Das Führungszeugnis (Deutschland, früher polizeiliches Führungszeugnis oder Unbescholtenheitszeugnis), die Strafregisterbescheinigung (Österreich, inoffiziell noch Leumundszeugnis) oder der Strafregisterauszug (resp. Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, Schweiz, inoffiziell noch Leumundszeugnis), im Gebrauch der EU Europäisches Führungszeugnis, ist eine behördliche Bescheinigung über bisher registrierte Vorstrafen einer Person (Deutschland), über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person (Österreich) oder ein Registerauszug, bestehend aus Urteilen wegen Verbrechen und Vergehen gegen eine Person (Schweiz, und Abs. 1 StGB).

Deutschland mini|Sittenzeugnis der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Studenten Theodor Heuss, 1907: „Dem … Studierenden … wird hinsichtlich seiner Führung an der hiesigen Universität … bezeugt, daß etwas Nachteiliges nicht zu bemerken ist.“ mini|

Allgemeines Ein Führungszeugnis enthält Informationen darüber, ob eine Person vorbestraft ist oder nicht. Die Zuständigkeit für die Ausstellung liegt beim Bundesamt für Justiz (BfJ). Datengrundlage für den Auszug bilden die Eintragungen im Bundeszentralregister. Zur Wahrung der Fälschungssicherheit wird das physische Dokument auf einem speziellen grünen Papier gedruckt. Die gesetzlichen Bestimmungen, Auskunftsrechte und Voraussetzungen für die Erteilung sind im Bundeszentralregistergesetz (BZRG) geregelt, primär in den §§ 30 ff. BZRG.

Ein Führungszeugnis besitzt kein rechtlich festgelegtes Ablaufdatum, da es lediglich den Registerstand zum Zeitpunkt der Ausstellung dokumentieren kann. In der behördlichen und arbeitsrechtlichen Praxis wird in der Regel ein aktuelles Dokument gefordert, das nicht älter als drei bis sechs Monate ist.

Die Ausstellung folgender Arten von Führungszeugnissen kann ab dem 14. Geburtstag beantragt werden:

Führungszeugnis für private Zwecke Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde Erweitertes Führungszeugnis für private Zwecke Erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde

Das Führungszeugnis für private Zwecke (Belegart N) wird direkt an die Postanschrift der antragstellenden Person gesendet. Es dient zur Vorlage im nicht-behördlichen Bereich, beispielsweise bei privaten Arbeitgebern, Vermietern oder Vereinen. Es enthält strafrechtliche Verurteilungen nach den regulären gesetzlichen Aufnahmebestimmungen.

Das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) wird vom Bundesamt für Justiz an die anfordernde Behörde übersandt. Es wird für amtliche Vorgänge benötigt, etwa bei der Erteilung einer Gewerbeerlaubnis, bestimmten Führerscheinklassen oder einer Einstellung im öffentlichen Dienst. Der Inhalt ist weitreichender: Neben strafrechtlichen Verurteilungen werden hier auch bestimmte verwaltungsbehördliche Entscheidungen (beispielsweise Gewerbeuntersagungen oder der Widerruf einer ärztlichen Approbation) sowie gerichtlich angeordnete Unterbringungen im Maßregelvollzug aufgeführt. Um die Kontrolle über die eigenen Daten zu behalten, kann bei der Beantragung verlangt werden, dass das Dokument zunächst an ein örtliches Amtsgericht gesendet wird. Die antragstellende Person kann das Führungszeugnis dort persönlich einsehen. Erst im Anschluss wird entschieden, ob das Dokument an die Zielbehörde weitergeleitet oder stattdessen vernichtet werden soll.

Das erweiterte Führungszeugnis wird ausgestellt, wenn Personen beruflich, ehrenamtlich oder anderweitig in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen treten (etwa in Schulen oder Vereinen). Im Gegensatz zum einfachen Führungszeugnis werden hier auch geringfügigere Verurteilungen wegen Sexualdelikten oder anderer jugendschutzrelevanter Straftaten aufgeführt, die regulär nicht erscheinen würden. Voraussetzung für die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses ist die Vorlage einer schriftlichen Aufforderung der Stelle, die das Zeugnis verlangt.

Bestimmte Erstverurteilungen zu geringen Strafen (Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten) werden nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, sofern das Register keine weiteren Einträge enthält. Die vorzeitige Nichtaufnahme einer Verurteilung ins Führungszeugnis ist auf Antrag möglich. Hierfür ist darzulegen, warum die Aufnahme der Verurteilung ins Führungszeugnis eine unbillige Härte ist.

Datenschutz Aus datenschutzrechtlichen Gründen (Art. 10 DSGVO), insbesondere zur Wahrung der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO), ist die Ablage des Führungszeugnisses als Dokument – im Original oder als Kopie – in die Personalakte unzulässig. Behörden und Arbeitgeber dürfen lediglich in das Führungszeugnis Einsicht nehmen. In der Personalakte darf nur ein Sichtvermerk dokumentiert werden, der die erfolgte Vorlage, das Ausstellungsdatum sowie das Fehlen tätigkeitsrelevanter Vorstrafen festhält (§ 26 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz). Das Originaldokument verbleibt im Besitz des Arbeitnehmers oder wird vernichtet. Die Literatur enthält zum Teil veraltete, heute falsche Informationen; früher galt: Ein Führungszeugnis für private Zwecke wird von Arbeitgebern bestimmter Wirtschaftszweige verlangt und als Arbeitspapier in die Personalakte abgelegt.Achim Richter/Dirk Lenders, Personalaktenrecht im öffentlichen und kirchlichen Dienst, 2010, S. 34 ff.

Die Auslegungen und Ratgeber zum Beschäftigtendatenschutz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden definieren bundeseinheitlich, dass Originaldokumente nach der Prüfung unmittelbar an die Beschäftigten zurückzugeben sind. In der Personalakte ist ausschließlich ein Sichtvermerk zulässig, der die erfolgte Vorlage, das Datum und das Fehlen tätigkeitsrelevanter Vorstrafen dokumentiert.

In Kontrollberichten und behördlichen Überprüfungen rügt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) regelmäßig die physische Veraktung von Führungszeugnissen in Personalakten als datenschutzrechtlichen Verstoß.

Bundeszentralregister

Im Bundesamt für Justiz werden die jeweiligen persönlichen Vorstrafen in einem Bundeszentralregister (BZR) geführt, aber nicht auf Dauer gespeichert. In das Register werden nach BZRG rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, Vermerke über Schuldunfähigkeit sowie bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten sowie – nach einer rechtsvergleichenden Begutachtung – ausländische strafrechtliche Verurteilungen gegen Deutsche oder gegen in Deutschland wohnende ausländische Personen eingetragen. Zudem können Suchvermerke im Register niedergelegt werden. Maßgabe für den Inhalt eines Führungszeugnisses ist des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG).

Das Bundeszentralregister (BZR) wird seit 1975 ausschließlich als Datenbank auf Computern geführt. Das Erziehungsregister ist Teil des Bundeszentralregisters.

Aus Gründen der Resozialisierung wurde ein gestaffeltes System von Fristen ( BZRG) geschaffen, nach deren Ablauf gespeicherte Verurteilungen zunächst nicht mehr in ein Führungszeugnis gelangen und schließlich vollständig aus dem Register gelöscht werden ( BZRG). In Härtefällen kann bezüglich der gesetzlichen Fristen eine Registervergünstigung gewährt werden. Wenn eine Verurteilung im Bundeszentralregister gelöscht wurde oder sie zur Tilgung vorgemerkt ist, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Ob und wie lange Vorstrafen im Bundeszentralregister gespeichert und Auskünfte darüber erteilt werden, ergibt sich aus den Vorschriften zum Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Je nach Höhe des Urteils werden nach Ablauf der jeweiligen Fristen (5, 10, 15 oder 20 Jahre) die Eintragungen im Bundeszentralregister getilgt (siehe  BZRG). Jedoch werden nicht alle Verurteilungen, die im Bundeszentralregister stehen, auch in das Führungszeugnis übernommen (siehe unten). Auch gelten für die Verurteilungen, die in das Führungszeugnis aufgenommen werden, kürzere Tilgungsfristen als beim Bundeszentralregister (3, 5 oder 10 Jahre, vgl.  BZRG). Kommt vor der Löschung eines Urteilseintrags ein neues Urteil hinzu, bleiben alle Einträge erhalten, bis auch für das letzte Urteil der Löschzeitpunkt erreicht ist (Ausnahmen hiervon gelten für Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten, vgl.  Abs. 2 BZRG).

Persönlicher Bundeszentralregisterauszug Jeder Person, die mindestens 14 Jahre alt ist, oder ihrer gesetzlichen Vertretung wird auf Antrag kostenlos mitgeteilt, welche Eintragungen über sie im Bundeszentralregister elektronisch gespeichert sind. Diese Auskunft wird nicht dem Antragsteller direkt, sondern an ein Amtsgericht seiner Wahl gesandt, bei dem die Auskunft persönlich eingesehen werden kann. Der Auszug wird in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag verschickt. Nach Siegelbruch und Einsichtnahme durch den Antragsteller ist der Auszug vom Amtsgericht unverzüglich zu vernichten. Keinesfalls darf der Auszug im Rechtsverkehr verlangt werden, z. B. durch Arbeitgeber angefordert werden. Dies würde die Schutzzwecke des Führungszeugnisses, welches nicht die gesamten Eintragungen des Bundeszentralregisters enthält, unterlaufen.

Im Falle von im Ausland wohnhaften Personen ist die Einsichtsstelle die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland und im Falle von inhaftierten Personen ist es die Justizvollzugsanstalt.

Rechtsgrundlage ist das Bundesdatenschutzgesetz, nach dem jeder ein Recht darauf hat, zu erfahren, welche Daten über ihn bei öffentlichen Stellen gespeichert sind. Lex specialis zu BDSG ist hierbei BZRG.

Unbeschränkte Auskunft Für die in BZRG genannten Zwecke (z. B. in Strafverfahren, vor der Erteilung eines Waffenscheines, vor einer Einbürgerung, vor einer Verbeamtung etc.) haben bestimmte Behörden (z. B. Gerichte und Staatsanwaltschaften) ein unbeschränktes Auskunftsrecht aus dem Bundeszentralregister und können einen entsprechenden Auszug aus eigener Veranlassung direkt beim Bundesamt für Justiz anfordern, ohne dass der Betreffende davon Kenntnis erhält.

Den obersten Bundes- und Landesbehörden, den Gerichten, den Staatsanwaltschaften, den Justizvollzugsbehörden, den deutschen Nachrichtendiensten, dem Kriminaldienst der Polizei, den Finanzbehörden, den Einbürgerungsbehörden, den Ausländerbehörden, den Gnadenbehörden, den waffen- und sprengstoffrechtlich zuständigen Behörden, den Rechtsanwaltskammern, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, dem Bundesamt für Strahlenschutz und den Luftsicherheitsbehörden sind unbeschränkte Auskünfte auf ausdrückliches Ersuchen hin zu erteilen, wenn der Zweck der Verwendung der Daten angegeben wird.

Führungszeugnis Ein Führungszeugnis, ein erweitertes Führungszeugnis und ein behördliches Führungszeugnis enthält jeweils bestimmte Teile dessen, was im Bundeszentralregister über den Betreffenden gespeichert ist. Die Zuchtmittel des Jugendstrafrechtes, wie etwa der Jugendarrest, stehen nicht im Bundeszentralregister und daher auch nicht in Führungszeugnis.

Keinen Eingang in das Führungszeugnis finden beispielsweise folgende Bundeszentralregistereinträge: zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen, Strafen, die nicht höher als 90 Tagessätze bzw. 3 Monate Freiheitsstrafe liegen ( Abs. 2 Nr. 5 BZRG), wenn im Bundeszentralregister sonst keine weiteren Strafen eingetragen sind, erstmalige Verurteilungen von drogenabhängigen Straftätern, die zwei Jahre Freiheitsstrafe nicht überschreiten und bei denen die Vollstreckung der Strafe nach  BtMG zugunsten einer Therapie zurückgestellt und nach erfolgreicher Therapie nach  BtMG zur Bewährung ausgesetzt wurde sowie wenn die weiteren diesbezüglichen Bedingungen des   Abs. 2 Nr. 6 BZRG erfüllt sind.

Antragstellung, Ausstellung, Versand