mini|Gefangener (Lewis Powell) in eisernen Handfesseln, USA 1865 Eine Fesselung, mitunter auch als Sicherung bezeichnet, beschreibt jede Form einer äußerlich herbeigeführten Einschränkung oder Aufhebung der körperlichen Bewegungsfreiheit bzw. Fortbewegungsfreiheit einer Person durch unnachgiebige Umschließung und Befestigung der Gliedmaßen aneinander oder an unbewegliche oder schwere Objekte. Die herbeigeführte Einschränkung der Bewegungsfreiheit ist in der Regel vorübergehend, wobei die betreffende Person sich nicht selbst aus ihrer Lage befreien kann. Primäre Einwirkungspunkte nach praktischen Gesichtspunkten sind in der Regel die Hand- und Fußgelenke, zusätzlich wird mitunter eine Sicherung durch Umschließen der Bauchregion durchgeführt. In früheren Zeiten wurde häufig ebenfalls der Hals zur Umschließung genutzt.
Ausprägungsmerkmale Traditionelle Hilfsmittel zur Umschließung der Gliedmaßen sind seit der Bronzezeit bis in die Gegenwart metallene Hand- sowie Fußschellen und Ketten in der epochenabhängigen Entwicklungsstufe, ferner Seile, Bänder, Lederriemen und -gurte.
Die entscheidende Wesensart der Fesselung ist, dass die gefesselte Person im Idealfall selbst keine Möglichkeit hat, sich mittels eigener Betätigung aus der durch die fesselnde Person aufgezwungenen Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit zu befreien und diese somit erdulden muss. Im klassischen Fall (z. B. Strafgefangene, Entführungsopfer) geschieht dies gegen den Willen und die Interessen der gefesselten Person unter eigener zielgerichteter Zwecksetzung der fesselnden Person. Die gefesselte Person ist davon abhängig, dass eine weitere Person (z. B. Vollzugsbediensteter, Entführer, Retter) die Fesselung lockert, ändert oder beseitigt. Diese steht somit jedenfalls für die Fortdauer der Fesselung vollständig unter fremder Kontrolle. Außenstehende Menschen oder Institutionen entscheiden währenddessen in eigener Machtvollkommenheit nach Maßgabe der subjektiven Interessenlage, ob und wann die Fesselung aufgehoben oder geändert wird. Die Fesselung hat somit eine umfassende Wirkung, da der gefesselten Person in der Regel effektiv keine Selbstbestimmung verbleibt und sie selbst betreffende Entscheidungen umfassend von fremden Menschen getroffen werden können. Die Fesselung schafft somit ein Gefüge steiler Hierarchie zwischen Machtlosigkeit seitens der gefesselten Person und Fremdbestimmung sowie Zugriff durch Personen, die die Möglichkeit direkter Einflussnahme auf diese besitzen.
Gefahren Fesselungen können im Einzelfall zu erheblichen körperlichen Schmerzen bis hin zu Verletzungen oder zum Tod führen, wenn diese über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten und vor allem ohne Fachkunde oder Rücksicht auf die gefesselte Person durchgeführt wird. Gefesselte Personen sind grundsätzlich zu beaufsichtigen, sie dürfen nicht über längere Zeiträume allein gelassen werden. In regelmäßigen Abständen sollten insbesondere bei länger andauernder Fesselung und hohem Grad der Bewegungseinschränkung durch eine fachkundige Aufsichtsperson die Reflex- und Bewegungsfunktionen der jeweils gefesselten Extremitäten (Hände/Finger, Füße/Zehen) sensorisch überprüft werden, um Störungen der Durchblutung oder Schädigungen der Nervenbahnen sowie ernsten Traumata der betreffenden Hautpartien bei der gefesselten Person vorzubeugen. Wird die Fesselung über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten, entstehen zumeist an den umschlossenen Hautpartien oberflächliche Eindruckstellen, die zur Rötung neigen. Unter längerer Bewegung mit hierfür ungeeigneten Fesseln können hierbei insbesondere an den Fußgelenken offene Wunden entstehen, die zur Vermeidung von Infektionen medizinisch zu versorgen sind. Im Falle einer rötlichen oder bläulichen Verfärbung der gefesselten Gliedmaßen oder deren Anschwellen sind die Fesseln zu lockern und es ist auf eine Normalisierung des Zustandes zuzuwarten, ggf. ist die Person medizinisch zu versorgen.
Fesselung als hoheitliche Maßnahme mini|hochkant|Häftling in Hand- und Fußschellen, USA Rechtliche Grundlagen Zielrichtung Die Fesselung (auch Stillstellung) einer Person kann durch Privatpersonen oder durch Amtsträger erfolgen. Die Zielrichtung ist die Gefahrenabwehr, der Strafvollzug oder die Strafverfolgung. Sie stellt eine Art des Unmittelbaren Zwanges zur Durchsetzung einer Maßnahme dar. Der Grund für eine Fesselung ist der Selbst- und Fremdschutz sowie die Verhinderung der Flucht. Aus Gründen des Selbstschutzes ist die Fesselung einer hoheitlich festgehaltenen Person im Zweifel stets geboten.
Ermittlungserzwingungsverfahren Das Bundesverfassungsgericht gab Anfang 2020 im Fall einer rechtswidrigen Zwangsfixierung einer Verfassungsbeschwerde einer Patientin statt.Beschluss des BVerfG vom 15. Januar 2020, Az. 2 BvR 1763/16, abgerufen am 11. Februar 2021Kriminalpolitische Zeitschrift, BVerfG, Beschl. v. 15.01.2020 – 2 BvR 1763/16: Begründete Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens, das eine Zwangsfixierung zum Gegenstand hatte, abgerufen am 19. Februar 2021 Eine rechtswidrig fixierte Patientin beschwerte sich erfolgreich gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den verantwortlichen Stationsarzt, einen Amtsarzt und einen Pfleger.Legal Tribune Online, Ermittlung wegen Fixierung ans Bett zu Unrecht eingestellt vom 22. Januar 2020, abgerufen am 19. Februar 2021 Betreffend die ebenfalls angezeigte Richterin wurde die Beschwerde zurückgewiesen, weil Anhaltspunkte für eine Rechtsbeugung ( StGB) nicht substantiiert vorgetragen worden seien. Dieser Rechtsprechung schloss sich Anfang 2021 das Oberlandesgericht Zweibrücken an. Das Gericht ordnete im Zuge eines Ermittlungserzwingungsverfahrens an, dass die zuständige Staatsanwaltschaft die strafrechtlichen Ermittlungen gegen Bedienstete der Klinik bis zu einer etwaigen Anklagereife weiter fortzusetzen habe.OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12. Januar 2021, Az. 1 Ws 76/20, abgerufen am 11. Februar 2021Christoph Safferling, Kurzbesprechung der Entscheidung OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12. Januar 2021, Az. 1 Ws 76/20, abgerufen am 18. Februar 2021
Pressemitteilungen des Bundesverfassungsgerichts PM Nr. 47/2015 vom 30. Juni 2015 zu BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2015, Az. 2 BvR 1967/12, wonach in einer Vorsorgevollmacht nicht auf die gerichtliche Genehmigung bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen verzichtet werden kann, abgerufen am 15. Februar 2021 PM Nr. 62/2018 vom 24. Juli 2018 zu BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018, Az. 2 BvR 309/1 und 2 BvR 502/16 zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Fixierung von Patienten in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung, abgerufen am 15. Februar 2021 PM Nr. 5/2020 vom 22. Januar 2020 zu BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2020, Az. 2 BvR 1763/16 zur erfolgreichen Verfassungsbeschwerde gegen Einstellung von Ermittlungsverfahren bei einer rechtswidrigen Fixierung, abgerufen am 15. Februar 2021
Rechtslage in Österreich In Österreich regelt § 26 Anhalteordnung, unter welchen Umständen eine Person, die sich in polizeilichem Gewahrsam befindet, gefesselt werden darf. Gemäß § 26 Absatz 2 Anhalteordnung ist es zulässig, einem Festgenommenen Handfesseln anzulegen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Betroffene werde 1.) sich selbst oder andere gefährden; 2.) fremde Sachen nicht nur geringen Wertes beschädigen; 3.) flüchten; 4.) eine Amtshandlung, an der er mitzuwirken hat, zu vereiteln versuchen. Fluchtgefahr ist nach § 26 Absatz 3 Anhalteordnung insbesondere dann anzunehmen, wenn der Festgenommene im Verdacht der Begehung eines Verbrechens steht oder bei Ausführungen oder Überstellungen eine für die Flucht günstige Situation nützen könnte und nicht besondere Gründe einen Fluchtversuch unwahrscheinlich machen. Das bedeutet, dass Personen, die bestimmter schwerer Straftaten (z. B. Mord, Raub, Vergewaltigung, aber auch Wirtschaftsdelikte wie schwerer Betrug) verdächtig sind, ohne weiteres routinemäßig in Handschellen gelegt werden dürfen. Die Verwendung anderer Fesselungsmittel als der Handfessel (z. B. Zwangsjacken) oder zusätzlicher Fesselungsmittel (z. B. Fußschellen) ist nach § 26 Absatz 4 Anhalteordnung nur unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und nur dann zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, der Häftling werde auf Grund einer psychischen Krankheit oder durch Gewalttätigkeit sein Leben oder seine Gesundheit, andere Personen oder Sachen gefährden und das Anlegen von Handschellen allein dem Sicherungszweck nicht genügen werde.
Hauptverhandlung Laut dem deutschen und dem österreichischen Strafprozessrecht soll der Angeklagte bei der Hauptverhandlung nicht gefesselt sein. Dies kann im Einzelfall jedoch durchbrochen werden, wenn sich eine konkrete Gefährdungssituation für Beteiligte zu verwirklichen droht.
Strafvollzug in den USA Im Strafvollzug z. B. in den USA ist es abhängig von der Klassifizierung der Vollzugseinrichtung mitunter üblich, die Gefangenen routinemäßig zu fesseln, sobald diese außerhalb der Zelle bewegt werden. Hier dient der Zweck des Eigenschutzes der Vollzugsbediensteten als generalisierte Berechtigung, jederzeit Fesselungen der Gefangenen vorzunehmen. Hierbei werden stets Handschellen eingesetzt, die in den meisten Fällen hinter dem Rücken angelegt werden und optional mit Fußschellen und weiteren Sicherungsmitteln wie einer Bauchkette kombiniert werden können. mini|Festgenommener Mann in Handschellen
Anlässe Es existieren unterschiedliche Gründe, die zu einer Fesselung führen. Häufig ist nicht nur ein einzelner Grund die Ursache für die Fesselung, sondern eine Kombination aus mehreren Gründen. Verhinderung der Flucht Gefangenen werden Fesseln angelegt, um sie an der Flucht zu hindern. Dazu wird die Möglichkeit, sich selbst von der Stelle zu bewegen, entweder eingeschränkt (zum Beispiel durch Anlegen von Hand- und/oder Fußschellen) oder vollständig entzogen (durch Fesselungen, die das eigenständige Laufen unmöglich machen (zum Beispiel den hog tie, siehe unten), oder durch Fesseln des Gefangenen an einen Gegenstand, zum Beispiel durch Anketten an eine Wand). Selbstschutz Personen werden Fesseln angelegt, um zu verhindern, dass sie sich selbst Schaden zufügen (bei geistiger Verwirrung oder akuter Selbstmordgefahr), beispielsweise durch Festschnallen an ein Bett oder in früheren Zeiten durch das Anlegen einer Zwangsjacke. Im medizinischen Bereich wird dies Fixierung genannt, der Gebrauch des Wortes Fesselung ist verpönt. Fremdschutz Die Fesselung soll verhindern, dass die gefesselte Person anderen Personen Schaden zufügt. mini|Storch Erzwingung von Geständnissen, Durchführung von Körperstrafen und Hinrichtungen Personen wurden und werden im Rahmen der Anwendung von Folter gefesselt. Die Fesselung ist dabei entweder Mittel zum Zweck, um zu verhindern, dass sich die gefesselte Person der Anwendung der Folter entzieht, oder stellt durch sehr eng angelegte Fesseln selbst eine Foltermethode dar. Letzteres wurde beispielsweise in früheren Zeiten in Japan durchgeführt. In diese Kategorie fällt auch das Folterinstrument Storch, welches Kopf (hinten), Arme (Mitte) und Knöchel (vorn) in einer derart unbequemen Art und Weise zusammenzwängt, die sehr schnell starke Krämpfe erzeugt.