mini|Artikel 15 [des Grundgesetzes] – eine Arbeit von Dani Karavan an den Glasscheiben zur Spreeseite beim Jakob-Kaiser-Haus des Bundestages in Berlin Verstaatlichung ist die Überführung von Privateigentum in Staatseigentum und/oder die Übertragung privater Aufgaben in staatliche Verantwortung.
Grundlagen Verstaatlichung bezieht sich vielfach auf das Eigentum an Unternehmen, kann sich aber auch auf andere Formen des Eigentums (z. B. Immobilien oder Rechte) beziehen.Brockhaus Enzyklopädie, 21., völlig neu bearbeitete Auflage, F. A. Brockhaus, Leipzig, Mannheim.
Von der häufig punktuell ansetzenden Vergesellschaftung in marktwirtschaftlich orientierten Staaten wird die „flächendeckende“ Vergesellschaftung der Produktionsmittel zum Aufbau einer sozialistischen Planwirtschaft unterschieden. Bei flächendeckender Verstaatlichung zum Aufbau einer sozialistischen Wirtschaft spricht man auch von Sozialisierung. Der entgegengesetzte Prozess (die Überführung von Staatseigentum in Privatbesitz) wird Privatisierung genannt. Verstaatlichungen können zivilrechtlich durch Kauf aber auch durch Enteignungen durch den Staat erfolgen.
Verstaatlichungen oder Teilverstaatlichungen erfolgen aus verschiedener Motivation:
Hoheitliche Aufgaben Geschichtlich wurden vielfach auch Aufgaben privat organisiert, die heute als staatliche Aufgaben angesehen werden. So wurde die Einziehung von Steuern durch Steuerpächter durchgeführt oder private Kreditinstitute mit der Ausgabe von Banknoten betraut. Diese Aufgaben werden heute weitgehend als hoheitliche Aufgabe wahrgenommen und verstaatlicht.
Fiskalische Interessen Der Staat erzielt aus seiner unternehmerischen Tätigkeit Erträge. Die Erzielung zusätzlicher Erträge wird als Motiv für Verstaatlichungen genannt. In der Zeit des Nationalsozialismus dienten Arisierungen teilweise der privaten Bereicherung, teilweise wurde das jüdische Eigentum verstaatlicht. Häuser, die ehemals im Besitz jüdischer Familien waren, wurden dann unter anderem von Polizei und Wehrmacht genutzt.
Bereits in Zeiten der Republik war es im antiken Rom Politik einzelner Machthaber wie zum Beispiel Lucius Cornelius Sulla Felix, politische Gegner auf sogenannte Proskriptionslisten zu setzen, womit diese ‚vogelfrei‘ waren und ihr Besitz der „res publica“ verfiel. Diese Vorgehensweise war später auch im Kaiserreich beliebt und diente der Bereicherung des Kaisers.
Natürliche Monopole
Natürliche Monopole können zu einer Störung des Marktgleichgewichts führen. Aus diesen und anderen Gründen versuchten einzelne Staaten, Konzessionierung und Preiskontrollen dieser Märkte einzuführen. Eine Regierung kann sich neben einer Marktregulierung, Öffnung der monopolisierten Märkte oder einem „Nichteinschreiten“ zu einer Verstaatlichung entscheiden. Nachteilig ist dabei, dass ein Staatskonzern weniger Anreize hat, Kosten zu senken.
Die Eisenbahn wurde in vielen Staaten Staatsmonopol, Strom-, Gas- und Wasserversorger wurden im Rahmen der Verstaatlichung meist Kommunaleigentum. Beispielsweise verstaatlichten zwischen 1879 und dem Ersten Weltkrieg die deutschen Länder nach und nach ihre Eisenbahnnetze, sodass 1913 etwa 58.300 von 63.377 Kilometern Eisenbahnstrecken im Deutschen Reich den Bundesstaaten gehörten. 1920 wurden durch einen Staatsvertrag alle zehn Länderbahnen zur Deutschen Reichsbahn vereinigt.Peter Schymanietz, Die Organisation der deutschen Eisenbahnen 1835–1975. Eisenbahn-Kurier Verlag, Freiburg 1977, ISBN 3-88255-822-9.
Die Frage der Privatisierungen von Staatseigentum an Versorgungsunternehmen seit den 1980er Jahren wird kontrovers diskutiert. Vielfach wird heute durch Trennung von Netz, Produktion und Vertrieb versucht, auf Teilbereiche dieser Märkte staatliche Marktregulierungsmaßnahmen vorzunehmen.
Wirtschaftskrisen Verstaatlichungen oder Teilverstaatlichungen finden in besonderen Ausnahmesituationen als politisches Instrument zur Stabilisierung statt, beispielsweise in Wirtschaftskrisen wie etwa der Finanzkrise ab 2007 durch Maßnahmen zum Schutz der Kreditwirtschaft, aber auch der Wirtschaft insgesamt.Michael Hüther in der Süddeutschen Zeitung: "Es gibt nur einen Weg: Staatsgeld für Banken", 19. Januar 2012 Solche Notverstaatlichungen fanden unter anderem statt im Falle General Motors, American International Group (beide USA), Hypo Real Estate (Deutschland), Bankia (Spanien, 2012). Kritiker bezeichnen solche Verstaatlichungen als „Sozialisierung von Verlusten“. Andere sehen in Verstaatlichungen eben eine Möglichkeit, solche Verlustsozialisierungen einzudämmen.
In marktwirtschaftlich orientierten Staaten können Unternehmen eine systemrelevante („systemische“) Größe oder Bedeutung erlangen (englisch ), angesichts dessen das Unternehmen darauf vertrauen kann, dass der Staat in einer Notlage durch eine Rettungsaktion (englisch ) eingreift. Dadurch kann ein Fehlanreiz zum Eingehen zusätzlicher finanzieller Risiken entstehen (Moralisches Risiko). Im Falle der drohenden Insolvenz steht der Staat vor dem Dilemma, entweder systemwidrig Staatsbeteiligungen oder Verstaatlichungen zu beschließen, oder das Unternehmen fallen zu lassen, was die Gefahr einer Wirtschaftskrise erhöhen könnte. Der Konkurs von Lehman Brothers 2008 rückte allgemein ins Bewusstsein, wie viele Unternehmen heute systemrelevant sind. Die staatliche Wettbewerbspolitik müsste drastische Maßnahmen anordnen, etwa eine Zerschlagung zu großer Unternehmen – so ordneten 1911 die USA die Zerschlagung der Standard Oil Company an. Siehe auch Kartellrecht.
Umweltkatastrophe Im Zuge der Nuklearkatastrophe von Fukushima wurde das Energieversorgungsunternehmen Tepco verstaatlicht.
Kriegswirtschaft Die Kriegswirtschaft ist meist nicht privat organisiert, sondern in hohem Maße durch den Staat gesteuert. Neben der Einführung von planwirtschaftlichen Elementen erfolgte vielfach auch eine Verstaatlichung kriegswichtiger Betriebe. Hierzu trug auch die Beschlagnahmung von industriellem Feindvermögen bei.
Am 13. Mai 1936 wurde in der Tschechoslowakei das „Staatsverteidigungsgesetz“ erlassen, das sämtliche kriegswichtigen Betriebe der Oberaufsicht der Militärverwaltung unterstellte. Da eine Armee so gut wie alles braucht, geriet praktisch die gesamte Industrie unter Kontrolle des Militärs. Dies führte dazu, dass alle Angestellten in den Verwaltungsorganen der Industrie „staatlich verläßlich“ sein mussten.Walter Hummelsburger: Die Rüstungsindustrie der Tschechoslowakei 1933 bis 1939. In: Friedrich Forstmeier, Hans-Erich Volkmann (Hrsg.): Wirtschaft und Rüstung am Vorabend des Zweiten Weltkrieges. Düsseldorf 1981, S. 311 f.
Strategische Branchen Es werden vorzugsweise wichtige „strategische“ Wirtschaftszweige oder ganze Wirtschaftszweige verstaatlicht, damit diese nicht unter ausländischen Einfluss geraten („Nationalisierung“).
In Entwicklungsländern (Trikont-Ländern) begründen Regierungen Verstaatlichungen häufig damit, das Land aus einer Abhängigkeit von transnationalen Unternehmen herausführen zu wollen. Gängig ist die Praxis, strategisch wichtige Rohstoffquellen oder Schlüsselindustrien eines Landes zu verstaatlichen; oft, um einen vorher erfolgten politischen Machtwechsel abzusichern.
Sozialismus Im Manifest der Kommunistischen Partei forderten Karl Marx und Friedrich Engels die Verstaatlichung aller Produktionsinstrumente:
Marx und Engels forderten im Kommunistischen Manifest unter anderem auchKommunistisches Manifest Zentralisation des Kredits in den Händen des Staats durch eine Nationalbank mit Staatskapital und ausschließlichem Monopol. Zentralisation des Transportwesens in den Händen des Staats Vermehrung der Nationalfabriken, Produktionsinstrumente, Urbarmachung und Verbesserung aller Ländereien nach einem gemeinschaftlichen Plan.
Engels sah Verstaatlichungen später differenzierter und nicht mehr in jedem Falle positiv:
und:
Preisregulierung In Staaten einer sozialen Marktwirtschaft können Unternehmen verstaatlicht werden, damit das Unternehmen nicht profitorientiert sein muss. Dies kann u. U. den Vorteil haben, dass Preise dieses Unternehmens sinken. Städtische Bäder und staatliche Eisenbahnunternehmen sind gute Beispiele dafür.
Nationales Deutschland In Deutschland bestehen keine Einschränkungen des Staates als Unternehmer. Der Kauf und Betrieb von Unternehmen steht dem Staat und den Gebietskörperschaften frei.
Die Möglichkeiten einer Enteignung sind in Art. 15 i. V. m. Abs. 3 Grundgesetz geregelt. Dieser besagt: „Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden …“ Das Grundgesetz trifft keine Aussage über die Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Es kennt die Möglichkeit der Vergesellschaftung der Produktionsmittel, ordnet sie aber nicht an. Kennzeichen einer legalen Verstaatlichung ist es aber, dass eine Abwägung von Privat- und Allgemeininteressen durchgeführt wird und es zu einer angemessenen Entschädigung des oder der Enteigneten kommt.
Ebenso gibt es ähnliche Klauseln in vielen Landesverfassungen. In den Verfassungen von Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen wurde festgeschrieben, dass Unternehmen, die aufgrund ihrer monopolartigen Stellung Bedeutung haben, in Gemeineigentum überführt werden sollen. Die bremische Landesverfassung genehmigt Verstaatlichungen, wenn der Unternehmenszweck besser in gemeinwirtschaftlicher Form erreicht werden kann. Im Saarland dürfen laut Gesetz sogar Schlüsselindustrien wegen ihrer überragenden Bedeutung für die Wirtschaft nicht in Privateigentum stehen. Ebenso hat die bayerische Verfassung Verstaatlichung vorgesehen, „wenn die Rücksicht auf die Gesamtheit es erfordert“.
Für die entsprechende Regelung in der hessischen Verfassung siehe Sozialisierungsartikel 41.
Österreich
Die Verstaatlichung in Österreich wurzelt in den Jahrhunderten der Habsburgermonarchie, angefangen beim Privatbesitz der Dynastie, dem kaiserlichen Salzkammergut und dem Herrschaftswald im spätmittelalterlich-frühneuzeitlichen Merkantilismus, über das absolutistische habsburgische und k.k./k.u.k. Postwesen, bis hin zum k.k. Eisenbahnwesen des Industrialismus. Nach deren Auflösung 1918 und vor allem zu Beginn der Zweiten Republik kamen zahlreiche Schlüsselunternehmen in den Besitz der Republik Österreich. In der Periode zwischen den 1980ern und um die Jahrtausendwende kam es zu weitgehenden Privatisierungen in allen Bereichen der Wirtschaft, im Gefolge der weltweiten Finanzkrise ab 2007 aber wieder zu erneuten – teilweise unfreiwilligen – Verstaatlichungen.
Frankreich 1907 verstaatlichte Frankreich aus wirtschaftlichen Motiven die „Compagnie ferroviaire de l’Ouest“, die in finanziellen Schwierigkeiten war. 1919 übernahm Frankreich die (1904 entdeckten) Kali-Minen im Elsass, nachdem das Elsass durch den Friedensvertrag von Versailles wieder unter die Herrschaft Frankreichs gekommen war.
In den 1930er-Jahren – Frankreich litt (ähnlich wie viele andere westliche Industrieländer) unter Nachwirkungen der Weltwirtschaftskrise von 1929 – forderten manche (z. B. Politiker der Linken und Gewerkschafter) Verstaatlichungen.
Die Front populaire verstaatlichte am 11. August 1936 einige Unternehmen des „Complexe militaro-industriel“ sowie die Eisenbahnen und schufen die SNCF. Der Bereich Flugzeugbau wurde 1937 teilweise verstaatlicht. Die Banque de France wurde nicht verstaatlicht. Manche kritisierten Verstaatlichungen als Interventionismus.
Nach der Befreiung Frankreichs von der Besetzung durch die Wehrmacht gab es drei Verstaatlichungswellen: