Auslegung, Exegese oder Interpretation von Texten bezeichnet die Klärung ihrer Bedeutung, in der Rechtswissenschaft die Ermittlung des Sinnes einer Rechtsnorm, eines Vertrages, sonstiger Willenserklärungen und bisweilen von GerichtsentscheidungenThomas Lundmark, Sebastian Herrmann: Auslegung von Rechtsprechung, in: NJW 2020, S. 28 ff.. Damit ist sie eine Argumentationsform der juristischen Methodenlehre.

Auslegung zählt zu den Methoden rationaler Konsensgewinnung im RechtReinhold Zippelius: Das Wesen des Rechts, 6. Auflage 2012, Kap. 8. und ist damit ein Gegenstand der Rechtstheorie. In dieser bezeichnet sie als juristische Hermeneutik die Kunst, ein Gesetz oder einen sonstigen rechtlichen Text zu verstehen.Martin Kriele: Besonderheiten juristischer Hermeneutik, in: Studium Generale 7 (1954), S. 409–412; Hans-Georg Gadamer: Wahrheit und Methode. Grundzüge einer philosophischen Hermeneutik, 3. Auflage, Tübingen 1972; Ernst Forsthoff: Recht und Sprache. Prolegomena zu einer richterlichen Hermeneutik, Schriften der Königsberger Gelehrten Gesellschaft, Darmstadt, Nachdruck der Ausgabe von 1940. Als Methodenlehre bezeichnet sie den gedanklichen Weg (), der zur zutreffenden Bedeutung des Textes führt.Reinhold Zippelius: Juristische Methodenlehre, 11. Auflage 2012, vor § 1, § 10.

Grundsätzliches Rechtsnormen sind abstrakt und bedürfen der Konkretisierung.Karl Engisch: Die Idee der Konkretisierung in Recht und Rechtswissenschaft unserer Zeit, 2. Auflage, Heidelberg 1968. Dies ist das Ziel der/einer Auslegung, als Teil einer Rechtsanwendung.

Der Begriff „Auslegung“ bedeutet für sich gesehen: „Auseinanderlegung“, „Ausbreitung“ und Darlegung des in einem Text beschlossenen, aber noch gleichsam verhüllten Sinnes. Der Begriff bezeichnet mithin eine „Tätigkeit“, einen „Vorgang“, durch den der Sinn eines Textes „deutlicher und genauer ausgesagt und mitteilbar gemacht“ wird. Ziel dieses Vorganges ist mithin eine konkrete Aussage, wie der Text zu verstehen ist.

In den Rechtswissenschaften wird der Begriff „Auslegung“ unterschiedlich verwendet: Zum einen ist er Bezeichnung für den Vorgang des Auslegens mit dem Ziel, eine Norm zu konkretisieren. Ferner ist er Bezeichnung für das Ergebnis dieses Vorganges, d. h. die „im Wege der“ Auslegung gewonnene konkrete Deutung (Aussage, wie die Norm konkret zu verstehen ist).Vgl. z. B. Karl Larenz: Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 1. Auflage 1960. Bedeutung hat er im Zusammenhang mit den (unterschiedlichen) Methoden der Auslegung (grammatische Auslegung, systematische Auslegung, teleologische Auslegung und so weiter). Außerdem wird mit dem Begriff Auslegung auch die sogenannte erste Stufe der Rechtsanwendung bezeichnet (Anwendung staatlich erlassener Rechtsvorschriften, d. h. positiv-gesetzlicher Vorschriften) in Abgrenzung zur sogenannten zweiten Stufe der Rechtsanwendung (Anwendung von richterrechtlich fortgebildetem beziehungsweise neu geschaffenem Recht).Bernd Rüthers: Methodenlehre, Rn. 698: „Rechtsanwendung ist im gewaltenteilenden Rechtsstaat zunächst die Auslegung der zur jeweiligen Streitfrage vorhandenen Gesetze“.

Wenn es um „die/eine Auslegung“ als „Teil einer Rechtsanwendung“ geht, ist damit in erster Linie maßgeblich der Vorgang gemeint, der darauf abzielt, eine Gesetzesbestimmung zu konkretisieren, d. h. die konkrete Bedeutung abstrakter Gesetzesbegriffe zu bestimmen.

Ein Gesetz auszulegen heißt, die genaue Bedeutung der Gesetzesworte zu bestimmen. Die Bedeutung von Wörtern wird operational (z. B. durch Zählen) oder exemplarisch durch Hinweis („Deuten“) auf Erfahrungsgegebenheiten (z. B. dort am Waldrand steht ein Reh) eingeführt. Ist diese Assoziation hergestellt, ruft das Wort die Erfahrungsinhalte oder Sinngehalte, die es „bedeutet“ und „bezeichnet“ (für die es als Zeichen steht), in Erinnerung.Reinhold Zippelius: Juristische Methodenlehre, 11. Auflage 2012, § 4 I. Der Bedeutungsumfang von Erfahrungsbegriffen wird in der Regel nicht exakt, sondern mit einem Bedeutungsspielraum eingeführt (vom wievielten Baum ab ist ein Baumbestand ein „Wald“?).Reinhold Zippelius: Juristische Methodenlehre, 11. Auflage 2012, § 9 II. Die Auswahl der zutreffenden Wortbedeutung und damit die Konkretisierung und Entwicklung des Rechts vollziehen sich – oft in fallvergleichender WeiseReinhold Zippelius: Juristische Methodenlehre, 11. Auflage 2012, §§ 12 I. – argumentativ, d. h. durch ein Erwägen von Gründen, die diese Auswahl leiten.Reinhold Zippelius: Juristische Methodenlehre, 11. Auflage 2012, § 10.

Welchen Auslegungsargumenten man schließlich zu folgen habe, ist nicht immer eine Frage eindeutiger Erkenntnis.anders Ronald Dworkin: Taking Rights Seriously, 1977. Vielmehr können unterschiedliche Auslegungen vertretbar sein, unter anderem deshalb, weil bei der Gesetzesauslegung regelmäßig auch Gerechtigkeitserwägungen eine Rolle spielen, uns aber keine lückenlose und widerspruchsfreie Gerechtigkeitserkenntnis zugänglich ist, sondern nur lückenhafte Bestände unterschiedlicher Gerechtigkeitsvorstellungen, die für jeweils unterschiedliche Mehrheiten konsensfähig sind. Wenn gleichwohl ein Gericht eine von mehreren vertretbaren Auslegungen als rechtsverbindlich seiner Entscheidung zugrunde legen kann, so hat das seine Rechtfertigung nicht in der „einzigen Richtigkeit“ dieser Auslegung, sondern darin, dass das Gericht für diesen Fall eine Letztentscheidungskompetenz hat, die um der Rechtssicherheit und der definitiven Streitentscheidung willen geboten ist.Reinhold Zippelius: Juristische Methodenlehre, 11. Auflage 2012, §§ 9 II, 10 I, IV, VII; 16 III; Rolf Wank, Juristische Methodenlehre, 2020, § 1 Rn. 9 ff.

Die Rolle des Richters, sein (Vor-)Wissen und sein Vorverständnis von den Texten, ist daher neben der des Gesetzgebers für das Recht von großer Bedeutung. So kann es dadurch auch zu einem hermeneutischen Zirkel kommen. Das Recht selbst enthält aber Regeln, um die Entscheidung des Richters zu objektivieren und den Anteil subjektiver Wertungen (Dezisionen) so gering wie möglich zu halten: So ist die Rechtsprechung „an Gesetz und Recht gebunden“ ( Abs. 3 GG). Bei der Auslegung von Gesetzen darf die Rechtsprechung daher ihre Kompetenzen nicht zu Lasten des Gesetzgebers überschreiten (Gewaltenteilung, vgl. auch die Grenzen der Auslegung). Dennoch ist ihre Kompetenz zur Rechtsfortbildung allgemein anerkannt.Vgl. ; ; ; 243 f.; zu den Grenzen vgl. 371 f.; ; eine Begrenzung auf „Gesetzes- und Rechtslücken“ fordert Bernd Rüthers: Demokratischer Rechtsstaat oder oligarchischer Richterstaat?, JZ 2002, 365 ff.

Vor allem unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln bedürfen der Auslegung.Rolf Wank, Juristische Methodenlehre, 2020, §§ 13, 14. Ihre Inhalte sind nach den Regeln der Auslegung anhand der konkreten Tatbestände festzustellen. Ein Gericht darf und muss – insbesondere bei der Überprüfung behördlichen Handelns – einen unbestimmten Rechtsbegriff selbst konkretisieren und darf – anders als bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen – der Verwaltung keinen Entscheidungsspielraum, sondern nur einen auf Willkür überprüfbaren Beurteilungsspielraum zubilligen.

Falls dem Gericht bestimmte Rechtsnormen unbekannt sind, kann es diese ermitteln, indem es das Erforderliche dazu anordnet ( ZPO).

Geschichte Antike Die griechische Rhetorik erkannte, dass zwischen dem Wortlaut einer Norm (Nomos, ; Plural Nomoi) und ihrem Sinn (rheton und dianoia) ein Widerspruch bestehen konnte, wenn der Wortlaut ungenau oder das Gesetz lückenhaft oder zu weit gefasst war. Sie überwand die positivistische Gesetzesanwendung, die nur auf den Wortlaut der Norm bedacht war und die Besonderheiten des Falles außer Acht ließ, durch Auslegung im Wege der Analogie oder teleologischen Restriktion.Heinrich Honsell: Naturrecht und Positivismus im Spiegel der Geschichte. In: Festschrift für Hans-Georg Koppensteiner, Orac Verlag Wien 2001, S. 593 ff. PDF. Nach Aristoteles darf das allgemein formulierte Gesetz, das die Vielfalt des Lebens unmöglich richtig und vollständig erfassen kann, daher ergänzt oder eingeschränkt werden.vgl. beispielsweise Hans-Peter Schneider: Gesetzgebung und Einzelfallgerechtigkeit: Zum Verhältnis von Legislative und Judikative im sozialen Rechtsstaat. Zeitschrift für Rechtspolitik 1998, S. 323–327.

Eine frühe Form der Auslegung römischen Rechts war die interpretatio. Zur Zeit der Zwölf Tafeln, das Gesetz brachte die erste Verschriftlichung der gewohnheitsrechtlich tradierten Sitten und Gebräuche (mores) hervor, waren zur Auslegung der darin und weit darüber hinaus fixierten Regelungen allein die Pontifices als politisch-religiöse Organe berechtigt, denn nur sie verfügten über die notwendigen Kenntnisse, die Sprachtechnik und Gelehrsamkeit. Die Priesterjuristen gaben der Wissenschaft von Recht den Anstoß, denn die interpretatio wurde Bestandteil des Rechts. Die Bedeutung der Funktion der Pontifices überdauerte die Zeit der römischen Republik.Michel Humbert: Faktoren der Rechtsbildung. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 3–31, hier S. 16 Rn. 28.

Zwar fiel das pontifikale Monopol, weil Laienjuristen ab dem 2. Jahrhundert v. Chr. über ihre mündlichen Beratungen hinaus Dienste an der wissenschaftlichen Denkweise taten,Pierangelo Buongiorno: Republik. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023. ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 32–53, hier S. 34 und 44 (Rnr. 7 und 39). erst in der Kaiserzeit aber, respektive dem Prinzipat, ging das Recht der interpretatio auf die klassischen Juristen (prudentes) über, die der Auslegung der prätorischen Edikte ihren Stempel aufdrückten. Das Honorar- und Fremdenrecht hatten sich aufgrund des Wandels der römischen Machtverhältnisse neben das antike Zivilrecht gestellt und bedurften zur Regelung von Einzelfällen sachgerechter Interessensvertretung.Emanuele Stolfi: Ius gentium und ius naturale. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 54–74, hier S. 62 ff. (Rnr. 17–34).

Ab der Mitte des 3. Jahrhunderts ging die Gesetzgebung in der Spätantike allein noch vom Kaiser aus, der Recht mit den sogenannten Kaiserkonstitutionen (constitutiones) schuf und die Deutungshoheit über das Recht insgesamt übernahm.Ulrich Manthe: Geschichte des römischen Rechts (= Beck’sche Reihe. 2132). Beck, München 2000, ISBN 3-406-44732-5, S. 108–110.; Franz Wieacker: Römische Rechtsgeschichte. Band 1, C.H. Beck, München 1988, § 25 III, S. 468 f. mit weiteren Nachweisen.

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