Der Begriff Biopiraterie bezeichnet laut dem American Heritage Dictionary „die kommerzielle Weiterentwicklung natürlich vorkommender biologischer Materialien, wie zum Beispiel pflanzliche Substanzen oder genetische Zelllinien, durch ein technologisch fortgeschrittenes Land oder eine Organisation ohne eine faire Entschädigung der Länder bzw. Völker, auf deren Territorium diese Materialien ursprünglich entdeckt wurden“.

Der Begriff wird ausschließlich als abwertende Zuschreibung für andere verwendet, vergleichbar mit der Bezeichnung Produktpiraterie.

Herkunft und Verwendung des Begriffs Der Begriff geht auf Pat Mooney, einen Aktivisten der Rural Advancement Foundation International (RAFI, heute ETC Group) Anfang der 1990er Jahre zurück. Die indische Umweltaktivistin und Autorin Vandana Shiva war an der Verbreitung des Begriffs maßgeblich beteiligt.Robinson, S. 14. Auch NGOs wie BUKOBiopiraterie.de oder GreenpeaceBiopiraterie: Raub der Vielfalt. Patent auf Mais für die Firma DuPont, Greenpeace.de. Abgerufen am 11. Juli 2016 setzten den Begriff ein, um damit assoziierte Praktiken zu benennen.

Einige Rechtswissenschaftler kritisieren die Begriffsverwendung. Jim Chen (2005) bezeichnete den Begriff als alarmistische Übertreibung. Die meisten Vorwürfe von Biopiraterie seien derart von Inkonsistenzen und Lügen geprägt, dass sie in den Bereich der Legende gehörten.Jim Chen (2006): There's No Such Thing as Biopiracy...and It's a Good Thing Too. 37.McGeorge Law Review 1. Cynthia M. Ho (2006) unterscheidet zwischen Rhetorik und Realität und schlägt vor, die Begriffsverwendung gänzlich fallen zu lassen.Cynthia M. Ho: Biopiracy and Beyond: A Consideration of Socio-Cultural Conflicts with Global Patent Policies. In: University of Michigan Journal of Law Reform. 39 (2006), S. 433–542.

Kategorien Laut Robinson (2010) lassen sich drei Kategorien von Biopiraterie unterscheiden:Robinson, Box 1.2: Typologies and Categories of Biopiracy, auf S. 21 Patentbasierte Biopiraterie: Die Patentierung, oft zweifelhafter oder fadenscheiniger, Erfindungen auf Basis von biologischen Ressourcen oder traditionellem Wissen, die ohne adäquate Autorisierung oder Vorteilsausgleich von anderen Ländern (üblicherweise Entwicklungsländern), oder indigenen und lokalen Gemeinschaften entnommen wurden. Nichtpatentbasierte Biopiraterie: Andere Formen geistigen Eigentums (z. B. Marken oder Sortenschutz), die auf biologischen Ressourcen oder traditionellem Wissen basieren, die ohne adäquate Autorisierung oder Vorteilsausgleich von anderen Ländern (üblicherweise Entwicklungsländern) oder indigenen und lokalen Gemeinschaften entnommen wurden. Widerrechtliche Aneignung: Die nicht durch lokale Behörden, oder ggf. andere lokale Gruppen, autorisierte Entnahme biologischer Ressourcen oder traditionellen Wissens ohne Vorteilsausgleich.

Übersicht Durch die Entwicklung neuartiger wissenschaftlich-technischer Methoden (Biotechnologie, Gentechnik) wurde von den 1980er Jahren an zunehmend auch "Biomaterial" patentiert (vgl.: Biopatente). Dieser Patentschutz, der teilweise sehr weitgefasst formuliert war, umfasste teilweise auch traditionelle Nutzungen von Pflanzen, z. B. als Heilpflanze oder Nahrungspflanze, schon seit langer Zeit durch indigene Völker in armen Ländern v. a. der Tropen verwendet worden waren.Eine Übersicht in Ikechi Mgbeoji (2005): Global Biopiracy: Patents, Plants, and Indigenous Knowledge. publ. by University of British Columbia, ISBN 0-7748-1152-8.

Die Kontroverse entwickelt sich vor allem aufgrund der unterschiedlichen Definitionen von Wissen in traditionellen Gesellschaften und Industrieländern. Traditionelles Wissen ist unpersönliches Wissen der gesamten Gemeinschaft und hat in der Regel keinen namentlich bekannten Entdecker oder Erfinder.Übersicht in: Stephen P. Brush: Indigenous knowledge of natural ressources and intellectual property rights: the role of anthropology. In: American Anthropologist. New Series 95(3) (1993), S. 653–671. Die Weiterentwicklung von traditionellem Wissen durch Wissenschaft und Technik beruht auf Forschern, denen ihre Weiterentwicklung als persönliches Verdienst zugesprochen wird. Um die Tätigkeit des Forschens gegen Trittbrettfahrer abzusichern, die sich bereits vorliegendes Wissen zunutze machen, ohne die Mühe des Forschens auf sich genommen zu haben, ist die wirtschaftliche Nutzung von Forschungsergebnissen durch Patente und Urheberrechte abgesichert. Diese Rechte stehen – bis zu ihrem Auslaufen – im persönlichen Eigentum ihres Schöpfers. Für nicht patentierte wissenschaftliche Entdeckungen gilt, dass diese frei zugänglich sind, sobald sie publiziert sind. Solche Ergebnisse dürfen von anderen frei genutzt und weiterentwickelt werden. Vor Einführung der Biodiversitätskonvention gehörte auch traditionelles Wissen zum rechtlich ungeschützten freien Wissen.

Soweit die Nutzung und Nutzbarmachung von Organismen durch Biotechnologie unbekannte Arten in Gebieten, auf die niemand Anspruch erhebt, betrifft, gilt sie auch weiterhin überwiegend als unstrittig. Dies betrifft z. B. Fälle wie die Patentierung von biochemischen Leistungen mariner MikroorganismenJohannes F. Imhoff, Antje Labesa, Jutta Wiesea: Bio-mining the microbial treasures of the ocean: New natural products. In: Biotechnology Advances. Volume 29, Issue 5 (2011), S. 468–482. oder Algen/SeetangEfstathia Ioannou, Vassilios Roussis: Natural Products from Seaweeds. In: Virginia Lanzotti, Efstathia Ioannou (Hrsg.): Plant-derived Natural Products. Springer, New York 2009, ISBN 978-0-387-85498-4, S. 51–81.. Sobald allerdings die Pflanzen im Lebensgebiet eines Volkes entdeckt oder sogar von diesem schon früher genutzt worden waren, wird die Nutzung insbesondere durch ausländische Unternehmen von manchen als Piraterie betrachtet.

Der so etablierte Begriff wurde später in einem weiteren Schritt auf weitere Fälle ausgedehnt. Als Biopiraterie wird seit Verabschiedung der Biodiversitätskonvention 1992 auch bezeichnet, sich Organismen oder ihre Gene zunutze zu machen, die von dem Territorium eines Volks oder Staats stammen, welche diese niemals selbst genutzt (vielleicht noch nicht einmal gekannt) haben. Inwieweit eine Menschengruppe oder ein Staatswesen Organismen, die hier von Natur aus vorkommen, tatsächlich zu Eigentum hat, ist eine andere Frage als diejenige, ob man sich ihres Wissens ohne deren Einwilligung bedienen kann. Der Eigentumszuschreibung liegt hier ein pragmatischer Ansatz zugrunde. Mit der Zuschreibung von Eigentumsrechten haben diese Organismen nun einen wirtschaftlichen Wert, den sie vorher nicht hatten. Damit wird es für den entsprechenden Staat unter Umständen wirtschaftlich lohnend, sie zu erhalten.

Forscher, die bisher unbekannte Organismen in fremden Ländern oder den Siedlungsgebieten fremder Völker ohne deren Einwilligung entwenden, werden durch diesen Mechanismus zu einer Art Dieben. Die moralische Beurteilung allein der Suche nach nutzbaren biotischen Ressourcen (Bioprospektion) ohne Vorabeinverständnis ist umstritten.vgl. die Kontroverse zwischen Rull & Vegas-Villarubia und Vale, Alves & Pimm In: Nature. 453, 2008, S. 26.

Interessen und Interessengegensätze Teile der Globalisierungskritiker erklären Biopiraterie folgendermaßen: Es handele sich um vom Profitinteresse angetriebenen, bewussten Diebstahl durch multinationale Konzerne. Vor allem Gentechnik-, Agrar- und Saatgutkonzerne wie etwa Monsanto, Dow AgroSciences, Pioneer Hi-Bred (Corteva), Cargill oder Bayer CropScience seien in dieser Hinsicht verdächtig. Durch Monopolisierung z. B. der Saatgutmärkte mit genveränderten Sorten gelinge es diesen Konzernen, die traditionellen Anbaumethoden und Sorten zu verdrängen oder Bauern sogar zu kriminalisieren, wenn deren traditionelles Pflanzgut patentierte Genverbindungen enthielte. Die Folgen seien eine Abhängigkeit der Anbauer von den Patentinhabern und die Reduzierung der Vielfalt der Pflanzen für den Anbau und die Nutzung.Vandana Shiva: Biopiraterie. Kolonialismus des 21. Jahrhunderts. Eine Einführung. Unrast-Verlag, Münster 2002, ISBN 3-89771-416-7. aus dem Englischen von Dana Aldea und Klaus Pedersen. Originalausgabe Biopiracy. The plunder of nature and knowledge. South End Press, Boston 1998. ISBN 0-89608-555-4. Aufgrund der komplexen Rechtslage und der hohen Kosten sei es für Vertreter indigener Völker, die häufig selbst in ihren armen Heimatländern zu den Ärmsten zählen, beinahe unmöglich, selbst offensichtlich berechtigte Ansprüche zu Abwehr unberechtigter Patente auch durchzusetzen.Jacques de Werra (2009): Fighting against biopiracy: does the obligation to disclose in patent applications truly help? Vanderbilt Journal of transnational law 42: 143-179.

Diese Diskussionen führten 1992 zur Verabschiedung der Biodiversitätskonvention (Convention on Biological Diversity; CBD). Im Rahmen der damaligen Rio-Konferenz wurde mit der CBD das Prinzip des "Zugangs und gerechten Vorteilsausgleichs" (Access and Benefit Sharing) rechtlich etabliert. Die Verwendung generischer Ressourcen – auch zum Ziel der Entwicklung patentgeschützter Produkte – soll nicht eingeschränkt, sondern im Gegenteil gefördert werden. Im Gegenzug für die Nutzung der generischen Ressourcen sind indigene und lokale Gemeinschaften an den Gewinnen, die mit den genetischen Ressourcen und mit dem damit assoziiertem Wissen erzielt werden, in angemessener Weise zu beteiligen (Access and Benefit Sharing). Vor der Suche nach geeigneten genetischen Ressourcen (Bioprospektion) ist zudem vorher die Zustimmung der Staaten einzuholen, auf deren Gebiet geforscht werden soll.Seite des Bundesamts für Naturschutz zum Access and Benefit Sharing Die Regelungen der CBD und das ABS sind auf Kritik gestoßen.Jay McGown: Edmonds Institute in Kooperation mit dem African Centre for Biosafety. Edmonds, Washington, 2006.

Zwischen Nationalstaaten und indigenen Völkern, denen beide durch die Konvention Eigentumsrechte zugesprochen wurden, muss ebenfalls mit Interessengegensätzen gerechnet werden. Gerade moderne, international gut vernetzte Repräsentanten indigener Völker mit guten Kontakten zu NGOs und enormer öffentlicher Wirkung bei der Wahrnehmung in den Industriestaaten sehen sich national angefeindet als Staatsfeinde und Erfüllungsgehilfen ausländischer Neo-Kolonialisten.Beth A. Conklin: Shamans versus pirates in the Amazonian treasure chest. In: American Anthropologist. 104(4) (2002), S. 1050–1061.

Rechtliche Regelungen und Handelsabkommen Der weltweite Schutz geistigen Eigentums ist durch internationale Übereinkünfte geregelt. Die UN-Organisation WIPO soll diese weltweit koordinieren.geistiges Eigentum indigener Völker an genetischen Ressourcen soll das WIPO Intergovernmental Committee on Intellectual Property and Genetic Resources, Traditional Knowledge and Folklore regeln Einige Industriestaaten, in erster Linie die USA, versuchen allerdings, an der WIPO vorbei schärfere Regeln durchzusetzen. Unter maßgeblicher Förderung der USA hat die Welthandelsorganisation das TRIPS-Abkommen ausgehandelt, das seither für die Aufnahme von Mitgliedern als verbindlich gilt. Das Abkommen stärkt in besonderer Weise die Rechte von Patenteinhabern. Geistiges Eigentum der Art, wie es indigene Völker an ihrem traditionellen Wissen besitzen, ist durch das Abkommen nicht geschützt. TRIPS ist das einzige derartige internationale Abkommen, welches zurzeit bei Verletzungen seiner Bestimmungen auch Sanktionsmöglichkeiten eröffnet.