Als organschaftliche Vertretung wird im Gesellschaftsrecht die Stellvertretung juristischer Personen durch ihre Organe bezeichnet.

Allgemeines Organschaftliche Vertretung weist darauf hin, dass eine juristische Person nach außen nur durch ihre Organe vertreten werden kann. Diese wiederum setzen sich aus natürlichen Personen, den Organwaltern, zusammen, die die Vertretung wahrnehmen. Es lassen sich im Recht mehrere Arten der Vertretung unterscheiden: gesetzliche Vertretung (elterliche Sorge gemäß §, BGB; Vormund gemäß BGB; Betreuer gemäß BGB; Schlüsselgewalt von Ehegatten gemäß BGB), gesellschaftsrechtlich für Personengesellschaften (GbR: BGB; OHG: f. HGB; KG: Abs. 2 HGB; Partnerschaft: Abs. 3 PartGG), organschaftlich für juristische Personen (Geschäftsführer der GmbH: GmbHG; Aktiengesellschaft: AktG; Genossenschaft: Abs. 1 GenG; EWIV: Art. 20 EWIV-VO) sowie die rechtsgeschäftliche Vertretung (Vollmacht gemäß Abs. 2 BGB).Peter Müssig, Wirtschaftsprivatrecht: rechtliche Grundlagen wirtschaftlichen Handelns, 2010, S. 127

Rechtsfolgen Organschaftliche Vertretung ist stets gesetzliche Vertretung, nicht jedoch Vollmacht. Durch ihre organschaftlichen Vertreter kann eine juristische Person handeln und im Rechtsverkehr auftreten. Nicht natürliche Personen sind insbesondere juristische Personen (z. B. eingetragener Verein, Aktiengesellschaft, dort jeweils der Vorstand nach BGB oder AktG), aber auch teilrechtsfähige Personenvereinigungen (z. B. Offene Handelsgesellschaft).

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