Dhimma ( „Schutz(-vertrag)“, „Obhut“, „Garantie“, „Zahlungsverpflichtung“) ist eine Institution des islamischen Rechts, die den juristischen Status nichtmuslimischer „Schutzbefohlener“ unter islamischer Herrschaft festlegt. Die Definition der und der juristische Umgang mit Schutzbefohlenen sind im islamischen Kriegs- und Fremdenrecht im zweiten muslimischen Jahrhundert (8. Jahrhundert n. Chr.) entstanden und in dem daraus entwickelten Zweig der Rechtsliteratur erörtert.

Ein solches Schutzbündnis war ursprünglich nur Juden, Christen und Sabäern vorbehalten. Im Laufe der islamischen Expansion hat man indes das Angebot der Dhimma auch auf andere Religionsgemeinschaften, wie beispielsweise die Zoroastrier oder die Hindus, ausgeweitet, so dass letzten Endes alle Nichtmuslime schlechthin dazu befähigt waren, einen Dhimma-Vertrag mit den muslimischen Eroberern zu schließen.Robert G. Hoyland (Hrsg.): Muslims and Others in Early Islamic Society. Aldershot 2004, S. xiv. Mit diesem Vertrag ging die Zahlung der Dschizya einher. Die Behandlung nichtmuslimischer Untertanen unter islamischer Herrschaft variierte abhängig von Ort, Zeit und Herrscher (siehe Rechtsstellung von Dhimmis in der Scharia).

Seit der Entstehung der Nationalstaaten in der islamischen Welt mit jeweils unterschiedlichem Geltungsbereich der Scharia in ihren Legislativen ist die Rechtsstellung des Dhimmi in der Gegenwart entweder aufgegeben oder modifiziert worden.

Der Begriff der Dhimma kommt in einer Auseinandersetzung Mohammeds mit den Polytheisten von Mekka in den Versen 8 und 10 der 9. Sure in der Bedeutung von „Bindung“ und „Verpflichtung“ vor.C. E. Bosworth: The Concept of Dhimma in Early Islam. In: B. Braude, B. Lewis (Hrsg.): Christians and Jews in the Ottoman Empire. The Functioning of a Plural Society. Holmes & Meier Publishing, 1982. Bd. 1, S. 41 In einigen Sendschreiben Mohammeds an die arabischen Stämme und christlichen Gemeinschaften wird die „Dhimma Gottes und seines Gesandten“ bei der Bekehrung zum Islam zugesichert.Muhammad Hamidullah: Maǧmūʿat al-waṯāʾiq as-siyāsiyya lil-ʿahdi n-nabawīy wa-l-ḫilāfati r-rāšida. (Sammlung der politischen Dokumente aus der Prophetenzeit und der Zeit des rechtgeleiteten Kalifats). 3. Auflage. Beirut 1969. passim und S. 449: Register der Termini. mini|Die Ahdnama von Milodraž gilt als Beispiel eines Schutzbefehls vom osmanischen Sultan Mehmed II. für die Franziskaner-Mönche im bosnischen Kloster Fojnica

Definition von „Dhimmi“ Als Dhimmi bezeichnet man in der islamischen Rechtstradition Monotheisten, die mit eingeschränktem Rechtsstatus geduldet und staatlicherseits geschützt wurden. Alle Menschen, die weder Muslime noch Dhimmis waren, wurden als Harbī („dem Kriege zugehörig“) bezeichnet, als Völker, mit denen sich das Haus des Islam im Krieg befand.

Im Koran werden folgende nichtmuslimische Religionsgemeinschaften genannt: Juden (al-yahūd bzw. banū Isrāʾīl = „die Kinder Israels“), Christen (an-naṣārā), die Zoroastrier (al-maǧūs), Sabier (aṣ-ṣābiʾa), die Mandäer und Polytheisten (al-mušrikūn). Diejenigen, die heilige Bücher bereits in der vorislamischen Zeit besessen haben, d. h., die Tora (at-tawrāt), die Psalmen (az-zabūr) und das Evangelium (al-inǧīl – stets im Singular), sind die ahl al-kitāb, die „Schriftbesitzer“.The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden. Bd. I, S. 264 („Ahl al-Kitāb“) „Die Kinder Israels“ finden sowohl im Zusammenhang mit der biblischen Geschichte des Judentums als auch in Bezug auf die Juden in der Umgebung Mohammeds Erwähnung,SieheThe Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden. Bd. I, S. 1020 („Banū Isrāʾīl“) und dortige Koranzitate. während der Begriff al-yahūd im Koran nur für die Juden von Medina und Umgebung, zu denen Mohammed Kontakte hatte, verwendet wird. In der islamischen Rechtswissenschaft wird bei der Darstellung des Umgangs mit Schutzbefohlenen nur die Bezeichnung al-yahūd gebraucht.al-mausūʿa al-fiqhiyya. (Enzyklopädie des islamischen Rechts. 5. Auflage. Kuwait 2004. Bd. 7, S. 121 und 141.)

Der Koran nennt auch weitere Schriften: die Schriftrollen des Abraham und Moses (ṣuḥuf Ibrāhīm wa-Mūsā), bzw. die „ersten Schriftrollen“ (aṣ-ṣuḥufu ʾl-ūlā), deren Definition aus dem Koran nicht hervorgeht. Über diese Schriften hatte Mohammed offenbar nur vage Vorstellungen, denn konkrete Angaben darüber liefert weder der Koran noch die Koranexegese. Die genannten Religionsgemeinschaften, mit denen er wohl schon vor seinem Wirken als Prophet in Berührung kam, werden nach seiner Berufung zum Propheten im Allgemeinen als Ungläubige (gilt auch für Christen und Juden) und – nach ihrer Unterwerfung – in der Jurisprudenz als unter (islamischem) Schutz stehende Gemeinschaften bezeichnet.

Der Jurist und Theologe Ibn Qaiyim al-Dschauzīya († 1350) zählt fünf nichtislamische Gemeinschaften auf: die Juden, die Christen, die Zoroastrier, die Sabier und die Polytheisten. Dementsprechend lässt man Ibn ʿAbbās sagen:

Sure 2, Vers 42: „Und verdunkelt nicht die Wahrheit mit Lug und Trug...“ wird schon bei den frühesten Koranexegeten wie Yaḥyā ibn Salām († 815)Fuat Sezgin: Geschichte des arabischen Schrifttums. Brill, 1967. Band 1, S. 39. unter Berufung auf Qatāda ibn Diʿāma wie folgt ausgelegt: „Vermischt nicht den Islam mit dem Judentum und Christentum.“ Bei dem späteren Exegeten al-Qurtubī († 1275) wird die Tendenz, dem Islam vor anderen Religionen die absolute Priorität einzuräumen, noch deutlicher: „Verwechselt Judentum und Christentum nicht mit dem Islam, denn ihr wisst, dass die Religion Gottes, an deren Statt nichts anderes akzeptabel und durch nichts ersetzbar ist, der Islam ist. Judentum und Christentum (hingegen) sind Ketzerei (Bidʿa); sie sind nicht von Gott.“M. J. Kister: „Do not assimilate yourselves...“ Lā tashabbahū. In: Jerusalem Studies in Arabic and Islam (JSAI) 12 (1989), S. 321. Anm. 2.

Abgrenzung der Muslime von den Dhimmis Die absolute Priorität des Islams gegenüber Judentum und Christentum, die u. a. in der Auslegung von Sure 2, Vers 42 begründet wird, brachte auch die Abgrenzung der Muslime von den anderen Religionsgemeinschaften unter islamischer Herrschaft sowohl im sozialen Bereich als auch bei der Ausübung religiöser Bräuche und Sitten mit sich.M. J. Kister: „Do not assimilate yourselves...“ Lā tashabbahū. In: Jerusalem Studies in Arabic and Islam (JSAI) 12 (1989), S. 324.

In der Rechtslehre missbilligten angesehene Gelehrte wie Ibn Qaiyim al-Dschauzīya und der Qairawāner Vertreter der Mālikiten Ibn Abī Zaid al-Qairawānī († 996)Fuat Sezgin: Geschichte des arabischen Schrifttums. Brill, 1967. Band 1, S. 478–481. die Beschneidung von Jungen am siebten Tag nach der Geburt mit der Begründung, dies sei „der Brauch der Juden“. Man berief sich auf die Gefährten Mohammeds, die den Überlieferungen nach missbilligt haben sollen, den Freitag als arbeitsfreien Tag zu feiern, da dies an den Brauch der Juden (Sonnabend) und der Christen (Sonntag) erinnere. Genauso wenig sollen Muslime ihre Hände auf Gräber legen und sie küssen, da dies eine jüdische Sitte ist.M. J. Kister: „Do not assimilate yourselves...“ Lā tashabbahū. In: Jerusalem Studies in Arabic and Islam (JSAI) 12 (1989), S. 325. Umstritten war die Frage der Begrüßungsformalitäten zwischen Muslimen und Dhimmis. Nach einer angeblichen, dem Propheten zugeschriebenen Anweisung muss ein Muslim die rituelle Waschung wiederholen, wenn er vor der Verrichtung des Gebets, das nur in der rituellen Reinheit erfolgen kann, einem Dhimmi die Hand gereicht hat. Mohammed soll sogar verboten haben, Dhimmis mit Handschlag zu begrüßen, denn sie sind Ungläubige (kuffār).M. J. Kister: „Do not assimilate yourselves...“ Lā tashabbahū. In: Jerusalem Studies in Arabic and Islam (JSAI) 12 (1989), S. 330; 325-326 mit weiteren Quellen. Der ḥanafitische Gelehrte al-Ǧaṣṣāṣ ar-Rāzī († 981)Fuat Sezgin: Geschichte des arabischen Schrifttums. Brill, 1967. Band 1, S. 444–445. hielt es für „verwerflich“ (kuriha), den Ungläubigen (kāfir) als erster mit dem Friedensgruß (d. i. as-salām ʿalaikum) zu begrüßen, denn dies ist der Gruß der Paradiesbewohner (d. i. der Muslime), zu denen ein Ungläubiger nicht gehört. Anderen als authentisch eingestuften Traditionen zufolge soll Mohammed seine Gefährten ermahnt haben, die Juden nicht zuerst zu grüßen.Ignaz Goldziher: Über jüdische Sitten und Gebräuche aus muhammedanischen Schriften. In: Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums (M. G. W. J.) 29 (1880), S. 307; M. J. Kister: „Do not assimilate yourselves...“ Lā tashabbahū. In: Jerusalem Studies in Arabic and Islam (JSAI) 12 (1989), S. 327, Anm. 22-23. Diese Überlieferung ist in einem der so genannten al-Kutub as-sitta, bei Ibn Māǧa, in dem diesen Fragen gewidmeten Kapitel „Die Erwiderung des Friedensgrußes an die Dhimmis“,Sunan Ibn Māǧa, Band 2, S. 1219 (ed. Muḥammad Fuʾād ʿAbd al-Bāqī. Kairo 1972). bei dem später wirkenden Abū Yaʿlā al-Mauṣilī († 919)Fuat Sezgin: Geschichte des arabischen Schrifttums. Brill, 1967. Band 1, S. 170–171. und in späteren Kommentaren der Ḥadīth-LiteraturDazu siehe: M. J. Kister: „Do not assimilate yourselves...“ Lā tashabbahū. In: Jerusalem Studies in Arabic and Islam (JSAI) 12 (1989), S. 327. Anm. 22. erhalten. Soll ein Muslim einen Dhimmi versehentlich als erster gegrüßt haben, so hatte er das Recht, den „Gruß zurückzufordern“.Ignaz Goldziher: Über jüdische Sitten und Gebräuche aus muhammedanischen Schriften. In: Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums (M. G. W. J.) 29 (1880), S. 308. Die Überlegenheit des Islam gegenüber anderen Religionsgemeinschaften betont man auch in Kleidungsvorschriften. Denn „die Krone meiner Gemeinde ist der Turban“ – lässt man den Propheten sprechen. Der Turban ist ein „Zeichen der Ehre“ der Araber. Daher hat man in den Rechtsvorschriften den Dhimmīs untersagt, Turbane zu tragen, denn Dhimmīs haben keine Ehre. Turbane tragende Dhimmīs mussten ihre Kopfbedeckung mit einem Stück Stoff kennzeichnen, um sich von Muslimen zu unterscheiden.Dazu siehe: M. J. Kister: „The crowns of this community“...The Turban in the Muslim Tradition. In: Jerusalem Studies in Arabic and Islam (JSAI) 24 (2000), S. 228–229.

Rechtsstellung von Dhimmis in der Scharia Dhimmis konnten nach islamischer Auffassung ihren privatrechtlichen Bestimmungen nachgehen, im Bereich des öffentlichen Rechts und der Ausübung religiöser Bräuche waren sie allerdings schariarechtlichen Schranken unterworfen.Für eine Aufzählung dieser siehe Bernard Lewis: Die Juden in der islamischen Welt. C. H. Beck, 2004. S. 32 ff. Dazu zählten bestimmte Kleidervorschriften, das Verbot, religiöse Zeremonien lautstark in der Öffentlichkeit zu begehen oder neue Gotteshäuser zu errichten, sowie weitere rechtliche Einschränkungen.A. J. Wensinck und J. H. Kramers: Handwörterbuch des Islam. Brill, 1941, S. 96.

Das islamische Völkerrecht sah vor, dass dem Kampf gegen die nichtmuslimischen Feinde die Aufforderung an diese, den Islam anzunehmen oder – im Falle von Schriftbesitzern – im Gegenzug zur Zahlung der Dschizya in ihrer Religion zu verbleiben, vorausging.Adel Th. Khoury, Ludwig Hagemann, Peter Heine: Lexikon des Islam. Geschichte – Ideen – Gestalten. Directmedia, 2001. S. 669 f. Eine Grundlage hierfür bildete Sure 17, Vers 15, wo es heißt:

Diese Aufforderung vor der Kampfhandlung war zudem Sunna des Propheten als auch seiner unmittelbaren Nachfolger.

Zusätzlich zur Dschizya konnte von dem Dhimmi unter Umständen eine weitere Sondersteuer bzw. Grundsteuer, die so genannte Ḫarāǧ (Charādsch), verlangt werden.Benny Morris: Righteous Victims. A History of the Zionist-Arab Conflict. 1881–2001. Vintage Books, New York, S. 9.