Die Allmende (auch die Gemeindeflur oder das Gemeindegut; in der Schweiz die Allmend, Allmënt, Allmeind oder Allmein) ist ein Teil des Gemeindevermögens (Landfläche, Gewässer, Wald), das als gemeinschaftliches Eigentum von der gesamten Bevölkerung benutzt werden darf. Als landwirtschaftlicher Begriff bezeichnet Allmende oder „Gemeine Mark“ Gemeinschafts- oder Genossenschaftseigentum abseits der parzellierten landwirtschaftlichen Nutzfläche. Die Allmende ist somit jener Teil des Gemeindevermögens, der nicht unmittelbar im Interesse der ganzen Gemeinde zur Bestreitung derer Ausgaben verwandt wird, sondern an dem alle Gemeindemitglieder das Recht zur Nutzung haben.
Allmenden sind heute noch im Alpenraum, auf der schwedischen Insel Gotland, vereinzelt im Nord- und im Südschwarzwald (Hotzenwald) und in Südbayern, auf der Hallig Gröde, vor allem aber in ländlichen Gebieten der Entwicklungsländer verbreitet. Der Begriff der Trift, wie z. B. in Weidetrift, bezeichnet ein allen zugängliches Land oder einen Weg, der prinzipiell allmendehaft ist. Die Weidetrift wird beispielsweise im Alten Testament bei erwähnt.
Im über die Landwirtschaft hinausgehenden Sinne wird der Begriff in den Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und den Informationswissenschaften verwendet (unter anderem Allmendegut, Wissensallmende, Tragik der Allmende und Tragik der Anti-Allmende). Dabei wird oft auch die englischsprachige Entsprechung () verwendet. Diese bezieht sich auch auf spezifische Landnutzungsrechte (Servitute), die bestimmten Bauern, den commoners, erlaubten und erlauben, auf Land in Privat-, Kron- oder Gemeineigentum zuzugreifen.
Etymologie Das Wort Allmende stammt aus dem altnordischen Wort „almenningr“, was so viel wie „was jedem gehört“ bedeutet, gleichgültig, ob es sich um Allmendeland, Allmendewald oder Allmendegut handelte.Niels Åge Nielsen, Dans Etymologisk Ordbog, 1989, S. 27 Nach der um 1138 verfassten Roskilde-Chronik war es Harold Henn, der 1076 die Allmendewaldrechte der Bauern vorgab.
Im Mittelhochdeutschen wurde das Wort als „al(ge)meinde, almeine“ oder „almeide“ übernommen („Gemeindeflur“ oder „Gemeinweide“) und bezeichnete ein im Besitz einer Dorfgemeinschaft befindliches Grundeigentum innerhalb einer Gemarkung.Schriftquelle des MittelaltersUrsula Hermann, Knaurs etymologisches Lexikon, 1983, S. 32; ISBN 3-426-26074-3 Sprachliche Varianten sind auch Allmeind, Allmande, in Teilen Südtirols Gemoana und im nordwestlichen niederdeutschen (niedersächsischen) Sprachraum Meent, was wiederum auf den alten Begriff der Meinheit hinweist.
Allmende als Rechtsform mini|Huteeiche im Windsor Great Park Die Allmende ist keine Rechtsform im Sinne des geltenden deutschen Zivilrechts oder sonstigen geltenden kodifizierten deutschen Rechts. Lediglich bestimmte Organisationsformen wie der Gemeindebesitz oder Genossenschaftsbesitz schaffen gewisse Rechtspositionen.
Die Allmende ist jener Teil des Gemeindevermögens, der nicht unmittelbar im Interesse der Gemeindeverwaltung zur Bestreitung ihrer Ausgaben verwendet wird, sondern an dem alle Gemeindemitglieder das Recht zur Nutzung, einhergehend mit einer Pflegeverantwortung, haben. Die Allmende besteht meist aus unbeweglichem Gut wie Wegen, dem Wald, Gewässern zur Löschwasserversorgung oder Weideland wie der Gemeindewiese, einem Hutewald oder Sömmerungsgebieten der Alpen (Alm/Alp), auf der jeder Berechtigte eine nach einem vereinbarten Schlüssel vorgegebene Anzahl von Nutztieren weiden lassen kann.
Die Nutzung ist meist auf Gemeindemitglieder beschränkt oder generell öffentlich zugänglich wie bei öffentlichen Wegen, Brunnen oder dem dörflichen Anger: Nur bei letzterem handelt es sich um Allgemeingut (ein Gemeingut im Sinne gemeinschaftlicher aneignender Wirtschaft), das keinen Eigentümer hat und bei dem die freie Benutzung als Grundrecht vorliegt.
Daneben gibt es auch Rechte von Nutzungsberechtigten (commons sowie commoners im Englischen). Sie umfassen Rechte (Servitute) wie: das Wasserrecht, das Weiderecht, das Fischereirecht, das Recht zum Abbau von Sand oder Kies und weiteren Rohstoffen im Rahmen des Bergregals sowie das Recht zum Torfabbau, das Mastungsrecht, das Recht zur Entnahme von Bau- und Brennholz („Bürgerholz“), oft auf kleinere Bäume und Fallholz begrenzt (Holzrecht). Die entsprechenden Rechte waren zumeist in Art und Menge begrenzt oder wurden vergünstigt abgegeben. Gemeinschaftlich auf Gemeindegrund angebaute zugeteilte Obstbäume oder Streuobstwiesen (etwa Kirschbäume) wurden den Bürgern zur freien Ernte auf Lebenszeit oder auch vererblich überlassen.
Im Genossenschaftswesen können die Nutzungsrechte in der jeweiligen Satzung geregelt werden. Das deutsche Genossenschaftsgesetz betont den „gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb“. Dies ist ein wesentlicher Förderungszweck, der allen Mitgliedern zu gewähren ist.Klaus Müller: Kommentar zum Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. Bielefeld 1976, S. 86 ff.
Allmenderecht Nach Otto von Gierke bestand die Mark in einer Dorfanlage aus dem inneren Dorfraum, der Feldmark und der Allmende (auch „Meente“ oder „Gemein“), zu der Wald, Weide und Wasser sowie Ödland und entsprechende Wege gehörten. Jeder Dorfgenosse war befugt, die Allmende für seinen wirtschaftlichen Bedarf zu nutzen. Er durfte im Wald Bauholz, Brennholz und Nutzholz schlagen, mit seinem Vieh die Weide beschicken, jagen, angeln und Steine brechen. Ursprünglich durfte sich der Genosse sogar Teile der Allmende durch Rodung und Umhegung aneignen.Otto von Gierke, Deutsches Privatrecht, Band I, 1895, S. 580
Formen mini|Video: Die Waldnachbarschaft in Bladersbach, 1976
Die Allmende wird entweder von allen Gemeindemitgliedern oder nur von einzelnen bestimmten Berechtigten (der Realgemeinde oder Nutzungsgemeinde) benutzt: Nutzung durch alle Gemeindemitglieder: In diesem Fall benutzt sie entweder die ganze Gemeinde ungeteilt oder sie wird alljährlich nach Losen verliehen oder unter öffentlicher Autorität verwaltet, und nur der Ertrag wird verteilt. Ein typisches Beispiel dafür ist der Anger. Nutzung durch einzelne Berechtigte: In diesem Fall bleibt die Allmende zwar Eigentum der Korporation, jedoch mit der Besonderheit, dass ihre Benutzung nicht allen Gemeindemitgliedern, sondern nur einer bestimmten Anzahl, meist den Besitzern bestimmter Güter (Bauernhöfe, Hofgüter, im Gegensatz zu den bloßen Katen), zusteht.
Die einzelnen Nutzungsanteile (Gemeindeteile, Rechtsame, Meenten, Waren, Gewalten) sind in der Regel als Zubehörungen der betreffenden Bauerngüter zu betrachten. Diese Nutzungsrechte an den Allmenden hängen mit den Verhältnissen der alten Markgenossenschaften zusammen, welche an Wald und Wiese noch nicht ein Alleineigentum, sondern nur ein durch Hofbesitz bedingtes Miteigentum zu ideellen Teilen kannten (und kennen).
Gemeinsam ist den Formen aber, dass die Rechte an die Gemeinde selbst oder die jeweiligen Höfe (im Sinne einer juristischen Person) gebunden sind. Die Inanspruchnahme des Anrechts erfordert Gemeindemitgliedschaft oder den Status eines Haushaltsvorstandes. Im Recht der schweizerischen Aktiengesellschaft gibt es zum Beispiel die Möglichkeit, in den Statuten das Nutzungsrecht auf die Familienmitglieder zu erweitern oder zu beschränken.siehe Artikel 627 im Obligationenrecht
Geschichte und Entwicklung Im frühen Mittelalter gab es praktisch in jedem Dorf eine Allmende. Sie ging auf das Gemeineigentum der alten Markgenossenschaft, die „Gemeine Mark“ zurück. Vor allem in Norddeutschland waren Allmenden für die bäuerlichen Betriebe von besonderer Bedeutung, dort wurden sie oft als „Gemeinheiten“ bezeichnet. Heiden und Niedermoore dienten zur Plaggengewinnung und -düngung um einen intensiven Anbau auf Eschländereien zu ermöglichen. Sie dienten als Weide oder der Holzgewinnung. Großflächig vorhandene Hochmoore dienten der Torfgewinnung.Martin Born, Geographie der ländlichen Siedlungen, 1977, ISBN 3-443-07104-X, S. 64.
In Spanien gab es mit fortschreitender reconquista in den Gebieten mit freien Männern neu besiedelte Kommunen, zu deren Bestellung sich die Anrainer zusammenfanden. Daraus erwuchs eine bis heute vereinzelt erhaltene Grundeigentumsstruktur bedeutender ejido-Flächen (Feld-, Flur- und Waldgemeinschaften), die von den Kommunen in gemeinsamer Regie kultiviert und genutzt wurde. In den englischsprachigen Ländern war und ist ein Großteil des Landes im Eigentum der Krone (vgl. Kronland (Kanada)). Die Commons ermöglichten den Erwerb entsprechender Nutzungsrechte.
Im 15. und 16. Jahrhundert eigneten sich in Deutschland und England in vielen Fällen weltliche Herrscher die Gemeindeflächen an (Allmende-Raub), was möglicherweise auch ein Grund für den deutschen Bauernkrieg war. In der Schweiz kam es infolge der Bevölkerungszunahme im 15. Jahrhundert zu ersten Allmendteilungen, und im 16. und 17. Jahrhundert gingen die Gemeinden umfassend dazu über, den Dorfgenossen Nutzungsrechte (Gerechtigkeiten oder Rechtsamen) zuzuteilen, was den Gemeindebesitz zunehmend in Sondereigentum verwandelte.Historisches Lexikon der Schweiz. Band I, S. 199.
Zu einer noch stärkeren Verkleinerung der Allmende kam es durch Inanspruchnahme durch Markkötter, die seit Anbeginn der Neuzeit durch Allmenderodungen Landbesitz zu erringen suchten.Martin Born, Geographie der ländlichen Siedlungen, 1977, S. 34 In England trieb die Enclosure-Bewegung die Kommerzialisierung der britischen Landwirtschaft voran und wurde zu einer wichtigen Bedingung für die industrielle Revolution. Der Wegfall der Allmende führte zu wirtschaftlichen Beeinträchtigungen und Verarmung von Kleinbauern. Aus der verarmten und durch das Bevölkerungswachstum zunehmenden Landbevölkerung rekrutierte sich dann die Arbeiterschaft in den schnellwachsenden nordenglischen Industriestädten.
Ende des 19. Jahrhunderts wurde durch die Intensivierung der Landwirtschaft vielfach eine Teilung der Allmenden (siehe auch Gemeinheitsteilung, Markenteilung, Separation oder Verkoppelung) herbeigeführt, welche juristisch nichts anderes war als völlige Veräußerung des Eigentums der Korporation an die Gemeindeglieder und zu einer frühen Form der Flurbereinigung führte.
Das ursprüngliche Rechtsgut der Allmende hat sich vereinzelt in Süddeutschland sowie in den Alpengebieten Österreichs und der Schweiz erhalten, während in den meisten Fällen die Allmende in das Eigentum der Einzelberechtigten oder der politischen Gemeinde oder in dasjenige einer besonderen Nutzungsgemeinde (Real-, Nachbar-, Alt-, Mark-, Bürgergemeinde) übergegangen ist.
Weil vielfach die überlieferten Bewirtschaftungsregeln für die Allmendeflächen nicht mit modernen landwirtschaftlichen Methoden in Einklang zu bringen waren, ging im 20. Jahrhundert die wirtschaftliche Nutzung der Allmende weitgehend zurück. Oft wurde dann auf solche Flächen z. B. für die Schaffung von Neubau- oder Industriegebieten oder Sportanlagen zurückgegriffen.
Moderne Allmenden Auf der Suche nach Bewältigungsstrategien für die ökologischen Krisen des 21. Jahrhunderts rückte die Allmendbewirtschaftung wieder in den Fokus der Öffentlichkeit. Gleichzeitig werden Allmenden und Allmendegüter im Zuge der Finanzkrise zunehmend privatisiert. Michael Hudson von der University of Missouri kritisiert, dass private Finanzunternehmen sich zunehmend vom Kreditgeschäft ab- und dem Aufkauf von natürlichen Ressourcen, Infrastrukturen und Allmendegütern (z. B. Wasser, Inseln, aber auch Ausbildungseinrichtungen) in den von der Austeritätspolitik von Weltbank und IMF besonders betroffenen Staaten zuwenden, die diese zu ungünstigen Konditionen abgeben müssen. Daraus können die Finanzinvestoren hohe permanente Renten beziehen.Michael Hudson: The Bubble and Beyond. Islet 2012, ISBN 978-3-9814842-0-5. Dies kann als moderne Form des Allmende-Raubs angesehen werden.
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