Das deutsche Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) regelt die bevorzugte Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen ins Stromnetz und garantiert deren Erzeugern feste Einspeisevergütungen. Seit 2000 erweiterte es schrittweise das vorangehende Stromeinspeisungsgesetz. Während das EEG in Bezug auf den Ausbau der erneuerbaren Energien von der Bundesregierung als erfolgreich eingestuft wurde,, Internetseite des Bundesumweltministeriums, abgerufen am 13. Oktober 2013. werden dessen ökonomische und ökologische Effizienz sowie Teilaspekte wie Ausnahmeregelungen für die Industrie kontrovers diskutiert.

Ziele, Prinzip und Struktur mini|hochkant=1.8|Entwicklung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien in Deutschland von 1990 bis 2023

Es soll gemäß Legaldefinition ( Abs. 1 EEG) im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte verringern (Internalisierung externer Kosten), fossile Energieressourcen schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen fördern.

Der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms soll nach EEG 2023 bis zum Jahr 2030 auf 80 % steigen (§ 1 Abs. 2 EEG 2023). Noch vor dem Jahr 2050 soll der gesamte in der Bundesrepublik Deutschland verbrauchte Strom treibhausgasneutral erzeugt werden (§ 1 Abs. 3 EEG 2021). Während ab dem EEG 2017 ein fester Korridor für den Ausbau erneuerbarer Energien mit festen Grenzen nach oben und unten festgelegt wurde, gab es in den vorherigen Versionen des EEG Mindestziele ohne Obergrenze ( Abs. 2 EEG). Nach der Einführung des EEG im Jahr 2000 wurde das Gesetz vielmals angepasst.

Drei Grundzüge wurden ursprünglich zum Erreichen der Ziele gesetzlich verankert: die vorrangige Anschluss- und Abnahmeverpflichtung der Netzbetreiber zur Aufnahme von Strom aus erneuerbaren Energien (Vorrangstellung) garantierte Vergütungssätze für den eingespeisten Strom (dabei wird eine positive Differenz des garantierten Vergütungssatzes zu dem Marktwert des eingespeisten Stroms über eine sogenannte Marktprämie ausgeglichen) kein Einführungslimit (Beschränkung beim Zubau)

Der zu einer EEG-Anlage nächstgelegene Stromnetzbetreiber ist zu deren Anschluss und zur vorrangigen Einleitung des erzeugten Stromes verpflichtet ( Abs. 1 EEG). Die Zahlung der festgelegten gleitenden Marktprämie ist im gleichen Paragrafen grundsätzlich als gesetzliches Schuldverhältnis verankert und darf nicht vom Abschluss eines separaten Vertrages zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber abhängig gemacht werden (Koppelungsverbot nach Abs. 1 EEG). Von den Bestimmungen des EEG darf nicht abgewichen werden, soweit nicht ausdrücklich dort vorgesehen (ebenfalls § 4 EEG).

mini|260px|Herkunft von EEG-Strom 2011

Nach EEG wird die Erzeugung von Strom aus folgenden erneuerbaren Energien gefördert ( Nr. 3 EEG): Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie Windenergie solarer Strahlungsenergie (zum Beispiel Photovoltaik) Geothermie Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie

Außerdem wird die Stromerzeugung aus Grubengas gefördert, obwohl dies eine fossile Energiequelle darstellt.

Die Regelungen des EEG ziehen Ausgleichsbedarf auf zwei Ebenen nach sich: Ausgleich der regional und saisonal unterschiedlichen Stromerzeugung Ausgleich der Kosten

mini|hochkant=1.5|Schema zur Erzeugung und Vermarktungvon EEG-Strom gemäß EEG 2012Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU): (PDF; 423 kB) Berlin 2012, abgerufen am 19. Juni 2014

Nach der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) vom Mai 2009 wird EEG-Strom zu den Übertragungsnetzbetreibern durchgeleitet, von ihnen gemäß Vorgaben vergütet und an der Strombörse im Spotmarkt vermarktet.Bundesnetzagentur: Evaluierungsbericht der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zur Ausgleichsmechanismusverordnung (PDF) Bonn, März 2012, abgerufen am 29. September 2012 Die Möglichkeiten zur Direktvermarktung des EEG-Stroms sind im EEG 2012 mit dem Marktprämienmodell erweitert worden.

Die Kosten, die als Differenz zwischen den Erlösen für den EEG-Strom und den festgelegten Vergütungssätzen entstehen ( EEG) wurden zunächst als EEG-Umlage auf den Endverbraucher umgelegt. Seit 1. Juli 2022 werden diese Kosten vom Steuerzahler getragen. Für die Ermittlung der EEG-Umlage-Kosten sind seit 2010 nach Einführung der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) die vier bundesweiten Übertragungsnetzbetreiber zuständig. Seit 2022 wird der EEG-Finanzierungsbedarf, der den Bundeshaushalt voraussichtlich im Folgejahr belastet, jährlich ermittelt und auf Netztransparenz.de veröffentlicht. Im Jahr 2023 entstanden aus der Differenz Einnahmen, der Finanzierungsbedarf lag bei −3,637 Mrd. €, im Jahr 2024 wurden Kosten von 10,616 Mrd. € geplant. Im August 2024 ergab sich jedoch für das aktuelle Jahr ein Mehrbedarf von 8,8 Mrd. €, der zunächst im Sondervermögen „Klima- und Transformationsfonds“ (KTF) verbucht wurde. Die aktuelle Planung für das Jahr 2025 beträgt 17,030 Mrd. Euro ohne Berücksichtigung des anzusetzenden Kontostandes.

Im EEG sind ferner Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten geregelt ( EEG mit Einzelregelungen §§ 45 bis 52) sowie Herkunftsnachweis, Doppelvermarktungsverbot, Rechtsschutz und behördliche Verfahren (§§ 55 bis 63). Das Gesetz endet mit umfangreichen Verordnungsermächtigungen im § 64 mit 8 zugehörigen (Buchstaben)-Paragrafen, der Vorgabe zum Erfahrungsbericht (§ 65) sowie umfangreichen Übergangsbestimmungen (§ 66 EEG).

Entwicklung Stromeinspeisungsgesetz (1991) Vorläufer des Erneuerbare-Energien-Gesetzes war das seit 1991 geltende Gesetz über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz – kurz Stromeinspeisungsgesetz – vom 7. Dezember 1990,Bundesgesetzblatt Teil I; S. 2633 das als weltweit erstes Ökostrom-Einspeisegesetz gilt. Die Einspeisung in das öffentliche Netz wurde hiermit verbindlich geregelt, weil Strom aus erneuerbaren Energien – mit Ausnahme von Strom aus Wasserkraft – nur von kleinen Unternehmen erzeugt wurde, denen große Stromerzeuger den Zugang zu ihrem Verteilernetz verweigerten oder stark erschwerten. Das Gesetz verpflichtete Netzbetreiber zur Strom-Abnahme und sicherte Erzeugern Mindestvergütungen zu, die als Anteil vom Durchschnittserlös für Strom berechnet wurden, wie er zwei Jahre zuvor erzielt wurde. Nicht vergütet blieb Strom aus Wasserkraft, Deponie- oder Klärgas mit Generatoren von mehr als fünf Megawatt.

Nach Einführung des Gesetzes 1991 betrug die Vergütung für Wasserkraft sowie Klär-, Deponie- und Biogas 75 % (80 % ab 1994) und für Strom aus Sonnenenergie und Windkraft 90 % des zwei Jahre zuvor erzielten Durchschnittserlöses. Dies verbesserte den vorherigen Zustand für Wasser- und Windkraftanlagen, was zu einem ersten kleinen „Windkraft-Boom“ in dafür günstigen, küstennahen Regionen führte. Für Solarstromanlagen war die Vergütung weit von der Kostendeckung entfernt. Ein Schritt in Richtung kostendeckende Vergütung stellte das Aachener Modell dar.

Im Jahre 2000, kurz vor der EEG-Einführung, lag die Vergütung für Strom aus Wind und Photovoltaik bei umgerechnet 8,23 ct/kWh, für Strom aus Wasserkraft, Klär-, Deponie- und Biogas bei umgerechnet 7,23 ct/kWh und für Strom aus sonstigen erneuerbaren Energien bei umgerechnet 5,95 ct/kWh. Bezugswert war die durchschnittliche Vergütung für Strom im Jahr 1998 – umgerechnet 9,15 ct/kWh.Udo Leuschner: Das Stromeinspeisungsgesetz von 1990, abgerufen am 29. September 2012

Erneuerbare-Energien-Gesetz (2000) Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29. März 2000, PDF ersetzte das Stromeinspeisungsgesetz und wurde initiiert von einem Gesetzentwurf des SPD-Fraktionsmitglieds Hermann Scheer von einer rot-grünen Koalition unter Gerhard Schröder verabschiedet. Es brachte das Vorrangprinzip und einen bundesweiten WälzungsmechanismusMüller: Vom Kartell- zum Umwelt(energie)recht, in: ders. (Hrsg.): 20 Jahre Recht der Erneuerbaren Energien, 2012, S. 129 (137 ff.) mit sich sowie die Anhebung der Grenze für Wasserkraft, Deponie- und Klärgas von 5 MW auf 20 MW. Die Vergütungssätze für Photovoltaik wurden stark angehoben und Technologien wie geothermisch erzeugte Energie einbezogen, um eine Anschubförderung zu geben.

Im EEG 2000 war eine Degression von jährlich 5 % für die Vergütungssätze für Strom aus solarer Strahlungsenergie vorgegeben. Zusätzlich wurde eine Leistungsgrenze von 350 MWp eingeführt, nach deren Überschreiten im Folgejahr die Vergütung für neue Photovoltaikanlagen entfallen sollte. Dieser Wert ergab sich aus dem Anfangsbestand von 50 MWp und aus den 300 MWp, die durch das 100.000-Dächer-Programm für Solarstrom gefördert wurden. Die 350-MWp-Grenze wurde 2003 überschritten, so dass ab 2004 keine Vergütung für Neuanlagen gezahlt worden wäre und ein massiver Einbruch im Photovoltaik-Markt drohte. Daher wurde eine EEG-Novelle bereits am 22. Dezember 2003 verabschiedet.

Die Vergütungssätze des EEG 2000 im Überblick: Strom aus Windenergie zwischen 6,19 und 9,10 Cent/kWh Strom aus Photovoltaikanlagen für Anlagen, die 2001 in Betrieb gingen (auch Altanlagen): mind. 50,6 Cent/kWh für Anlagen, die 2002 in Betrieb gehen: mind. 48,1 Cent/kWh Strom aus Wasserkraft mind. 7,67 Cent/kWh Strom aus Biomasse zwischen 8,70 und 10,23 Cent/kWh Strom aus Geothermie zwischen 7,16 und 8,95 Cent/kWh

Degressionssätze: Seit dem 1. Januar 2002 wurden die Vergütungssätze für neu in Betrieb gehende Anlagen gesenkt: für Strom aus Windkraft um 1,5 % für Strom aus Sonnenenergie um 5,0 % für Strom aus Biomasse um 1,0 %

Erneuerbare-Energien-Gesetz (2004) Eine weitere novellierte Fassung des EEG vom 21. Juli 2004 vom 21. Juli 2004 in mehreren Fassungen, Urfassung: , PDF trat am 1. August 2004 in Kraft. Voraus ging eine Einigung im Vermittlungsausschuss des Deutschen Bundestages, bei der die CDU/CSU eine Reduzierung der Förderung von Windkraftanlagen erreichte. Neben der Anpassung an die von der EU erlassenen Richtlinie 2001/77/EG zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt bestanden wesentliche Änderungen in der Höhe der Fördersätze sowie der besseren juristischen Stellung der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien gegenüber örtlichen Netzbetreibern (etwa keine Pflicht zum Abschluss gesonderter Einspeiseverträge).

Erneuerbare-Energien-Gesetz (2009) Die Novellierung 2008 vom 25. Oktober 2008, Urfassung: , PDF sollte den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis 2020 auf einen Anteil von mindestens 30 % zu erhöhen helfen ( Abs. 2 EEG). Ergänzend zum EEG, das nur die Stromerzeugung betrifft, wurde erstmals bundesweit in einem Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG 2008) die Verwendung erneuerbarer Energien im Bereich der Wärme- und Kälteerzeugung geregelt, mit dem die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien zur Wärmeerzeugung auf 14 % bis 2020 bezweckt wurde.