Als Zahlungsmittel gelten im Zahlungsverkehr übertragbare, einheitliche und zählbare Wertträger, die als Gegenleistung (etwa beim Kaufvertrag) oder als Transferleistung (etwa bei der Schenkung) dienen. Als Wertträger kommen entweder Geld oder geldähnliche Forderungsrechte (Geldsurrogate) in Frage. Zahlungsmittel dienen im modernen Zahlungsverkehr dem zahlungsverpflichteten Schuldner dazu, seinem Gläubiger die aus Vertrag oder Gesetz resultierende Geldschuld rechtswirksam zu tilgen.
Geschichte
mini|Video: Die ersten Zahlungsmittel Historisch wurden Edelmetalle wie Gold oder Silber, aber auch Gegenstände wie Muscheln als Zahlungsmittel eingesetzt. Geld als Zahlungsmittel bestand ursprünglich nur aus Münzen. Bereits im Römischen Reich wurden Gold-, Silber- und Kupfermünzen als Zahlungsmittel eingesetzt. Im Jahre 794 wurde das römische Pfund durch das Karlspfund (408 g) ersetzt. Aus diesem Pfund prägte man 240 Denare zu 1,7 g, von denen 12 auf einen Schilling (Solidus) und 20 Schillinge auf das Pfund gerechnet wurden.Michael North, Kleine Geschichte des Geldes, München, 2009, S. 8; ISBN 978-3-406-58451-0 Diese Rechenweise blieb in Großbritannien sogar bis zum 15. Februar 1971 erhalten.
Am 30. November 1656 wurde in Schweden die erste europäische Notenbank als „Stockholms Banco“ gegründet, die ab Juli 1661 erstmals in Europa Banknoten emittierte. Sie wurde – wie andere privatwirtschaftlich organisierte und mit Notenprivileg versehene Banken – als Zettelbank bezeichnet. Seit ihrer Verstaatlichung 1668 ist sie die Vorläuferin der heutigen schwedischen Sveriges Riksbank. Die erste deutsche Zettelbank wurde am 17. Juni 1765 von Graf von Reuß in Berlin als Königliche Bank gegründet und am 29. Oktober 1766 mit Notenprivileg ausgestattet. Banknoten besaßen im Vergleich zu Gold- oder Silbermünzen keinen besonderen Materialwert, weswegen man solche Banken als „Zettelbanken“ geringschätzte. Zettel galten als „Papierpest“, Goethe verspottete sie als „teuflische Denkgeburt“.Der Glaube an das Papier, Berliner Zeitung vom 20. August 1998
In Deutschland erschienen die ersten „Bancozettel“ in Köln, ausgegeben von der dort ansässigen „Banco di gyro dʼAffrancatione“, die am 2. März 1705 auf Vorschlag des Pfälzischen Kurfürsten Johann Wilhelm II. gegründet wurde. Schon 1713 urteilte das Reichskammergericht, dass staatliche „banco zetteln“, die in diesem Fall von der kurpfälzischen Bank zu Köln herausgegeben worden waren, als Zahlungsmittel akzeptiert werden müssten.Historisches Archiv der Stadt Köln (Best. 310G Reichskammergericht, A 91 [Verlust am 3. März 2009]); darin Druck: Kurze Information über die von ihrer churfürstlichen Durchlaucht zu Pfaltz in des Heil[igen] Röm[ischen] reichs statt Cöllen eingeführt und anoch continuirende Banco di Affrancatione, Düsseldorf 1711.
Die Bank of England führte aufgrund des Bank of England Act vom 6. Juli 1833 erstmals ein gesetzliches Zahlungsmittel ein. Banknoten mussten für Beträge über 5 £ angenommen und von der Bank of England eingelöst werden.Michael North, Kleine Geschichte des Geldes, 2009, S. 156 Seit 1825 gab es eine wissenschaftliche Auseinandersetzung in England zwischen der Currency School und der Banking School über die Frage, ob Banknoten Geld darstellten oder ob sie als Kreditmittel wie Schecks oder Wechsel anzusehen seien. Die Anhänger der Currency-Theorie beriefen sich auf ein Werk David Ricardos aus 1809, für den der Reichtum an umlaufenden Zahlungsmitteln diese entwertete und eine volle Golddeckung erforderlich sei. Für die Banking School waren Banknoten Kreditzahlungsinstrumente, weswegen eine Golddeckung zu 1/3 ausreichte. Die Einlösepflicht der Bank of England geriet während der Bankenkrise 1839 in Gefahr, weil sie dieser Pflicht nur durch Auslandskredite nachkommen konnte.Michael North, Kleine Geschichte des Geldes, 2009, S. 157 In Frankreich wurde die Banknote erst 1870 zum gesetzlichen Zahlungsmittel erhoben, bevor die Goldeinlösepflicht 1873 wiederhergestellt war. In Österreich erhielt die am 1. Juni 1816 gegründete Privilegierte Oesterreichische Nationalbank das alleinige Recht, Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel einzuführen.
Arten Allgemein wird zwischen gesetzlichen und sonstigen Zahlungsmitteln unterschieden.
Gesetzliche Zahlungsmittel Gesetzliche Zahlungsmittel sind die kraft Gesetzes zur rechtswirksamen Erfüllung von Schuldverhältnissen vorgeschriebenen, in großen Mengen zirkulierenden Banknoten und Münzen eines Staates. Der Staat „hatte durch seine Gesetzgebung […] in der Hand, festzusetzen, was als Zahlungsmittel genommen werden müsse im Tauschverkehr […] womit jeder sich zufrieden geben müsse, wenn er darin bezahlt worden sei.“Robert Millbrandt: Geschichte der Volkswirtschaft, 1924, S. 59 Beim gesetzlichen Zahlungsmittel nutzt der Staat seine hoheitliche Aufgabe, die Währung des Staates innerhalb der Währungsverfassung zu bestimmen, zu organisieren und als Zahlungsmittel vorzuschreiben. Der sich daraus ableitende Annahmezwang für Gläubiger kann unbeschränkt sein (bei Banknoten) oder auch administrativ beschränkt werden (in den meisten Ländern besteht bei Münzen ein beschränkter Annahmezwang).
Eurozone mini|Gesetzliches Zahlungsmittel: Der Euro (erste Serie)
So wird in Abs. 1 AEUV bestimmt, dass die Europäische Zentralbank das ausschließliche Recht hat, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der EU zu genehmigen und zusammen mit den nationalen Zentralbanken zur Ausgabe dieser Banknoten berechtigt ist. Die Delegation des Ausgaberechts an die Deutsche Bundesbank findet sich in Abs. 1 Satz 1 BBankG wieder. Die Ausgabe von Euro-Münzen obliegt den Mitgliedsstaaten (Art. 128 Abs. 2 AEUV). Art. 128 Abs. 1 verleiht den Euro-Banknoten den Status als gesetzliches Zahlungsmittel, die Euro-Münzen haben diesen Status jedenfalls durch Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates des Rates vom 3. Mai 1998, Amtsblatt L 139 vom 11. Mai 1998. verliehen bekommen.
Für den Gläubiger ist in allen Staaten mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel ein grundsätzlicherEuGH, Urteil vom 26. Januar 2021, Az.: Rs. C-422/19 und C-423/19 (Hessischer Rundfunk), ECLI:EU:C:2021:63 = Annahmezwang verbunden (man spricht auch von Annahmepflicht oder schuldbefreiendem Annahmezwang). Er muss EU-weit Eurobanknoten als Erfüllung seiner Geldforderung zum vollen Nennwert akzeptieren, da „die von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten die einzigen Banknoten sind, die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten“.
Ausnahmen der grundsätzlichen Annahmepflicht können in privatrechtlichen Verträgen vereinbart werden, da hier grundsätzlich die Privatautonomie gilt. Auch öffentliche Stellen können auf Grundlage mitgliedstaatlicher Regelungen aus Gründen des „öffentlichen Interesses“ Barzahlungsbeschränkungen einführen, sofern insbesondere für Personen ohne Zugang zu Konten Barzahlungsmöglichkeiten erhalten bleiben.BVerwG (6. Senat), Urteil vom 27. April 2022, Az.: 6 C 3.21, ECLI:DE:BVerwG:2022:270422U6C3.21.0EuGH, Urteil vom 26. Januar 2021, Az.: Rs. C-422/19 und C-423/19 (Hessischer Rundfunk), ECLI:EU:C:2021:63.
Bei Euro- und Centmünzen ist die gesetzliche Annahmepflicht auf maximal 50 Münzen beschränkt: Nach Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates ist „mit Ausnahme der ausgebenden Behörde (…) niemand verpflichtet, mehr als fünfzig Münzen bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen“.
Deutschland Als Mitglied der Eurozone sind in Deutschland nur Euro-Banknoten und -Münzen gesetzliches Zahlungsmittel, was sich aus den unmittelbar anwendbaren Art. 128 Abs. 1 AEUV für Banknoten resp. Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates für Münzen ergibt. Die entsprechenden Gesetzesvorschriften finden sich in Abs. 1 Satz 2 BbankG sowie Abs. 2 MünzG.
Das deutsche Gesetz kennt allgemein nur die Erfüllung der Geldschulden durch Barzahlung. Sie ist nach traditionellem Verständnis die eigentlich geschuldete Leistung des Geldschuldners und führt daher durch Übereignung des Bargelds zur Erfüllung der Geldschuld., 33 Dem Schuldner ist die Tilgung einer Geldschuld mit anderen Zahlungsmitteln als dem gesetzlichen Zahlungsmittel (z. B. Zahlung in Fremdwährung oder mit Kreditkarte) nur dann gestattet, wenn dies zwischen den Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit vorher vereinbart worden ist. Durch die weite Verbreitung von Girokonten mit der Möglichkeit des unbaren Zahlungsverkehrs kann in Ausnahmefällen eine Barzahlung als Erfüllungsleistung auch ausgeschlossen werden. Das geschieht vertraglich in Arbeits- und Mietverträgen (Lohn/Gehalt und Mieten werden ganz überwiegend unbar gezahlt) und durch Gesetz, etwa in Abs. 3 Satz 1 AO, Abs. 1 BAföG, Abs. 1 Satz 2 ZVG.Guido Toussaint, Das Recht des Zahlungsverkehrs, 2009, S. 11; ISBN 978-3-11-045564-9
Euro-Gedenkmünzen müssen gemäß Abs. 1 MünzG lediglich in begrenztem Umfang akzeptiert werden. Bei Zahlungen, die nur aus Gedenkmünzen bestehen, müssen Beträge bis 200 Euro akzeptiert werden; erfolgt eine Zahlung sowohl in Euro-Münzen als auch in deutschen Euro-Gedenkmünzen, ist auch hier niemand verpflichtet, mehr als 50 Münzen anzunehmen. Gedenkmünzen, die auf Euro lauten, sind mit Ausnahme der 2-Euro-Münzen nur in den Ausgabeländern gesetzliche Zahlungsmittel.
Österreich Als Mitglied der Eurozone sind auch in Österreich nur Euro-Banknoten und -Münzen gesetzliches Zahlungsmittel, was sich aus den unmittelbar anwendbaren Art. 128 Abs. 1 AEUV für Banknoten resp. Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates für Münzen ergibt.
Euro-Banknoten müssen gemäß § 61 Nationalbankgesetz zum Nennwert unbeschränkt angenommen werden.Nationalbankgesetz 1984 Art. 1 § 4, Fassung vom 24.12.2024 Die Annahmepflicht von Münzen ist dahingehend eingeschränkt, dass Gebietskörperschaften gemäß § 8 ScheidemünzengesetzScheidemünzengesetz 1988 § 2, Fassung vom 18.01.2025 nur bis zu 100 Stück und alle übrigen Personen bis zu 50 Stück akzeptieren müssen.
Schweiz Nach Art. 2 des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) ist der Schweizer Franken das gesetzliche Zahlungsmittel in der Schweiz, wie auch auf Franken lautende Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank.Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) Während Franken-Banknoten unbegrenzt anzunehmen sind, beschränkt sich die Annahmepflicht bei Münzen auf 100 Stück (Art. 3 WZG).
Andere Staaten Ähnliche Regelungen über gesetzliche Zahlungsmittel gibt es auch in allen anderen Staaten. Der US-Dollar wird in Title 31 Section 5112 des United States Code als gesetzliches Zahlungsmittel (legal tender) für alle Schulden, öffentliche Gebühren und Steuern bestimmt.Cornell University Law School, USC 31 § 5112 Als gesetzliches Zahlungsmittel gelten in den USA zwar auch einige Silber- und Goldmünzen (wie der American Gold Eagle), in der Schweiz das Goldvreneli und in Südafrika der Krügerrand;der Krügerrand besitzt keinen aufgeprägten Nominalwert da jedoch der Kurs dieser Anlagemünzen deutlich über dem aufgeprägten Nominalwert liegt, werden sie tatsächlich nicht als Zahlungsmittel, sondern zur Geldanlage benutzt. Der hohe Kurs hängt einerseits vom hohen Goldgehalt (und damit vom Goldpreis) und andererseits von der relativen Knappheit dieser Goldmünzen ab. Im US-Bundesstaat Utah sind neben dem US-Dollar seit März 2011 auch Gold und Silber ein gesetzliches Zahlungsmittel.Inflationsangst: Utah erklärt Gold zum offiziellen Zahlungsmittel, Spiegel online vom 21. März 2011
Die von der Bank of England ausgegebenen Banknoten sind nach Chapter 12 Section 1 (2) des Currency and Bank Notes Act vom 10. Februar 1954 legal tender nur in England und Wales.Currency and Bank Notes Act 1954, Legislation.gov.uk (PDF; 73 kB) In Schottland existiert pro forma kein gesetzliches Zahlungsmittel in Papierform. Die drei einheimischen schottischen Geschäftsbanken (Bank of Scotland, Clydesdale Bank, Royal Bank of Scotland) besitzen und nutzen das Recht zur Ausgabe eigener, in britischen Pfund denominierter Banknoten.