Die cura bezeichnet im römischen Recht den antiken Vorläufer des Rechtsinstituts der Pflegschaft, gesetzlich verankert bereits im frührepublikanischen Zwölftafelgesetz. Sie galt zunächst für gewaltfreie – aber in ihrer Handlungsfreiheit beschränkte – Personen. Vornehmlich diente die Pflegschaft dem Schutz des Familienvermögens, denn in Rom besonders bedeutsam war dessen ordnungsgemäße Übertragung an den legitimen Erben, bedacht kraft Gesetzes oder gewillkürt durch Testament.
Pflegschaftsfälle Die ältesten und am umfangreichsten beschriebenen Anwendungsfälle waren Geisteskranke oder -schwache (furiosi) und Verschwendungssüchtige (prodigi).Paul Jörs, Leopold Wenger, Wolfgang Kunkel (Begr.), Heinrich Honsell, Theo Mayer-Maly, Walter Selb (Neubearb.): Römisches Recht. Reihe: Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft. Abteilung Rechtswissenschaft. 4. Auflage, Springer-Verlag, Berlin u. a. 1987, ISBN 978-3-540-16866-9, S. 430 ff.; vgl. verkürzt auch Heinrich Honsell: Römisches Recht. 7. Auflage. Springer, Zürich 2010, ISBN 978-3-642-05306-1, S. 186. Die cura furiosi griff allerdings nur dann, wenn keine Altersvormundschaft (mehr) bestand. Die cura prodigi konnte bestellt werden, nachdem dem Schützling die Herrschaftsmacht über das Vermögen entzogen worden war.Ulrike Babusiaux: Klage aus Vormundschaft (actio tutelae). In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-161-52359-5. Band I, S. 2400–2440, hier S. 2433 ff. Bestellt wurde der Kurator von der magistratischen Obrigkeit.
Später wurden mündige Minderjährige (minores) in den Schutzkreis der Pflegschaft mit einbezogen (cura minorum), Personen, die das 25. Lebensjahr (legitima aetas) noch nicht erreicht hatten (adulescentes).Vgl. Codex Theodosianus 8,12,2. Diese galten ab dem Zeitpunkt trotz ihrer Mündigkeit nicht als voll handlungsfähig, weil sie in geschäftlichen Dingen als zu wenig bewandert erachtet wurden, um ihren Risiken ohne jede Beschränkung ausgesetzt zu werden. Das unterstrich während der mittleren Republik (um 190 v. Chr.) eine lex Plaetoria de minoribus, die dem Prätor ein zusätzliches Werkzeug an die Hand gab. Der Prätor konnte den Schutzbefohlen von der Last der Rechtsfolgen eines eingegangenen Rechtsgeschäfts befreien. War nämlich erkennbar, dass sich das Geschäft gegen die tatsächlichen Interessen des Minderjährigen richtete oder das Geschäft nicht lediglich vorteilhaft für ihn war, setzte der Prätor die Verbindlichkeit auf der Rechtsfolgenseite in den vorherigen Stand zurück. Eine derartige Regelung war zum Schutz des Minderjährigen notwendig, da das Geschäft selbst, aus übergeordneten Rechtsgründen des ius civile wirksam blieb.George Mousourakis: The historical and Institutional Context of Roman Law. Ashgate, Aldershot 2003, ISBN 0-7546-2108-1, S. 219. Zur Transparenz der rechtsgeschäftlichen Abläufe trug sicherlich nicht bei, dass aus Zweckmäßigkeitserwägungen (utilitatis causa receptum) Leistungen nicht nur an den Kurator, sondern auch solutionis causa an den Schutzbefohlenen als adiectus, erbracht werden konnten.Bezug nehmend auf die Quelle Papinian 28 Quaestionum libri XXXVII, in Digesten 46,3,95,7, Ulrike Babusiaux: Römische Rechtsschichten. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-161-52359-5. Band I, S. 114–192, hier S. 138 f. Das konnte verschiedene hoheitliche Korrekturen veranlassen. Um (potentielle) Geschäftspartner von vornherein zu warnen, drohte das Gesetz mit Sanktionen, sollte sich eine Übervorteilung des Schutzbefohlenen herausstellen, die nicht von der Zustimmung oder zumindest der (nachträglichen) Genehmigung seines bestellten Kurators (consensus curatoris) gedeckt war.Digesten 26,8: De auctoritate et consensu tutorum et curatorum.
Bereits um 200 v. Chr. war eine lex Laetoria geschaffen worden, die dem Kurator im Wege der Popularklage den Schutz Minderjähriger und dem Gesetz unterworfener Heranwachsender zur Verfügung stellte, da bereits in der Zeit das Problem der Übervorteilung junger Menschen erkannt worden war.Francesca Lamberti: Hauskinder (filii familias). In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-161-52359-5. Band I, S. 858–875, hier S. 873. Der Schutzbefohlene konnte im Falle eigenen Verklagtwerdens Einreden erheben.
Vertretungsberechtigte Betroffene Personen wurden unter agnatische Herrschaftsrechte gestellt, was vornehmlich dem Schutz ihres Vermögens für den Familienverband diente. Während der klassischen Zeit (im Prinzipat) wandelte sich das Institut zu einer bloßen Schutzgewalt. Der Aufgabenbereich des Kurators ähnelte dann dem des Tutors (vgl. tutela).Carl Crome: Grundzüge des römischen Privatrechts. 2., neu durchgearbeitete Auflage, A. Marcus & E. Weber, Bonn 1922, S. 281. Diese funktionale Affinität fällt besonders auf, wenn Rechtsstreitigkeiten zwischen Mündel (pupillus) und Tutor bestanden. Eine gerichtliche Vertretung durch den Tutor schloss sich wegen eines Interessenskonflikts aus; als Mündel allerdings postulationsunfähig, musste dieses vertreten werden. Die Vertretung konnte ein Ersatztutor vornehmen, ebenso ein zu bestellender Pfleger, der dann mit gleichen Kompetenzen ausgestattet war.Susanne Hähnchen: Vormundschaft (tutela) und Pflegschaft (cura). In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-161-52359-5. Band I, S. 780–805, hier S. 794.
Weitere Entwicklung Unter Kaiser Konstantin wurde in der Spätantike nicht mehr zwingend auf das Erreichen des Alters von 25 Jahren abgestellt, es wurden harmonisierte Übergänge ab dem 18./20. Lebensjahr (geschlechtsdifferenziert) geschaffen; dazu musste der „Nachweis der Befähigung zur eigenen Vermögensverwaltung“ erbracht werden.Carl Crome: Grundzüge des römischen Privatrechts. 2., neu durchgearbeitete Auflage, A. Marcus & E. Weber, Bonn 1922, S. 283.
Literatur Heinrich Honsell: Römisches Recht. 7., ergänzte Auflage. Springer, Berlin u. a. 2010, ISBN 978-3-642-05306-1, § 68, S. 186. Max Kaser: Über Verbotsgesetze und verbotswidrige Geschäfte im römischen Recht (= Österreichische Akademie der Wissenschaften. Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Klasse. Band 312). Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, Wien 1977, ISBN 3-7001-0171-6. S. 39 ff.
Anmerkungen
Kategorie:Römisches Recht Kategorie:Familienrecht (Römisches Recht) Kategorie:Privatrechtsgeschichte Kategorie:Römische Gesellschaft