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Eine konstitutionelle Monarchie ist im weiteren Sinne eine Monarchie, in der die Macht des Monarchen durch eine Verfassung (Konstitution, lat. constitutio) geregelt und beschränkt wird. Sie steht damit im Gegensatz zur absoluten Monarchie, in der mangels Verfassung die Macht der Monarchen unbeschränkt ist (heutige absolute Monarchien verfügen zwar über Verfassungen, die jedoch die Macht des Monarchen nicht einschränken). Diese Definition entspricht meist dem Gebrauch in der englischsprachigen Literatur, wenn von constitutional oder limited monarchy die Rede ist.

Je nachdem, wie weit die Macht des Monarchen beschränkt bzw. wie das Regierungssystem ausgestaltet ist, unterscheidet man zwischen der konstitutionellen Monarchie im engeren Sinne, in der der Monarch immer noch über politischen Gestaltungsspielraum verfügt und Einfluss auf die Regierungsbildung hat, seine Macht aber mit dem Parlament teilen muss, und der parlamentarischen Monarchie, in der der Monarch zumeist eine repräsentative Funktion hat. Diese Definition ist die in der deutschsprachigen Literatur verwendete.

Die konstitutionelle Monarchie war die am weitesten verbreitete Regierungsform im Europa des 19. Jahrhunderts. Mit der Zeit entwickelten sich viele dieser Monarchien zu parlamentarischen Monarchien. Heutzutage gibt es weltweit nur noch wenige konstitutionelle Monarchien im engeren Sinne.

Abgrenzung Häufig werden die Monarchien in absolute (ohne Verfassung und mit unbeschränkter Macht des Monarchen), konstitutionelle (mit Verfassung und Gestaltungsmacht des Monarchen) und parlamentarische (mit Verfassung und repräsentativer Funktion des Monarchen) unterteilt. In den meisten europäischen Ländern aber gab es keine beständige Entwicklung vom Absolutismus zum Parlamentarismus. Oft fanden Wechsel und Rückschritte statt. Möglich war es, dass unter ein und derselben Verfassung mal der Monarch, mal das Parlament die größere Macht hatte, und auch eine Rückkehr zum Absolutismus kam vor.Martin Kirsch: Monarch und Parlament im 19. Jahrhundert. Der monarchische Konstitutionalismus als europäischer Verfassungstyp – Frankreich im Vergleich. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1999, S. 386–387.

Von der absoluten Monarchie unterscheidet sich die konstitutionelle in der Regel durch ein Verfassungsdokument. Allerdings hat Großbritannien bis heute kein einheitliches Verfassungsdokument, sondern nur historische Gesetze, die Einfluss auf das politische System haben. Das britische Parlament kann mit einfacher Mehrheit jedes Gesetz und jeden Beschluss wieder ändern. Umgekehrt gab es Monarchien, in denen selbst eine Verfassung die Macht des Monarchen nicht wesentlich einschränkte. Alle heutigen absoluten Monarchien haben Verfassungen, welche dem Monarchen jedoch uneingeschränkte Macht geben.

Die Macht der Volksvertretung in der konstitutionellen Monarchie hängt von mehreren Faktoren ab, unter anderem von ihrem Rückhalt im Volk und ihrer politischen Geschlossenheit. Auch wenn in einer Verfassung die Volksvertretung nicht ausdrücklich an der Regierungsbildung beteiligt ist, kann sie de facto den entscheidenden Einfluss darauf ausüben. In manchen Ländern hat in einem Verfassungskampf die Volksvertretung beispielsweise nicht mehr an der Gesetzgebung mitgearbeitet und dem Monarchen den gewünschten Staatshaushalt verweigert, bis der Monarch eine Regierung mit Vertrauensleuten der Volksvertretung einsetzte. Der Monarch ernennt dann nur noch Minister, von denen er weiß, dass sie das Vertrauen einer Mehrheit in der Volksvertretung haben. Eine konstitutionelle Monarchie kann daher gleichzeitig parlamentarisch (im Sinne der Regierungsbildung) sein.

In einigen Fällen ist der Parlamentarismus in der Verfassung selbst verankert. Dabei erhält die Volksvertretung nicht nur die üblichen Kontrollrechte, wie das Zitierrecht, mit dem sie einen Minister in eine Parlamentssitzung rufen kann, wo er Auskünfte geben muss. Die Volksvertretung ist ausdrücklich an der Ernennung von Ministern beteiligt, oder an der Entlassung, oder an beidem. Beispielsweise ernennt der Monarch zwar die Minister, doch die Volksvertretung kann durch ein Misstrauensvotum bekunden, dass sie einen Minister ablehnt. Der Monarch muss ihn dann verfassungsgemäß entlassen. Wegen dieses Risikos ernennt der Monarch nur Minister, von denen er bereits weiß, dass sie eine Mehrheit in der Volksvertretung hinter sich haben.

Vorgeschichte Antike und Mittelalter mini|Darstellung einer römischen Senatssitzung (Gemälde aus dem Jahr 1888). mini|Königin Anne von Großbritannien bei einer Sitzung der House of Lords, c. 1708–14. Eine parlamentarische Kontrolle der englischen Monarchen entwickelte sich bereits ab dem 13. Jahrhundert. miniatur|Die Verabschiedung der Verfassung vom 3. Mai 1791, zur Zeit des Vierjährigen Sejms im Warschauer Königsschloss, etablierte Polen als die erste konstitutionelle Monarchie (Gemälde von 1806). Kontrollinstanzen von Monarchen oder Herrschern gab es bereits in der Antike. In der Geschichte Athens kam es nach der Beseitigung des Königtums zunächst zur Oligarchie der Adelsgeschlechter. Schließlich führten verschiedene strukturelle Reformen zur Herausbildung der klassischen attischen Demokratie. Diese hatte jedoch kein gekröntes Oberhaupt als Staatsspitze.

Der römische Senat war bis zum Ende der Republik die wichtigste Institution des römischen Reiches. Nicht nur der Senat als Gremium war verantwortlich für diese Bedeutung, auch seine Mitglieder, die Senatoren, waren stets bedeutende und im Reich allgemein anerkannte Personen. Obwohl die Rechte des Senats, der vornehmlich eine Versammlung ehemaliger Amtsträger war, und die Rechtskraft seiner Beschlüsse nie niedergeschrieben wurden, bestimmte er bis in die Zeit des Augustus und in Ausnahmesituationen auch noch danach die römische Politik. Der Senat bestand zwar während des Kaiserreiches bis in die ausgehende Spätantike, verlor jedoch zunehmend an Macht gegenüber den Imperatoren. Der byzantinische Senat oder oströmische Senat war die Fortführung des römischen Senats. Er wurde im frühen 4. Jahrhundert von Kaiser Konstantin gegründet. Die Institution des Senats überlebte die Jahrhunderte, wenngleich seine Relevanz kontinuierlich abnahm, bis er im 13. Jahrhundert verschwand.

In Westeuropa entwickelte sich nach dem Fall des römischen Imperiums der Feudalismus. Die gewählten deutschen Könige und römischen Kaiser waren zwar nicht an einem Senat oder einer parlamentarischen Instanz gebunden, jedoch mussten sie auf die Meinung der Fürsten achten und konnten nicht absolut herrschen. Unter Karl dem Großen fand 777 erstmals eine Reichsversammlung in Sachsen (in Paderborn) statt.Rudolf Schieffer: Christianisierung und Reichsbildungen. Europa 700–1200. München 2013, S. 37. Seit dem 12. Jahrhundert entwickelte sich aus den formlosen Hoftagen der Reichstag des Heiligen Römischen Reiches und wurde 1495 mittels eines Vertrages zwischen dem Kaiser und den Ständen zu einer festen Institution der Reichsverfassung, neben dem König bzw. Kaiser stehende Körperschaften. Der Reichstag war ursprünglich die Versammlung der Reichsstände und entwickelte sich zu einem maßgeblichen Gegengewicht gegenüber der kaiserlichen Zentralgewalt.

Als Generalstände bezeichnet man in Frankreich die erstmals 1302 von König Philipp IV. einberufene Versammlung von Vertretern der drei Stände. Diese bestanden aus Klerus, Adel sowie dem Dritten Stand. Jeder dieser Stände verfügte über ca. 300 Abgesandte. Die Generalstände wurden meist in Krisenzeiten vom König einberufen, wenn es galt, neue Steuern durchzusetzen oder außenpolitisch riskante Verträge absegnen zu lassen. Die Ursprünge der Ständeversammlung liegen in der alten Pflicht und dem Recht des Adels, den König zu beraten. Immer wieder gab es Versuche der Versammlung, Einfluss auf die königliche Gesetzgebung zu gewinnen, die aber nicht sehr erfolgreich waren.

Entwicklung zum Konstitutionalismus Einige Ursprünge des modernen Parlamentarismus und der konstitutionellen Monarchie liegen in England. Die Magna Carta ist eine von König Johann Ohneland zu Runnymede in England am 15. Juni 1215 unterzeichnete Vereinbarung mit dem revoltierenden englischen Adel. Sie gilt als die wichtigste Quelle des englischen Verfassungsrechts. Ein bedeutender Teil der Magna Carta ist eine wörtliche Kopie der Charter of Liberties Heinrichs I., welche dem englischen Adel seine Rechte gewährte. Die Magna Carta verbriefte grundlegende politische Freiheiten des Adels gegenüber dem englischen König, dessen Land seinerzeit Lehen des Papstes Innozenz III. war. Der Kirche wurde die Unabhängigkeit von der Krone garantiert. Das Dokument wurde vom König nur auf erheblichen Druck der Barone angenommen.

Nachdem die Magna Carta zwischenzeitlich in den Hintergrund getreten war, nahm ihre Bedeutung im 17. Jahrhundert wieder zu, als sich im Englischen Bürgerkrieg der Konflikt zwischen Krone und Parlament zuspitzte. Durch fortwährende Änderungen und Ergänzungen wurden weiteren Bevölkerungsschichten Rechte zugestanden und letztendlich die konstitutionelle Monarchie entwickelt. Erst die Bill of Rights ersetzte 1689 die Magna Carta in weiten Teilen als grundlegendes Verfassungsdokument. Die Magna Carta ist, zusammen mit der Bill of Rights von England, auch Grundlage aller Gesetze der Vereinigten Staaten. Insbesondere die Verfassung der Vereinigten Staaten von 17. September 1787 bezieht sich in Teilen auf die in diesen Gesetzen festgelegten Grundrechte.

Die Verfassung vom 3. Mai 1791 von Polen-Litauen (Rzeczpospolita) gilt als die erste moderne Verfassung Europas im Sinne der Aufklärung. Sie etablierte die erste konstitutionelle Monarchie.

Die französische Verfassung von 1791 wurde von der Verfassunggebenden Nationalversammlung genau vier Monate nach der polnisch-litauischen Verfassung am 3. September 1791 verabschiedet. Mit ihr wurde das revolutionäre Frankreich von einer absolutistischen in eine konstitutionelle Monarchie umgewandelt. Diese hatte allerdings nur rund ein Jahr Bestand. Die Charte constitutionnelle war seit 1814 die verfassungsrechtliche Basis des restaurierten Königreichs Frankreich. Ihr Autor, Benjamin Constant, war derjenige, der den Begriff monarchie constitutionelle prägte.

Die Geschichte der konstitutionellen Monarchie in den deutschen Ländern setzte in den Jahren vor 1800 ein. In vielen deutschen Staaten herrschte aufgeklärter Absolutismus, eine Monarchie, die nicht nur die Macht des Staates, sondern auch das Wohlergehen der Untertanen zum Ziel hatte. Der Staat sollte nach rationalen Grundsätzen modernisiert und „die nicht mehr vernünftig begründbaren Standesunterschiede und Betätigungsschranken [sollten] abgeschafft werden“ (Dieter Grimm). Darum gab es in Deutschland ein weniger starkes Drängen nach Reformen, anders als im Ancien Régime Frankreichs, wo die Monarchie die Aufklärung weitgehend ablehnte. Dennoch: Auch in Deutschland waren die Monarchien letztlich doch noch absolut, weil die Untertanen keine politischen Rechte erhielten. Die Menschen sollten nach Grundsätzen der Aufklärung leben, nicht unbedingt nach solchen, die sie selbst gewählt hatten.Dieter Grimm: Deutsche Verfassungsgeschichte 1776–1866. Vom Beginn des modernen Verfassungsstaats bis zur Auflösung des Deutschen Bundes. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1988, S. 49–50.

Die Monarchie in Europa geriet damals in eine schwere Finanz- und Legitimitätskrise. Adelige mussten in der Regel keine oder weniger Steuern zahlen, die Monarchen machten Schulden, Kriege verwüsteten die Länder, und wo es ein wohlhabendes Bürgertum gab, wollte es auch Einfluss auf die Politik erhalten. Nach einem verlorenen Krieg oder einer erfolgreichen Revolution wurde durch den König oder die neuen Machthaber eine Verfassung eingeführt, und zwar aus folgenden Gründen: