Das Gesetz über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht (kurz: Landbeschaffungsgesetz 1935) war ein am 29. März 1935 erlassenes, befristetes „Sondergesetz“, um die forcierte Einrichtung militärischer Anlagen für die Wehrmacht gesetzlich reichsweit zu vereinheitlichen. Ab 1939 konnte es auch zur Ansiedlung Volksdeutscher angewandt werden.

Entstehung Schon in der Zeit der Weimarer Republik war an einem Reichsenteignungsgesetz gearbeitet worden, um mit einer länderübergreifenden einheitlichen Landbeschaffung gemeinwohlorientierte Projekte zu erleichtern. Mit der Machtübernahme der Nationalsozialisten stieg der staatliche Anspruch auf privates Eigentum zur Wirtschaftsankurbelung, forcierter Aufrüstung der Wehrmacht zur Kriegsvorbereitung sowie ideologisch motivierter Umsiedlung. Im Juni 1933 erließ die Reichsregierung das Reichsautobahnengesetz, das im Enteignungsrecht kurz darauf mit dem Novum einer Entschädigungsmöglichkeit in Grundstücken ergänzt wurde.

Während zwischen Ministerien erfolglos um ein Reichsenteignungsgesetz gerungen wurde, war aus Sicht des Reichswehrministers Werner von Blomberg für die geplante Enteignung umfangreichen zusammenhängenden privaten Grundbesitzes zu militärischen Zwecken „in kürzester Frist“ eine erweiterte reichseinheitliche Gesetzesgrundlage zu schaffen. Das Reichskabinett stimmte am 29. März dem für drei Jahre befristeten „Sondergesetz“ zu, das dann am 1. April 1938 für zwei JahreGesetz vom 12. April 1938, RGBl. I S. 387 sowie 1940Verordnung vom 18. März 1940, RGBl. I S. 557, ber. S. 642 und 1943 für jeweils drei Jahre verlängert wurde, zuletzt bis einschließlich 31. März 1946.Zweite Verordnung zur Änderung des Gesetzes über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht vom 31. März 1943, RGBl. I S. 250

Geschaffen wurde eine Reichsstelle für Landbeschaffung im Reichswehrministerium, die für Ankauf von forst- und landwirtschaftlich genutztem Land zur Einrichtung von Truppenübungs- und Flugplätzen, Munitionsanstalten, Kasernenanlagen aber auch Lagerhallen sowie Betriebsgelände zuständig war. Dafür sollte Land von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Stiftungen gekauft werden, in der Mehrzahl der Fälle enteignete die Reichsstelle jedoch Privatpersonen. Bei Ersatzlandbeschaffung war die Reichsstelle an die Anweisungen der ebenfalls neu geschaffenen Reichsstelle für Umsiedlung beim Reichsernährungsministerium gebunden.

Als Vollzugsorgan wurde 1935 die Reichsumsiedlungsgesellschaft (Ruges) für die Neuansiedlung oder Entschädigung enteigneten Grundbesitzes eingerichtet. Sie verfügte über fünfzig Zweig- und Nebenstellen. Ihre Abwicklung zog sich nach dem Kriegsende wegen der Bestandsverwaltung bis 1960 hin.

Ansiedlung Volksdeutscher Mit dem Erlass zur Festigung des deutschen Volkstums vom 7. Oktober 1939 wurde Heinrich Himmler erlaubt, innerhalb des Reichsgebietes das Gesetz auch zur Ansiedlung von Volksdeutschen anzuwenden.

Literatur

Weblinks Gesetzestext (RGBl 1935 I S. 467) auf Österreichische Nationalbibliothek, ALEX (Historische Rechts- und Gesetzestexte Online)

Einzelnachweise

Kategorie:Politik 1935 Kategorie:Rechtsquelle (Zeit des Nationalsozialismus) Kategorie:Wehrmacht Kategorie:Historisches Gesetz (Deutschland) Kategorie:NS-Volkstumspolitik