Das Jedermannsrecht, in der Schweiz Jedermannszutrittsrecht, ist ein in den nordischen Ländern (ausgenommen Dänemark), Schottland und in der Schweiz gültiges Gewohnheitsrecht, das allen Menschen bestimmte grundlegende Rechte bei der Nutzung der Wildnis und gewissen privaten Landeigentums zugesteht. Da das Jedermannsrecht unter bestimmten Voraussetzungen auch Aktivitäten wie Zelten und Feuermachen erlaubt, geht es deutlich über ein reines Betretungsrecht, wie es zum Beispiel in Deutschland besteht, hinaus.
Allgemeines Das Jedermannsrecht besteht in leicht unterschiedlichen, im Grundsatz aber gleichen Ausprägungen in Schweden (allemansrätten), Norwegen (allemannsretten), Finnland (allemansrätten bzw. jokamiehenoikeus) und Estland (igameheõigus). Ähnliche Regelungen gelten mit dem Jedermannszutrittsrecht für Wald, Weide und unkultivierbares Land in der Schweiz. Eine ähnliche Tradition gibt es auch in Schottland, nicht jedoch im übrigen Großbritannien.
Allgemein beinhaltet das Jedermannsrecht das Recht jedes Menschen, die Natur zu genießen und ihre Früchte zu nutzen, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen am jeweiligen Grund und Boden. Die Ausübung des Jedermannsrechts ist also nicht von der Zustimmung des Grundbesitzers abhängig.
Ebenso allgemein ist das Jedermannsrecht aber auch beschränkt durch die Bedingung, dass seine Ausübung weder der Natur noch anderen Menschen Schaden, Störungen oder sonstige Nachteile zufügen darf. Insbesondere ist der häusliche Frieden des Landbesitzers zu achten, so dass z. B. zu Wohnhäusern immer ein angemessener Abstand zu halten ist. Überdies kann das Jedermannsrecht in bestimmten Gebieten besonderen Beschränkungen unterliegen, insbesondere in Nationalparks, Naturschutzgebieten oder militärischen Sperrgebieten. So ist beispielsweise in zahlreichen schwedischen Nationalparks das Zelten grundsätzlich verboten.
Die Jagd, das Fangen von Tieren sowie das Einsammeln von Eiern fallen nicht unter das Jedermannsrecht, sondern zählen, wenn es illegal geschieht, als Wilderei.
Gesetzliche Regelung Finnland Das Jedermannsrecht ist uralte Tradition und als Gewohnheitsrecht nur begrenzt schriftlich geregelt. Die Grenzen des Erlaubten sind allerdings in diversen Gesetzen, zum Beispiel dem Naturschutzgesetz und dem Strafgesetz, festgelegt.
Norwegen Das Jedermannsrecht ist im „Gesetz über das Leben im Freien“ (Lov om friluftslivet) vom 28. Juni 1957 festgeschrieben.
Schottland Das uralte Gewohnheitsrecht, sich in Schottland auf unkultiviertem Land frei bewegen zu dürfen, wurde mit dem Land Reform (Scotland) Act 2003 festgeschrieben. Das Jedermannsrecht ist in Schottland auch unter dem Begriff Outdoor Access Code bekannt und sieht vor, dass bis zu drei Nächte wild gezeltet werden darf. Ausgenommen sind bewirtschaftete Flächen sowie Flächen in Sichtweite von Häusern und bei historischen Stätten. Grundsätzlich gilt es die Interessen anderer zu achten, die Umwelt zu schützen und Verantwortung für das eigene Handeln zu übernehmen. Seit dem 1. März 2017 gilt, dass während bestimmter Jahreszeiten im Nationalpark Loch Lomond and the Trossachs nicht wild gecampt werden darf. Hierfür sollen die Campingplätze genutzt werden oder man muss eine Genehmigung beantragen. Dies sind Maßnahmen zum Naturschutz.
Für die Situation im übrigen Großbritannien siehe: Öffentliches Wegerecht
Schweden Ähnlich wie in Finnland existiert auch in Schweden kein Jedermannsrecht in schriftlicher Form, die Grenzen des Erlaubten sind allerdings in anderen Gesetzen festgelegt. In den 1940er Jahren kam in Schweden das Wort allemansrätt in Gebrauch als Beschreibung dieser uralten Regeln – aber immer noch lex non scripta. 1994 kam ein Satz in Kapitel 2 (§ 15 letzter Satz) der Regeringsformen (die Regeringsformen ist eines der vier schwedischen Grundgesetze), der jedermann den freien Zugang zur Natur zusichert.Kapitel 2 § 15 letzter Satz: Alla ska ha tillgång till naturen enligt allemansrätten oberoende av vad som föreskrivits ovan. (etwa: Unbeachtet des oben Vorgeschriebenen ist allen der Zugang zur Natur gemäß gemeinem Recht zuzusichern.)
Schweiz Die allgemeinen Nutzungsrechte bestimmter Länder haben ihren Ursprung in den mittelalterlichen Rechten aller Bürger eines bestimmten Gebietes an gemeinschaftlichem Eigentum wie Allmenden oder herrenlosem Land (z. B. im Hochgebirge, öffentliche Gewässer etc.). Definiert ist das in erster Linie in Abs. 1 ZGB. Einzelne Kantone regeln die Zutritts- und Nutzungsrechte von Personen ohne spezielle Nutzungsrechte noch detaillierter.
Nach ZGB gilt, dass Wald und Weide für jedermann zugänglich sind, soweit dadurch keine übermäßige Nutzung verbunden ist. Außer in speziellen Fällen, wie z. B. zum Schutze von Jungwald oder Biotopen, darf auch Privatwald nicht eingezäunt werden, um den Zutritt fremder Personen zu verhindern. Besonders nutzungsintensive Aktivitäten mit möglichem Schadenspotenzial am Eigentum (z. B. Veranstaltungen im Wald, Zufahrt mit Wagen oder Motorfahrzeugen) können aber von Bewilligungen abhängig gemacht werden. Analoge Regelungen gelten auch für nicht nutzbares Land wie öffentliche Gewässer, Fels, Schnee und Eis – unabhängig davon, ob dieses tatsächlich herrenlos ist (d. h. der Hoheit der Kantone untersteht, so dass kein neues Privateigentum begründet werden kann) oder sich das unfruchtbare Land in Ausnahmefällen in Privateigentum befindet.
Auch kann zum Schutze der Natur durch den betreffenden Kanton eine Begrenzung der Ausübung des Jedermannsrechtes erlassen werden (z. B. zum Pflücken von Pilzen, Sammeln von Beeren und Holz im Wald).
Andere Länder In Dänemark gibt es kein historisch entstandenes Jedermannsrecht. Die seit 2004 für zwei Jahre versuchsweise geltende Regelung, die zunächst in etwa 40 Wäldern das Übernachten im Zelt für nichtmotorisierte Reisende zu ähnlichen Bedingungen wie im übrigen Skandinavien erlaubte, wurde nach Ablauf des Versuchszeitraums dauerhaft eingeführt und auf über 200 Wälder ausgedehnt.
In den baltischen Staaten wird außerhalb von Nationalparks das freie Übernachten in Zelten und Campingfahrzeugen toleriert. In Österreich (Wegefreiheit) und Deutschland (Betretungsrecht) ist hingegen normalerweise lediglich das Betreten von Wald und Flur zu Fuß oder auf Skiern für die Allgemeinheit zugelassen. In Bayern ist das Recht im Schwammerlparagraph der Verfassung kodifiziert. In Art. 141 der bayerischen Verfassung wird darin unter anderem Folgendes definiert: „Der Genuß der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, das Befahren der Gewässer und die Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang ist jedermann gestattet.“ In Brandenburg gilt darüber hinaus: „Fuß-, Rad-, Reit- und Wasserwanderer sowie -wanderinnen dürfen in der freien Landschaft für eine Nacht Zelte aufstellen.“§ 22 Abs. 1 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG9; abgerufen am 19. August 2020.
In Neuseeland ist das freie Übernachten in Zelten und Campingfahrzeugen unter Neuseeländern eine traditionell beliebte Urlaubsform, die auch unter Budgetreisenden aus Übersee an Beliebtheit gewinnt. Aufgrund von erhöhtem Tourismus bzw. zunehmenden Fällen von Umweltverschmutzung durch sogenannte freedom campers wurde 2011 der Freedom Camping Act verabschiedet, welcher das freie Übernachten auf öffentlichem Land reguliert, wobei u. a. lokale Behörden Freedom Camping auf ihrem Gebiet einschränken, jedoch nicht völlig verbieten dürfen.
Bestandteile des Jedermannsrechtes Freie Bewegung in der Natur Besuchern und Wanderern gibt das Jedermannsrecht die Möglichkeit, das Land zu Fuß, auf Skiern oder per Fahrrad zu durchqueren. Motorisierte Fahrzeuge dürfen dagegen nicht verwendet werden. Motorisierte Fahrzeuge dürfen jedoch auf unkultiviertem Land am Straßenrand geparkt werden, wenn dadurch weder der Verkehr behindert noch Schäden angerichtet werden.Outdoor Recreation Act (Norwegen, englisch) § 4 Abs. 2
Es darf kein Schaden an Höfen und Gärten, Feldern, Wiesen oder Aufforstungen angerichtet werden. Im Sommer müssen Felder unter Nutzung von Wegen durchquert werden, während die Bewegung auf Feldern im Winter frei ist. Werden Tore, Gatter und ähnliche Schließvorrichtungen geöffnet, so müssen diese unmittelbar nach dem Passieren wieder geschlossen werden, damit z. B. kein Vieh entlaufen kann. Der Bereich um ein Wohnhaus, die sogenannte Hausfriedenszone, darf nicht durchquert werden. Ob das Privatgrundstück umzäunt ist oder nicht, spielt hierbei keine Rolle.
Norwegen: Kultiviertes Land darf ohne Genehmigung des Besitzers nur im Winter betreten werden, wenn der Boden gefroren oder schneebedeckt ist.Outdoor Recreation Act (Norwegen, englisch) § 3 Abs. 1
Übernachten Auf unkultiviertem Land erlaubt das Jedermannsrecht jedem das Zelten für ein bis zwei Nächte. In der Nähe von Wohnhäusern muss jedoch immer die Erlaubnis des Grundbesitzers eingeholt werden; dieses gilt ebenfalls für gruppenweises Zelten. Es dürfen für die Übernachtung keine zusätzlichen Aufbauten getätigt werden. Auch darf man den Boden nur soweit aufgraben, dass sein Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert wird.
Norwegen: Beim Zelten ist zu bewohnten Häusern und Hütten so viel Abstand zu halten, dass deren Bewohner nicht gestört werden, mindestens jedoch 150 Meter.Outdoor Recreation Act (Norwegen, englisch) § 9 Abs. 2 Satz 3
Schweiz: Das Übernachten in einem kleinen Zelt oder in einem Biwak ist grundsätzlich erlaubt. Allgemein gilt, dass Standorte oberhalb der Waldgrenze als unbedenklich gelten, wobei in Nähe von Alp- und Berghütten die entsprechende Erlaubnis eingeholt werden soll. An ökologisch sensiblen Standorten (Waldgrenze, Auen, Feuchtgebieten) sollte auf eine Übernachtung verzichtet werden. In Schutzgebieten ist das freie Campieren verboten. Entsprechende Karten weisen solche Gebiete aus. Einige Gemeinden oder Regionen untersagen wildes Campieren.
Im Wasser In allen genannten Ländern besteht grundsätzlich freier Zugang zu Meeresküsten, Seen und Flüssen. Baden, Rudern, Paddeln, Segeln und vorübergehendes Anlegen mit Booten ist überall gestattet außer an Privatgrundstücken und Gebieten mit behördlichem Zugangsverbot. Besondere Verbote oder Gebote sind durch behördliche Hinweisschilder gekennzeichnet. Lediglich in Schottland auf den vom Canal & River Trust (bis 2012 British Waterways) unterhaltenen Gewässern (Caledonian Canal einschließlich Loch Ness, Crinan Canal, Lowland Canals) benötigen auch nichtmotorisierte Boote eine Lizenz, diese ist allerdings kostenlos erhältlich.boat licences and registrations, Abschnitt Scottish Navigation Licence In der Schweiz müssen auch Gummiboote, sofern sie über 2,5 Meter lang sind und über die Uferzone hinaus gefahren werden soll, angemeldet werden (Boote länger als 2,5 Meter gelten, unabhängig von ihrer Art, rechtlich als Schiffe). Für Motorboote gelten länderspezifisch unterschiedliche Bestimmungen:
Finnland: Das Führen von Motorbooten ist auf allen Gewässern grundsätzlich zulässig.
Norwegen: Das Führen von Motorbooten ist auf Salzwasser und auf Seen mit einer Oberfläche von mehr als 2 km² grundsätzlich gestattet, auf Flüssen und kleineren Seen nur dann, wenn diese Teil eines öffentlichen Schifffahrtsweges sind. Es können jedoch lokale Verbote verhängt werden.Motor traffic on uncultivated land and in watercourses (Norwegen, englisch), § 4 Abs. 3
Schottland: Das Führen von Motorbooten auf Binnengewässern ist ausschließlich mit einer für das jeweilige Gewässer gültigen Lizenz zulässig.
Schweden: Das Führen von Motorbooten ist auf allen Gewässern grundsätzlich zulässig, Wassermotorräder dürfen hingegen nur in speziell dafür zugelassenen Bereichen und auf öffentlichen Schifffahrtswegen benutzt werden.
Schweiz: Motorboote sind anmeldepflichtig.
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