Unter Studierendenschaft oder Studentenschaft (eine Gemeinschaft von Studenten) versteht man im engeren Sinne die Gesamtheit aller eingeschriebenen Studierenden einer Hochschule. Ist ein solcher Zusammenschluss durch Gesetz oder Hochschulverfassung geregelt, spricht man auch von einer verfassten Studierendenschaft oder verfassten Studentenschaft.

Verfasste Studierendenschaften sind in den meisten deutschen Bundesländern sowie in einigen Kantonen der Schweiz als öffentlich-rechtliche Teil- bzw. Gliedkörperschaften der jeweiligen Hochschule verankert. In den Bundesländern und Kantonen, in denen keine verfassten Körperschaften (mehr) bestehen, gibt es an den Hochschulen stattdessen häufig privatrechtlich organisierte freie oder unabhängige Studierendenschaften (siehe Regionale Besonderheiten). In Österreich gibt es mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sowie den Hochschülerschaften an den Universitäten vergleichbare Einrichtungen.

Umgangssprachlich wird der Ausdruck Studentenschaft zudem häufig in einem weiteren, allgemeineren Sinne für „die Studenten“ als soziales oder historisches Phänomen verstanden. Dieser umgangssprachliche oder soziologische Gebrauch von Studentenschaft kann auch über die einzelne Hochschule hinausreichen und sich beispielsweise auf die Gesamtheit der Studenten eines Landes beziehen. Für diese allgemeine (nicht-rechtliche) Bedeutung war bis in die erste Hälfte des 20. Jahrhunderts auch noch der Begriff Studententum gebräuchlich.

Geschichte Vorgeschichte Die Idee einer einheitlichen Organisation für alle Studenten wurde erstmals zu Beginn des 19. Jahrhunderts von der Urburschenschaft formuliert, die damit allerdings noch keine hochschulspezifischen Ziele verfolgte. Vielmehr sah sie in der Zusammenfassung der alten landsmannschaftlichen Vereinigungen eine Vorstufe für die erstrebte nationale Einheit Deutschlands. Der Gedanke wurde später von der Progressbewegung und der Freistudentenschaft aufgegriffen und mit neuen Zielen (Hochschulreform, Mitbestimmung, soziale Selbsthilfe) verknüpft. Auch die um 1900 zunächst auf freiwilliger Grundlage gebildeten Allgemeinen Studentenausschüsse (AStA) dokumentierten durch das Adjektiv allgemein, dass sie nicht mehr nur die Vertreter der Studentenverbindungen, sondern auch die immer zahlreicher werdenden Nichtkorporierten repräsentieren wollten. Nach vereinzelten Vorläufern (Tübingen 1821, Heidelberg 1885) kam es zu Beginn des 20. Jahrhunderts zu einer „Gründungswelle“, die 1919 in die Deutsche Studentenschaft als Dachverband der lokalen AStA mündete.

Weimarer Republik und NS-Zeit Verfasste Studentenschaften im öffentlich-rechtlichen Sinne wurden erstmals 1920 in Preußen unter der Ägide des späteren Kultusministers Carl Heinrich Becker eingeführt. Ein Jahr zuvor hatten sich die Studentenausschüsse der deutschen und österreichischen Hochschulen in Würzburg zur Deutschen Studentenschaft zusammengeschlossen und genau dies zu ihrer Hauptforderung erhoben. Die preußische Verordnung über die Bildung von Studentenschaften vom 18. September 1920,Verordnung über die Bildung von Studentenschaften an den Universitäten und Technischen Hochschulen vom 19. September 1920 (ZBlPrUV S. 8) Digitalisat der Bibliothek für Bildungsgeschichtliche Forschung. die von den anderen Ländern nahezu wortgleich übernommen wurde, übertrug den Studentenschaften neben der Pflege von Kultur und Sport sowie der Teilnahme an der akademischen Selbstverwaltung vor allem die soziale und wirtschaftliche Selbsthilfe. Der Dachverband, die Deutsche Studentenschaft, war indes ein nichtrechtsfähiger Verein des privaten Rechts.Arnold Köttgen, Universitätsrecht. 1933, S. 160.

Nachdem die studentische Selbsthilfe frühzeitig aus der eigentlichen studentischen Selbstverwaltung herausgelöst und auf rechtlich verselbständigte Hilfsvereine (die heutigen Studentenwerke) übertragen worden war, da die Studentenschaften nach der preußischen Verordnung selbst nicht rechtsfähig waren, lag der Schwerpunkt der studentischen Selbstverwaltung noch deutlicher als zuvor auf dem Gebiet der nationalpolitischen Erziehung. In der Folgezeit wurden die Studentenschaften zunehmend von nationalistischen, antisemitischen und republikfeindlichen Kräften dominiert. So nahm die Deutsche Studentenschaft nur arisch organisierte Gruppen an auslandsdeutschen Hochschulen in Österreich und der Tschechoslowakei als Mitglieder auf. Die preußische Regierung versuchte 1927 zwar, in ihrem Bereich die Lage zu bereinigen. Die Auseinandersetzung endete jedoch damit, dass C. H. Becker selbst die preußischen Studentenschaften auflöste. Dies konnte jedoch den Vormarsch insbesondere des NS-Studentenbundes nicht verhindern, der schließlich 1931 die Führung der Deutschen Studentenschaft übernahm. 1933 wurden die Studentenschaften reichsweit wieder eingeführt, dabei in typisch nationalsozialistischem Sinne festgelegt, beispielsweise auf den Gedanken des Rassenkampfes verpflichtet, und nach dem Führerprinzip organisiert.vgl. im Übrigen Deutsche Studentenschaft.

Siehe auch: Geschichte der Studentenverbindungen

Nachkriegszeit Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Deutsche Studentenschaft als NS-Organisation verboten. Gleichzeitig förderten die Alliierten – zumindest an den westdeutschen Hochschulen – den Wiederaufbau demokratisch organisierter Studentenschaften. Der studentischen Jugend sollte die Möglichkeit gegeben werden, sich im Sinne der demokratischen Neuordnung der Hochschulen zu engagieren und ihre Belange eigenverantwortlich zu regeln. Allerdings achteten die Besatzungsbehörden vor dem Hintergrund der Weimarer Erfahrungen darauf, dass die studentischen Organe nicht zum Spielball parteipolitischer Interessen wurden. Die Not der Nachkriegszeit zwang die meisten ASten ohnehin dazu, sich vorrangig der Lösung ganz handfester Alltagsprobleme wie der Beschaffung von Wohnraum, Kleidung, Heiz- oder Schreibmaterial zu widmen.

Die Rechtsform der Studentenschaften spielte dabei lange Zeit keine Rolle; man ging einfach von der gewohnheitsrechtlichen Weitergeltung der Weimarer Verordnungen aus und ließ die Studentenschaften samt Pflichtmitgliedschaft und Beitragsrecht unangetastet. Lediglich in Österreich wurden sie ab 1950 durch Bundesgesetz geregelt und nunmehr als Hochschülerschaften (seit 2005: Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften) bezeichnet.

Diskussion seit den 1960er Jahren In Deutschland wurde diese Frage erst seit Beginn der 1960er Jahre wieder verstärkt diskutiert. Auslöser hierfür waren zum einen die sich zuspitzende Auseinandersetzung um allgemeinpolitische Aktivitäten der Studentenvertretungen (siehe unten), zum anderen aber vor allem die von den Studenten selbst erhobene Forderung nach paritätischer Mitbestimmung in den Hochschulorganen (Drittelparität). Denn – so wurde von einigen Bundesländern argumentiert – die unmittelbare Einbeziehung der Studenten in die Gremien der Hochschule mache eine gesonderte Zwangsorganisation für sie nunmehr überflüssig. Zwar wurde die generelle Drittelparität in den Hochschulgremien nach einer Klage von 398 Professoren und DozentenProfessoren: Linker als links, spiegel.de, Printartikel vom 4. Dezember 1972. Abgerufen am 24. März 2012. (hauptsächlich der Georg-August-Universität Göttingen und der Technischen Universität Clausthal) gegen das Vorschaltgesetz für ein Niedersächsisches Gesamthochschulgesetz vom 26. Oktober 1971 durch Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Mai 1973 für verfassungswidrig erklärt.BVerfGE Bd. 35, S. 79, sog. Hochschulurteil. Die studentische Mitwirkung in den Hochschulgremien (Gruppenhochschule) wurde jedoch im Grundsatz beibehalten.

Im Hochschulrahmengesetz von 1976 wurde die verfasste Studentenschaft – als Ergebnis eines Bund-Länder-Kompromisses und anders als ursprünglich geplant – schließlich nur noch als Kann-Bestimmung aufgenommen. Dies ermöglichte es den unionsgeführten Landesregierungen von Bayern (1973) und Baden-Württemberg (1977) letztendlich, die verfassten Studentenschaften abzuschaffen. Dagegen wurden sie in Berlin, das sie bereits 1969 aufgehoben hatte, 1978 wieder eingeführt. Auch in den neuen Bundesländern wurden nach 1990 überall verfasste Studentenschaften eingeführt, in Sachsen-Anhalt seit 1994 allerdings mit einer Austrittsoption für die einzelnen Studenten.

Im Sommer 2002 versuchte die damalige rot-grüne Bundesregierung schließlich, verfasste Studentenschaften im Hochschulrahmengesetz verbindlich festzuschreiben. Diese Änderung wurde jedoch vom Bundesverfassungsgericht nach einer Klage mehrerer Bundesländer am 26. Januar 2005 verworfen, da der Bund mit dieser Regelung seine Rahmenkompetenz überschritten habe (AZ 2 BvF 1/03). Eine erneute inhaltliche Aussage zur Zulässigkeit verfasster Studierendenschaften traf das Gericht jedoch nicht, nachdem es bereits 2000 im SemesterticketurteilBundesverfassungsgericht: Beschluss vom 4. August 2000 – 1 BvR 1510/99 keine grundsätzlichen Zweifel daran geäußert hatte.

Organe und überregionale Vertretungen

Mitglieder einer Studentenschaft sind alle eingeschriebenen Studenten einer Hochschule. Diese wählen in Deutschland in der Regel ein Studentenparlament, welches wiederum den Allgemeinen Studentenausschuss (AStA) als ausführendes Organ bestimmt. An kleineren Hochschulen wählen die Studenten den AStA zuweilen auch in direkter Wahl, ein Studentenparlament existiert dann meist nicht. Dieses Einheitssystem, bei dem der beschlussfassende und der ausführende Teil der Studierendenschaft in einem einzigen Organ zusammenfallen, liegt auch den Studentenräten vieler ostdeutscher Hochschulen zugrunde. Daneben gibt es – unter anderem in Bayern und an einigen Hochschulen der Schweiz – noch eine Reihe von abweichenden Bezeichnungen für die studentischen Organe (siehe auch Regionale Besonderheiten). Die Studierendenschaften sprechen hier zwar bisweilen von einer Legislative und einer Exekutive, als Selbstverwaltungsorgan sind sie jedoch stets Teil der Exekutive, da sie analog zur kommunalen Selbstverwaltung nur Beschlüsse, Satzungen und Ordnungen innerhalb ihres Wirkungskreis beschließen können, jedoch keine Gesetze.

Auf Fachbereichs- oder Studiengangebene gliedern sich die Studentenschaften häufig in Fachschaften, die zur Wahrnehmung der fachspezifischen Belange zumeist eigene Vertretungen, die Fachschaftsräte, wählen. Daneben existieren zum Teil mit Fachschaftsvollversammlungen eigene Kontroll- und Wahlstrukturen.

Einheitliche landes- oder bundesweite Zusammenschlüsse von Studentenschaften sind in Deutschland und der Schweiz – anders als in Österreich – nicht oder nur teilweise gesetzlich geregelt, sie existieren daher in der Regel auf freiwilliger Basis. Lediglich in Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen sind Vertretungen auf Landesebene gesetzlich vorgesehen. Ferner bestehen in Rheinland-PfalzHochschulgesetz (HochSchG) i.d.F.v. 19. November 2010, § 108 Abs. 5. und Sachsen-AnhaltHochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) i.d.F.v. 14. Dezember 2010, § 65 Abs. 5. Kann-Regelungen zur Bildung eines Zusammenschlusses auf Landesebene.

In Deutschland besteht der freie zusammenschluss von student*innenschaften (fzs) seit 1993 als bundesweite Vertretung verfasster und nicht verfasster Studentenschaften. Ihm gehören jedoch nur ein Teil der deutschen Hochschulen an. In der Schweiz fungiert der 1920 gegründete Verband der Schweizer Studierendenschaften (VSS) als nationale Dachverband, bei dem allerdings ebenfalls nicht alle Studierendenschaften Mitglied sind.

Aufgaben der verfassten Studierendenschaft

Die Gremien und Organe der verfassten Studierendenschaft vertreten die Interessen der in ihr organisierten Studierenden gegenüber der Hochschule, der Hochschulleitung und der Öffentlichkeit. Die Form, in der die VS dies tut, ist zum einen vom Bundesland, zum zweiten aber auch von Hochschule zu Hochschule unterschiedlich geregelt.