mini|Ein Löschzug der Berufsfeuerwehr Bonn mit Sondersignal auf dem Weg zu einer Einsatzstelle Unter Sondersignal versteht man in Deutschland die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer durch Einsatzfahrzeuge mithilfe von Lichtzeichen und Tonsignalen. Sie dienen dazu, vor Gefahren zu warnen und/oder dem übrigen Verkehr die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten anzuzeigen. Dazu sind – je nach Land – blaue, rote und/oder gelbe Blinklichter sowie Sirenen (wie Yelp- und Wail-Signale) und/oder Folgetonhörner („Martinshorn“) vorgesehen. Neue Signale: deutsche Polizei stoppt mit amerikanischem Heulton. Spiegel Online, 30. August 2005 Der Begriff Sonderrechte bezeichnet die rechtliche Grundlage laut Straßenverkehrsordnung und existiert in anderen deutschsprachigen Ländern nicht.
Voraussetzungen und rechtliche Regelung in Deutschland
Abgrenzung: Sondersignal, Sonderrechte und Wegerecht Sondersignale sind akustische und optische Signaleinrichtungen, deren Einbau und Benutzung nur unter bestimmten Bedingungen zulässig sind.
Das Sonderrecht nach StVO befreit den Rechtsinhaber von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend erforderlich ist (Abs. 1) oder, für Fahrzeuge des Rettungsdienstes, wenn höchste Eile geboten ist (Abs. 5a). Für die Inanspruchnahme ist die Verwendung von Sondersignalen (weder optisch noch akustisch) nicht notwendig.
Als Wegerecht wird die Anordnung des Abs. 1 StVO bezeichnet und vom Einsatzfahrzeug durch blaues Blinklicht in Kombination mit dem Einsatzhorn durchgesetzt:
Von den Bestimmungen der StVO darf abgewichen werden (Sonderrechte), wenn dies dringend geboten ist. Um dem übrigen Verkehr mitzuteilen, dass sie sich in geeigneter Weise verhalten sollen, darf ein entsprechend ausgerüstetes Fahrzeug das Sondersignal nutzen.
Voraussetzungen für die Verwendung von Sondersignalen Die Verwendung von Sondersignalen ist in Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Demnach ist speziell der Einsatz von blauem Blinklicht in Kombination mit dem Einsatzhorn auf wenige Ausnahmesituationen beschränkt. Es darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Inanspruchnahme von Sonderrechten mit Sondersignal Sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderrechten gegeben, dann dürfen z. B. Polizei, THW, Feuerwehr und Rettungsdienste (siehe Abs. 1 und 5a StVO) das Sondersignal nutzen, um während der Fahrt zum Einsatzort dem übrigen Verkehr die Inanspruchnahme von Sonderrechten anzuzeigen.
Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 StVO gegeben sind, trifft die Entscheidung, ob mit oder ohne Einsatzhorn gefahren wird, der Fahrzeugführer des Einsatzfahrzeuges. mini|250px|Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes
Inanspruchnahme von Sonderrechten ohne Sondersignal Sonderrechte nach StVO erfordern nicht zwangsläufig die Verwendung des Sondersignals, da Sonderrechte auf die in StVO genannten Organisationen und deren Vertreter bezogen sind und nicht auf deren Fahrzeuge.Gerhard Nadler: sichere-einsatzfahrt.de, 2003.
Berechtigte sind nur Personen, die hoheitliche Aufgaben erfüllen. Außerhalb dieses Personenkreises ist das Sonderrecht fahrzeuggebunden (vgl. § 35 Abs. 5a–7 StVO).
Dadurch ist es möglich, als Berechtigter auch mit Fahrzeugen ohne Sondersignalanlage Sonderrechte in Anspruch zu nehmen, ohne dies dem übrigen Verkehr anzeigen zu können. Dies erfordert höchste Aufmerksamkeit des Einsatzfahrers und ein Bewusstsein für die enormen Risiken, die mit einer solchen Einsatzfahrt verbunden sind. Regelmäßig tritt dieser Fall beispielsweise bei Freiwilligen Feuerwehrleuten ein, die sich nach einer Alarmierung mit ihren Privatfahrzeugen auf dem Weg zum Feuerwehrhaus befinden.OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. April 2002 – 4 Ss 71/02 –, NZV 2002, 410 (m. Anm. Jäcksch) zu Sonderrechten für Pkw-Fahrt des Feuerwehrmanns.
Weitere Gründe für die Inanspruchnahme von Sonderrechten ohne Sondersignal können taktischer Art sein; so wird beispielsweise oft bei einem angedrohten Suizid bereits auf der Anfahrt in Hörweite auf das Einsatzhorn und in Sichtweite auf das blaue Blinklicht verzichtet, die Anfahrt jedoch bis zum Schluss unter Inanspruchnahme von Sonderrechten durchgeführt.
Die Inanspruchnahme von Sonderrechten ohne Sondersignal kann jedoch zu heiklen und ggf. gefährlichen Situationen führen. Beispielsweise können andere Verkehrsteilnehmer aufgrund der fehlenden Sondersignale nicht erkennen, dass der Fahrer Sonderrechte in Anspruch nimmt.
Inanspruchnahme des Wegerechts mit Sondersignal Als Wegerecht wird umgangssprachlich die Anordnung des Abs. 1 StVO bezeichnet und vom Einsatzfahrzeug durch blaues Blinklicht in Kombination mit dem Einsatzhorn durchgesetzt:
Da das Wegerecht nur durch blaues Blinklicht in Kombination mit dem Einsatzhorn durchgesetzt werden kann, gilt im Umkehrschluss, dass ein Einsatzfahrzeug, das nur mit dem blauen Blinklicht die Inanspruchnahme von Sonderrechten anzeigt, zwar von der StVO abweichen darf (Sonderrechte), ihm jedoch von den übrigen Verkehrsteilnehmern keine freie Bahn geschaffen werden muss (kein Wegerecht).
Das Wegerecht schließt das Überfahren von Haltesignalen (z. B. rote Ampel) in der Regel mit ein. Besonders in diesen Situationen darf der Einsatzfahrer sein Wegerecht jedoch nur in Anspruch nehmen, wenn alle anderen davon betroffenen Verkehrsteilnehmer (bspw. solche, deren Ampel „grün“ zeigt und deren Weg den Weg des Einsatzfahrzeuges kreuzt) eindeutig auf ihr Recht (z. B. ihr Recht auf Vorfahrt) verzichten.
Der Bundesgerichtshof führte hierzu aus:
Arten von Sondersignalen Man unterscheidet zwischen optischen und akustischen Sondersignalen, die entweder alleine (nur optisches Signal) oder in Kombination (optisches und akustisches Signal) eingesetzt werden dürfen.
Optische Sondersignale Als Sondersignale sind gelbes und blaues Blinklicht zugelassen. Das rote Blitzlicht in Verbindung mit dem Yelp-Signal befindet sich derzeit (Stand 2014) in einigen Bundesländern als Anhaltesignal in der Erprobungsphase, ist jedoch noch nicht als offizielles Sondersignal zugelassen.
Gelbes Blinklicht Gelbes Blinklicht nach StVO warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung (z. B. vor Schwertransporten und landwirtschaftlichen Fahrzeugen) zu warnen.
Blaues Blinklicht Blaues Blinklicht nach StVO warnt vor Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen und dient der Anzeige der Inanspruchnahme von Sonderrechten bei Einsatzfahrten, bei der Begleitung von Fahrzeugen oder bei geschlossenen Verbänden. Bei Einsatzfahrten zeigt es den übrigen Verkehrsteilnehmern in Verbindung mit dem Folgetonsignal an, dass das Fahrzeug Wegerechte in Anspruch nimmt.
Rotes Blitzlicht Die Farbe Rot ist bei Rundumkennleuchten ähnlich wie in Österreich grundsätzlich nicht erlaubt. Ausschließlich Einsatzleitfahrzeuge der Feuerwehr verwenden rote Rundumkennleuchten, sobald der Einsatzort erreicht ist, um die Einsatzleitung kenntlich zu machen,DIN 14507-2: 2008-03 niemals jedoch während einer Alarmfahrt.
Akustische Sondersignale Nur das Folgeton-Signal ist im gesamten Bundesgebiet als Sondersignal zugelassen. Das Yelp-Signal wird derzeit (Stand 2014) in verschiedenen Bundesländern als Anhaltesignal getestet, ist jedoch noch nicht als offizielles Sondersignal zugelassen. Andere Signale (z. B. das Wail-Signal) sind nicht zugelassen.
Folgeton-Signal (Einsatzhorn)
250px|rechts|mini|Folgetonhorn-Signal eines deutschen Polizeifahrzeugs (circa 2010) Das Folgeton-Signal (umgangssprachlich auch Martin-Horn bzw. Martinshorn nach der Herstellerfirma Martin) ist ein sich abwechselndes Tonsignal aus einem tiefen Ton und einem hohen Ton (Tonfolge a′–d″, DIN 14610), bekannt als „Tatütata“. Es dient der akustischen Warnung sowie zur Durchsetzung des Wegerechts. In einem internationalen Vergleich mit mehreren europäischen Ländern und Australien wies das von deutschen Rettungsdiensten und Feuerwehren gebrauchte Folgetonsignal mit etwa vier Sekunden mit die langsamste Wiederholfrequenz auf, auch das der Polizei lag mit etwa 2,3 Sekunden über den meisten verglichenen Signalen.
Yelp-Signal (Anhaltehorn) Das Yelp-Signal ( to yelp [] für ‚jaulen‘; Tonbeispiel , onomatopoetisch „Wiuwiuwiu“) ist ein akustisches Sondersignal, das aus einem wenige Sekunden dauernden an- und abschwellenden Heulton besteht. Unterstützend wird dabei das rote Blitzlicht als optisches Sondersignal eingesetzt. Die Kombination aus Yelp und rotem Blitzlicht dient als Anhaltesignal und soll die Aufmerksamkeit des Fahrers auf sich ziehen, sodass er in den Rückspiegel sieht und die parallel zum Yelp-Signal geschaltete Leuchtschrift „Stopp Polizei“ bemerkt.
Das Yelp-Signal wurde u. a. in Hessen erfolgreich getestet und wurde ab 2014 auch in anderen Bundesländern (u. a. Bayern, Berlin und Sachsen) in einer Testphase erprobt. Hintergrund ist, dass die bisher verfügbaren Anhaltesignale („Stopp Polizei“) per Leuchtschrift schlecht wahrgenommen werden und das Einsatzhorn als Aufforderung, freie Bahn zu schaffen, missverstanden wird. Ziel ist es, den Fahrer dazu zu bewegen, vor dem Einsatzfahrzeug anzuhalten und Überholvorgänge durch die Polizei zu vermeiden, denn einerseits können Überholmanöver Risiken bergen, und andererseits dient das Polizeifahrzeug hinter dem angehaltenen Pkw als Absicherung gegen den fließenden Verkehr.
Zwar ist eine Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung auf den Weg gebracht worden, und die Ausrüstung von Einsatzfahrzeugen mit dem Yelp-Signal steht durch einen Beschluss der Innenministerkonferenz zu sogenannten Unterstützungssignalen auf einer rechtlichen Grundlage, doch sind Yelp und rotes Blitzlicht in Deutschland noch kein gültiges Sondersignal im Sinne der StVO. Rechtsgrundlagen sind Abs. 3a StVZO für Kennleuchten mit rotem Blinklicht und Abs. 3a StVZO für das Anhaltehorn.8. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BR-DrS 445/13, Straßenverkehrszulassungsordnung seit 1. August 2013 in Kraft.
Wail-Signal Das Wail-Signal (englisch to wail [] für ‚heulen‘; Tonbeispiel ) ist ein in Deutschland nicht zugelassenes Sondersignal mit einem dauerhaft an- und abschwellenden Heulton. Es wird in zahlreichen Ländern (z. B. in den USA) als akustisches Sondersignal an Einsatzfahrzeugen verwendet.
In Deutschland wurde das Wail-Signal in den Städten Erfurt, Weimar, Sömmerda, Dessau-Roßlau und Naumburg (Saale) als Ergänzung zum Folgetonhorn (Martinshorn) erprobt, jedoch ohne dass dafür eine Genehmigung vorlag. Da es sich dabei um kein offizielles DIN-Sondersignal handelt, ist der Gebrauch in Deutschland untersagt. Bei Nutzung des Wail-Signals besteht zudem kein Versicherungsschutz.
Einzelner und kombinierter Einsatz von optischen und akustischen Sondersignalen mini|Feuerwehrfahrzeug auf Einsatzfahrt Einzeln, also ohne akustisches Sondersignal, dürfen in Deutschland nur die optischen Sondersignale „gelbes Blinklicht“ und „blaues Blinklicht“ eingesetzt werden. Sie dienen in diesem Fall als Warnung anderer Verkehrsteilnehmer vor Unfall- oder Arbeitsstellen (nur gelbes Blinklicht), der Anzeige der Inanspruchnahme von Sonderrechten (nur gelbes Blinklicht oder nur blaues Blinklicht), oder der Warnung vor Unfall- und Einsatzstellen, Kennzeichnung von Einsatzfahrten, Begleitfahrzeugen anderer Fahrzeuge oder eines geschlossenen Verbands (nur blaues Blinklicht).