mini|Plenarsitzungssaal des Reichstags, 1889 in der Leipziger Straße 4 mini|Parlamentssaal des Reichstags, 1906 im Reichstagsgebäude mini|Der große Sitzungssaal des Reichstages um 1903, mit Ziffernkennzeichnung besonderer Plätze mini|Reichstagswahlkreise, siehe auch Liste der Reichstagswahlkreise des Deutschen Kaiserreichs Der Reichstag war von 1871 bis 1918 das Parlament des Deutschen Kaiserreichs. Schon im Norddeutschen Bund hatte das Parlament denselben Namen und dieselbe Position im politischen System. Der Reichstag verkörperte neben dem Kaiser die Einheit des Reiches, war also ein unitarisches Organ. Er repräsentierte das nationale und demokratische Element neben dem Föderalismus der Bundesstaaten und der monarchisch-bürokratischen Exekutive (dem Kanzler) im Machtgefüge des Reiches.Thomas Nipperdey: Deutsche Geschichte 1866–1918, Bd. II, München 1992, S. 102.

Gemeinsam mit dem Bundesrat übte er die Reichsgesetzgebung aus und besaß die Mitentscheidungsgewalt über den Haushalt des Reiches. Es hatte auch gewisse Kontrollrechte gegenüber der Exekutive und konnte durch Debatten Öffentlichkeit herstellen.

Der Reichstag wurde mit einem der fortschrittlichsten Wahlgesetze seiner Zeit gewählt; zunächst für je drei Jahre, dann für je fünf Jahre. Wählen durften grundsätzlich alle Männer ab 25 Jahren, mit Einschränkungen zum Beispiel für Entmündigte. Der Reichstag tagte auch während des Ersten Weltkriegs. In der Novemberrevolution ab dem 9. November 1918 verhinderte jedoch der Rat der Volksbeauftragten eine weitere Reichstagssitzung. Somit fand die letzte Sitzung am 26. Oktober 1918 statt. Der vorläufige Nachfolger des kaiserzeitlichen Reichstags wurde die Weimarer Nationalversammlung ab 6. Februar 1919.

Wahlen

Die Reichsverfassung vom 16. April 1871 änderte nichts an der Rechtsgestalt des Parlamentes, wie sie für den Reichstag des Norddeutschen Bundes durch seine Bundesverfassung vom 17. April 1867 vorgezeichnet war. Das Bundeswahlgesetz bzw. Reichswahlgesetz von 1869 orientierte sich am Reichswahlgesetz von 1849.

Die Abgeordneten wurden mit einem allgemeinen, gleichen und geheimen Männerwahlrecht gewählt (siehe Reichstagswahlen in Deutschland). Wahlberechtigt waren alle Männer ab 25 Jahren. Dieses Wahlrecht war im internationalen Vergleich, aber auch mit Blick auf die Länderparlamente, sehr weitgehend. In den meisten anderen Ländern wurde es durch eine Art des Zensuswahlrechts eingeschränkt.Winfrid Halder: Innenpolitik im Kaiserreich 1871–1914, Darmstadt 2003, S. 8 f.

Ebenfalls nicht wahlberechtigt waren im aktiven Militärdienst stehende Personen (diese besaßen allerdings das passive Wahlrecht), da man eine Politisierung des Militärs vermeiden wollte, sowie Personen, die auf öffentliche Armenunterstützung angewiesen waren, Personen, über deren Vermögen ein Verfahren wegen Konkurs oder Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden war und Personen, die durch ein Gerichtsurteil entmündigt oder ihrer staatsbürgerlichen Rechte verlustig erklärt worden waren. Bei der Reichstagswahl 1912 waren 22,2 % der Bevölkerung (14,442 Millionen Männer) wahlberechtigt (zum Vergleich: in Großbritannien 16 %, in den USA 28 %). Dieser Prozentsatz lag deutlich höher als der Prozentsatz der Wahlberechtigten bei Landtagswahlen in den Einzelstaaten, beispielsweise in Bayern oder Sachsen, wo das Wahlrecht noch an zusätzliche Bedingungen gebunden war.Gerhard A. Ritter: Wahlgeschichtliches Arbeitsbuch: Materialien zur Statistik des Kaiserreichs 1871–1918. Einleitung, Beck’sche Elementarbücher, C.H. Beck, München 1980, ISBN 3-406-07610-6.

Bedeutung der Stichwahlen Gewählt wurde in Einmannwahlkreisen mit absolutem Mehrheitswahlrecht. Damit gab es nur direkt gewählte Abgeordnete. Es war derjenige gewählt, der im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen konnte. Geschah dies nicht, kam es zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl zu einer Stichwahl. Die Stichwahlen gewannen während der Reichstagswahlen im Kaiserreich immer größere Bedeutung. Während bei der Reichstagswahl 1874 nur in 46 der 397 Wahlkreise (11,6 %) Stichwahlen abgehalten werden mussten, waren es bei der Reichstagswahl 1890 schon 147 Wahlkreise (37 %) und bei der Reichstagswahl 1912 190 Wahlkreise (47,9 %).Gerhard A. Ritter: Wahlgeschichtliches Arbeitsbuch: Materialien zur Statistik des Kaiserreichs 1871–1918, Erstes Kapitel: Das Deutsche Reich, Unterkapitel 17: Die Stichwahlen 1871–1912, Beck, München 1980.

Dies war Ausdruck der Tatsache, dass die Bedeutung von „Hochburgen“ der Parteien abnahm, während sich insbesondere die Sozialdemokratie als reichsweite Massenbewegung etablierte. Die Sozialdemokraten waren an zunehmend mehr Stichwahlen beteiligt (im Jahr 1912 an 120 der 190 Stichwahlen), wovon sie die Mehrheit verloren (im Jahr 1912: 45 gewonnene Stichwahlen von 120), weil sozialdemokratische Kandidaten in der Stichwahl meist einer großen Koalition aller bürgerlichen Parteien gegenüberstanden. Besonders erfolgreich in den Stichwahlen waren die liberalen Parteien der Mitte, die die große Mehrheit ihrer Reichstagsmandate in der Regel erst in der Stichwahl gewinnen konnten. Beispielsweise nahmen die Nationalliberalen bei der Wahl 1912 an 68 Stichwahlen teil, von denen sie 41 gewannen. Im ersten Wahlgang waren nur 3 Direktkandidaten erfolgreich gewesen. Die Deutsche Fortschrittspartei nahm 1912 an 55 Stichwahlen teil, von denen sie 42 gewann. Im ersten Wahlgang hatte sie kein einziges Direktmandat erzielt.

Folgen der Wahlkreiseinteilung Im Jahr 1871 bestand der Reichstag aus 382 Abgeordneten. Ab dem Jahr 1874 waren es 397, weil fünfzehn Wahlkreise des Reichslandes Elsaß-Lothringen hinzukamen. Diese Zahl galt bis zum Ende des Kaiserreichs. Die Wahlkreise waren zunächst so zugeschnitten, dass sie etwa 100.000 Menschen umfassten. Ausnahmen bildeten acht Kleinstaaten, die eigene Wahlkreise bildeten, auch wenn sie weniger als 100.000 Einwohnern hatten. Da sich die Wahlkreisgrenzen an den Grenzen der deutschen Einzelstaaten orientierten, bestanden manche Wahlkreise aus weit auseinanderliegenden Gebieten. So umfasste beispielsweise der Wahlkreis 1 im Herzogtum Braunschweig das Gebiet um die Stadt Braunschweig, aber auch die braunschweigischen Exklaven Thedinghausen (bei Bremen) und Blankenburg (im Harz). Der Wahlkreis 1 im Großherzogtum Oldenburg umfasste das Gebiet um die Stadt Oldenburg und zusätzlich die oldenburgischen Exklaven Fürstentum Lübeck in Holstein und Fürstentum Birkenfeld am Oberlauf der Nahe. Besonders ausgeprägt war die Zersplitterung der Wahlkreise in den thüringischen Territorien.

Durch die unterschiedliche Bevölkerungsentwicklung, in erster Linie bedingt durch die Binnenwanderung in die Großstädte und Industriezentren, entstanden große Unterschiede hinsichtlich der Bevölkerungszahl der einzelnen Wahlkreise. 1912 gab es reichsweit zwölf Wahlkreise mit weniger als 75.000 Einwohnern, aber ebenfalls zwölf Wahlkreise mit mehr als 400.000 Einwohnern (davon der größte, Wahlkreis Potsdam 10: Teltow-Beeskow-Storkow-Charlottenburg, mit 1.282.000 Einwohnern). Alle Wahlkreise entsandten aber je einen Abgeordneten. Der auf der Volkszählung von 1864 basierende und seitdem nicht mehr veränderte Zuschnitt der Wahlkreise benachteiligte solche Parteien, die ihre Wählerschaft vor allem in den Städten hatten.Winfrid Halder: Innenpolitik im Kaiserreich 1871–1914, Darmstadt 2003, S. 17. Nicht als Benachteiligung angesehen muss dagegen die Kleinheit von Wahlkreisen, die sich mit einzelnen Zwergstaaten deckten, denn die föderale Struktur des Reiches rechtfertigte durchaus einen Mindestsitz ungeachtet der Bevölkerungszahl, wie auch im häufig in der Literatur thematisierten Fall von Schaumburg-Lippe.

Im Wahlgesetz war 1869 festgeschrieben, dass nicht die Verwaltung per Rechtsverordnung, sondern die Gesetzgebung die Wahlkreiseinteilung der Zeit anpasst. Der Reichstag war misstrauisch gegenüber der Verwaltung, da diese bei preußischen Landtagswahlen regelmäßig Wahlkreisgeometrie betrieben hatte. Doch zum Gesetzgeber gehörte auch der Bundesrat, der eine gesetzliche Anpassung der Wahlkreiseinteilung in den folgenden Jahrzehnten verhinderte.

Zusammensetzung und Arbeitsweise Am 21. März 1871 wurde der erste gesamtdeutsche Reichstag in Berlin eröffnet, nachdem ein Gottesdienst stattgefunden hatte. Bundesfürsten, Abgeordnete und Diplomaten versammelten sich im Weißen Saal des Berliner Stadtschlosses, während Kanzler Bismarck den Bundesrat leitete. Der Kaiser und die Träger der Reichsinsignien traten unter Hochrufen ein. Nach der Platznahme des Bundesrates unter Kanzler Bismarck betrat die kaiserliche Entourage unter Hochrufen den Saal. Dem Kaiser folgten die Träger der Reichsinsignien: Moltke mit dem Reichsschwert, von Peucker mit dem Reichsapfel auf einem silbernen Kissen, von Roon mit dem Zepter und Graf von Redern mit der Königskrone, beide auf goldenen Kissen. Nach der Thronrede erklärte Bundeskanzler Bismarck den Reichstag für eröffnet. Der Kaiser und sein Gefolge verließen den Saal, während die Abgeordneten zur konstituierenden Sitzung im preußischen Abgeordnetenhaus gingen. Um 15:05 Uhr eröffnete Alterspräsident Wolf Sylvius Leopold von Frankenberg-Ludwigsdorf die Sitzung und appellierte an die Abgeordneten, die Einigung zu festigen und Frieden zu fördern.

Abgeordnete

mini|Rednerpult, Präsidium und Stenographen

Die Abgeordneten galten als Vertreter des gesamten Reichsvolkes und waren nach der Verfassung an Weisungen nicht gebunden. Die Parlamentarier genossen Immunität und Indemnität. Damit verbunden war auch der Schutz von beamteten Abgeordneten vor Disziplinarstrafen für ihre politischen Handlungen als Parlamentarier.

Stark betont wurde die Trennung zwischen Exekutive und Parlament. Ein Abgeordneter, der in die Reichsleitung oder in eine Länderregierung berufen wurde, hatte sein Mandat niederzulegen.

Diäten wurden nicht gezahlt, weil es keine Berufspolitiker geben sollte. In der Praxis bedeutete dies, dass man zeitlich abkömmlich sein musste und sich dieses Amt finanziell leisten konnte. Damit waren nicht begüterte oder nichtbeamtete Kandidaten benachteiligt. Eine Abgeordnetentätigkeit und den Beruf verbinden konnten etwa Anwälte und Journalisten. Max Weber rechnete auch preußische Junker, Großindustrielle, Rentiers und hohe Beamte zu dieser Gruppe. Dagegen war die Mehrzahl der Unternehmer wegen ihrer Berufstätigkeit nur selten abkömmlich. Noch mehr gilt dies für die Arbeiter.

Ein Ausgleich konnte die Unterstützung durch die eigene Partei oder eine Interessenorganisation sein. Die SPD etwa zahlte seit 1876 ihren Abgeordneten eine Art Gehalt. Zudem wurden zahlreiche Parlamentarier als Funktionäre oder Journalisten der Parteipresse beschäftigt. Im Jahr 1898 waren etwa 40 % der sozialdemokratischen Abgeordneten Parteiangestellte und weitere 15–20 % waren bei den freien Gewerkschaften tätig. Im konservativen Lager unterstützte der Bund der Landwirte Abgeordnete finanziell und erwartete im Gegenzug politische Unterstützung. Auch Industrieverbände und die katholische Kirche handelten ähnlich. Eine Aufwandsentschädigung gab es immerhin seit 1906. Die 3000 Mark im Jahr waren allerdings zu niedrig, um davon zu leben. Die Praxis hat gezeigt, dass diese Bestimmungen so etwas wie ein Berufspolitikertum nicht verhindern konnten.Winfrid Halder: Innenpolitik im Kaiserreich 1871–1914, Darmstadt 2003, S. 18 f.; Thomas Nipperdey: Deutsche Geschichte 1866–1918, Bd. II, München 1992, S. 105; Marion Reiser: Zwischen Ehrenamt und Berufspolitik Professionalisierung der Kommunalpolitik in deutschen Großstädten, Wiesbaden 2006, S. 55 f.

Einberufung und Auflösung