Die freiheitliche demokratische Grundordnung (oft auch freiheitlich-demokratische Grundordnung,Knut Ipsen: Freiheitlich-demokratische Grundordnung, Webseite der Bundeszentrale für politische Bildung/bpb. Abgerufen am 12. Januar 2017. informell abgekürzt als fdGO oder FDGO) ist ein Begriff des deutschen Grundgesetzes, der die unabänderliche Kernstruktur des Gemeinwesens beschreibt, unabhängig von seiner gegenwärtigen Ausprägung durch den Verfassungs- und den einfachen Gesetzgeber. Sie bezeichnet demnach die Kernsubstanz des geltenden Verfassungsrechts sowie die Grundprinzipien der politischen Ordnungs- und Wertvorstellungen, auf denen die liberale und rechtsstaatliche Demokratie in Deutschland beruht.Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes, Bundestags-Drucksache 20/8761 vom 11. Oktober 2023, S. 11. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) sind dies die Menschenwürde, das Demokratieprinzip und die Rechtsstaatlichkeit.Urteil des BVerfG vom 17. Januar 2017 (zum NPD-Verbotsverfahren), 2 BvB 1/13, LS 3 und Abs.-Nr. 529; BVerfGE 144, 20–367. Nicht dazu gehören jedoch das Prinzip der Republik, des Bundesstaates und des Sozialstaates aus Artikel 20 des Grundgesetzes, die aber der Ewigkeitsklausel unterliegen.

Der Begriff beruht im Wesentlichen auf einem Urteil des BVerfG zum Verbot der rechtsextremistischen Sozialistischen Reichspartei (SRP) von 1952. Die darin aufgestellte Definition des Gerichts wurde in der Staatsrechtswissenschaft weitgehend übernommen. Gruppen und Ideen, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten, werden häufig als verfassungsfeindlich bezeichnet.

Begriff Der Begriff wird verwendet in Abs. 2 S. 2, Abs. 2, S. 1, Abs. 2 und Abs. 3 S. 1, Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b, Abs. 4 S. 1 und Abs. 1 des Grundgesetzes.

Konkretisierung im BVerfG-Urteil zum SRP-Verbot 1952 Er wurde vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 1952 wie folgt präzisiert:BVerfGE 2, 1 (Leitsatz 2) – SRP-Verbot.

Einschränkung durch das NPD-Urteil 2017 Im Urteil zum NPD-Verbot 2017 hat das BVerfG (jedenfalls für Parteiverbotsverfahren) den Begriff der FDGO enger gefasst. Als drei Grundprinzipien hat das Gericht die Würde des Menschen, das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip festgestellt.

Der Regelungsgehalt der FDGO kann nicht durch Rückgriff auf Abs. 3 GG, den änderungsfesten Kern der Verfassung, bestimmt werden, sondern beschränkt sich auf die für den freiheitlich demokratischen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbaren Grundsätze.BVerfGE 144, 20–367 Rn. 529. Art. 79 Abs. 3 GG geht über den für einen freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat unverzichtbaren Mindestgehalt hinaus. Auch konstitutionelle Monarchien oder Zentralstaaten können dem Leitbild einer freiheitlichen Demokratie entsprechen. Der Regelungsgehalt der FDGO ist vom änderungsfesten Kern der Verfassung eigenständig und unabhängig zu bestimmen.BVerfGE 144, 20–367 Rn. 537. Freiheitliche demokratische Grundordnung und verfassungsmäßige Ordnung sind zu unterscheiden.BVerfGE 144, 20–367 Rn. 531. Der Begriff der FDGO erfordert eine Konzentration auf wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. Das kritische Hinterfragen einzelner Elemente der Verfassung muss möglich sein, ohne dass dadurch ein Parteiverbot ausgelöst werden kann.BVerfGE 144, 20–367 Rn. 535. Die Ablehnung des Parlamentarismus, wenn sie mit der Forderung nach dessen Ersetzung durch ein plebiszitäres System verbunden ist, begründet den Vorwurf der Missachtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht.BVerfGE 144, 20–367 Rn. 543. Das Gewaltmonopol des Staates ist ebenfalls Teil der FDGO.BVerfGE 144, 20–367 Rn. 547.

Die Legaldefinitionen im Sinne der Bundes- und Landesverfassungsschutzgesetze Der Bundesgesetzgeber hat die Definition des Bundesverfassungsgerichts von 1952 als Legaldefinition in  Absatz 2 BVerfSchG übernommen. Das Bundesverfassungsschutzgesetz wurde im Jahr 1990 verabschiedet. Zu diesem Zeitpunkt konnte vom Gesetzgeber nicht nur die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt werden, sondern auch die umfangreichen Beiträge der einschlägigen juristischen Literatur:

Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählen im Einzelnen: das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, die Unabhängigkeit der Gerichte, der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

Eine entsprechende Aufzählung findet sich bis auf die letzte Ziffer auch in Abs. 2 StGB für das politische Strafrecht.

Identische oder zumindest inhaltlich deckungsgleiche Definitionen zu § 4 Abs. 2 BVerfSchG befinden sich auch in den Landesverfassungsschutzgesetzen der Länder. Im Thüringer Verfassungsschutzgesetz sind die Menschenrechte nicht nur durch das Grundgesetz, sondern auch durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie durch die Europäische Menschenrechtskonvention konkretisiert.§ 6 Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Thüringer Verfassungsschutzgesetz – ThürVerfSchG –) vom 8. August 2014 in der Fassung vom 6. Juni 2018

Bedeutung Ihre grundsätzliche Anerkennung ist eine notwendige Bedingung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und die Teilnahme am politischen Leben. Ausdrücklich gilt dies insbesondere im Falle politischer Parteien, welche andernfalls als verfassungswidrig verboten werden können. Zwar ist es prinzipiell legitim, parlamentarisch auf eine Änderung des Grundgesetzes hinzuarbeiten – was mit einer Zweidrittelmehrheit auch möglich ist –, dabei müssen aber die Kernprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erhalten bleiben (Ewigkeitsklausel).

Die Bundesrepublik Deutschland selbst versteht sich als streitbare Demokratie, die sowohl das Recht als auch die Pflicht hat, ihren Bestand und die freiheitliche demokratische Grundordnung im Bund und in den Ländern zu verteidigen. Die verwendeten Mittel dazu sind etwa das Parteiverbot, die Verfassungstreue als Voraussetzung für die Begründung und Aufrechterhaltung eines Beamtenverhältnisses ( BeamtStG)Einstellung in den öffentlichen Dienst, Belehrung über die Grundpflichten (Muster) oder der Einbürgerung ( Abs. 1 Nr. 1 StAG), die Gefahrenabwehr und Strafverfolgung bei einer Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats ( StGB) in Zusammenarbeit mit dem Verfassungsschutz und mit besonderen Ermittlungsbefugnissen, etwa nach Abs. 2 Nr. 1a StPO und dem Artikel 10-Gesetz oder die Verwirkung bestimmter Grundrechte bei missbräuchlicher Ausübung zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Als ultima ratio zur Verteidigung der verfassungsmäßigen Ordnung steht gemäß Abs. 4 GG jedem Deutschen das Widerstandsrecht zu.

Beschäftigte im öffentlichen Dienst In ein Beamtenverhältnis beim Bund sowie bei bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ( Abs. 1 Nr. 2 BBG) sowie bei den Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ( Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG) darf nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Für die Berufung in ein Kirchenbeamtenverhältnis bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft gilt dies nicht.

Eine Grundpflicht von Beamten, außer Kirchenbeamten, ist, sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten ( Abs. 1 S. 3 BBG; Abs. 1 S. 2 BeamtStG). Auch für Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamte mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen ( Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BBG; Abs. 2 S. 1 BeamtStG).

In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt ( Abs. 1 Nr. 2 SG). Ein Soldat muss die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten ( SG). Es gilt als Dienstvergehen, wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt ( Abs. 2 Nr. 2 SG). Im Umkehrschluss ist dies für Mannschaften, also alle ehemaligen Grundwehrdienst­leistenden, kein Dienstvergehen.

In ein Richterverhältnis beim Bund oder beim Land darf nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt ( Nr. 2 DRiG).

Arbeitnehmer der Länder müssen sich nach den für sie gültigen § 3 S. 2 TV-L bzw. des gleichlautenden § 3 S. 2 TV-H durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen. Arbeitnehmer des Bundes und der Kommunen müssen dies nach § 41 S. 2 TVöD-BT-V nur, sofern sie in der Sparte Verwaltung beschäftigt sind und in ihrem Aufgabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden.

Rezeption Aus rechtswissenschaftlicher Perspektive wird die freiheitliche demokratische Grundordnung teilweise als zu unbestimmt kritisiert, da ihre einzelnen Prinzipien ihrem historischen Entstehungskontext enthoben sind.Vgl. Erhard Denninger (Hrsg.): Freiheitliche demokratische Grundordnung. Materialien zum Staatsverständnis und zur Verfassungswirklichkeit in der Bundesrepublik. 2 Bände, 1. Auflage, Frankfurt am Main 1977, ISBN 3-518-07750-3. Auf die Relativität der einzelnen Prinzipien wurde schon im Gesetzgebungsprozess zum 1. Strafrechtsänderungsgesetz vom Bundesrat hingewiesen.Vgl. Sarah Schulz: Strafrechtliche Anwendbarkeit statt demokratischer Minimalkonsens, in: Kritische Justiz, Jg. 48, Nr. 3 (2015), S. 288–303. Der Verfassungsrechtler Ulrich K. Preuß nannte die fdGO eine „Super-Legalität“.Ulrich K. Preuß: Legalität und Pluralismus. Beiträge zum Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland. Frankfurt am Main 1973, S. 17. Im Alternativkommentar zum Grundgesetz warnte der Verfassungsrechtler Helmut Ridder vor der Funktion der fdGO als .Helmut Ridder: Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung. In: Axel Azzola/Richard Bäumlin (Hrsg.): Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Neuwied 1984, S. 1425. Die Politikwissenschaftlerin Ingeborg Maus arbeitete heraus, dass die Loslösung einzelner Verfassungselemente aus dem Grundgesetz als überpositive Wertentscheidungen demokratische Transformationsprozesse verhindert habe und in der ideengeschichtlichen Tradition nationalkonservativer Staatsrechtslehre stehe.Ingeborg Maus: Bürgerliche Rechtstheorie und Faschismus. Zur sozialen Funktion und aktuellen Wirkung der Theorie Carl Schmitts. München 1976, S. 47.