Ein Völkermord oder Genozid ist ein seit 1946 kodifizierter Straftatbestand in Polen und 1948 durch die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes ins Völkerstrafrecht eingegangen. Der Tatbestand ist gekennzeichnet durch die Absicht, auf direkte oder indirekte Weise ; er unterliegt nicht der Verjährung. Die auf Raphael Lemkin zurückgehende rechtliche Definition dient auch in der Wissenschaft als Definition des Begriffs Völkermord.

Völkermord wird oft als besonders negativ bewertet und etwa als „Verbrechen der Verbrechen“ (englisch „crime of crimes“)Internationaler Strafgerichtshof für Ruanda (ICTR): Prosecutor v. Jean Kambanda, (PDF; 110 kB), oder „das schlimmste Verbrechen im Völkerstrafrecht“ umschrieben. Seit dem Beschluss durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen 1948 wurde die Bestrafung für Völkermord in verschiedenen nationalen Rechtsordnungen ausdrücklich verankert.

Nationales Recht mini|Arthur Greiser angeklagt in Poznan, 7. Juli 1946 Der Begriff Genozid wurde erstmals vom Obersten Nationalen Tribunal Polens in der breiten Bedeutung des kulturellen Genozids nach Raphael Lemkin angewandt – im Prozess gegen den ehemaligen Reichsstatthalter von Danzig und Gauleiter des Warthelandes Arthur Greiser wegen des Völkermordes an Polen und gegen den ehemaligen Kommandanten des KZ Plaszow Amon Göth wegen Völkermordes an polnischen Juden. 1946 kodifizierte Polen als erstes Land den Tatbestand des Völkermordes im nationalen Strafrecht.

UN-Konvention gegen Völkermord

Am 9. Dezember 1948 beschloss die Generalversammlung der Vereinten Nationen in der Resolution 260 die „Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes“ (Convention pour la prévention et la répression du crime de génocide, Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide), die am 12. Januar 1951 in Kraft trat. Die Bundesrepublik Deutschland ratifizierte die Konvention im Februar 1955, Österreich hinterlegte die Beitrittsurkunde am 19. März 1958 und die Schweiz am 7. September 2000. Nach der Konvention ist Völkermord ein Verbrechen gemäß internationalem Recht, .

Grundlage war die Resolution 180 der UN-Vollversammlung vom 21. November 1947, in der festgestellt wurde, dass „Völkermord ein internationales Verbrechen [ist], das nationale und internationale Verantwortung von Menschen und Staaten erfordert“, um der völkerrechtlichen Verbrechen im Zweiten Weltkrieg zu gedenken.

Die Konvention definiert Völkermord in Artikel II als In des deutschen Völkerstrafgesetzbuches wie auch im schweizerischen Strafgesetzbuch () und im österreichischen Strafgesetzbuch () ist die Tat entsprechend der Konvention definiert.

Entstehungsgeschichte Der Begriff „Genozid“ (Völkermord) wurde um 1944 vom Juristen Raphael Lemkin geprägt. Vorangegangen war die Auseinandersetzung Lemkins mit der Vernichtung und Verfolgung der Armenier im Osmanischen Reich von 1915 bis 1923, für welche er einen juristischen Begriff suchte, um die Verbrechen rechtlich zu definieren und anklagen zu können. Der Armenische Völkermord war somit der erste Genozid, der als solcher benannt wurde.

Lemkin befürwortete eine erweiterte Definition des Genozid-Begriffs, die auch Verbrechen gegen soziale, ökonomische und politische Gruppen einschließt. In den frühen Entwürfen der UN-Völkermordkonvention wurde eine solche weitere Definition eingearbeitet, die auch Verbrechen gegen soziale und politische Gruppen mit einschloss. Doch der Widerstand gegen diese Konvention war größer, als Lemkin erwartet hatte, da viele Staaten befürchteten, dass ihre eigenen Politiken – einschließlich der gewaltsamen Unterdrückung und Auslöschung indigener Völker, europäischem Kolonialismus, Rassentrennung in den Vereinigten Staaten und die stalinschen Säuberungen in der Sowjetunion – als Genozid eingestuft werden könnten. Vor der Verabschiedung der Konvention sicherten sich jedoch die mächtigen Staaten, sowohl westliche Länder als auch die Sowjetunion, Änderungen, die die Konvention schwer durchsetzbar machten. Die meisten ehemals kolonisierten Länder waren bei diesen Diskussionen nicht vertreten, und „die meisten Staaten hatten kein Interesse daran, ihre Opfer – vergangene, gegenwärtige oder zukünftige – zu stärken“.

Lemkin betrachtete die Endfassung der UN-Völkermordkonvention daher als eine Niederlage, da sie seine ursprünglich breitere Definition nicht mehr widerspiegelte und die Interessen der Kolonial- und Großmächte schützte.

Abgrenzung „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“, „Kriegsverbrechen“, „Völkermord“ und „Holocaust“ werden häufig fälschlicherweise als Synonyme verwendet. Bei den ersten drei Begriffen handelt es sich um Rechtsbegriffe, die zugleich wissenschaftliche Kategorien sind.Holocaust und andere Völkermorde, International Holocaust Remembrance Alliance. Abgerufen am 20. November 2018. Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind breit angelegte oder systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung. Kriegsverbrechen sind kriminelle Handlungen, die während eines bewaffneten Konflikts begangen werden und die vor allem gegen die Genfer Konventionen verstoßen. Als Holocaust wird das Vorhaben der Nationalsozialisten im Zweiten Weltkrieg bezeichnet, alle europäischen Juden zu ermorden. Beim Holocaust handelt es sich um einen Völkermord.

Kennzeichnende Merkmale der Straftatbestände Zu beachten ist, dass nur die Absicht zur Vernichtung der Gruppe erforderlich ist, nicht aber auch die vollständige Ausführung der Absicht. Es muss eine über den Tatvorsatz hinausgehende Absicht vorliegen, eine nationale, ethnische, rassische, religiöse oder soziale Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören.

Die Handlungen nach Artikel II Buchstaben a) bis e) der Konvention (in Deutschland umgesetzt durch Abs. 1 Nr. 1 bis 5 VStGB) hingegen müssen tatsächlich (und willentlich) begangen werden. Dies bedeutet insbesondere, dass es nicht vieler Opfer bedarf, damit die Täter sich des Völkermordes schuldig machen. Bloß ihre Vernichtungsabsicht muss sich auf die ganze Gruppe oder einen maßgeblichen Teil von ihr richten. Die Täter erfüllen den Straftatbestand beispielsweise, wenn sie – in dieser besonderen Absicht – einzelnen Gruppenmitgliedern ernsthafte körperliche oder geistige Schäden zufügen oder den Fortbestand der Gruppe verhindern wollen, etwa durch Zwangskastration. Eine Anklage wegen Völkermordes bedarf daher nicht der Ermordung auch nur eines Menschen.

Umgekehrt gilt: Handlungen nach Artikel II Buchstaben a) bis e) der Konvention sind kein Völkermord, wenn ihr Ziel nicht darin besteht, eine Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten, egal wie viele Mitglieder getötet oder sonst wie beeinträchtigt werden. Solche Maßnahmen sind ebenfalls kein Völkermord, wenn ihr Ziel darin besteht, eine Gruppe auszurotten, die nicht durch nationale, ethnische, rassische oder religiöse Eigenschaften definiert ist.

Ob auch die tatsächliche Gefahr der Zerstörung einer geschützten (Teil-)Gruppe bestehen muss, ist rechtlich umstritten.Claus Kreß, in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Auflage 2013, § 6 VStGB, Rn. 14. Von der Beantwortung dieser Frage hängt ab, ob auf einen isoliert handelnden Einzeltäter, der in der Hoffnung auf eine teilweise oder vollständige Zerstörung der Gruppe handelt, Völkerstrafrecht anzuwenden ist.

Strafverfolgung Die praktische Bedeutung der Konvention war bis zu den Jugoslawienkriegen sehr gering. Bis dahin gab es nur sehr wenige Anklagen wegen Völkermords. Die erste Verurteilung durch ein internationales Gericht auf der Basis der Konvention erfolgte im September 1998 durch das Akayesu-Urteil des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda.

Artikel 6 der Konvention geht grundsätzlich vom Territorialitätsprinzip aus, wonach Völkermord vor den Gerichten in den Ländern verfolgt wird, in denen die Tat begangen worden ist. Darüber ist die Zuständigkeit von internationalen Gerichtshöfen vorgesehen, soweit die Vertragsstaaten sich dieser Gerichtsbarkeit unterworfen haben.

Im Recht Deutschlands ist der Straftatbestand des Völkermordes in des Völkerstrafgesetzbuches niedergelegt. Gemäß VStGB gilt für Völkermord das Weltrechtsprinzip, d. h. Taten können auch dann in Deutschland verfolgt werden, wenn sie weder in Deutschland begangen sind noch ein Deutscher beteiligt ist.

Im Recht der Schweiz ist die Strafbarkeit des Völkermordes in StGB normiert. Auch nach Schweizer Strafgesetzbuch gilt das Weltrechtsprinzip ( StGB). Eine parlamentarische Immunität oder ähnliche Schutzklauseln sind nicht anwendbar und schützen vor einer Verurteilung nicht (). Selbst die normalerweise angewendete Regel, dass in der Schweiz nicht mehr verfolgt wird, wessen Tat im Ausland verjährt ist oder der dort freigesprochen wurde, ist nur insofern anwendbar, als nicht offensichtlich die ausländischen Gerichte die Tat bewusst verharmlosen. Einen „Freispruch“ durch ein Regime, das Völkermord und ähnliche Verbrechen offensichtlich billigt oder selbst begeht, soll damit nicht als abschließendes Urteil anerkannt werden ( Abs. 3). Völkermord ist eine der wenigen Straftaten im Schweizerischen Strafrecht, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist. Das Verbrechen ist außerdem unverjährbar (Art. 101 Abschnitt a).

Im Recht Österreichs ist Völkermord nach StGB strafbar. Ob Taten im Ausland auch in Österreich verfolgt werden, richtet sich nach Abs. 1 Nr. 4c StGB (für Völkermord als eine der „strafbare[n] Handlungen nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt“).

2011 wurde Pauline Nyiramasuhuko, ehemalige Familien- und Frauenministerin Ruandas, als erste Frau wegen Völkermord und Vergewaltigung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt.

Im Mai 2013 wurde Efraín Ríos Montt, Präsident Guatemalas von 1982 bis 1983, wegen Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit von einem Gericht in Guatemala zu 80 Jahren Gefängnis verurteilt. Zwar würde er damit als erstes Staatsoberhaupt gelten, das wegen eines Völkermords im eigenen Land von einem einheimischen Gericht verurteilt worden wäre, jedoch wurde das Urteil wenige Tage später vom obersten Gerichtshof Guatemalas aufgrund von Formfehlern aufgehoben. Der neuerliche Prozess wurde im April 2018 eingestellt, da Montt verstorben war.

Am 30. November 2021 wurde erstmals ein IS-Kämpfer in Deutschland wegen Völkermords an Jesiden vom OLG Frankfurt am Main zu lebenslanger Haft verurteilt. Der BGH bestätigte die Verurteilung.

Laufende Verfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof

Nur der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen kann den Internationalen Strafgerichtshof beauftragen, Ermittlungen und Verfahren wegen Verstößen gegen die Genozid-Konvention aufzunehmen.

Aktuell (2018) ist seit 2005 beim Internationalen Strafgerichtshof lediglich ein Verfahren wegen Völkermord (Genozid) im Darfur-Konflikt (Darfur Sudan) hängig. Haftbefehle zur Festnahme von Omar Hassan Ahmad Al-Bashir, dem Präsidenten der Republik Sudan, wurden 2009 und 2010 verhängt. Die Verhandlung ist ausgesetzt, da der Verdächtige weiterhin flüchtig ist. 2020 gab die sudanesische Übergangsregierung bekannt, Al-Bashir an den IStGH ausliefern zu wollen.

Begriffsgeschichte

19. Jahrhundert