Gemeinnützig ist ein Begriff aus dem Steuerschuldrecht und bezeichnet eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt, kann unter bestimmten Voraussetzungen die in den einzelnen Steuergesetzen vorgesehenen Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen. Juristische Personen des privaten Rechts, die gemeinnützige Ziele verfolgen, können außerdem Zuwendungen zur Deckung von notwendigen Ausgaben für die Umsetzung von Projekten zur Stärkung von Vielfalt, Toleranz und Demokratie aus dem Bundesprogramm Demokratie leben erhalten.Über „Demokratie leben!“ Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, abgerufen am 28. Februar 2025.Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Stärkung von Vielfalt, Toleranz und Demokratie (Förderrichtlinie „Demokratie leben!“) Vom 20. November 2024. GMBl. 2024, S. 1166 ff.

Das Prinzip der Gemeinnützigkeit in den Wirtschaftswissenschaften, die soziale Marktwirtschaft und die Gemeinwohl-Ökonomie wollen freien Wettbewerb mit sozialem Ausgleich und dem Gemeinwohl verbinden.

Deutschland Entwicklung Das Gemeinnützigkeitsrecht ist erst seit der grundlegenden Neuregelung 1977 in der Abgabenordnung enthalten. Schon im 19. Jahrhundert enthielten jedoch einige Einzelsteuergesetze der Länder vergleichbare Begünstigungstatbestände.Rainer Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl. 2018, Rz. 1.16. Nach dem Übergang der Steuergesetzgebungskompetenz auf das Reich wurden entsprechende Tatbestände in den neuen Reichssteuergesetzen festgeschrieben. 1934 erfolgte mit dem Steueranpassungsgesetz eine erste übergreifende Normierung des Gemeinnützigkeitsrechts, die in ihren Grundzügen bis zur Neuregelung der AO im Jahr 1977 Bestand hatte.Andreas Musil: Die Entwicklung des Gemeinnützigkeitsrechts in der AO –100 Jahre Geschichte und Zukunftsperspektiven. StUW 2020, S. 171 ff.

Voraussetzungen der Steuervergünstigung Körperschaft Unter Körperschaften sind die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen ( Abs. 1 Satz 2 AO). Dazu gehören auch die juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit ihren Betrieben gewerblicher Art ( Abs. 1 Nr. 6, KStG), nicht aber die juristischen Personen des öffentlichen Rechts als solche.AEAO zu § 51. Bundesministerium der Finanzen, Amtliches AO-Handbuch 2020.

Von praktischer Bedeutung sind dabei insbesondere eingetragene Vereine (e. V.), Stiftungen und gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung (gGmbH). Möglich sind auch gemeinnützige Aktiengesellschaften, zum Beispiel die Zoologischer Garten Berlin AG.

Die Steuerbegünstigung ist von der Art der Körperschaft weitgehend unabhängig. Entscheidend ist, dass die Körperschaft selbstlos, ausschließlich und unmittelbar einen gemeinnützigen Zweck verfolgt.Fragen zur Gemeinnützigkeit nach der Abgabenordnung (AO). Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 6. September 2016.

Gemeinnützige Zwecke Die Gemeinnützigkeit ist in Deutschland in Abs. 1 Abgabenordnung (AO) legal definiert. Es heißt dort zur Definition: „eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“

Nach Abs. 2 Satz 1 AO sind folgende Ziele als gemeinnützig anzuerkennen: die Förderung von Wissenschaft und Forschung; die Förderung der Religion; die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten und von Tierseuchen; die Förderung der Jugend- und Altenhilfe; die Förderung von Kunst und Kultur; die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege; die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes; die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege; die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden; die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr; die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung; die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; die Förderung des Tierschutzes; die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit; die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz; die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene; die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern; die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie; die Förderung der Kriminalprävention; die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007, die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung; die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des Hundesports; die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens in der Bundesrepublik Deutschland; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind; die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke; die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten; die Förderung wohngemeinnütziger Zwecke.

Eine steuerbegünstigte allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann gegeben, wenn sich die Körperschaft umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien befasst und diese objektiv und neutral würdigt. Ist hingegen Zweck der Körperschaft die politische Bildung, der es auf der Grundlage der Normen und Vorstellungen einer rechtsstaatlichen Demokratie um die Schaffung und Förderung politischer Wahrnehmungsfähigkeit und politischen Verantwortungsbewusstseins geht, liegt Volksbildung vor. Diese muss nicht nur in theoretischer Unterweisung bestehen, sie kann auch durch den Aufruf zu konkreter Handlung ergänzt werden. Keine politische Bildung ist demgegenüber die einseitige Agitation, die unkritische Indoktrination oder die parteipolitisch motivierte Einflussnahme.BFH-Urteil vom 23. September 1999, XI R 63/98, BStBl 2000 II S. 200.AEAO zu § 52. Bundesministerium der Finanzen, Amtliches AO-Handbuch, abgerufen am 27. Februar 2025.

Weitere Zwecke, durch welche die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, können für gemeinnützig erklärt werden ( Abs. 2 Satz 2 AO).

Als freigemeinnützig bezeichnet man Einrichtungen, die von Trägern der kirchlichen und freien Wohlfahrtspflege, Kirchengemeinden, Stiftungen, Vereinen oder in neuerer Zeit vermehrt von gemeinnützigen GmbHs unterhalten werden. Gemeinnützige GmbHs werden seit Anfang der 1990er Jahre vermehrt durch natürliche Personen gegründet. Das Engagement dieser Personen wird unter dem Begriff Social Entrepreneurship zusammengefasst.

Weitere Voraussetzungen Außer der Verfolgung eines gemeinnützigen Zwecks muss die Körperschaft folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:vgl. Verlust der Gemeinnützigkeit wegen politischer Betätigung. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 5. November 2021. Der Zweck muss selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden (, , AO). Alle Voraussetzungen der Steuerbegünstigung müssen aus der Satzung ersichtlich sein. Die Satzung muss auch die Art der Zweckverwirklichung angeben. Die tatsächliche Geschäftsführung muss der Satzung entsprechen (, , AO).

Zentrales Kriterium für die Selbstlosigkeit – und damit für umfassende Steuerbefreiungen – ist sowohl in Deutschland als auch in den USA bei den 501(c) organizations, dass die Körperschaft nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke – verfolgt und keine Gewinne an die Investoren ausgeschüttet werden, sog. non-distribution constraint.Stefan Winheller: Zwischen Gemeinwohl und Profit. Legal Tribune Online, 21. Oktober 2015.Ingo Graefe: Der neue AO-Anwendungserlass zum Bereich „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§§ 51 - 68 AO). In: Rainer Hüttemann, Peter Rawert, Karsten Schmidt, Birgit Weitemeyer (Hrsg.): Non Profit Law Yearbook 2011/2012. Das Jahrbuch des Instituts für Stiftungsrecht und das Recht der Non-Profit-Organisationen. Bucerius Law School Press, 2012.

Bei der Gründung einer steuerbegünstigten Körperschaft empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung der Satzung (Verein) oder des Gesellschaftsvertrages (GmbH) mit dem Finanzamt, um aufwändige erneute Mitgliederversammlungen zur Satzungsänderung zu vermeiden, falls die bereits beschlossene Satzung nicht den Anforderungen der AO entspricht. Nach der Gründung kann beim Finanzamt der Erlass eines Feststellungsbescheides gemäß AO beantragt werden. Dieser Bescheid bestätigt jedoch nur, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung vorliegen. Danach prüft das Finanzamt turnusmäßig alle drei Jahre, ob die Gemeinnützigkeitsgrundsätze eingehalten werden, und erteilt dann einen Freistellungsbescheid (Anwendungserlass zu AO). Dieser berechtigt dann höchstens fünf Jahre lang zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen). Ob ein Verein beim Finanzamt als gemeinnützig geführt wird, kann beim Zuwendungsempfängerregister des Bundeszentralamts für Steuern abgefragt werden.Zuwendungsempfängerregister, auf bzst.de

Feststellung durch das Finanzamt Die Gemeinnützigkeit wird von den Landesfinanzbehörden für die Körperschaft sowie die Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Körperschaft erbringen, durch bindenden Grundlagenbescheid festgestellt ( AO).Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. April 2020 – 3 V 185/2 II. 1. a) dd) Die Befreiung von der Körperschafts- und der Gewerbesteuer gilt dann kraft Gesetzes ( Abs. 1 Nr. 9 KStG, Nr. 6 GewStG). Zuwendungen an eine steuerbefreite Körperschaft können gem. Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG bis zu einer bestimmten Höhe als Sonderausgabe vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.

Über die Steuerbegünstigung (selbstlose, ausschließliche und unmittelbare Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke) ist stets für einen bestimmten Veranlagungszeitraum zu entscheiden (Grundsatz der Abschnittsbesteuerung).Thomas Krüger: Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 51 Allgemeines / 2 Überblick über die Regelung. Haufe.de, abgerufen am 17. März 2025.Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit und Folgen der Aberkennung . Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 11. März 2016.

Rechtsfolgen