mini|hochkant=1.2|Überschneidung von Mitgliedschaften in europäischen Organisationen (Stand: Januar 2026) Das Europarecht ist das überstaatliche Recht in Europa.

Der Begriff gilt als Abbild ,Herdegen: Europarecht. 13. Auflage. München 2011, S. 1, Rn. 1. und .Oppermann, Classen, Nettesheim: Europarecht. 4. Auflage. München 2009, S. 1 f., Rn. 1 f.

Man unterscheidet zwischen Europarecht im weiteren SinneHerdegen: Europarecht. 13. Auflage. München 2011, S. 1 ff., Rn. 2 ff. und Europarecht im engeren Sinne.Herdegen: Europarecht. 13. Auflage. München 2011, S. 3 ff., Rn. 6 ff. Das Europarecht im engeren Sinne bezeichnete traditionell das Gemeinschaftsrecht, also das Recht der Europäischen Gemeinschaften einschließlich der innerstaatlichen Umsetzung; durch die institutionelle Umformung beginnend mit dem Vertrag von Maastricht 1992 wurde es überwiegend in das Recht der Europäischen Union, Unionsrecht genannt, überführt. Daneben verbleibt als Gemeinschaftsrecht noch das Recht der Europäischen Atomgemeinschaft, die mit der EU institutionell verbunden ist.Vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, also bis zum 30. November 2009, gehörte auch das Recht der Europäischen Gemeinschaft zum Europarecht im engeren Sinne. Bis zu ihrer Auflösung mit 23. Juli 2002 gehörte auch das Recht der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zum Europarecht im engeren Sinne. Die Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ; 1970 bis 1992) der Mitglieder der Gemeinschaften neben den Gemeinschaften wurde teils ebenfalls als Europarecht in engeren Sinne aufgefasst. Das Europarecht im weiteren Sinne umfasst darüber hinaus auch das Recht der anderen europäischen internationalen Organisationen.

Es kann, wie der nach Art. 6 EU-Vertrag beabsichtigte Beitritt der EU zur EMRK des Europarates zeigt, keine klare und widerspruchsfreie Trennung zwischen beiden Ordnungen des Europarechts gezogen werden. (Europäische) Integration als „Zustand, Prozeß und Ziel“ ist ein ständiger Veränderung unterworfener, evolutiver Vorgang. Die dem Europarecht zugrunde liegende Regelungsmaterie Europa ist und bleibt vorläufig eine „Baustelle“.Martin List: Baustelle Europa. Einführung in die Analyse europäischer Kooperation und Integration. Opladen 1999.

Europarecht im engeren Sinne Seit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon (1. Dezember 2009) wird das Recht der Europäischen Union als Unionsrecht bezeichnet.Bis zum Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurde im Europarecht im engeren Sinne zwischen dem supranational wirkenden Gemeinschaftsrecht einerseits und dem völkerrechtlich wirkenden Recht der Europäischen Union (dem Recht im Rahmen der zweiten und dritten Säule) unterschieden. Durch die Integration der drei Säulen im Vertrag von Lissabon ist diese Unterscheidung hinfällig. Das Recht der mit der EU institutionell verbundenen, rechtlich aber weiterhin eigenständigen Europäischen Atomgemeinschaft steht gleichberechtigt neben dem Unionsrecht.

Das UnionsrechtVor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon galt dies nur für das Gemeinschaftsrecht, nicht aber für das Recht der Europäischen Union im Rahmen der zweiten und dritten Säule. grenzt sich vom Völkerrecht (und dem dazugehörenden Europarecht im weiteren Sinne) insbesondere durch zwei Eigenarten ab, die sein Verhältnis zum nationalen Recht der Mitgliedstaaten betreffen: seine teilweise unmittelbare Anwendbarkeit in den Mitgliedstaaten ohne nationalen Umsetzungsakt und den Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor dem mitgliedstaatlichen Recht. Unionsrecht ist – „Costa/E.N.E.L.“. eine supranationale Rechtsordnung eigener Art, die als überstaatliches, aber nicht als gewöhnliches Völkerrecht zu klassifizieren ist. Der korrekte Begriff seit dem Lissabonvertrag ist dementsprechend Unionsrecht, während Gemeinschaftsrecht nur noch historischen Wert hat.

Im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gelten diese Aussagen streng genommen nicht. Es ist eher völkerrechtlich organisiert; das zeigt sich insbesondere daran, dass Entscheidungen einstimmig getroffen werden, dass sich die gefassten Beschlüsse an die Mitgliedstaaten und die Organe der Union, nicht aber unmittelbar an die Bürger richten und dass der Gerichtshof der Europäischen Union – vom Fall des Abs. 2 AEUV abgesehen – in diesem Bereich nicht zuständig ist. Es können also weder die Verpflichtungen aus den Beschlüssen im Rahmen der GASP eingeklagt werden noch können Rechtsakte in diesem Gebiet angefochten werden.

Das Europarecht im engeren Sinne besteht aus dem Primärrecht und dem ihm untergeordneten Sekundärrecht; besondere Bedeutung hat daneben die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Primärrecht Das Primärrecht ist die zentrale Rechtsquelle des Europarechts im engeren Sinne. Es besteht aus den zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Verträgen (Gründungs-, Revisions- und Beitrittsverträge). Die Mitgliedstaaten haben weiterhin die verfassungsgebende Gewalt und werden daher als „Herren der Verträge“ bezeichnet. Die wichtigsten primärrechtlichen Verträge sind heute der Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag) und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag), auch die Verträge genannt (Art. 1 Abs. 2 S. 1 AEUV).

Daneben gilt auch der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom-Vertrag) noch immer. Auch zum Primärrecht gehören die diesen Verträgen beigefügten Protokolle, die jeweils ganz spezifische Belange regeln. Sie gelten als rechtlich gleichwertig wie EUV-/AEUV-Bestimmungen (Art. 51 EUV).

Entwicklung des Primärrechts Das Primärrecht bestand zunächst aus den 1951 in Paris bzw. 1957 in Rom geschlossenen Gründungsverträgen zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, zur Europäischen Atomgemeinschaft und zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, deren Organe 1967 durch den sogenannten Fusionsvertrag zusammengelegt wurden.

Im Laufe der europäischen Integration wurden diese Verträge mehrfach geändert; die wichtigsten Vertragsänderungen waren: die Einheitliche Europäische Akte (1986, in Kraft 1987), der Vertrag von Maastricht (1992, in Kraft 1993), der Vertrag von Amsterdam (1997, in Kraft 1999), der Vertrag von Nizza (2001, in Kraft 2003) und der Vertrag von Lissabon (2007, in Kraft 2009)

mini|Die drei Säulen der Europäischen Union

Die grundlegendste Vertragsänderung war die Gründung der Europäischen Union im Vertrag von Maastricht. Die Europäische Union ruhte auf drei Säulen oder Pfeilern. Der erste Pfeiler bestand aus den Europäischen Gemeinschaften: Die Gemeinschaften übten in bestimmten Politikbereichen von den Mitgliedstaaten übertragene Hoheitsrechte aus; daher sprach man hier von supranationalen Bereichen (Politiken). Der zweite und dritte Pfeiler umfasste die Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik; diese Bereiche sind intergouvernemental organisiert, d. h., in diesen Bereichen übt die Europäische Union keine Hoheitsgewalt aus.

Anders als die Europäischen Gemeinschaften besaß die Europäische Union selbst zunächst keine eigene Rechtspersönlichkeit; diese erlangte sie erst durch den Vertrag von Lissabon, der die Europäische Union mit der Europäischen Gemeinschaft verschmolz, nicht jedoch mit der Europäischen Atomgemeinschaft.

Zeittafel

Inhalt des Primärrechts Das Primärrecht enthält die grundlegenden Regelungen über die Funktionsweise der Europäischen Union. Der Europäische Gerichtshof sprach wegen der funktionellen Ähnlichkeit des Primärrechts mit nationalen Verfassungen wiederholt auch von der „Verfassungsurkunde der Gemeinschaft“.

Die Wirtschaftsverfassung

Die Wirtschaftsverfassung ist auf die Herstellung des Europäischen Binnenmarktes ausgerichtet: Die Grundfreiheiten (Freiheit des Waren-, Dienstleistungs-, Personen- und Kapitalverkehrs) sollen die staatsübergreifende marktwirtschaftliche Betätigung vor Beschränkungen schützen; für einzelne Sachgebiete (insbesondere die Agrarpolitik, den Verkehrsbereich und die Energieversorgung) gibt es Sonderregelungen, die der traditionell starken Regulierung dieser Bereiche durch die Mitgliedstaaten Rechnung tragen.

Der AEU-Vertrag enthält zusätzlich wichtige Regelungen zum Wettbewerbsrecht: Der Kommission werden Kontrollrechte im Bereich des Wettbewerbsrechts im engeren Sinne, im Kartellrecht sowie im Beihilferecht zugesprochen.

Einen dritten Bereich der europäischen Wirtschaftsverfassung bilden die Bestimmungen über die Wirtschafts- und Währungsunion. Zur Herstellung der Währungsunion wurden Konvergenzkriterien aufgestellt, die fortlaufend überprüft werden. Die Wirtschaftsunion äußert sich zudem in den Bestimmungen über die Regional- und Strukturpolitik der Gemeinschaft, deren Fonds zur wirtschaftlichen und sozialen Kohärenz der Mitgliedstaaten beitragen sollen.

Die Kompetenzordnung

Die Kompetenzordnung der Europäischen Union weist gegenüber dem Nationalstaat Besonderheiten auf: Der Gemeinschaft fehlt eine umfassende Hoheitsgewalt; es gilt das „Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung“ ( EU-Vertrag). Dennoch sind einige Kompetenzen – insbesondere die Rechtsangleichungskompetenzen ( und AEUV) und die Abrundungskompetenz ( AEUV) – sehr weit gefasst. Mit dem Vertrag von Maastricht wurde daher das Subsidiaritätsprinzip eingeführt: aufgrund des Subsidiaritätsprinzips darf nunmehr die Europäische Union nur tätig werden, wenn eine einheitliche Regelung erforderlich ist und gemeinsam die geplanten Ziele besser erreicht werden können ( EU-Vertrag).

Die Kompetenzen der Gemeinschaft, die nunmehr Kompetenzen der Union sind, wurden im Laufe der europäischen Integration, beginnend mit der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA), zunehmend ergänzt. Beispiele für neu eingeführte Kompetenzen zum 1. Juli 1986 (EEA) sind die Forschungs- und Entwicklungspolitik, die Politik des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, die Umweltpolitik und die Kulturpolitik. Die nachfolgenden Revisionsverträge (Maastricht, Amsterdam, Nizza und zuletzt Lissabon) haben diese Kompetenzen durch Hinzunahme weiterer Politiken ständig ausgebaut.

Die institutionellen Bestimmungen

Die institutionellen Bestimmungen ( AEUV) regeln die Funktionsweise der EU-Organe. Während die Kompetenznormen die Kompetenzen der Europäischen Union festlegen (sog. Verbandskompetenz), regeln die institutionellen Bestimmungen die Zuständigkeitsverteilung der Organe bei der Ausübung dieser Kompetenzen (sog. Organkompetenz); zusammen regeln sie also das Rechtsetzungsverfahren.

Die Außenbeziehungen

Die Regelungen über Außenbeziehungen betreffen zum einen die Außenhandelsbeziehungen und zum anderen die sonstige Außenpolitik. Jene fällt in die Zuständigkeit der Gemeinschaft (, AEUV); diese ist Teil der Vorschriften des EU-Vertrags ( EU-Vertrag).

Im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik ist insbesondere das Verhältnis des Europarechts zur GATT unklar.

Sonstige Inhalte des Primärrechts

Von Bedeutung sind außerdem die Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft, die Bestimmungen zum Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und die Bestimmungen über Vertragsänderungen ( EU) und Beitritte neuer Mitgliedstaaten ( EU). Erwähnenswert ist darüber hinaus, dass der AEU-Vertrag zahlreiche Rechte des Einzelnen enthält, so die Vorschriften über die Unionsbürgerschaft und die Grundfreiheiten (die letzteren als Teil der Vorschriften des AEU-Vertrags über den Europäischen Binnenmarkt).

Ungeschriebenes Primärrecht