IfSG n. F.). Weiterhin sieht das Infektionsschutzgesetz nun bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe für das Ausstellen unrichtiger Impf- und Testbescheinigungen sowie bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe für den Gebrauch solcher vor ( Abs. 2 IfSG und IfSG neuer Fassung).
Am 24. Juni 2021 stimmte der Bundestag mehrheitlich für das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes,Stiftungsrecht. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts in der Ausschussfassung hier: Artikel 9 (Infektionsschutzgesetz) und Artikel 10 (Einschränkung von Grundrechten) Namentliche Abstimmung, bundestag.de, 24. Juni 2021., und dem der Bundesrat am 25. Juni 2021 zugestimmt hat.BR-Drs. 569/21 (Beschluss) In Art. 9 des Gesetzes wurde Abs. 12 IfSG mit Wirkung zum 23. Juli 2021 dahingehend geändert, dass eine aufgrund Abs. 8 Satz 1 oder Abs. 10 Satz 1 IfSG von der Bundesregierung erlassene Rechtsverordnung zu besonderen Einreisebestimmungen aus einem Risikogebiet nicht mehr mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag außer Kraft tritt, sondern erst spätestens ein Jahr danach und bis dahin auch nach Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite noch geändert werden kann. Besonders an diesem Vorgang ist die Einschränkung von Grundrechten der einreisenden Personen gem. Art. 10 des Gesetzes im Rahmen eines systematisch völlig anderen Gesetzes zum Stiftungsrecht (sog. Omnibusgesetz), welches in spätnächtlicher Sitzung am vorletzten Tag vor Beginn der parlamentarischen Sommerpause zur Abstimmung gebracht wurde.Stiftungsrechtsreform beschlossen Die Stiftung, 25. Juni 2021.Hasso Suliak: Beschlüsse nach Marathonsitzung im Bundestag: Corona-Reisebeschränkungen auch ohne epidemische Lage Legal Tribune Online, 25. Juni 2021.