Die Legislaturperiode (vom ), Wahlperiode oder Gesetzgebungsperiode ist die Amtsperiode einer gesetzgebenden Volksvertretung (Parlament). Die maximale Dauer einer Legislaturperiode ist meist gesetzlich festgelegt, regelmäßig in Gesetzen von Verfassungsrang. Darüber hinaus besteht oft die Möglichkeit einer Verkürzung der Legislaturperiode durch deren vorzeitige Beendigung. Je nach Verfassung löst sich die Volksvertretung entweder selbst auf oder wird aufgelöst, woraufhin Neuwahlen ausgeschrieben werden.

In vielen demokratischen Staaten beträgt die Dauer einer Legislaturperiode vier oder fünf Jahre. Eine bedeutende Ausnahme stellen unter anderem die USA dar, deren Repräsentantenhaus alle zwei Jahre gewählt wird; das Gleiche gilt für die Unterhäuser der meisten US-Bundesstaaten. Der Senat wird hingegen alle zwei Jahre zu je einem Drittel gewählt, wobei die Amtszeit eines Senators sechs Jahre beträgt. In den Staatssenaten der Bundesstaaten wird zumeist alle zwei Jahre gewählt, wobei jeweils eine Hälfte der Kammer neu gewählt wird und die Amtszeiten somit vier Jahre betragen.

Wenn einzelne Abgeordnete während der Legislaturperiode aus der Volksvertretung ausscheiden (etwa durch Tod), haben sich unterschiedliche Regelungen herausgebildet: In Ländern mit Verhältniswahlrecht rückt meist der nächstgereihte Kandidat auf der Parteiliste ins Parlament vor In Ländern mit Mehrheitswahlrecht werden meist im Wahlkreis des ausgeschiedenen Abgeordneten Nachwahlen veranstaltet, der Sieger dieser Wahlen zieht ins Parlament ein

Europäische Union Das Europaparlament wird auf fünf Jahre gewählt.

Bundesrepublik Deutschland Im amtlichen Sprachgebrauch ist in Deutschland der Begriff „Legislaturperiode“ durch den Terminus „Wahlperiode“ mit der Weimarer Verfassung (Art. 27, 31, 35 und 40) abgelöst worden. Das Grundgesetz und auch der Deutsche Bundestag hielten immer am Begriff fest.Michael F. Feldkamp: Der Deutsche Bundestag - 100 Fragen und Antworten. Nomos-Verlag, Baden-Baden 2013, S. 23. Eine Wahlperiode dauert in den deutschen Parlamenten vier oder fünf Jahre, wenn sie nicht durch vorzeitige Auflösung des Parlaments verkürzt wird.

Bundestag Für den Deutschen Bundestag ist in Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) bestimmt:

Durch diese Regelung, die auf dem 33. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 23. August 1976 () beruht, wurde sichergestellt, dass es auf Bundesebene keine „parlamentslose“ Zeit mehr gibt. Auch mit der Auflösung des Bundestages ist – anders als nach klassischem Verfassungsrecht – keine sofortige Beendigung der Wahlperiode des Bundestages mehr verbunden. Die Auflösung stellt sich jetzt nur noch als Anordnung einer außerplanmäßigen Neuwahl dar. Durch diese Neuregelung ist auch der „Ständige Ausschuß des Bundestages“ entfallen, der nach Art. 45 GG in der bis zum 13. Dezember 1976 geltenden Fassung hatte.

Landtage Wechsel von vier auf fünf Jahre In den deutschen Ländern dauert die Wahlperiode der Landesparlamente heute fünf Jahre. Lediglich in Bremen wird die Bürgerschaft für vier Jahre gewählt.siehe auch: Volksentscheid über eine Verlängerung der Wahlperiode in Bremen 2017 In Hamburg wird nach einer Entscheidung vom 13. Februar 2013 die Bürgerschaft seit 2015 ebenfalls für fünf Jahre gewählt.n-tv.de vom 13. Februar 2013 https://www.n-tv.de/politik/Hamburger-waehlen-ab-16-article10112686.html

Noch zu Beginn der 1990er Jahre war eine Legislaturperiode von vier Jahren die Regel; auf fünf Jahre wurde seinerzeit nur in Nordrhein-Westfalen und im Saarland gewählt. Erstmals für fünf Jahre gewählt wurde das Landesparlament 1947 im Saarland, 1970 in Nordrhein-Westfalen, 1991 in Rheinland-Pfalz, 1994 in Brandenburg, Sachsen und Thüringen, 1996 in Baden-Württemberg, 1998 Bayern und Niedersachsen, 1999 in Berlin, 2000 in Schleswig-Holstein, 2003 in Hessen, 2006 in Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt sowie 2015 in Hamburg.

Beginn der Wahlperiode Die Vorschriften in den Landesverfassungen über den Beginn der Wahlperiode sind unterschiedlich und teilweise ungenau oder gar nicht formuliert. In den meisten Ländern beginnt die Wahlperiode mit dem ersten Zusammentritt des Landesparlaments und endet mit dem Zusammentritt des folgenden Landesparlamentes. In den Verfassungen Bremens und Hamburgs ist dies nicht oder nur teilweise explizit definiert.In Bremen endet die Wahlperiode jeweils am 7. Juni des 4. Jahres nach der Wahl. In Baden-Württemberg und Hessen beginnt die Wahlperiode mit dem Ende der vorherigen Wahlperiode, bei Auflösung des Landtags jedoch mit dem Tag der Neuwahl. In Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg endet die Wahlperiode fünf Jahre nach ihrem Beginn. Im Saarland und in Sachsen endet die Wahlperiode auch im Falle einer Auflösung des Landtages mit dem Zusammentritt des neuen Landtages.

Zeitpunkt der Konstituierung In acht Ländern muss das neue Landesparlament spätestens 30 Tage nach der Wahl zusammentreten. In Bayern beträgt diese Frist 22 Tage, in Rheinland-Pfalz 75 Tage, in Hamburg drei Wochen, in Berlin sechs Wochen. In Bremen muss die neue Bürgerschaft innerhalb eines Monats, in Baden-Württemberg der neue Landtag innerhalb von 16 Tagen nach dem Ende der Wahlperiode zusammentreten. In Hessen und Nordrhein-Westfalen treten die neuen Landtage keinesfalls vor Ende der (vorherigen) Wahlperiode erstmals zusammen, ansonsten aber innerhalb von 20 Tagen (NRW) oder 18 Tagen (Hessen) nach der Wahl. Würde der Termin in Hessen auf einen Sonntag fallen, dann verschiebt er sich auf den übernächsten Werktag.

Zeitpunkt der regulären Neuwahl Die Wahl eines neuen Landesparlaments erfolgt in Berlin und Niedersachsen 56–59, in Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg 57–59, in Thüringen 57–61, in Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz 58–60 Monate nach Beginn der Wahlperiode, in Bayern hingegen 59–62 Monate nach der vorangegangenen Wahl. In Nordrhein-Westfalen erfolgt die Wahl des folgenden Landesparlaments im letzten Vierteljahr, in Bremen im letzten Monat der Wahlperiode. In Baden-Württemberg, Hessen und Sachsen muss die Wahl lediglich vor dem Ende der (vorherigen) Wahlperiode stattfinden.

Bei einer Auflösung des Landesparlamentes erfolgt die Neuwahl in den meisten Ländern innerhalb 60 oder 70 Tagen, in Niedersachsen binnen zwei Monaten, in Berlin innerhalb acht Wochen. In einigen Verfassungen ist explizit genannt, dass die Frist ab Beschluss, Auflösung bzw. Volksabstimmung läuft. In Rheinland-Pfalz und Bayern erfolgt die Neuwahl am 6. Sonntag nach Auflösung (oder auch Abberufung in Bayern). In Mecklenburg-Vorpommern schließt die Verfassung eine Neuwahl vor dem 60. Tag nach der Auflösung aus, die Neuwahl erfolgt 60–90 Tage nach Auflösung des Landtages.

Verlängerung der Wahlperioden und Wahltermine Im Zusammenhang mit dem Problem des Dauerwahlkampfes wird regelmäßig auch die Verlängerung von Wahlperioden und die Harmonisierung der Wahltermine aller Bundesländer diskutiert, um die Zeitfenster für Sachpolitik zu verlängern. Vorteilhaft wäre neben dem dann vom Wahlkampf unbeeinflussten Arbeiten des Parlamentes und der Regierung sowie der Konzentration auf Sachthemen auch eine Entlastung der öffentlichen Haushalte, da es seltener zu Wahlen und damit verbundenen Kosten käme. Nachteilig wird von einigen Verfassungsrechtlern eine Entpolitisierung bzw. Ent-demokratisierung der Bevölkerung angeführt, wenn nicht gleichzeitig plebiszitäre Elemente wie Volksbegehren und Volksabstimmungen eingeführt würden, wie dies in den meisten Landesverfassungen gegeben ist.

Bundesrat Für den deutschen Bundesrat gibt es keine Wahlperiode. Er wird deshalb auch als "ewiges" Verfassungsorgan bezeichnet. Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Landesregierungen, die sie bestellen und abberufen ( Abs. 1 GG). Der Bundesratspräsident als Vorsitzender wird jährlich nach einem festgelegten Turnus gewählt.

Kommunen Mit dem Begriff „Wahlperiode“ wird in Deutschland ebenfalls die Amtszeit kommunaler Vertretungen bezeichnet. So wird er von den Gemeinde- und Landkreisordnungen der Länder Brandenburg (BbgKVerf), Bremen (VerfBrhv für Bremerhaven), Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), Niedersachsen (NKomVG), Nordrhein-Westfalen (GO NRW, KrO NRW), Sachsen (SächsGemO, SächsLKrO) und Sachsen-Anhalt (KVG LSA) verwendet. Die Länder Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein verwenden dafür den Begriff „Wahlzeit“, in Baden-Württemberg, dem Saarland und Thüringen heißt es offiziell „Amtszeit“. Die Dauer der Wahlperioden beträgt je nach Land zwischen vier und sechs Jahren.

Österreich Im amtlichen Sprachgebrauch wird in Österreich der Begriff „Gesetzgebungsperiode“ verwendet.

Nationalrat Für den österreichischen Nationalrat bestimmen Abs. 1 und 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG):

Bis ins Jahr 2007 betrug die Legislaturperiode im Nationalrat 4 Jahre. Am 29. September 2024 fand die Wahl zur XXVIII. Gesetzgebungsperiode statt.

Landtage Die einzelnen Landtage haben meist eine fünfjährige Wahlperiode. Einzige Ausnahme ist der Oberösterreichische Landtag, der alle sechs Jahre gewählt wird.

Gemeinderäte Für die Wahl der Gemeinderäte besteht in den meisten Bundesländern eine fünfjährige Wahlperiode. Lediglich die Kärntner, Tiroler und oberösterreichischen Gemeinderäte werden nur alle sechs Jahre gewählt.

Bundesrat Für den österreichischen Bundesrat gibt es keine Wahlperiode. Der Bundesrat besteht aus Delegierten der Landtage, die diesen jedoch nicht angehören müssen ( Abs. 1 und 2 B-VG).

Schweiz Bundesversammlung Die vierjährigen Legislaturperioden der Bundesversammlung sind streng genommen diejenigen des Nationalrates. Art. 149 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) bestimmt in Bezug auf diesen: Die Gesamterneuerungswahl des Nationalrates findet am zweitletzten Sonntag im Oktober statt ( Bundesgesetz über die politischen Rechte, BPR), worauf die erste Session der neuen Legislaturperiode mit der Konstituierung des neuen Rates am siebenten Montag nach der Wahl, also frühestens am 30. November und spätestens am 6. Dezember beginnt ( BPR). In dieser Session findet die Gesamterneuerungswahl des Bundesrates für eine Amtsdauer von vier Jahren (beginnend am 1. Januar des folgenden Jahres) statt ( BV und Parlamentsgesetz, ParlG); in der Praxis in der Regel am Mittwoch der zweiten Sessionswoche.

Der Ständerat kennt keine bundesrechtlich geregelte Legislaturperiode, da die Amtsdauer für die Mitglieder des Ständerates durch die Kantone festgelegt wird ( und Abs. 3 BV). Faktisch haben sich allerdings die Amtsdauern und auch die Arbeitsweise des Ständerates stark dem Nationalrat angeglichen: In allen Kantonen erfolgt die Wahl der Mitglieder des Ständerates für eine Amtsdauer von vier Jahren und, mit Ausnahme des Kantons Appenzell Innerrhoden, gleichzeitig mit der Nationalratswahl,Vgl. Votum von Ständerat Inderkum vom 14. September 2010 zur Motion 09.3946. wobei in den meisten Kantonen Majorzwahlen stattfinden, was anders als bei der Proporzwahl des Nationalrates häufig zu zweiten Wahlgängen führt.