mini|Privatrechtliche Rechtskreise der Welt. Im Wesentlichen ein Rechtsvergleich zwischen kontinentaleuropäischen und angloamerikanischen Rechtssystemen. mini|Privatrechtliche Rechtskreise Europas

Ein Rechtskreis ist die typisierende Zusammenfassung von Rechtsordnungen verschiedener Staaten, die prägende gemeinsame Merkmale aufweisen.

Allgemeines Stilprägende Elemente können die historische Entwicklung einer Rechtsordnung, dogmatische und systematische Eigenheiten in der Rechtsschöpfung und der Rechtsanwendung oder ideologische Einflüsse sein.Heinz Kötz: Rechtskreislehre, in: Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts (HWB EuP), Band II, 2009.Peter Winkler von Mohrenfels: Rechtskreise und Rechtsfamilien (PDF), Universität Rostock, 2004, S. 5.

Eine allgemein anerkannte Einteilung in Rechtskreise gibt es nicht, da eine Rechtsordnung etwa im Zivilrecht einem anderen Rechtskreis zuzuordnen sein kann als im Öffentlichen Recht.Christian Hertel: , Notarius International 2009, S. 157 ff. Deshalb kommt es vor, dass es in einem Staat Rechtsgebiete gibt, die unterschiedlichen Rechtskreisen angehören. So stellte das Bundesverfassungsgericht in seiner Begründung zum sog. Nassauskiesungsbeschluss vom 15. Juli 1981 etwa fest, „daß in einigen der nach 1945 neu gebildeten Länder bis zu vier Wasserrechtskreise nebeneinander bestanden“.

Rechtsvergleichung Die Zusammenfassung in Gruppen wird in der Rechtsvergleichung herangezogen, um Gemeinsamkeiten und Unterschiede herauszuarbeiten. Da die Rechtsvergleichung bisher fast ausschließlich auf dem Gebiet des Privatrechts stattfand, sind auch die gängigen Einteilungen der Rechtskreise am Privatrecht entwickelt und gelten nur für dieses.

Die Rechtsvergleichung im öffentlichen Recht überschneidet sich teilweise mit der Vergleichenden Politikwissenschaft und der Vergleichenden Verwaltungswissenschaft. Genus proximum et differentia specifica können bei staatsrechtlichen Rechtsvergleichungen etwa anhand der Fragen, wer innerhalb eines Staates Träger der Staatsgewalt ist, ob eine Gewaltenteilung stattfindet, ob eine Trennung von Kirche und Staat besteht, ob der Staat unitaristisch oder föderalistisch aufgebaut ist, ob ein Parlament aus einer oder zwei Kammern besteht oder ob das Regierungssystem präsidentiell, semipräsidentiell oder parlamentarisch ausgestaltet ist, herausgebildet werden.

Römisch-germanischer Rechtskreis mini|links|Das Römische Reich 117 n. Chr.

In Deutschland, Österreich, der Schweiz und Liechtenstein gilt der römisch-germanische Rechtskreis, der – in Abgrenzung zum angelsächsischen Common Law – auch Civil Law genannt wird. Geprägt ist das Civil Law durch rezipiertes römisches Recht.

Sein Einflussbereich geht auch über Kontinentaleuropa hinaus. So unterliegen, trotz vielfältiger Einflüsse aus dem US-amerikanischen Recht, ganz Lateinamerika, in Teilen Schottland sowie eine Reihe vom französischen Recht beeinflusster Gebiete wie der US-Bundesstaat Louisiana, die kanadische Provinz Québec, die meisten Teile des nahen und fernen Ostens und Teile Afrikas dem Wirkkreis des Civil Law, im Ergebnis also fast alle Weltgegenden, in denen nicht Englisch gesprochen wird. Einige dieser Systeme sind auch unten im Abschnitt über die Mischsysteme näher abgehandelt.

Im Gegensatz zum Common Law ist das Gerichtsverfahren im römisch-germanischen Rechtskreis auf den Richter zugeschnitten, der es als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht nur leitet, sondern weithin beherrscht. Vereinfacht kann es als inquisitorisch bezeichnet werden. Parlamentarisch verfasste Gesetze bilden die wichtigste Rechtsquelle. Richterrecht wird im Gegensatz zum Common Law häufig nicht als eigenständige Rechtsquelle anerkannt. Früher meinte man sogar, alle Entscheidungen aus dem Gesetz ablesen zu können (Montesquieu). Obwohl theoretisch überwunden, prägt diese Tradition immer noch die juristische Argumentationsweise.

Der römisch-germanische Rechtskreis lässt sich in weitere Rechtskreise untergliedern.

Romanischer Rechtskreis (Code Napoléon) Zu diesem Rechtskreis zählen Frankreich und die stark an dessen Zivilrecht (Code civil von 1804) angelehnten Rechtsordnungen von Belgien, Luxemburg, Rumänien, Italien, Spanien sowie vom größten Teil Lateinamerikas, Nord- und Westafrikas. Der Stil der Rechtssprache ist von Pathos geprägt und eher programmatisch. Die ebenfalls zum romanischen Rechtskreis gehörenden Länder Portugal und Niederlande (beide ursprünglich stark an das spanische Recht angelehnt) sind allerdings auch erheblich vom deutschen Recht beeinflusst. Im 1992 in den Niederlanden verabschiedeten Nieuw Burgerlijk Wetboek fand eine weitergehende Annäherung an das deutsche Recht statt, wobei das niederländische Recht eine Vielzahl kreativer Lösungen und eigener Schöpfungen hervorgebracht hat, die ihm innerhalb der europäischen Rechtskreise eine starke Eigenständigkeit verleihen.

Repräsentative Rechtsordnung dieses Rechtskreises ist die Frankreichs.

Entstehungsgeschichte des romanischen Rechtskreises mini|Rechtskreise in Frankreich vor der Revolution: Droit coutumier im Norden, droit écrit im Süden

Der Code civil ist zum einen stark vom naturrechtlichen Pathos der Französischen Revolution geprägt, zum anderen aber auch vom vorrevolutionären Recht. Dies sind das auf dem fränkisch-germanischen Lehnsrecht basierende Gewohnheits- und Partikularrecht (droit coutumier) aus dem Norden Frankreichs und das gemeine Recht französischer Prägung (droit écrit) aus dem Süden Frankreichs.

Die im 11. und 12. Jahrhundert wieder aufblühende römische Rechtswissenschaft hielt auch in Frankreich Einzug, ohne dass jedoch das fränkische Gewohnheitsrecht verdrängt worden wäre: Im Süden Frankreichs wurde das römische Recht in complexu rezipiert, während es im Norden nur in subsidium dort rezipiert wurde, wo das Gewohnheitsrecht keine oder nicht befriedigende Lösungen bot.

Mitte des 15. Jahrhunderts erließ Karl VII. die Order, das bis dahin vor allem auf mündlicher Überlieferung basierende Gewohnheitsrecht des französischen Nordens aufzuzeichnen. Auch dies trug dazu bei, dass das Gewohnheitsrecht gegenüber dem römisch-französischen Recht eine starke Stellung behielt. Daneben führte es zu einer Annäherung von droit écrit und droit coutumier und leitete die Herausbildung des gemeinfranzösischen Gewohnheitsrechts (droit coutumier commun) ein.

Ebenfalls zur Angleichung trug die Rechtsprechung des Gerichtshofs von Paris bei. Das Gewohnheitsrecht des Pariser Rechtsbuchs (coutume de Paris) wurde bald überall dort angewandt, wo die übrigen Regionalrechte Lücken aufwiesen.

Diese Grundlagen zusammen mit dem Geist der Französischen Revolution führten schließlich in Gestalt des Code civil zur einheitlichen Gesetzgebung auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts. Auf den einfachsprachlichen Stil des Code civil hat Napoleon selbst einen nicht unerheblichen Einfluss genommen.

Deutscher Rechtskreis Der deutsche Rechtskreis, zu dem neben Deutschland auch Österreich, Liechtenstein und die Schweiz sowie Portugal, Griechenland und die Türkei zählen, zeichnet sich durch seine Systematik aus. Es herrschen rationales, abstraktes und begriffliches Denken vor, wie z. B. das Abstraktionsprinzip.

Repräsentative Rechtsordnung dieses Rechtskreises ist die Deutschlands.Konrad Zweigert, Hein Kötz: Einführung in die Rechtsvergleichung. 1996, S. 130.

Entstehungsgeschichte des deutschen Rechtskreises Das in den deutschen Sprachgebieten zunächst vorherrschende germanische Stammesrecht wurde zusehends verdrängt. Die vor allem im 15. Jh. stattfindende Rezeption des römischen Rechts wurde auch dadurch begünstigt, dass das Heilige Römische Reich Deutscher Nation sich als Nachfolger des römischen Reiches sah und das römische Recht auch das Recht des Heiligen Römischen Reiches war, sowie dadurch, dass die Reichsgewalt zugunsten der Macht der Territorialstaaten abnahm. Auf diese Weise konnte sich kein reichseinheitliches gemeindeutsches Recht herausbilden, das die Rezeption des römischen Rechts – wie in Frankreich oder den nordischen Ländern – zumindest teilweise überflüssig gemacht hätte. Auch bestand keine effektive Reichsgerichtsbarkeit, die die Rechtsprechung reichsweit hätte vereinheitlichen können; die Zuständigkeit des Reichshofgerichts wurde durch die Evokations- und Appellationsprivilegien, die sich die erstarkten Territorialfürsten hatten einräumen lassen, stark beschnitten. Als schließlich 1495 das Reichskammergericht eingerichtet wurde, war es für die Herausbildung eines gemeindeutschen Privatrechts bereits zu spät; das römische Recht gewann aufgrund seines reichen und ausdifferenzierten Instrumentariums immer mehr Boden, da die germanischen Formen der Rechtsfindung den Bedürfnissen der Zeit nicht mehr genügten. Die nun einsetzende Rezeption erfolgte teilweise sogar vollständig ().

Zur Verbreitung des römischen Rechts trug vor allem die Ausbildung der Juristen bei. Diese hatten ihre Kenntnisse zunächst an den Universitäten Oberitaliens (z. B. der Universität Bologna) erworben; später begannen auch die deutschen Universitäten, römisches Recht zu lehren.

Mit dem Zeitalter der Aufklärung ging auch der aus dem vernunftrechtlich geprägten Wunsch nach einer Gesamtkodifikation auf der Grundlage von Systematik und Rationalität einher. Philosophen wie Pufendorf oder Thomasius entwickelten ein abstraktes und logisches System, das aber – wiederum anders als etwa in Frankreich oder den nordischen Ländern – oft die Verbindung zu den eigentlich zu lösenden sozialen Problemen verlor. Hobbes, Locke und Montesquieu hatten seit Beginn der Aufklärung die staatstheoretischen Grundlagen für ein nationalstaatliches Leitbild des Gesellschaftsvertrages geschaffen, sodass Kodifikationsbestrebungen auch den Erwartungen an eine Volkssouveränität moderner Prägung dienten. Anders aber als in Frankreich wurde der Wunsch nach einer umfassenden Kodifikation jedoch nicht von unten erkämpft, sondern – ganz im Sinne des in Deutschland vorherrschenden aufgeklärten Absolutismus – von oben vorgegeben. Sie waren in politischer Hinsicht sogar eher restaurativer Natur. Solche Kodifikationen wurden in Preußen mit dem noch standesrechtlich orientierten und in Fragen der gesetzlichen Ausgestaltung kasuistisch verfassten Allgemeinen Landrecht für die preußischen Staaten von 1794 umgesetzt und in Österreich durch das noch heute in Kraft stehende Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch von 1811.

Die nun folgende Epoche der Romantik brachte die Historische Rechtsschule hervor. Diese wandte sich vom Vernunftrecht ab und besann sich auf das geschichtlich gereifte Recht. Diesem gaben sie den Vorzug, um den überpositiven Begründungsstrukturen des ansonsten nur positivrechtlich gerechtfertigten Gesetzesbetrieb im Naturrecht entgehen zu können. Einer der Begründer der historischen Rechtsschule, Friedrich Carl von Savigny, griff – wie die Vernunftrechtler vor ihm – insbesondere das römische Recht auf, dies aber nicht in der wissenschaftlich zuletzt betriebenen Weise des usus modernus, sondern in dessen ursprünglichster auffindbaren Form antiken römischen Rechts, wie es aus den Kompilationen Justinians hervorgegangen war. Savigny gehörte damit zum romanistischen Zweig der historischen Rechtsschule. Anders jedoch als die römischen Quellen ging Savigny von der Privatautonomie als Grundlage der Rechtsgeschäfte aus. Savigny sprach sich ganz im Geiste der Romantik gegen eine Kodifikation des bürgerlichen Rechts aus, da das Recht nicht durch einen Gesetzgeber vorzugeben sei, sondern sich durch die Manifestation des Volksgeistes organisch entwickle, während die Vertreter des germanistischen Zweigs der historischen Rechtsschule eine Kodifikation befürworteten.