Unter der Altersfreigabe versteht man die vom Gesetzgeber geregelte Freigabe von Filmen, Computerspielen und Musik für Kinder und Jugendliche ab einem bestimmten Alter und unter gewissen Voraussetzungen bzw. Auflagen (zum Beispiel beim Kinobesuch) oder aber erst für Erwachsene.

Multinational Europa: Pan-European Game Information (PEGI)

Deutschland Film und Kino Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft Die Altersfreigabe von Kinofilmen und Filmen, die auf Medien aller Art (wie etwa Video, DVD oder Blu-Ray Disc) verkauft werden, erfolgt in Deutschland durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK). Das Jugendschutzgesetz untersagt Erwachsenen weitgehend, Kindern und Jugendlichen völlig freien Kinozugang zu gewähren oder den Zugriff auf nicht freigegebene Video-Filme zu ermöglichen. JuSchG unterscheidet allerdings hinsichtlich einer möglichen Bestrafung zwischen Erwachsenen an sich und sorgeberechtigten Personen. Demnach macht sich eine Person nicht strafbar dadurch, dass sie Kindern, für die sie personensorgeberechtigt ist, Filme ohne Jugendfreigabe zugänglich macht, solange sie dadurch nicht, so wörtlich „ihre Erziehungspflicht gröblich verletzt“.

Die FSK-Freigaben lauten: Label Aktuelle Kennzeichnung Kennzeichnung vom 1. April 2003 bis 30. November 2008 Kennzeichnung vor dem 1. April 200375px|Altersfreigabelogo für Medien in Deutschland von de:Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft seit Dezember 2008 ab 0FSK ab 0 freigegebenFreigegeben ohne Altersbeschränkung gemäß JuSchG FSKFreigegeben ohne Altersbeschränkung gemäß § 7 JÖSchG FSK75px|Altersfreigabelogo für Medien in Deutschland von de:Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft seit Dezember 2008 ab 6FSK ab 6 freigegebenFreigegeben ab 6 Jahren gemäß § 14 JuSchG FSKFreigegeben ab 6 Jahren gemäß § 7 JÖSchG FSK75px|Altersfreigabelogo für Medien in Deutschland von de:Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft seit Dezember 2008 ab 12FSK ab 12 freigegebenFreigegeben ab 12 Jahren gemäß § 14 JuSchG FSKFreigegeben ab 12 Jahren gemäß § 7 JÖSchG FSK 75px|Altersfreigabelogo für Medien in Deutschland von de:Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft seit Dezember 2008 ab 16FSK ab 16 freigegebenFreigegeben ab 16 Jahren gemäß § 14 JuSchG FSKFreigegeben ab 16 Jahren gemäß § 7 JÖSchG FSK 75px|Altersfreigabelogo für Medien in Deutschland von de:Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft seit Dezember 2008 ab 18FSK ab 18Keine Jugendfreigabe gemäß § 14 JuSchG FSKNicht freigegeben unter 18 Jahren gemäß § 7 JÖSchG FSK

Filme, die im Kino ab 12 Jahren freigegeben sind, dürfen in Begleitung sogenannter Personensorgeberechtigter oder Erziehungsbeauftragter nach Abs. 2 JuSchG bereits von Kindern ab 6 Jahren besucht werden. Alle anderen FSK-Freigaben sind alters-verbindlich. Wird ein Film auf einem Trägermedium veröffentlicht, so muss er entsprechend seiner FSK-Freigabe auf der Verpackung gekennzeichnet sein: „Die neuen Zeichen sind auf der Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 1200 mm² (3,46 cm × 3,46 cm) und dem Bildträger auf einer Fläche von mindestens 250 mm² (1,58 cm × 1,58 cm) anzubringen ( Abs. 2 Satz 2 JuSchG).“.

Das heutige „FSK ab 18“ ist einfach eine andere Bezeichnung für die Freigabe „Keine Jugendfreigabe“. Letzteres wird daher immer noch auf den Freigabedokumenten der FSK verwendet. Bei der Freigabe „Keine Jugendfreigabe“ handelt es sich, auch wenn dies aufgrund der negativen Formulierung nicht so klingt, um eine gültige FSK-Freigabe, die wie die niedrigeren Freigaben verhindert, dass ein Film auf den Index der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien gesetzt werden kann. Filme mit der Freigabe „Nicht freigegeben unter 18 Jahren“ können hingegen indiziert werden.

Die Freigabe „Keine Jugendfreigabe“ bei Prüfungen für die Kinoauswertung unterscheidet sich von der Freigabe für den Heimvideobereich. Bei der Kinovorführung darf bei dem Film zum Erlangen der Freigabe die sog. einfache Jugendgefährdung gegeben sein, im Gegensatz zum Heimvideobereich, wo gar keine Jugendgefährdung vorhanden sein darf. So lief beispielsweise der Film Planet Terror im Kino mit FSK „Keine Jugendfreigabe“, wohingegen er auf DVD nur das Siegel „Keine schwere Jugendgefährdung“ der Juristenkommission erhielt und von der BPjM in dieser Fassung später indiziert wurde.

Filme ohne Freigabe (u. a. Importversionen) dürfen nur an Erwachsene (über 18 Jahre) verkauft werden.

Die FSK-Freigaben stellen keine Empfehlung über die besondere Eignung eines Films für eine Altersgruppe dar.

Juristische Prüfungen mini|Beispiele für die Kennzeichnung hinsichtlich einer erfolgten juristischen Prüfung Ergänzend zu den Altersfreigaben gibt es auch noch juristische Gutachten zu Filmen, die nicht von der FSK geprüft wurden oder deren Freigabe von der FSK – abhängig vom Trägermedium – wegen einfacher bzw. schwerer Jugendgefährdung oder strafrechtlicher Bedenken abgelehnt wurde. Dabei prüft eine Juristen-Kommission („JK“) der SPIO ein Medium darauf, ob ein Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz oder strafrechtliche Bedenken bestehen. Passiert ein Film das JK-Verfahren erfolgreich, so befindet sich normalerweise ein kleines rechteckiges, schwarz-weißes Zeichen mit dem Aufdruck SPIO/JK geprüft (vormals: SPIO/JK-Gutachten – strafrechtlich unbedenklich) auf der Rückseite der DVD-Hülle. Filme mit beiden Prüfzeichen der JK dürfen – ebenso wie gänzlich ungeprüfte oder die mit Keine Jugendfreigabe von der FSK geprüften – grundsätzlich nur an Erwachsene abgegeben werden. Deswegen umfasste vor einigen Jahren der JK-Aufdruck auch noch zusätzlich die Aussage Vermietung und Verkauf nur an Erwachsene, die später jedoch weggelassen wurde und dadurch bis heute für Verwirrung im Handel sorgt, da Verkaufspersonal nicht unbedingt klar ist, dass diese Medien ausschließlich für Personen ab 18 Jahren freigegeben sind.

Seit Oktober 2007 gibt es zwei unterschiedliche SPIO/JK-Kennzeichnung mit unterschiedlicher Wirkung:Statut der Juristenkommission mit Stand 19. Oktober 2007. „SPIO/JK geprüft: keine schwere Jugendgefährdung“: Ein so gekennzeichnetes Medium darf analog zu Titeln mit der Kennzeichnung FSK ab 18 bis zu einer möglichen Indizierung durch die BPjM im Handel offen ausgestellt werden; der Verkauf ist nur an Personen ab 18 Jahren erlaubt. „SPIO/JK geprüft: strafrechtlich unbedenklich“: Ein derartig gekennzeichnetes Medium unterliegt automatisch den Vertriebs- und Werbebeschränkungen nach § 15 JuSchG Abs. 1 Nr. 1–7; die SPIO geht somit von einer schweren Jugendgefährdung aus. Daher darf ein solches Medium nicht offen im Handel ausgestellt werden. Nur auf gezielte Nachfrage volljähriger Personen darf das Medium „unter der Ladentheke“ verkauft werden. Es ist damit indizierten Titeln gleichgestellt.

Solche JK-Prüfungen haben den Charakter eines privaten juristischen Gutachtens und schützen Filmverleiher vor einer Strafverfolgung, falls ein Gericht einen veröffentlichten Titel wegen einer Verletzung des StGB beschlagnahmen lässt. In solchen Fällen liegt ein sogenannter strafloser Verbotsirrtum vor.

Beispielsweise ließ die Verleihfirma VCL 1983 den Film Tanz der Teufel von der JK prüfen, später wurde er wegen Gewaltverherrlichung beschlagnahmt. Wäre der Film nicht von der JK geprüft worden, hätten die Verantwortlichen bei VCL wegen des Verstoßes gegen das Verbreitungsverbot für gewaltverherrlichende Medien strafrechtlich belangt werden können. Ein weiteres Beispiel ist der Horrorfilm Hostel 2. Dessen SPIO/JK-geprüfte DVD-Fassung wurde – obgleich an einer Stelle um 7 Sekunden gekürzt – im Juni 2008 das erste bundesweit beschlagnahmte Medium, das ein JK-Prüfzeichen (hier strafrechtlich unbedenklich) aufgedruckt hatte. Auch bei Medien mit der niedrigeren Kennzeichnung keine schwere Jugendgefährdung gab es schon Beschlagnahmungen, etwa bei der Langfassung von Saw 3D – Vollendung.

Derartige juristische Gutachten müssen nicht zwingend von der Juristenkommission der SPIO ausgestellt werden; grundsätzlich können die Gutachter ein oder mehrere beliebige Juristen sein. Auf Medien, die von der SPIO unabhängigen Juristen geprüft wurden, kann sich die Kennzeichnung „Juristisch geprüft“ befinden. In ihrer Wirkung sind diese Gutachten identisch (Schutz vor Strafverfolgung des Veröffentlichenden).

Fernsehen Filme, die bereits beim Kinostart oder bei der Veröffentlichung auf Trägermedien durch die FSK geprüft wurden, dürfen gemäß dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag nur zu bestimmten Sendezeiten ausgestrahlt werden:

Programme mit einer Freigabe ohne Altersbeschränkung oder mit einer Freigabe ab 6 Jahren dürfen zu jeder Tages- und Nachtzeit gezeigt werden, bei Programmen mit einer Freigabe ab 12 Jahren „ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen“ (allerdings nur zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr), wobei den Sendern die Platzierungsentscheidung überlassen wird, Programme mit einer Freigabe ab 16 Jahren dürfen ab 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr gezeigt werden und Programme mit einer Freigabe ab 18 Jahren dürfen ab 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr gezeigt werden (gilt jedoch nicht für indizierte Filme, wofür eine Ausnahmegenehmigung der BPjM nötig ist).

Private Sender dürfen allerdings, wenn sie von diesen Vorgaben abweichen möchten, bei der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) einen Ausnahmeantrag stellen. Mitunter – vor allem für Filme, deren FSK-Freigabe keine 12 Jahre alt ist – hat die Prüfung dann Schnittauflagen zur Folge. Die FSF vergibt auch Altersfreigaben für noch nicht durch die FSK geprüfte Sendungen wie beispielsweise Serien. Kommt ein Altersnachweissystem zum Einsatz, wie zum Beispiel bei manchen Pay-TV-Sendern, so können alle FSK- oder FSF-geprüften Sendungen unabhängig von der Tageszeit und der Altersfreigabe gezeigt werden. Halten sich die Sender nicht an den Jugendschutz, kann es zu Strafzahlungen an die FSF oder eine Rüge durch die Kommission für Jugendmedienschutz kommen.

Öffentlich-rechtliche Sender sind von den Altersfreigaben ausgenommen und dürfen sich Ausnahmen nach eigenem Ermessen erteilen. So kann es vorkommen, dass FSK-16-Filme bereits um 20:15 Uhr laufen. ARTE zeigt, da es sich um einen französischen Sender handelt, gelegentlich indizierte Filme, und das schon vor 23:00 Uhr.Schnittberichte.com: Freitag der 13. ungekürzt auf Arte.

Vor den meisten Sendungen, die von der FSK ab 16 oder 18 Jahren freigegeben wurden, ist ein Ident des Fernsehprogramms zu sehen. Dies bedeutet, dass der Fernsehsender meistens vor dem Start des Filmes warnt, dass die nachfolgende Sendung für Jugendliche und Kinder unter 16/18 Jahren nicht geeignet sei. Diese Warnung gilt als Hinweis für Eltern und Erziehungsberechtigte und kann in beiden Richtungen von den FSK Altersfreigaben abweichen. Die Information findet man sowohl im Free-TV als auch im Pay-TV, wobei im Pay-TV eine zusätzliche Sperre in Form eines Codes vorliegt, was dem Sender wie beispielsweise Sky ermöglicht, die Sendung bereits vor 22:00 Uhr auszustrahlen. Auch ausländische Sender benutzen die Warnung. Arte zeigt vorab einen Hinweis, der darauf aufmerksam macht, dass die nachfolgende Sendung nicht für Kinder und Jugendliche geeignet sei. Ob es sich dabei um ein FSK 16 handelt, ist allerdings unklar. Normalerweise würde die Warnung schlicht bedeuten, dass die Sendung ab 18 freigegeben wäre. Das Fernsehprogramm SF 1 aus der Schweiz kennzeichnet Sendungen ab 16 und 18 Jahren sogar mit einem zusätzlichen Symbol unter dem Senderlogo. Es ist durchaus möglich, dass gewisse ausländische Sender bloß vor Filmen ohne Jugendfreigabe warnen, wie in Deutschland nicht vor Sendungen für Jugendliche ab 12 Jahren gewarnt wird.

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