mini|Gewaltenteilung zur Macht­be­gren­zung, durch Ver­teilung der Staats­gewalt auf ge­trennte Hoheits­bereiche. Die Gewaltenteilung, in Österreich auch Gewaltentrennung, ist ein tragendes Organisations- und Funktionsprinzip der Verfassung eines Rechtsstaats. Sie bedeutet, dass ein und dieselbe Institution grundsätzlich nicht verschiedene Gewaltenfunktionen ausüben darf, die unterschiedlichen Hoheitsbereichen staatlicher Gewalt zugeordnet sind. Sie bedeutet aber auch, dass eine Person nicht verschiedenen Institutionen angehören darf. Nach historischem Vorbild werden dabei die drei Gewalten Gesetzgebung (Legislative), ausführende Gewalt (Exekutive) und Rechtsprechung (Judikative) unterschieden. Vollziehung ist der Überbegriff für Verwaltung und Justiz, die beide organisatorisch dem Grundsatz nach streng getrennt sind. Die Verteilung der Staatsgewalt auf mehrere Staatsorgane dient dem Zweck der Macht­begrenzung und der Sicherung von Freiheit und Gleichheit.

Aristoteles nahm den Entwurf der Gewaltenteilung für das christlich-abendländische Staatsdenken vorweg. Ihre neuzeitliche Fortsetzung fand das Prinzip der Gewaltenteilung in den staatstheoretischen Schriften der Aufklärer John Locke und Montesquieu (Vom Geist der Gesetze, 1748), die sich gegen Machtkonzentration und Willkür im Absolutismus richteten. Heute ist Gewaltenteilung Bestandteil jeder modernen Demokratie; ihre Ausprägung variiert jedoch stark von Land zu Land. Sie ist Gegenstand der Staatswissenschaften.

Das klassische Modell der Gewaltenteilung wird heutzutage vielfältig erweitert.Reinhold Zippelius: Allgemeine Staatslehre. Politikwissenschaft. 17. Aufl. 2017, § 31 I, II 2. Grundmodell ist die horizontale Aufteilung der rechtlichen Kompetenzen (Regelungsmacht) im Staat von Gesetzgebung, Regierung und Verwaltung sowie Rechtsprechung auf eigens dafür geschaffene Staatsorgane.Zippelius: Allgemeine Staatslehre. Politikwissenschaft. 17. Aufl. 2017, § 31 III. Neben der Machtkontrolle dient diese Zuweisung spezifischer Funktionen an eigens dafür eingerichtete Organe auch einer organadäquaten Funktionenteilung,Zippelius: Allgemeine Staatslehre. Politikwissenschaft. 17. Aufl. 2017, § 31 II 3. das heißt einer zweckdienlich spezialisierten Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben. Außer der horizontalen gibt es eine vertikale Verteilung rechtlicher Kompetenzen: im Bundesstaat insbesondere zwischen dem Bund und den Gliedstaaten,Zippelius: Allgemeine Staatslehre. Politikwissenschaft. 17. Aufl. 2017, §§ 9 IV, 39 I 1. im Völkerrecht zwischen den Nationalstaaten und den supranationalen Organisationen, so z. B. in der Europäischen Union.Zippelius: Allgemeine Staatslehre. Politikwissenschaft. 17. Aufl. 2017, §§ 10 III, 40 I, V.

Neben der Forderung nach einer Verteilung der rechtlichen Kompetenzen tritt jene nach einer ausgewogenen Verteilung der realen Gewalten. Als Prinzip internationaler Machtbalance hat der Gedanke des europäischen Gleichgewichts jahrhundertelang die europäische Außenpolitik beeinflusst. Nach dem Zweiten Weltkrieg ist an seine Stelle die Forderung nach einem Polyzentrismus der globalen Machtverteilung getreten.Zippelius: Allgemeine Staatslehre. Politikwissenschaft. 17. Aufl. 2017, § 31 I 3. Auf eine ausgewogene Verteilung tatsächlicher Macht richtet sich auch die Forderung nach Balancen im System der sozialen Gewalten. So soll ein Kartellrecht einer Konzentration wirtschaftlicher Macht und ein Medienrecht einer Monopolisierung der Macht über die öffentliche Meinung entgegenwirken.Zippelius: Allgemeine Staatslehre. Politikwissenschaft. 17. Aufl. 2017, §§ 26 VI, 28 IV 4, 31 I 2. mini|Grundgedanken der Demokratie: Sonderbriefmarke der Deutschen Bundespost von 1981

Geschichte Erste Formen von Gewaltenteilung tauchen sehr früh in der Geschichte der Zivilisation auf. Das Kastenwesen übertrug die Führung der Gesellschaft den Priestern und Fürsten. In einigen islamischen Ländern kann das Amt des Qādīs als frühe Form der Abtrennung der Judikative von der Exekutive angesehen werden. Im europäischen Raum finden sich Ansätze zu einer Gewaltenteilung in der von Polybios, Cicero, Thomas von Aquin und James Harrington vertretenen Theorie der Mischverfassung.Zippelius: Geschichte der Staatsideen. 10. Aufl. 2003, Kap. 4 d, 7 c, 10 b. Aristoteles’ Schriften, sofern vorauszusetzen, präsentieren die Empfehlung zur Gewaltenteilung bereits als ausgebildet. Er geht allen genannten Autoren voran.

Auch Johannes Calvin favorisierte eine Mischung aus Aristokratie und Demokratie als Staatsform. Die Monarchie kam für ihn nicht in Frage, da das Königtum seiner Auffassung nach die Tendenz hatte, die politische Macht vollständig oder doch in entscheidendem Umfang an sich zu ziehen, zum Nachteil der einfachen Menschen. Um deren Wohlergehen ging es aber Calvin in seiner Staatstheorie. Um politischen Machtmissbrauch zu verhindern, zumindest aber möglichst gering zu halten, schlug Calvin ein System sich gegenseitig ergänzender und kontrollierender staatlicher Organe vor (Stände, Adel, Ephoren u. a.), denen er zudem unter anderem das Recht und die Pflicht zusprach, gegen tyrannische Herrscher vorzugehen.Jan Weerda: Calvin, in: Evangelisches Soziallexikon. 3. Aufl., Stuttgart 1958, Sp. 210 f.; Clifton E. Olmstead: History of Religion in the United States. Prentice-Hall, Englewood Cliffs, N.J. 1960, S. 9–10. Diese zurückhaltende Form des Widerstandsrechts hatte bereits die Monarchomachen und die Situation in Schottland im Auge.Ernst Wolf: Widerstandsrecht. In: Die Religion in Geschichte und Gegenwart, Bd. VI, 3. Aufl., Sp. 1687. Dort zwang der puritanische Adel 1567 die katholische Königin Maria Stuart, zugunsten ihres protestantischen Sohnes Jakob VI. abzudanken.Karl Heussi: Kompendium der Kirchengeschichte. 11. Aufl., Tübingen 1957, S. 349. Von der calvinistischen Föderaltheologie geprägte Kongregationalisten gründeten in Nordamerika 1620 die Plymouth Colony und 1629 die Massachusetts Bay Colony, die beide demokratisch regiert wurden und Gewaltenteilung praktizierten. Der von den „Freien“ (freemen) gewählte General Court bildete die Legislative und Judikative, der vom General Court auf ein oder mehrere Jahre gewählte Gouverneur war die Exekutive.Christopher Fennell: Plymouth Colony Legal Structure. Historical Archaeology and Public Engagement, Department of Anthropology, University of Illinois at Urbana-Champaign, 1998 (); Hanover Historical Texts Project, 1996. Eine der ersten Staatsverfassungen mit der klassischen heutigen Dreiteilung war Verfassung Pylyp Orlyks für die Ukraine von 1710.

In der Staatsphilosophie taucht der Begriff Gewaltenteilung in den Werken des englischen Philosophen John Locke (hier zunächst noch als Trennung in Legislative und Exekutive) und des französischen Barons Montesquieu im Zeitalter der Aufklärung auf. In seiner staatstheoretischen Schrift De l’esprit des lois/Vom Geist der Gesetze (Genf 1748) stellte Montesquieu den Grundsatz der Gewaltenteilung zwischen Legislative (gesetzgebende Gewalt), Judikative (richterliche Gewalt) und Exekutive (vollziehende Gewalt) auf. Locke und Montesquieu kamen zu ihren Erkenntnissen nicht aufgrund theoretischer Überlegungen, sondern durch eine Analyse der bereits bestehenden englischen bzw. britischen Staatsorgane und ihres Verhältnisses zueinander.R. Nürnberger: Montesquieu, Charles de Secondat, Baron de M. In: Die Religion in Geschichte und Gegenwart, Bd. IV, 3. Aufl., Sp. 1121. Dieser Sachverhalt war nicht ohne weiteres ersichtlich, da England und Großbritannien kein schriftlich fixiertes und einheitliches Verfassungsdokument haben.

Als politisches Programm verkündet wurde die Gewaltenteilung erstmals in der Verfassung der Vereinigten Staaten 1788 und als Checks and Balances bezeichnet. Anschließend fand die Gewaltenteilung auch in Frankreich während der Aufklärung Verwendung. Heute sind die Prinzipien der Gewaltenteilung in den meisten modernen Demokratien dem Verfassungstext nach verwirklicht. Je nach politischem System kann man eher von einer Gewaltenverschränkung als von einer Gewaltenteilung sprechen.

Abgrenzung von Gewaltenteilung, Gewaltentrennung, Gewaltengliederung und Gewaltenverschränkung Teilweise wird Gewaltenteilung verstanden als die Forderung nach einer strikten Gewaltentrennung mit hoher Unabhängigkeit der Gewalten. Gewaltenteilung kann jedoch nur dann funktionieren, wenn die einzelnen Organe ein Eingriffsrecht in die anderen Zweige besitzen, um effektiv ihre Kontrollfunktion ausüben zu können (Checks and Balances). Es existiert also ein Spektrum in der klassischen Gewaltenteilung: von einer hohen Unabhängigkeit der Gewalten, wie es noch zur Zeit der Aufklärung für Monarchien erdacht wurde, zu einer zunehmenden Verzahnung der (durch das Parlament demokratisch legitimierten) Staatsgewalten. Eine derartige Verzahnung wird auch als Gewaltenverschränkung oder Gewaltengliederung bezeichnet. In präsidialen Systemen wie den Vereinigten Staaten von Amerika sind die klassischen Gewalten üblicherweise stärker getrennt als in parlamentarischen Demokratien.Philippe Mastronardi: Verfassungslehre: Allgemeines Staatsrecht als Lehre vom guten und gerechten Staat, 2007, S. 268. Dafür wirken in parlamentarischen Demokratien andere Mechanismen zur Machtbegrenzung, etwa die Fraktionsbildung. Dies birgt jedoch auch die Gefahr einer zu starken Dominanz von politischen Parteien (vgl. Parteiendemokratie).

Ein typisches Beispiel für eine Gewaltenverschränkung ist das im deutschen Grundgesetz niedergelegte konstruktive Misstrauensvotum, mit dem eine Mehrheit des Deutschen Bundestages, also die Legislative, den Bundeskanzler auswechseln und somit den amtierenden Regierungschef (Exekutive) abberufen kann. Darüber hinaus sind viele Regierungsmitglieder zugleich Abgeordnete im Parlament, was eine personelle Gewaltenverschränkung darstellt. Es liegt also eine Kompatibilität von Parlamentsmandat und Regierungsamt vor. Der Bundestag wählt außerdem auch den Bundeskanzler, ist an der Wahl des Bundespräsidenten und der Richter des Bundesverfassungsgerichts beteiligt. Des Weiteren können die Gerichte Akte der Verwaltung überprüfen, das Verfassungsgericht auch Legislativakte; in wenigen Fällen erlangen dessen Urteile alsdann legislativen Rang, weswegen hier auch von Superlegislative gesprochen wird. Beispiel sind die so genannten Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts. Die Gewalten werden eher als sich ergänzend verstanden.

Gegenbeispiel sind die Vereinigten Staaten, wo Präsident und Kongress getrennt gewählt werden und sowohl Präsident (Veto­macht) als auch Parlament (Impeachment) nur eingeschränkte Einflussmöglichkeiten haben, aber auch klarer abgetrennte Befugnisse. Teilweise werden in den USA auch die Richter vom Volk gewählt. Die Gewalten werden eher antagonistisch verstanden.

Frankreich oder auch die Weimarer Republik stellen Zwischensysteme dar: Zwar wird das Staatsoberhaupt direkt gewählt, die Regierung wird jedoch vom Parlament gewählt. Im Falle nicht ausreichender oder politisch nicht passender Mehrheiten kann dieses System sehr instabil werden (Cohabitation).

Arten der Gewaltenteilung Politologisch betrachtet verweist der Begriff der Gewaltenteilung auf mögliche weitere Gliederungsaspekte. Die hier gegebene Einteilung folgt der von Winfried Steffani.Siehe Winfried Steffani: Gewaltenteilung und Parteien im Wandel, S. 37 ff. Es handelt sich um eine Erweiterung beziehungsweise Neuinterpretation der klassischen Gewaltenteilungslehre.

Horizontale Ebene mini|Horizontale und vertikale Gewaltenteilung