Verschuldenshaftung bedeutet im deutschsprachigen Recht die gesetzliche Verantwortlichkeit für die rechtswidrige und darüber hinaus schuldhafte Verletzung von Rechtgütern oder Rechten Dritter. Entsprechende Haftungsvorschriften verlangen neben der Rechtswidrigkeit der Verletzung eines Rechtsguts beziehungsweise einer Verhaltenspflicht, dass die handelnde Person ein Verschulden beziehungsweise Vertretenmüssen trifft. Das Gegenstück zur Verschuldenshaftung stellt die verschuldensunabhängige Haftung (insbesondere Gefährdungshaftung) dar.
Vertretenmüssen und Verschulden, Verschuldensfähigkeit Das deutsche Zivilrecht verlangt für die Erfüllung eines Haftungstatbestands die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale, Rechtswidrigkeit des Verhaltens und ein Verschulden oder Vertretenmüssen.BGH, Urteil vom 18.03.1997 - XI ZR 117/96 Dieser in rudimentär verankerte Grundsatz stellt einen Grundpfeiler des deutschen Haftungsrechts dar.BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 – VII ZR 7/92 –; research.wolterskluwer-online.de Rn. 66 Die Verschuldenshaftung ist die Einstandspflicht für verschuldetes Unrecht, der Prüfungsschritt des Verschulden beziehungsweise Vertretenmüssen der Garant dafür, dass nach der Grundkonzeption des deutschen Zivilrechts nur Nachteile ausgeglichen werden müssen, die der Handelnde vorwerfbar verursacht hat.Karl Larenz/Claus-Wilhelm Canaris, Schuldrecht II 2, 1994, S. 352
Die Begriffe Vertretenmüssen und Verschulden stehen dabei in einem Über-/Unterordnungsverhältnis. Vertretenmüssen ist der Oberbegriff und bezeichnet die Pflicht, für einen von dem Handelnden verursachten Nachteil (typischerweise Schaden) einstehen zu müssen (weshalb die korrekte Begrifflichkeit entgegen der allgemeinen Verwendung sinnvoller „Vertretenmüssenhaftung“ lauten müsste). Eine solche Einstandspflicht ergibt sich nach dem gesetzlichen Archetypus aus einem eigenen Verschulden, umgangssprachlich als „Schuld sein“ bezeichnet, was nach Abs. 1 BGB wiederum der Oberbegriff für Vorsatz (Wissen und Wollen) und Fahrlässigkeit (Sorgfaltswidrigkeit) ist.BT-Drs. 14/6040, 131 Ein Vertretenmüssen kann sich aber auch aus anderen Gründen ergeben, beispielsweise nach BGB daraus, dass ein Geschäftsherr einen Erfüllungsgehilfen, etwa einen Subunternehmer, einsetzt und sich dessen Pflichtverletzung als eigenes Verschulden anrechnen lassen muss, weil er das Geschäft nicht selbst, sondern durch einen Dritten verrichtet hat. In einem solchen Fall spricht man von der Zurechnung fremden Verschuldens; dem Handelnden wird kein eigenes Verschulden, sondern das eines anderen angelastet. Ebenfalls kann sich das Vertretenmüssen daraus ergeben, dass der Handelnde garantiert hat, dass er eine bestimmte Leistung in einer bestimmten Form erbringe.
Zusammengefasst hat eine Person für Schäden und sonstige Nachteile einzustehen, die sie entweder vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat, die aufgrund eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens eines Dritten, für den die handelnde Person einzustehen hat, eingetreten sind, oder für deren Ausbleiben der Handelnde eine Garantie abgegeben hat.Hans-Bernd Schäfer/Claus Ott, Lehrbuch der ökonomischen Analyse des Zivilrechts, 1986, S. 96 Entsprechend stellt sich der Grundaufbau von Haftungsnormen im deutschen Zivilrecht wie folgt dar:
Tatbestand (Verletzung eines Rechts oder einer vertraglichen Pflicht) Rechtswidrigkeit (Verstoß des Verhaltens gegen die Rechtsordnung insgesamt) Vertretenmüssen (Vorwerfbarkeit des Verhaltens aufgrund von eigenem Verschulden, zugerechnetem Verschulden oder Garantieabgabe)
Allgemeine Voraussetzung für die Haftung nach einer verschuldensabhängigen Haftungsnorm ist, dass der Handelnde verschuldensfähig ist, ihn nach den gesetzlichen Bestimmungen überhaupt ein Verschuldensvorwurf trifft. Nach Abs. 1 Satz 2 BGB, der auf die Vorschriften der BGB und BGB verweist, ist dafür erforderlich, dass die handelnde Person ihre Handlungen steuern kann (Steuerungsfähigkeit) und begreifen kann, dass ihre Handlungen einen Unrechtstatbestand verwirklichen (Einsichtsfähigkeit). Nach deutschem Recht sind Kinder unter 7 Jahren generell nicht verschuldensfähig, während für den Zeitraum zwischen dem siebten und dem achtzehnten Lebensjahr eine wertende Betrachtung im Einzelfall vorzunehmen ist, wobei die Einzelheiten juristisch umstritten sind. Ebenfalls ist die Verschuldensfähigkeit ausgeschlossen, wenn die Person von einer krankhaften Geistesstörung betroffen ist. Entscheidend ist einzig der Zustand in dem Moment, in welchem die Person die fragliche Handlung vornimmt, weshalb auch eine geistig schwer erkrankte Person bezüglich einer konkreten Handlung verschuldensfähig sein kann, wenn die geistige Beeinträchtigung in diesem Moment vorübergehend weniger schwer wirkte, beispielsweise im Rahmen einer periodisch intensiver und weniger intensiver auftretenden Demenz, siehe lichter Moment.
Die wichtigsten Haftungsnormen Die wichtigsten verschuldensabhängigen Haftungsnormen im deutschen Zivilrecht lassen sich grob in zwei Kategorien unterteilen: Haftungsnormen aus dem Schuldrecht und Haftungsnormen aus dem Deliktsrecht.
Im Schuldrecht resultiert die Haftung eines Handelnden daraus, dass eine vertraglich vereinbarte oder aufgrund eines gesetzlichen Schuldverhältnis begründete Pflicht von dem Handelnden verletzt wird; die betroffenen Personen sind also bereits im Zeitpunkt der Verletzungshandlung durch ein Rechtsverhältnis miteinander verbunden. Im Deliktsrecht resultiert die Haftung daraus, dass der Handelnde ein absolut-geschütztes Rechtsgut einer anderen Person verletzt. Ein bereits bestehendes Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten ist hierfür nicht erforderlich, ein solches (gesetzliches Schuldverhältnis) entsteht vielmehr erst durch die Verletzungshandlung.
Darüber hinaus finden sich in diverse Spezialgesetze verstreut weitere Einzelhaftungsnormen.
Schuldrechtliche verschuldensabhängige Haftungsnormen Schadensersatz statt und neben der Leistung oder Aufwendungsersatz nach §§ 280 ff. BGB Erbringt ein Vertragspartner die vereinbarte Leistung schuldhaft nicht (Nichtleistung) oder lediglich mangelhaft (Schlechtleistung) oder wird die Leistung nachträglich unmöglich (§ 275 BGB), ist der Schuldner dem anderen Teil zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens oder der Aufwendungen verpflichtet, die dem anderen Teil aufgrund der Pflichtverletzung beziehungsweise wegen Unmöglichkeit entstehen, wenn den Schuldner ein Vertretenmüssen trifft (siehe BGB).
Beispiele:
Ein Maler streicht eine Wand vorsätzlich in einer anderen als der vereinbarten Farbe Ein gekauftes Auto hat von vorneherein einen Motorschaden, der Verkäufer wusste dies Eine Hochzeitstorte wird zu spät geliefert, weil der Händler sich nicht rechtzeitig um den Transport bemüht hat Ein Handwerker beschädigt bei der Reparatur des Waschbeckens die Toilette, weil er sein Werkzeug nicht sachgemäß lagert Ein einzigartiges Gemälde wird noch vor Auslieferung an den Käufer im Lager des Verkäufers zerstört
Schadensersatz statt der Leistung und Aufwendungsersatz nach § 311a Abs. 2 BGB Verspricht ein Vertragspartner eine Leistung, die schon bei Vertragsschluss unmöglich zu erbringen ist (§ 275 BGB), ist der Vertrag dennoch wirksam, der andere Teil kann jedoch Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz getätigter Aufwendungen verlangen, wenn der Schuldner bei Vertragsschluss wusste oder hätte wissen müssen (Fahrlässigkeit), dass die Leistung unmöglich zu erbringen ist.
Beispiel:
Ein Taucher verspricht einem Kunden, einen Ring aus dem Meer zu bergen, obwohl er weiß, dass der Ring aufgrund von Strömungen bereits unauffindbar ist.
Deliktische verschuldensabhängige Haftungsnormen Schadensersatz wegen der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts nach § 823 Abs. 1 BGB Verletzt eine Person rechtswidrig ein absolut geschütztes Rechtsgut einer anderen Person und handelt dabei vorsätzlich oder fahrlässig, ist sie der anderen Person zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Neben den in Abs. 1 BGB genannten Rechtsgütern Eigentum, Leben, Gesundheit und Freiheit sind als sonstige absolut geschützte Rechtsgüter anerkannt dingliche Nutzungsrechte, Anwartschaftsrechte, der berechtigte Besitz, das Namensrecht, Immaterialgüterrechte (Firma, Marke, Patent), Mitgliedschaftsrechte bei Gesellschaften, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Das Vermögen selbst ist kein absolut geschütztes Rechtsgut; finanzielle Schäden sind nach dieser Vorschrift daher nur geschützt, wenn sie aus der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsgutes resultieren.siehe schon das Reichsgericht in RGZ 95, 173: "Eine Beschädigung des Vermögens einer Person im allgemeinen als unerlaubte Handlung kennt das Bürgerlicht Gesetzbuch allerdings nicht"; ebenso bereits als "allgemein anerkannt" betitelt von BGH, Urteil vom 22.04.1958 - VI ZR 65/57
Beispiele:
Vorsätzliches Absägen der Hecke eines Nachbarn Verletzung eines Passanten durch verkehrswidriges Fahren mit dem Fahrrad auf dem Bürgersteig Faustschlag gegen einen anderen mit der Folge von Verletzungen bei diesem
Schadensersatz wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs. 2 BGB Ähnlich wie nach § 823 Abs. 1 BGB hat eine Person einer anderen Person nach § 823 Abs. 2 BGB sämtliche Schäden zu ersetzen, die diese erleidet, weil die handelnde Person gegen ein Schutzgesetz verstößt, welches zumindest auch die Rechte von anderen Personen schützen soll.Ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21 Ob dies bei einem Gesetz der Fall ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Typische Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind strafrechtliche Vorschriften, die evident den Schutz privater Rechtsgüter bezwecken (Betrug, falsche Verdächtigung, Beleidigung, Nötigung, Freiheitsberaubung), wobei bei Verwirklichung dieser Vorschriften in einigen Fällen ohnehin auch bereits eine Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts nach Abs. 1 gegeben ist (Körperverletzung, Totschlag, Diebstahl, Hausfriedensbruch).
Beispiele:
Betrügerische Telefonanrufe zur Erlangung von Geld durch Überweisung Verleumdung einer anderen Person, die zur Kündigung durch dessen Arbeitgeber führt Einsperren einer anderen Person, wodurch diese eine Geschäftschance verpasst
Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB Im Gegensatz zur Vorschrift des § 823 BGB schützt § 826 BGB auch das Vermögen, setzt dafür aber höhere Anforderungen an die Verwerflichkeit des Verhaltens: in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise.
Beispiel:
Täuschung des Vertragspartners bei Vertragsschluss über die Verkehrsfähigkeit einer Leistung (siehe Abgasskandal)BGH, Urteil vom 25.5.2020 – VI ZR 252/19 Auch wenn in diesen Fällen ein Vertrag zwischen den Parteien geschlossen wurde, können die Voraussetzungen der hierfür eigentlich gedachten schuldrechtlichen Haftungsnormen im Einzelfall aus verschiedenen Gründen nicht erfüllt sein, weshalb die deliktischen Haftungsnormen insoweit als Auffangtatbestände eingreifen.
Spezialgesetzliche verschuldensabhängige Haftungsnormen Zu nennen sind hier beispielhaft Abs. 2 UrhG (Schutz des Urheberrechts) und Abs. 4 MarkenG (Schutz des Markenrechts). Ebenfalls sieht die DSGVO in Art. 82 Abs. 1, Abs. 3 einen verschuldensabhängigen Haftungstatbestand für jede Verletzung der Rechte aus der DSGVO vor.
Abgrenzung: Verschuldensunabhängige Haftung