mini|Neubau der Maßregelvollzugsklinik in Köln-Westhoven

Der psychiatrische Maßregelvollzug ist die freiheitsentziehende Unterbringung von psychisch kranken oder suchtkranken Straftätern nach dem deutschen Strafgesetzbuch (StGB). Psychisch kranke Straftäter werden nach StGB unter bestimmten Voraussetzungen in einem psychiatrischen Krankenhaus, suchtkranke Straftäter nach StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht. In beiden Fällen ist die forensische Psychiatrie für die Behandlung der Straftäter und die Umsetzung des Maßregelvollzugs zuständig.

Der Maßregelvollzug ist vom Strafvollzug und von der Sicherungsverwahrung gefährlicher Straftäter nach StGB zu unterscheiden, die in Justizvollzugsanstalten stattfinden. Die Sicherungsverwahrung ist zwar auch eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung. Der Begriff Maßregelvollzug hat sich aber für die Unterbringung in psychiatrischen Krankenhäusern eingebürgert. Die Sicherungsverwahrung ist mit dem Begriff in der Regel nicht gemeint.

Das vergleichbare Instrument im österreichischen Strafrecht ist der Maßnahmenvollzug.

Geschichtliche Hintergründe Die gesetzliche Umsetzung eines zweigliedrigen Umgangs mit schweren Delikten, Strafe für Tatschuld, Sicherung und Besserung für Schuldunfähigkeit, wurde im September 1893 im Vorentwurf zum schweizerischen Strafgesetzbuch von dem Berner Professor Carl Stooss formuliert. Anfang des 20. Jahrhunderts wurden in Deutschland mehrere Gesetzesentwürfe diskutiert. Am 24. November 1933 verabschiedete der als Gesetzgeber ermächtigte Reichskanzler Adolf Hitler auf Basis eines Referentenentwurfs von 1927, den die Nationalsozialisten noch stark verschärft hatten, das Gewohnheitsverbrechergesetz (RGBl. Teil I, S. 995) mit den Maßregeln der Sicherung und Besserung und der Sicherungsverwahrung. Die Zweispurigkeit des Strafrechts hat bis heute Bestand.

Statistik Zahl der Unterbringungen Deutsche Bundesländer + Maßregelvollzug, alte BundesländerIm psychiatrischen Krankenhaus und in der Entziehungsanstalt aufgrund strafrichterlicher Anordnung Untergebrachte am 31.3. (ohne einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO, nur alte Bundesländer, ab 2000 Berlin gesamt) Jahr Personen 1970 4.401 1975 3.677 1980 3.237 1985 3.462 1990 3.649 1995 4.275 2000 5.872Mit Daten für Rheinland-Pfalz von 1999. 2005 8.113 2010 9.590 2015 9.884 2018 10.171 Anders als bei den Statistiken zum Strafvollzug gibt es kein Gesetz für die bundesweite zentrale Erfassung der Zahlen zum Maßregelvollzug, sondern nur eine Verwaltungsvereinbarung. Diese gilt nur für die alten Bundesländer.Heribert Prantl: Menschen, die nichts zählen. In: Süddeutsche Zeitung, 13. Juli 2013, S. 5. Die Statistik zum Maßregelvollzug enthält daher nur Daten zu den alten Bundesländern. Die bisher letzte Statistik wurde zum Stand 2013/2014 erhoben.Statistisches Bundesamt: Im psychiatrischen Krankenhaus und in der Entziehungsanstalt aufgrund strafrichterlicher Anordnung Untergebrachte (Maßregelvollzug) – 2013/2014 (Strafvollzugsstatistik).

Nachdem in der Bundesrepublik Deutschland die Psychiatriereform nach 1975 und eine große Strafrechtsreform seit 1973 zu einem Rückgang der Belegungen beitrugen, kam es seit 1990 zu einem starken Anstieg und in der Folge zur Überbelegung der Kliniken (siehe unten).

Im alten Bundesgebiet waren aufgrund strafrichterlicher Anordnung in psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten untergebracht: am 1. Januar 1987: 3.746 Personen (inklusive einstweiliger Unterbringungen) am 31. März 2013, ohne einstweilige Unterbringungen: 10.471Mit Daten für Rheinland-Pfalz von 2010. Personen (davon 745 weiblich) davon im psychiatrischen Krankenhaus nach  StGB: 6.652 Personen (davon 510 weiblich) davon in der Entziehungsanstalt nach  StGB: 3.819 Personen (davon 235 weiblich); davon ohne Trunksucht: 2.365 Personen (davon 146 weiblich) am 1. Januar 2013 in einstweiliger Unterbringung nach  StPO: 556 Personen (davon 60 weiblich)

Im Jahr 2019 wurde die Zahl der Personen im Maßregelvollzug auf 12.000 geschätzt,Nico Pointner: Maßregelvollzug – mehr Klinik als Knast aerztezeitung.de, 26. Dezember 2019. Anfang 2021 auf mehr als 13.000.

In einer Onlineumfrage wurden 2021 von der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) alle 78 Einrichtungen des Maßregelvollzugs in Deutschland zu Strukturdaten der Einrichtungen, zur Belegungs- und Personalsituation, zu besonderen Vorkommnissen, zur Unterstützung durch Fachaufsichten und Träger sowie zu besonderen Patientenmerkmalen befragt. 45 Einrichtungen (58 %) nahmen an der Umfrage teil. In den 45 befragten Einrichtungen waren zum Zeitpunkt der Datenerhebung insgesamt 7477 Patienten untergebracht. Davon waren 479 Frauen, was einem Anteil von 6,4 % entspricht.Robert Zeidler, Manuela Dudeck, Udo Frank et al.: Die Situation des deutschen Maßregelvollzugs – Ergebnisse einer Umfrage der DGPPN. Der Nervenarzt 2024, Link zum Download.

Europa Für die Strafvollzugsstatistik gibt es keine Rechtsgrundlage auf EU-Ebene.Rechtspflege Strafvollzug – Demographische und kriminologische Merkmale der Strafgefangenen zum Stichtag 31.3. Statistisches Bundesamt 2022, S. 4. Mit der Europäischen Antifolterkonvention von 1989 wurde jedoch der Europäische Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe errichtet. Dieser prüft durch Besuche die Behandlung von Personen, denen die Freiheit entzogen ist. Nach jedem Besuch verfasst der Ausschuss einen Bericht über die bei dem Besuch festgestellten Tatsachen unter Berücksichtigung von Äußerungen der betreffenden Vertragspartei und veröffentlicht diesen.Das CPT in Kürze. Europarat, abgerufen am 21. Februar 2024. Diese Berichte enthalten auch Angaben zur Lage in den psychiatrischen Anstalten bzw. im Maßregelvollzug.vgl. beispielsweise CPT-Bericht über Belgien. Europarat, 8. März 2018.

Kosten Im Jahre 2004 betrugen in Mecklenburg-Vorpommern die Kosten pro Patientenjahr 92.923 Euro. Eine Hochrechnung des vom Land Mecklenburg-Vorpommern festgelegten Tagessatzes ergibt einen Betrag von 82.198 Euro, der die landesweit anfallenden Gemeinkosten vernachlässigt. Im Vergleich dazu kostete die reguläre Haft im Jahr 2003 nur 35.770 Euro.Horst Entorf: Evaluation des Maßregelvollzugs: Grundzüge einer Kosten-Nutzen-Analyse. In: Darmstadt Discussion Papers in Economics. Band 183, 2007 (PDF)

Rechtsgrundlagen Nach dem Strafgesetzbuch werden im Maßregelvollzug psychisch kranke und suchtkranke Rechtsbrecher untergebracht: StGB – Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus – bezieht sich auf psychisch kranke Straftäter, die als für die Allgemeinheit gefährlich gelten, das heißt, aufgrund eines Zusammenhangs zwischen psychischer Störung und Delikt sind weitere „erhebliche Straftaten“ zu erwarten, also z. B. Verbrechen,Gerhard van Gemmeren In: Münchener Kommentar zum StGB. 4. Auflage 2020, StGB § 63 Rn. 50. Gewaltdelikte oder Delikte, die schweren wirtschaftlichen Schaden anrichten. Voraussetzung für die Unterbringung ist die Feststellung der Schuldunfähigkeit im Sinne von StGB oder der verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von StGB. Diese Maßregel ist unbefristet.Psychiatrische Maßregelbehandlung. Bundeszentrale für politische Bildung, 8. Februar 2010. StGB – Unterbringung in der Entziehungsanstalt – bezieht sich auf suchtkranke Straftäter. In diesem Fall muss keine Einschränkung der Schuldfähigkeit vorliegen. Diese Maßregel ist gemäß StGB grundsätzlich auf zwei Jahre befristet, die Aufenthaltsdauer kann sich jedoch verlängern, wenn die Unterbringung neben einer längeren Freiheitsstrafe verhängt wurde.

Fachlich zuständig ist die forensische Psychiatrie. Die genannten Feststellungen trifft das Gericht in der Hauptverhandlung. Die Betroffenen werden anschließend in den Maßregelvollzug eingewiesen.

Im Vollzug gelten Gesetze der Bundesländer, je nach Bundesland entweder ein Maßregelvollzugsgesetz oder ein Psychisch-Kranken-Gesetz. Seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 1985 gilt für den Maßregelvollzug der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Nachdem skandalöse Fälle wie die von Gustl Mollath und Ilona Haslbauer für Empörung in der Öffentlichkeit gesorgt hatten, wurden Reformen zur „Unterbringung nach § 63 StGB“ in Aussicht gestellt. Am 28. April 2016 beschloss der Bundestag ein vom Justizministerium vorgelegtes Gesetz, durch das der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Maßregelvollzug gestärkt werden sollte.Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums, 6. November 2015. Minister Heiko Maas erklärte dazu:bmjv.de: Mehr Verhältnismäßigkeit bei der Unterbringung psychisch kranker Straftäter. 29. April 2016, abgerufen am 10. September 2018.

Wegen des Bezugs zum Fall Mollath wurde der durch das Gesetz geänderte Paragraph 63 auch als „Mollath-Paragraph“ bezeichnet. Abgerufen am 10. September 2018. Die Gesetzesänderung wurde in vielerlei Hinsicht als völlig unzureichend kritisiert und dass durch sie notwendige Verbesserungen nicht erreicht werden können.Lebenslanges Wegsperren in der (forensischen) Psychiatrie. grundrechtekomitee.de, 18. Februar 2016.Neues Gesetz soll Maßregelvollzug verändern. evangelisch.de, 4. Februar 2016.

Einrichtungen des Maßregelvollzugs Die Maßregelvollzugs-Einrichtungen sind psychiatrisch-forensische Fachkrankenhäuser oder Abteilungen an psychiatrischen Kliniken. In Deutschland gibt es 78 Einrichtungen des Maßregelvollzugs (Stand 2021).

Mehrere Bundesländer haben forensische Institutsambulanzen eingerichtet. So sollen Entlassungen beschleunigt werden, ohne das Risiko für die Bevölkerung zu erhöhen. Modellprojekte in Hessen, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen haben belegt, dass die Zahl einschlägiger Rückfälle durch eine konsequente Nachbehandlung deutlich gesenkt wird. Beispielsweise haben sich forensische Ambulanzen an den Kliniken in Hessen bewährt.

In einigen Bundesländern gibt es im Maßregelvollzug ehrenamtliche Beiräte, deren Aufgaben je nach Bundesland unterschiedlich definiert sein können. In Brandenburg sollen die Beiräte „als Mittler zwischen den Einrichtungen und der Öffentlichkeit dienen“, indem sie in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Träger über den Maßregelvollzug verständlich informieren und dadurch die Akzeptanz in der Bevölkerung fördern.§ 38 (5) Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz bravors.brandenburg.de In Bayern sollen sie die Leitung der Einrichtung durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge unterstützen.Maßregelvollzug: Ansprechpartner zbfs.bayern.de In Nordrhein-Westfalen, wo Beiräte bereits 1999 gesetzlich eingerichtet wurden, fungieren sie als Mittler zwischen Klinik, Träger, Landesregierung und Bevölkerung, aber auch als Berater der Klinikleitungen.Brücken zu den Bürgern: Beiräte im LWL-Maßregelvollzug. Broschüre des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe (LWL), 2015 (PDF).

Auch gibt es Ombudspersonen, die sich um Klagen, Beschwerden und Anregungen der forensischen Patienten kümmern. Berufen werden die Ombudspersonen von den Direktoren des jeweiligen Landschaftsverbandes als unterste Aufsichtsbehörde des Maßregelvollzuges.

Auftrag und Herausforderungen Die im Maßregelvollzug untergebrachten Personen werden in erster Linie als Patienten betrachtet. Es gilt aber der gesetzliche Auftrag der „Besserung und Sicherung“. Maßregelvollzugseinrichtungen sollen einerseits ein Höchstmaß an Sicherheit für die Bevölkerung gewährleisten, andererseits durch eine sinnvolle Therapie eine möglichst weitgehende psychische Stabilisierung und letztlich die Resozialisierung der Patienten ermöglichen. Dieser Zielkonflikt ist nur lösbar durch abgestufte, ständig überprüfte Lockerungen des Vollzugs bis hin zum Freigang und Urlaub.

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