Zinsverbot bezeichnet das im Alten Testament der Bibel und im Koran ausgesprochene Verbot, Zinsen zu verlangen. Dieses Verbot galt über lange Zeit auch im Christentum, wurde später jedoch abgeschwächt bzw. ganz aufgehoben.

Allgemeines Dass überhaupt der Kreditgeber vom Kreditnehmer Kreditzins fordern darf, ist auf die wirtschaftliche Überlegung zurückzuführen, dass der Kreditgeber während der Kreditlaufzeit selbst auf die Nutzung seines Kapitals verzichtet und deshalb keine Gewinne oder Erträge aus einer alternativen Geldanlage erzielen kann. Der Kreditzins ist deshalb volkswirtschaftlich als Opportunitätskosten für eine entgangene Nutzung einzustufen.Helmut Wienert: Grundzüge der Volkswirtschaftslehre. 2008, S. 77 f. In der Volkswirtschaftslehre stellt der Zins den Preis für den Produktionsfaktor Kapital dar. Geld oder Kapital sind knappe Güter, so dass sie einen Preis erzielen. In der Betriebswirtschaftslehre gehört das Zinsennehmen zum Grundprinzip der Wirtschaftlichkeit.

Diese wirtschaftlichen Argumente haben die Verfechter des Zinsverbots übersehen oder verneint. Bei ihnen genoss der Schuldnerschutz Vorrang. Denn das Zinsverbot beruhe auf der Überlegung, dass insbesondere durch Zinseszins ein exponentielles Wachstum eintrete, durch das der Schuldner in den Ruin getrieben werde. Dem Schuldnerschutz dienten deshalb gesetzliche Höchstzinsen, Verbot des Zinswuchers, Zinseszinsverbote und absolute Zinsverbote.

Geschichte

Erste Zinseinschränkungen Die frühen Erfahrungen mit dem Zins fielen nicht immer positiv aus, denn sein exponentielles Wachstum – insbesondere beim Zinseszins – konnte die Schuldner ausbeuten und in den Ruin treiben. Mit Höchstzinsen versuchten die Regierungen, dieses Zinsrisiko für den Schuldner zu begrenzen oder durch Zinsverbote ganz abzuschaffen. So kannte bereits das babylonische Zinsrecht reguläre Zinsen, Verzugszinsen, Zinsschranken und Zinsverbote.Josef Kohler, Arthur Ungnad: Hammurabi’s Gesetz, Band III. 1909, S. 307, 324 f.

Für ein Zinsverbot traten Platon und sein Schüler Aristoteles ein. Platon war der Auffassung, dass die Zinseinnahme den Staat schädige,Platon, Nomoi 5, 742 C-E für Aristoteles galt das Zinsennehmen als moralisch schlechtes wirtschaftliches Handeln (Chrematistik).Aristoteles, Politik 1, 9 (1257a ff.) Aristoteles empfand den Zins gesamtwirtschaftlich als Illusion, weil die Geldmenge durch den Zins nicht vermehrt werde, denn dem Zinsertrag des Gläubigers stehe der gleiche Zinsaufwand des Schuldners gegenüber.Aristoteles, Politik, 1-8 (1258b)

Das römische Recht kannte als Regelfall mit dem Mutuum ein zinsloses Darlehen meist aus Gefälligkeit an Verwandte oder Freunde, bei dem Zinsen nur durch eine besondere Stipulation erhoben werden konnten. Für den Darlehenszins verwendeten die Römer oder .Peter Landau: Zins. In: Handwörterbuch zur dt. Rechtsgeschichte, Band 5, 1996, Sp. 1709 Es handelte sich zunächst um eine Gebühr für die Vermietung einer vertretbaren Sache (). Zinseszinsen () unterlagen seit Ulpian um 222 nach Christus einem Verbot.

Altes Testament Der Tanach, die hebräische Bibel bzw. das Alte Testament, schreibt ein Verbot des Zinsnehmens in mehrfach belegten Varianten fest.Miroslav Varšo: Interest (usury) and its variations in the biblical law codices. In: Communio Viatorum 50/3, 2008, S. 323–338.Mark E. Biddle: The biblical prohibition against usury. In: Interpretation. 65,2 (2011), S. 117–127. ( bei HighBeam Research.)Bernard J. Meislin/Morris L. Cohen, Backgrounds of the Biblical Law against Usury, in: Comparative Studies in Society and History 6/3, 1964, S. 250–267 (Digitalisat bei jstor).Isac Leo Seeligmann, Darlehen, Bürgschaft und Zins in Recht und Gedankenwelt der hebräischen Bibel, in: ders., Erhard Blum (Hrsg.), Gesammelte Studien zur Hebräischen Bibel, Mohr Siebeck, Tübingen 2004, S. 319–348.Haim Hermann Cohn u. a.: Artikel Usury. In: Encyclopaedia Judaica. 2. Auflage, Bd. 20, S. 337–444 ( bei HighBeam Research).

Die Tora verbietet den Zins bei Krediten an Arme ().

Die übliche Forschungsmeinung sieht hier eine Regelung, die ursprünglich auf „verelendete Verwandte und Nachbarn“ bezogen war, nun aber durch den Einschub von „meinem Volk“ ausgeweitet wurde.Vgl. , Abschnitt 2.1.1.

Das Deuteronominum verlangt: „Du sollst von Deinen Volksgenossen keinen Zins nehmen, weder Zins für Geld, noch Zins für Speise, noch Zins für irgendetwas, was man leihen kann“ (). Unter „Volksgenossen“ verstand der Tanach nur die Juden. Daraus folgerte man, dass Juden Kredite an Nichtjuden verleihen durften. Das stellt klar: „Von einem Ausländer darfst du Zinsen nehmen …“

Auch das so genannte Heiligkeitsgesetz, nach verbreiteten Forschungshypothesen eine Rechtsschrift der Priesterschrift, formuliert ein Zinsverbot. In heißt es:

Die bibelwissenschaftliche Forschung sieht hierbei eine Ausweitung solidarischer zinsfreier Kredite nicht nur für Verwandtschaft und Sippe, sondern das gesamte Gottesvolk wie auch „Fremde“ und „Beisassen“.Vgl. , Abschnitt 2.1.2. Das Zinsverbot steht im Buch Levitikus auch im Zusammenhang mit den Regeln zum Sabbatjahr und zum Schuldenerlass.

Ein solcher Bezug nicht nur auf den Familienverband, sondern das gesamte Volk, wird im deuteronomischen Gesetzeswerk bereits vorausgesetzt. In heißt es:

Während z. B. noch Max Weber in einer Stellungnahme in der Sonderregelung für „Fremde“ eine Unterscheidung von „Binnenmoral“ und „Außenmoral“ sah und damit antijüdischen Stereotypen entsprach,Vgl. dazu M. Leutzsch: Das biblische Zinsverbot. In: Rainer Kessler, E. Loos (Hrsg.): Eigentum: Freiheit und Fluch. Ökonomische und biblische Einwürfe. Gütersloh 2000, S. 107–144, hier 125–127; , Abschnitt 2.1.3. sieht die bibelwissenschaftliche Forschung hier die Unterscheidung zweier Kreditarten, nämlich zinslosen Notkredit und verzinsbaren Handelskredit mit Gewinnabsicht, wie sie wohl „im kleinen Juda faktisch Sache von Ausländern waren“., Abschnitt 2.1.3.

Auch in Schriften der alttestamentlichen Propheten, den Nevi’im, findet sich das Verbot von Zinsen. So rechnet dies der Prophet Ezechiel zu jenen Sünden, die ein „Gerechter“ unterlassen müsse (, ). Die Ketuvim enthalten ebenfalls Bezugnahmen auf ein Zinsverbot, so in oder .

Das im Alten Testament wahrscheinlich nur gegenüber Notleidenden geltende Zinsverbot wurde in Elephantine und wohl auch in Palästina nach der MischnaMischna Pea l, lb nicht befolgt und im talmudischen Recht umgangen.Klaus Beyer: Die aramäischen Texte vom Toten Meer, Band 2. 2004, S. 201 Die Übersetzung zu „Du sollst nicht wuchern, weder mit Geld noch mit Speise“ stammt aus der zwischen 1522 und 1542 von Martin Luther zu Zeiten des Zinsverbots erstellten Bibelübersetzung (Lutherbibel), so dass man unter „Wuchern“ den Zins selbst verstand.

Neues Testament Im Neuen Testament ist von einem generellen und absoluten Zinsverbot keine Rede. Jesus Christus sprach vielmehr ganz unbefangen von Geld und Zins: „Dann hättest du mein Geld zu den Wechslern bringen sollen, und wenn ich gekommen wäre, hätte ich das Meine wiederbekommen mit Zinsen“ (). Ein Mann warf seinem Diener vor: „Warum hast du dann mein Geld nicht auf die Bank gebracht? Dann hätte ich es bei der Rückkehr mit Zinsen abheben können“ (). Ein Zinsverbot findet sich aber bei Lukas. Er forderte „gebt ein Darlehen, aber erhofft Euch keine Gewinne davon“ (; ).

Christliche Konfessionen Mit Aufkommen des Christentums stieß die Zinszahlung auf heftige Kritik der frühen Kirche, denn in Not geratene bedürftige Personen sollten zinslose Darlehen bekommen . Gestützt auf Lukas (s. o.) forderten Johannes Chrysostomos (* um 344, † 407) und Augustinus von Hippo (354–430) einen völligen Zinsverzicht.Herbert Frost, Manfred Baldus, Martin Heckel, Stefan Muckel: Ausgewählte Schriften zum Staats- und Kirchenrecht. 2001, S. 274 Für Kleriker bestand das kanonische Verbot seit dem Konzil von Arles und dem ökumenischen Konzil von Nicäa (325). Ein Verstoß dagegen hatte die Exkommunikation, Ausweisung aus der Gemeinde, Verweigerung des kirchlichen Begräbnisses oder Versagung der Absolution zur Folge.Hans-Jürgen Becker: Zinsverbot. In: Handwörterbuch zur dt. Rechtsgeschichte, Band 5, 1996, Sp. 1719 ff. Bereits Papst Leo der Große bemerkte nach 440, dass des Geldes Zinsgewinn der Seele Tod sei (). Das Kirchenrecht (Synode von Arles 314; I. Konzil von Nikaia 325) verbot den Klerikern das Zinsgeschäft unter Exkommunikation und Herabstufung.

Als eigentlicher Ausgangspunkt des Zinsverbots gilt das Gebot im 5. Buch Mose: „Du sollst von deinem Bruder nicht Zins nehmen, weder für Geld noch für Speise noch für alles wofür man Zinsen nehmen kann“ (). Usura erhielt in der Kirchensprache die Konnotation für verbotenen Zins.Rolf Sprandel, Zins IV, in: Theologische Realenzyklopädie, XXXVI, 2004, Sp. 681 Das kanonische Recht erklärte Zinseinnehmen für Raub ().Karl Friedrich Ferdinand Kniep: Die Mora des Schuldners nach Römischem und heutigem Recht. Band 2, 1872, S. 228 Karl der Große erklärte folglich in seiner „Allgemeinen Ermahnung“ () im März 789 das Zinsverbot zum weltlichen Verbot.Christian Braun: Vom Wucherverbot zur Zinsanalyse (1150–1700). 1994, S. 36 ff.

Im Übrigen wurde zwischen unzulässiger und zulässigem unterschieden. So war auch bei einem Darlehen eine Zinsvereinbarung zulässig, wenn dem Geldgeber ein Vorteil entging (), er einen Schaden erlitt () oder die Gefahr des Kapitalverlusts () bestand. Ein Fall des damnum emergens ist z. B. die Vereinbarung einer Strafgebühr für die verspätete Rückzahlung eines zinslosen, befristeten Darlehens.

Der orthodoxe Patriarch Photios I. hielt vor 863 das christliche Zinsverbot für falsch und ließ Verzugszinsen ausdrücklich zu, der byzantinisch-orthodoxe Rechtsgelehrte Theodoros Balsamon ließ die Zinsen (, „Junges“) nach 1193 als „Interesse“ gelten, heute noch im Englischen und Französischen gebräuchlich und auch zeitweise im Deutschen.Karl Friedrich Ferdinand Kniep, Die Mora des Schuldners nach Römischem und heutigem Recht, Band 2, 1872, S. 234

Das II. Laterankonzil verurteilte 1139 die Raffgier der Geldverleiher und drohte die Exkommunikation an, das III. Laterankonzil bestätigte dies noch einmal und verbot zudem ein christliches Begräbnis. Der Hintergrund war eine immer stärkere Verbreitung unter den Christen. Auch das IV. Laterankonzil 1215 unter Papst Innozenz III. erneuerte das Verbot, verzichtete aber auf ein absolutes Verbot und zielte nur auf den Wucher durch überhöhten Zins, weil die herrschende Praxis zu sehr davon abwich. Thomas von Aquin hielt zwar um 1268 in seiner Sündenlehre der Summa theologiae das „Zinsennehmen an sich für ungerecht“ (II-II Quaestio 78.1).„accipere usuram pro pecunia mutuata est secundum se iniustum, quia venditur id quod non est, per quod manifeste inaequalitas constituitur, quae iustitiae contrariatur“ (Zins zu nehmen für geborgtes Geld ist in sich ungerecht, weil dasjenige verkauft wird, was nicht da ist, wodurch offenbar eine Ungleichheit entsteht, die der Gerechtigkeit zuwiderläuft) Thomas von Aquin, Summa Theologiae II-II 78.1 (1268)

Für die mittelalterliche Gesellschaft bedeutete das Zinsverbot eine Herausforderung, weil es namentlich in den Städten eine große Nachfrage nach Krediten gab. Größere Darlehen erhielten sie bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts größtenteils von italienischen Kaufleuten. Viele Geldgeschäfte wurden auch auf den Champagnemessen geregelt. Es dauerte anderthalb Jahrhunderte, nämlich bis zum Ende des 14. Jahrhunderts, bis das Zinsverbot der Laterankonzile im Landrecht auch Norddeutschlands verankert war.Gerhard Rösch: Wucher in Deutschland 1200–1350. Überlegungen zur Normdidaxe und Normrezeption. In: Historische Zeitschrift 259 (1994), S. 593–636. Doch auch in der Folgezeit wurde das Zinsverbot häufig umgangen. Auch Geistliche verliehen immer wieder Geld gegen Zinsen, so der Templerorden (Ritterorden). Der Bischof von Brixen Melchior von Meckau war im Spätmittelalter einer der großen Gläubiger des Fuggerhauses.