Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die zentrale Kodifikation des deutschen allgemeinen Privatrechts. Es regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen und steht damit in Abgrenzung zum öffentlichen Recht. Zusammen mit seinen Nebengesetzen (beispielsweise dem Wohnungseigentumsgesetz, Versicherungsvertragsgesetz, Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz) bildet es das allgemeine Privatrecht. Neben dem allgemeinen Privatrecht stehen ergänzend die Sonderprivatrechte, die spezielle Regelungen für bestimmte Sachgebiete oder Berufsgruppen vorhalten, so die für Kaufleute geltenden Normen des Handelsrechts oder die kollektivrechtlichen Regeln des Arbeitsrechts. Gleichwohl bietet das BGB nebst dem genannten „Annex“ keine vollständige Kodifikation des Zivilrechts.Dieter Schwab, Martin Löhnig: Einführung in das Zivilrecht. C. F. Müller, Regensburg 2010, S. 12, Rn. 25.

Nach langjähriger Beratung in zwei Juristenkommissionen und öffentlichen Debatten trat das BGB zur Zeit des deutschen Kaiserreiches am 1. Januar 1900 durch des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) in Kraft.RGBl. 1896, S. 195. Es war die erste privatrechtliche Kodifikation, die für das gesamte Reichsgebiet Gültigkeit besaß. Das BGB gilt nach dem Zweiten Weltkrieg in der Bundesrepublik Deutschland als Bundesrecht nach Abs. 1 und GG fort.

Der Gesetzgeber hat seitdem sehr viele Änderungen am BGB vorgenommen. Bei Reformen steht er häufig vor der Entscheidung, ob er das Reformgesetz als Änderungs- beziehungsweise Ergänzungsgesetz zum BGB oder als Sondergesetz außerhalb des BGB verabschieden soll. Die Praxis dazu ist uneinheitlich. Zu einer klaren Linie hat sich der Gesetzgeber bis heute nicht durchgerungen. Insgesamt ist die gesamte Kodifikation des bürgerlichen Rechts stetig angewachsen, Substanzverluste hingegen halten sich in überschaubaren Grenzen. Einbußen finden sich jedoch insoweit, als Regelungsmaterien im schuldrechtlichen Bereich durch Richterrecht überlagert worden sind. Am 2. Januar 2002 erfolgte im Zuge der umfassenden Reform des Schuldrechts eine Neubekanntmachung des BGB., , Dabei wurde der Text auch an die neue deutsche Rechtschreibung angepasst. Ferner erhielt jeder Paragraf mit Ausnahme des § 1588 eine amtliche Überschrift.

Einordnung

Das Bürgerliche Recht ist Teil des Privatrechts, das die Beziehungen zwischen rechtlich gleichgestellten Rechtsteilnehmern (Bürgern, Unternehmen) regelt. Im Gegensatz dazu regelt das öffentliche Recht die Beziehungen zwischen Privaten und Hoheitsträgern (Subordinationsverhältnis, etwa im Strafgesetzbuch (Deutschland) oder der Abgabenordnung) oder Hoheitsträgern untereinander. Die Einteilung in „Privatrecht“ und „Öffentliches Recht“ stammt bereits aus römischer Zeit. Der für das BGB namensgebende Begriff des „Bürgers“ darf dabei keinesfalls als Bezug auf eine ständerechtliche Gliederung der Gesellschaft in Adel, Bürger, Bauern und Arbeiter verstanden werden. Wie der synonym gebräuchliche Begriff „Zivilrecht“ es nahelegt, leitet sich in diesem Zusammenhang der „Bürger“-Begriff vom lateinischen civis her (vergleiche insoweit auch: ius civile) und ist als Staatsbürger zu verstehen.Otto Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch. C. H. Beck, 73. Auflage, München 2014, ISBN 978-3-406-64400-9, Einleitung, Rn. 1.

Moderne Entwicklungen, etwa die Sonderregelungen für Verbraucherverträge, widersprechen dieser Konzeption einer bürgerlich-rechtlichen Kodifikation. Heute kann das bürgerliche Recht daher als das Recht verstanden werden, das generelle Regelungen für den alltäglichen Rechtsverkehr bereithält.

Gliederung Das BGB ist in fünf Bücher unterteilt:Alexandra Heinen: Geschichte, Aufbau und Grundprinzipien des BGB, Universität des Saarlandes, abgerufen am 28. März 2016. Buch 1: Allgemeiner Teil ( BGB) – er enthält die wesentlichen Grundregeln für das zweite bis fünfte Buch als allgemein gültiger Teil (vgl. Klammertechnik) Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse ( BGB) – das römischrechtlich geprägte Schuldrecht enthält Regelungen für verpflichtende Verträge wie Kauf-, Miet- oder Dienstverträge sowie das Recht der gesetzlichen Schuldverhältnisse wie das Bereicherungs- und Deliktsrecht Buch 3: Sachenrecht ( BGB) – römischrechtlich geprägt ist auch das Sachenrecht, das vornehmlich Regelungen zum Eigentum, Besitz und zu den Grund- wie Mobiliarpfandrechten enthält; nicht aufgenommen wurde eine Vielzahl deutschrechtlicher Tatbestände wie das Jagd-, Fischerei-, Enteignungs- oder Erbzins- und Erbpachtrecht Buch 4: Familienrecht ( BGB) – das deutschrechtlich geprägte Familienrecht enthält die wesentlichen Regelungen über Ehe und Familie Buch 5: Erbrecht ( BGB) – das deutschrechtlich geprägte Erbrecht enthält umfangreiche Regelungen zu Testament, Erbfolge und Erbenstellungen

Die thematische Aufteilung der fünf Bücher folgt dabei der von der Pandektenwissenschaft des 19. Jahrhunderts entwickelten Systematik der Ableitung abstrakter Grundregeln aus dem ursprünglich kasuistisch aufgebauten Rechts- und Wertemodell Roms. Die Aufteilung unterliegt dabei einer bemerkenswerten Asymmetrie. Während die ersten drei Bücher, der Allgemeine Teil, das Schuldrecht und das Sachenrecht formaljuristisch gegeneinander unterschieden aufgebaut sind, enthalten die Bücher über das Familien- und Erbrecht zusammenhängende soziale Vorgänge. Diese mischen sich mit sachen- wie schuldrechtlichen Komponenten, die sich grundsätzlich eigentlich in den vorangestellten drei Büchern finden lassen sollten. Dieser systematisch uneinheitliche Aufbau resultiert aus den naturrechtlichen Vorstellungen der Zeit der Aufklärung. Danach war die Welt der Bürger einerseits in eine Privatsphäre aufgeteilt, die durch die Familie und den Erben gekennzeichnet ist und andererseits in eine von öffentlichen Interessen überlagerte Wirtschaftssphäre. Durch die Abgabe eines Teils der Souveränität an den Staat stellte sich dieser zwischen die klassischen Familieninteressen. So unterliegen die Eingehung der Ehe, das Scheidungs- und Versorgungsrecht zwingenden öffentlich-rechtlichen Maßgaben.

Der historisch gewachsenen Tradition einer pandektistischen Aufgliederung der Sachthemen in Schuld- (Obligationen-), Sachen-, Familien- und Erbrecht folgte das BGB. Vom Prinzip der Bildung kasuistischer Rechtssätze hingegen löste es sich. Bereits zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes wandten sich die modernen rechtswissenschaftlichen Strömungen von der Pandektistik vollends ab. Diese Pandektistik leitete sich begrifflich aus den Pandekten (pandectae, „Allumfassendes“; auch: Digesten genannt, von digesta, „Geordnetes“) her, einem der insgesamt vier Bücher der justinianischen Gesetzgebung, des seit Beginn der Neuzeit so genannten Corpus iuris civilis. Da die justinianische Gesetzgebung weitgehend das kompiliert hatte, was in der römischen Rechtsklassik entwickelt worden war, lässt sie sich inhaltlich vornehmlich auf den römischen hochklassischen Juristen Gaius zurückführen. In systematischer Hinsicht folgte dessen einflussreiches Werk einem Leitbild, das grundlegend in nur zwei materiellrechtliche Sachbereiche aufteilte, das Personenrecht und das Sachenrecht. Die spätere Jurisprudenz sprach bei dieser Sacheinteilung vom Institutionensystem. Diesem Aufbau sind die Kodifikationen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) in Österreich und der Code civil in Frankreich verpflichtet. Insoweit ist das BGB eine romanistische Kodifikation.Stellvertretend für viele, Okko Behrends: Der Kodifikationsgedanke und das Modell des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 9. Symposium der Kommission „Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart“. Hrsg.: Okko Behrends und Wolfgang Sellert, Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2000 (Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Göttingen). S. 9.

Vorgeschichte mini|Rechtsgebiete im Deutschen Reich zum Ende des 19. Jh.s

Bevor das Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft trat und zur Rechtsvereinheitlichung beitrug, lag das bürgerliche Recht auf dem Gebiet des 1871 gegründeten Deutschen Reichs in sehr zersplitterter Form vor. Zwar galten schon zuvor viele Normen für den gesamten deutschen Raum, so neben dem germanischen Gewohnheitsrecht (vergleiche auch Germanische Stammesrechte), das römische Recht in der Ausgangsform des iustinianischen Kaiserrechts. Dieses wurde mit etwas Verspätung ab dem 15. Jahrhundert auch im deutschsprachigen Raum rezipiert. Das Gemeine Recht fand subsidiäre Anwendung. In einigen Ländern bestanden eigenständige Kodifikationen. So galt in Preußen das Preußische Allgemeine Landrecht (ALR) von 1794, in den linksrheinischen Gebieten fand der Code civil von 1804 Anwendung, in Baden das Badische Landrecht von 1810, in Bayern der Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756 und in Schleswig das Jütische Recht von 1241, teilweise der Sachsenspiegel beziehungsweise das gemeine Sachsenrecht oder das Sächsische BGB von 1865. In den anderen Ländern galt von vornherein Partikularrecht. Dieses wies wenig Übereinstimmungen auf, weil unterschiedliche Inhalte und Geltungsgründe geregelt waren. Übergreifend betrachtet, war ein Rechtszustand geschaffen, der als sehr uneinheitlich erschien.

Den teilweise verfolgten Bestrebungen zur Vereinheitlichung der Rechtslage ging der so genannte Kodifikationsstreit von 1814 voraus. Ausgetragen wurde er zwischen Anton Friedrich Justus Thibaut und Friedrich Carl von Savigny. Während der liberal eingestellte Thibaut eine einheitliche Kodifikation des bürgerlichen Rechts forderte, um den „bürgerlichen Verkehr“ (= Wirtschaftsverkehr) zu vereinfachen und zur nationalen Einheit beizutragen (Über die Notwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechts für Deutschland), stand der konservative Savigny einer einzigen Kodifikation negativ gegenüber (Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft), denn für eine solche Leistung schien ihm die Rechtswissenschaft seiner Zeit noch nicht reif. Zunächst behielt die Auffassung Savignys die Oberhand.

Entstehung Im Laufe der Zeit, besonders ab Gründung des Deutschen Reiches 1871, verstärkten sich aber die Forderungen nach einer einheitlichen Privatrechtsgesetzgebung. Bereits 1867 wurde im Reichstag des Norddeutschen Bundes beantragt, die Kompetenz zur Regelung des Bürgerlichen Rechts dem Bund zuzuweisen, was aber abgelehnt wurde. Zwei Jahre später wurde ein weiterer Antrag gleichen Inhalts eingereicht, welcher zwar angenommen wurde, aber folgenlos blieb. Es galt zudem die von Art. 4 Nr. 13 der Verfassung des Deutschen Reiches beschränkte Gesetzgebungskompetenz des Reiches für lediglich das Straf-, Obligationen-, Handels- und Wechselrecht sowie das gerichtliche Verfahrensrecht zu erweitern, damit ein einheitliches „bürgerliches Recht“ überhaupt entstehen konnte.Hans Hermann Seiler: Geschichte und Gegenwart im Zivilrecht, Heymanns, Köln 2005, ISBN 978-3-452-25387-3, S. 315–328 (316 f.).

Nach der erfolgreichen Reichsgründung stellte sich für viele die Aufgabe, die innere Einheit des neu gegründeten Nationalstaats zu vollenden. Dazu gehörte auch die Vereinheitlichung des Rechtssystems nach dem Muster des benachbarten Frankreichs, das sich mit der Einführung des Code civil im Jahr 1804 ein einheitliches Zivilgesetzbuch gegeben hatte, das in der Folge von zahlreichen anderen Staaten, darunter auch einigen deutschen Territorien, übernommen wurde.

Lex Miquel-Lasker 1873 beschlossen Reichstag und Bundesrat, auf Antrag der Reichstagsabgeordneten Johannes von Miquel und Eduard Lasker von der Nationalliberalen Partei, eine Änderung der Reichsverfassung, die dem Reich die Gesetzgebungszuständigkeit für das gesamte Zivilrecht übertrug (siehe lex Miquel-Lasker). Die Änderung bewirkte nunmehr die Ausdehnung der Gesetzgebungskompetenz des Reiches auf das gesamte bürgerliche Recht, nachdem die Ablehnung der katholischen Zentrumspartei und anderer konservativer Parteigruppierungen überwunden worden war. Das traditionelle Wort „Obligationenrecht“ wurde durch die Begrifflichkeit „das gesamte bürgerliche Recht“ ersetzt.