Die Strafvereitelung ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts, der in StGB normiert ist. Sie zählt zu den Anschlussdelikten. Die Vorschrift verbietet es, wissentlich die Bestrafung eines Straftäters zu vereiteln. Sie soll die Strafrechtspflege vor Beeinträchtigungen bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs schützen. Zu diesem Zweck stellt sie Handlungen unter Strafe, die bezwecken oder dazu führen, dass ein anderer der Bestrafung oder der Anordnung einer Maßnahme entzogen wird oder dass der Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe entgegengewirkt wird. In der Umgangssprache wird Strafvereitelung oft metaphorisch als Vertuschung bezeichnet. Beispiele für die Verfolgungsvereitelung bieten die Beseitigung von Tatspuren, die Fluchthilfe, das Überlassen eines Verstecks zwecks Fahndungsvereitelung, das Tätigen wahrheitswidriger Angaben gegenüber der Polizei, die Beseitigung von Ermittlungsakten und die unberechtigte Zeugnisverweigerung. Vollstreckungsvereitelung wurde etwa bejaht bei der Verschaffung eines Scheinarbeitsverhältnisses für einen Freigänger, einem bewusst täuschendes Gesuch um Strafaufschub und einem bewusst täuschende Gesuch um einen Wiederaufnahmeantrag.
Für die Strafvereitelung können grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Damit handelt es sich gemäß Abs. 2 StGB um ein Vergehen. Eine schärfere Bestrafung sieht StGB vor, wenn der Täter die Strafvereitelung im Amt begeht. Eine Besonderheit des Tatbestands bildet das Privileg der Straflosigkeit, wenn die Tat zu eigenen Gunsten oder zugunsten eines Angehörigen begangen wird. ie bei der (§ 258 Abs. 5 und 6 StGB), die den gesetzlichen Widerstreit zwischen staatlicher Verfolgungspflicht und familiärer Solidarität bzw. dem Nemo-tenetur-Prinzip zugunsten des Täters auflöst.
Normierung und Schutzzweck StGB lautet seit seiner letzten Änderung vom 1. Januar 1975Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (). wie folgt:
Die Strafvorschrift dient dem Schutz der staatlichen Strafrechtspflege. Sie soll gewährleisten, dass der staatliche Strafanspruch ungehindert und effektiv durchgesetzt werden kann.. . . Überdies soll die Strafbarkeit der Strafvereitelung nach verbreiteter Auffassung Außenstehende davon abhalten, Straftäter zu unterstützen.. Ablehnend Anders als bei Delikten wie der Begünstigung (§ 257 StGB), die im Wesentlichen die Restitutionschancen des Opfers bezüglich der durch die Vortat erlangten Vorteile sichern soll und damit auch individualgeschützte Züge trägt, ist § 258 StGB ein reines Staatsdelikt. Keinen Schutz bietet die Norm der ausländischen Strafrechtspflege.. .
Bei der Strafvereitelung handelt es sich – wie bei der Begünstigung ( StGB), der Hehlerei ( StGB) und der Geldwäsche ( StGB) – um ein Anschlussdelikt. Das Delikt knüpft also an die vorherige Begehung einer strafbaren Vortat an. Anders als die Begünstigung ist die Strafvereitelung als Erfolgsdelikt ausgestaltet, sodass ihre Vollendung den Eintritt eines Vereitelungserfolgs voraussetzt.. StGB zählt ferner zu den unechten Amtsdelikten.
Entstehungsgeschichte Ähnlich wie bei der Begünstigung liegen die Wurzeln der Strafvereitelung in der Beihilfe. Im römischen und im Gemeinen Recht wurde die Strafvereitelung als Unterfall der Beihilfe nach der Tat (auxilium post delictum) angesehen. Eine systematische Ausdifferenzierung als eigenständiges Delikt gegen die Rechtspflege erfolgte im Zuge der Kodifikationswelle des 19. Jahrhunderts.
Als direkter dogmatischer Vorläufer des heutigen § 258 StGB gilt § 37 des Preußischen Strafgesetzbuchs von 1851. Dieses unterschied noch nicht strikt zwischen der Sicherung der Beute (heute Begünstigung gemäß § 257 StGB) und der Sicherung der Person des Täters vor Strafe. Beide Verhaltensweisen wurden unter dem Oberbegriff der Begünstigung subsumiert, sofern sie nach Vollendung der Haupttat erfolgten. Mit dem Inkrafttreten des Reichsstrafgesetzbuchs (RStGB) am 1. Januar 1872 wurde die Systematik verfeinert. In § 257 RStGB wurde die „Begünstigung“ normiert. Diese alte Fassung umfasste weiterhin zweigleisig sowohl die Sachbegünstigung als auch die Personenbegünstigung: Der Strafrahmen war im Vergleich zur heutigen Rechtslage eng an die Schwere der Vortat gekoppelt und sah im Regelfall Gefängnisstrafen vor.
Der Schritt zur heutigen Fassung erfolgte durch die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Strafrechtsreform. Der Gesetzgeber erkannte, dass die bisherige Verquickung von Sach- und Personenbegünstigung in einer einzigen Norm dogmatisch unsauber war, da beide Delikte unterschiedliche Schutzzwecke verfolgten. Daher spaltete er den alten Tatbestand auf: § 257 StGB wurde auf die reine Sachbegünstigung reduziert. § 258 StGB wurde demgegenüber als eigenständiger Tatbestand der Strafvereitelung neugefasst und widmete sich exklusiv dem Schutz der Strafverfolgung und -vollstreckung.
Tatbestand
Vortat Eine Strafbarkeit nach StGB knüpft an die Begehung einer rechtswidrigen Vortat an. Als Vortaten kommen gemäß Abs. 1 Nr. 5 StGB Straftaten in Frage. Ausgeschlossen sind hiermit insbesondere Ordnungswidrigkeiten.
Als begangen gilt die Straftat, sobald sie durch eine Strafe oder Maßnahme geahndet werden kann. Dies schließt auch Tatversuche, Tatbeteiligungen sowie strafbare Vorbereitungshandlungen mit ein. Damit eine Tat geahndet werden kann, dürfen keine Strafverfolgungshindernisse bestehen, etwa die Verfolgungsverjährung oder das Fehlen eines notwendigen Strafantrags.Ausnahmsweise steht das Fehlen eines Strafantrags der Annahme einer Strafvereitelung nicht entgegen, wenn die Vereitelungshandlung im Verhindern der Antragstellung bzw. im Zwingen zur Rücknahme des Antrags besteht. Überdies muss die Tat nach Maßgabe der -, StGB der deutschen Strafgewalt unterliegen.. Nicht notwendig ist demgegenüber, dass die Tat schuldhaft begangen wurde, da manche Maßnahmen – etwa die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ( StGB) – unabhängig von der Schuld angeordnet werden können.
Die Tat muss von einem anderen als dem Täter der Strafvereitelung begangen worden sein. Ähnlich wie bei der Hehlerei kann der Täter der Strafvereitelung also nicht Täter der Vortat sein.. Dies wird durch Abs. 5 StGB bestätigt, wonach sich nicht wegen Strafvereitelung strafbar macht, der die Bestrafung aus einer von ihm begangenen Tat vereitelt. Die Straflosigkeit der Selbstbegünstigung spiegelt das Prinzip ( ‚niemand ist gehalten, sich selbst anzuklagen‘) wider.
Vereiteln
Durch Tun Die Tathandlung des StGB besteht darin, die Bestrafung des Vortäters ganz oder zum Teil zu vereiteln. Ein Vereiteln liegt vor, wenn die Strafverfolgung oder Maßnahme zumindest für eine geraume Zeit verhindert wird.. Hierzu kann es etwa kommen, indem der Täter Beweismittel verfälscht,. . Falschaussagen begeht. oder einen Straftäter verbirgt.. . Unerheblich ist dabei, ob der Vortäter von der Vereitelungsmaßnahme Kenntnis hat oder im Einvernehmen mit dem Täter der Strafvereitelung handelt.Eduard Dreher, Herbert Tröndle: Strafgesetzbuch und Nebengesetze. C.H. Beck, München 1995, § 258, Rn. 1. Ebenso kommt es nicht darauf an, dass die Vortat dem Vortäter einen Vorteil gebracht hat.Eduard Dreher, Herbert Tröndle: Strafgesetzbuch und Nebengesetze. C.H. Beck, München 1995, § 258, Rn. 2. Nicht zum Schutzzweck der Norm gehören jedoch sozialadäquate Handlungen wie die ärztliche Behandlung des Vortäters oder die Lebensmittelversorgung im üblichen Geschäftsbetrieb. Solche Handlungen schaffen aufgrund ihrer Alltäglichkeit keine missbilligte Gefahr für den staatlichen Strafverfolgungsanspruch.
Einen kontroversen Grenzfall bildet die Strafvereitelung durch Strafverteidiger. Deren Berufstätigkeit ist einem besonderen Strafbarkeitsrisiko ausgesetzt, da sie dazu verpflichtet sind, die Interessen ihrer Mandanten im Strafverfahren wahrzunehmen. In der Regel richtet sich dies darauf, eine Bestrafung zu verhindern oder zumindest abzumildern. Deswegen gestaltet es sich schwierig, zwischen erlaubtem Verteidigerhandeln und verbotener Strafvereitelung abzugrenzen. Einigkeit besteht darüber, dass sich ein Verteidiger nicht tatbestandsmäßig verhält, der lediglich von den ihm in der StPO zugesprochenen Verteidigerrechten Gebrauch macht. . . Verteidiger dürfen jedoch keine falschen Aussagen herbeiführen und keine wahrheitswidrigen Angaben machen. Der Strafverteidiger darf aber den Verletzten einer Körperverletzung bitten, den gestellten Strafantrag wieder zurückzunehmen. In diesem Zusammenhang ist es auch zulässig, ein angemessenes Schmerzensgeld anzubieten.
Durch Unterlassen Möglich ist auch die Vereitelung durch Unterlassen. Dafür müsste der Täter der Strafvereitelung eine Garantenstellung für die Strafverfolgung innehaben. Dies kann beispielsweise aufgrund Ingerenz der Fall sein. In der Regel obliegt eine solche Garantenstellung aufgrund gesetzlicher Pflicht aber nur den Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden, so dass in solchen Fällen ohnehin Strafvereitelung im Amt anwendbar ist. Dieser Tatbestand sieht einen erhöhten Strafrahmen vor. Strafvereitelung durch Unterlassen, nicht Strafvereitelung im Amt, liegt aber z. B. vor, wenn Bedienstete von Subventionsbehörden die nach dem Subventionsgesetz (SubvG) vorgeschriebene Mitteilung eines Subventionsbetrugsverdachts unterlassen ( SubvG). Gleiches gilt für Angehörige der Verwaltungsbehörden, die entgegen AO den Verdacht von Steuerstraftaten nicht den Finanzbehörden mitteilen. Ebenso kann sich eine solche Anzeigepflicht für die Angehörigen von der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen aus Abs. 4 SGB V ergeben.Bernd Hecker In: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch. 30. Auflage 2019, StGB § 258 Rn. 17.
Sonstiger Anwendungsbereich Die Strafvereitelung bezieht sich nicht nur auf Strafen (auch Nebenstrafen wie das Fahrverbot), sondern auch auf andere Maßnahmen wie die Maßregeln der Besserung und Sicherung, den Verfall oder die Einziehung. Davon besteht auch keine Befreiung, wenn die Verurteilung des Straftäters zu Unrecht im Sinne eines Justizirrtums erfolgt ist, da im Rechtsstaat stets die Wiederaufnahme des Verfahrens möglich ist, und dem Verurteilten zugemutet werden kann, diesen Weg zu beschreiten. Die Zahlung einer Geldstrafe durch einen Dritten anstelle des Täters wird in der Literatur als Strafvereitelung kontrovers diskutiert. Die Rechtsprechung lehnt hier die Verwirklichung des Tatbestandes der Strafvereitelung ab, während die Literaturmeinung die Auffassung vertritt, dass die Strafe stets den Täter treffen soll und der Zweck vereitelt würde, sollte ein anderer sie leisten.
Ausschluss des Tatbestands Begeht jemand eine (einfache) Strafvereitelung, um seinen Angehörigen vor Strafe (oder gleichgestellten Maßnahmen, siehe oben) zu schützen, so kann er hierfür nicht bestraft werden ( Abs. 6 StGB).
Prozessuales und Strafzumessung
Strafrahmen und Verfolgbarkeit Für die Strafvereitelung kann im Grundsatz eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Damit handelt es sich gemäß Abs. 2 StGB um ein Vergehen. Einschränkend bestimmt § 258 StGB, dass die Strafe für die Strafvereitelung nicht schwerer sein darf als die für die Vortat angedrohte Strafe.
Bei der Strafvereitelung handelt es sich grundsätzlich um ein Offizialdelikt, weshalb Strafverfolgungsbehörden die Strafverfolgung auch ohne Strafantrag aufnehmen müssen (ansonsten liegen wiederum Strafvereitelung im Amt hinsichtlich der Strafvereitelung vor).
Mit der Beendigung der Tat beginnt gemäß StGB die Verfolgungsverjährung. Diese beträgt gemäß Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre.
Qualifikation
Funktion und Systematik Qualifiziert wird § 258 StGB durch die Strafvereitelung im Amt nach § 258a StGB. Diese Vorschrift dient der Absicherung des Legalitätsprinzips durch Sanktion.