Unter der Bundesverfassung der Republik Österreich wird juristisch die Gesamtheit aller Verfassungsgesetze und -bestimmungen des Bundesrechtes verstanden. Die zentralen Bestimmungen des Bundesverfassungsrechtes enthält das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), das im Allgemeinen gemeint ist, wenn von der Verfassung gesprochen wird. Neben ihm stehen auch noch zahlreiche andere Gesetze (Bundesverfassungsgesetze) oder einzelne Gesetzesbestimmungen (im jeweiligen Gesetz als Verfassungsbestimmung bezeichnet) sowie einzelne Staatsverträge im Verfassungsrang. Diese Zersplitterung des österreichischen Bundesverfassungsrechts führt zu großer Unübersichtlichkeit.Walter Berka, Lehrbuch Verfassungsrecht, Springer, Wien 2005, Rz 74.

Entwicklung 1918–1945 Grundlagen 1918/1919 Staatsgründung Von der Provisorischen Nationalversammlung für Deutschösterreich wurden folgende Grundlagen geschaffen: Beschluss vom 30. Oktober 1918 über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt. Am gleichen Tag wurde die Abschaffung der (Kriegs-)Zensur beschlossen. Gesetz vom 12. November 1918 über die Staats- und Regierungsform von Deutschösterreich (Art. 1: Deutschösterreich ist eine demokratische Republik. Alle öffentlichen Gewalten werden vom Volke eingesetzt. Art. 2: Deutschösterreich ist Bestandteil der Deutschen Republik. Art. 9: Wahlrecht ohne Unterschied des Geschlechts)

Von den drei Grundsätzen dieser Beschlüsse (eigener Staat, Republik, Anschluss) konnte nur einer, die Republik, voll durchgesetzt werden. Beim vorausgesetzten Staatsgebiet (alle mehrheitlich deutschsprachig besiedelten Bezirke Cisleithaniens) musste Deutschösterreich binnen weniger Wochen große Abstriche machen (Deutsch-Böhmen, Deutsch-Mähren, Österreichisch-Schlesien und Südtirol blieben außerhalb des neuen Staates). Der Anschluss wurde von den Siegermächten des Ersten Weltkrieges verhindert.

Weitere Grundlagen Die am 16. Februar 1919 gewählte Konstituierende Nationalversammlung, die am 4. März 1919 erstmals zusammentrat, traf weitere grundlegende Entscheidungen: Habsburgergesetz vom 3. April 1919 (siehe dort; in Verfassungsrang, jedoch die in Art. 2 ausgesprochene Landesverweisung der Habsburger vom Ministerrat 1996 als totes Recht festgestellt) Adelsaufhebungsgesetz vom 3. April 1919 (siehe dort; in Verfassungsrang) Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919 mit den Siegermächten des Ersten Weltkrieges, von der Nationalversammlung am 25. Oktober 1919 ratifiziert (seit diesem Tag nicht mehr Staat Deutschösterreich, sondern, wie im Vertrag, Republik Österreich) und am 16. Juli 1920 in Kraft getreten. Art. 27 definiert Österreichs Grenzen vorbehaltlich der in Art. 49 f. geregelten Kärntner Volksabstimmung. Die Art. 62–69 (Schutz der Minderheiten) stehen in Verfassungsrang. Art. 88 (Unabhängigkeit Österreichs) verhindert den Anschluss an Deutschland, ohne dieses Land zu erwähnen.

Bundes-Verfassungsgesetz 1920 Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wurde am 1. Oktober 1920 von der am 16. Februar 1919 gewählten und am 4. März 1919 erstmals zusammengetretenen Konstituierenden Nationalversammlung beschlossen, die aus den ersten demokratischen Wahlen in Österreich hervorgegangen und, wie ihr Name sagt, von Anfang an zum verfassunggebenden Parlament bestimmt war. Zu beachten ist, dass das Bundesland Burgenland damals noch nicht bestand und sein Gebiet noch zu Ungarn gehörte, burgenländische Abgeordnete daher nicht beteiligt waren.

Die Entwürfe zum B-VG erstellten der Rechtsphilosoph und Staatsrechtler Hans Kelsen und die beiden führenden Regierungsmitglieder Karl Renner (Sozialdemokratische Partei) und Michael Mayr (Christlichsoziale Partei), die sich am 7. Juli 1920 im Amt des Staatskanzlers abwechselten. Der volle Name des Gesetzes lautete: Gesetz vom 1. Oktober 1920, womit die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird (Bundes-Verfassungsgesetz).

mini|Bundes-Verfassungsgesetz im Bundesgesetzblatt vom 10. November 1920 Das B-VG wurde am 5. Oktober 1920 im Staatsgesetzblatt unter Nr. 450 kundgemacht. Die Kundmachung wurde am 10. November 1920, dem Tag des Inkrafttretens wesentlicher Teile dieser Verfassung, im Bundesgesetzblatt (BGBl.), das das Staatsgesetzblatt ablöste, unter Nr. 1 wiederholt. Das österreichische B-VG ist somit eine der ältesten heute noch in Geltung stehenden Verfassungen Europas.

Rückgriff auf das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger 1867 Das B-VG war jedoch von Anbeginn unvollständig, weil die Parteien der jungen Republik in einer Reihe von wichtigen Punkten keine Einigung erzielen konnten. Dies betraf insbesondere den Bereich der Grundrechte sowie die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern in einigen besonders heiklen Materien. Um das Verfassungswerk nicht zu gefährden, wurden Grundgesetze aus dem kaiserlichen Österreich übernommen, insbesondere aus der sogenannten Dezemberverfassung das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder vom 21. Dezember 1867, das (ausgenommen die Staatsbürgerschaftsregeln in Art. 1 und 4, der Verweis auf ein nicht mehr geltendes Gesetz in Art. 8 und die Möglichkeit zur zeitweisen Aufhebung der Grundrechte in Art. 20) bis heute Teil der Bundesverfassung ist.

Burgenlandgesetze 1921, 1922 Wenige Wochen nach dem Inkrafttreten der Verfassung wurde das Staatsgebiet auf den heutigen Stand erweitert. Die Staatsverträge der Sieger des Ersten Weltkrieges – 1919 in St. Germain mit Österreich, 1920 in Trianon mit Ungarn – hatten festgelegt, dass die deutsch besiedelten westungarischen Gebiete an Österreich anzuschließen seien. Der Nationalrat beschloss daher das Bundesverfassungsgesetz vom 25. Jänner 1921 über die Stellung des Burgenlandes als selbständiges und gleichberechtigtes Land im Bund und über seine vorläufige Einrichtung.

Die tatsächliche Übergabe des Landes an Österreich erfolgte jedoch erst im November und Dezember 1921. In der verfassungsgesetzlich bestimmten Landeshauptstadt Ödenburg fand vom 14. bis zum 16. Dezember 1921 eine Volksabstimmung statt, die den Verbleib der Stadt bei Ungarn bewirkte. 1922 wechselten noch einige Grenzgemeinden das Staatsgebiet.

Am 7. April 1922 beschloss der Nationalrat das 2. Bundesverfassungsgesetz über das Burgenland, mit dem das erste Burgenlandgesetz geändert und Vorsorge für den Übergang von der vom Bund organisierten auf die vom Land Burgenland eingesetzte Landesverwaltung getroffen wurde. Das Gesetz enthielt eine einstweilige Landesordnung und eine einstweilige Landtagswahlordnung.

Bundes-Verfassungsnovelle 1925 In der Ersten Republik erfolgten zwei wesentliche Novellierungen des B-VG. Die Bundes-Verfassungsnovelle 1925 (so ihr Kurztitel) vom 30. Juli 1925 war Teil einer umfassenden Verfassungs- und Verwaltungsreform, die durch die Verpflichtungen aus den Genfer Protokollen von 1922 notwendig geworden war. Insbesondere wurde die definitive Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern festgelegt. Die Novelle trat am 1. Oktober 1925 in Kraft. Um einen einheitlichen Text zu bieten, bewirkte der Bundeskanzler mit Verordnung vom 26. September 1925 die sogenannte Wiederverlautbarung des Bundes-Verfassungsgesetzes.

Zweite Bundes-Verfassungsnovelle 1929 Dieser Novelle waren Auseinandersetzungen über die künftige Ausübung der politischen Macht in Österreich vorausgegangen. Den Christlichsozialen schwebte nach zehn Jahren Parlamentsdemokratie eine stärker durch eine Führungspersönlichkeit dominierte Regierungsform vor. Die Sozialdemokraten, ohne die eine legale Verfassungsänderung nicht zu Stande kommen konnte, leisteten hinhaltenden Widerstand. Der „Zeitgeist“ war damals nicht ausschließlich demokratisch dominiert: Drei der sieben Nachbarstaaten Österreichs (Ungarn mit autoritärer Regierung, Jugoslawien mit Königsdiktatur, Italien als Führerstaat) boten Anschauungsunterricht für Demokratiegegner.

Die am 7. Dezember 1929 beschlossene Zweite Bundes-Verfassungsnovelle (so der Kurztitel), die laut harmlos klingendem Langtitel „einige Abänderungen“ der Verfassung beinhaltete, bedeutete eine Machtverschiebung vom Parlament zum Bundespräsidenten: Er ernannte nun die Regierung (die bisher vom Parlament gewählt worden war) und die Beamten, er war Oberbefehlshaber des Bundesheeres, er konnte das Parlament auflösen. Er wurde nun direkt vom Volk gewählt, und zwar für sechs Jahre. Außerhalb der Sitzungsperioden des Parlaments stand dem Präsidenten ein beschränktes Notverordnungsrecht zu. Man lehnte sich an das Vorbild des Notstandsartikels 48 der Weimarer Reichsverfassung an. Die Sozialdemokraten bewirkten aber, dass die meisten Rechtsakte des Bundespräsidenten an Vorschläge der dem Parlament verantwortlichen Bundesregierung gebunden sind.

Wie schon 1925, wurde das B-VG vom Bundeskanzler wiederverlautbart, diesmal durch Verordnung vom 1. Jänner 1930. Die Verfassung trug nun bis 1994 den Titel Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929.

Ständestaat: Verfassung 1934 Bundeskanzler Dollfuß nützte Lücken in der Geschäftsordnung des Nationalrates (es war für den Fall nicht vorgesorgt, dass alle drei Nationalratspräsidenten zurücktreten) dazu, einen Tag nach der von ihm so bezeichneten „Selbstausschaltung des Parlaments“ vom 4. März 1933 ohne Parlament zu regieren. Der Verfassungsgerichtshof wurde durch den Rücktritt regierungsnaher Richter lahmgelegt.

Am 12. Februar 1934 begann der dreitägige Bürgerkrieg, dem bereits am ersten Tag das Verbot der Sozialdemokratischen Partei, die Absetzung des Wiener Bürgermeisters Seitz und die Einrichtung von Anhaltelagern für politische Gegner folgten.

Um den parlamentarischen Anschein bei der Einführung des Ständestaates (der auch als Austrofaschismus bezeichnet wurde) zu wahren, beschloss die Bundesregierung am 24. April 1934 eine Verordnung, mit der die Lücke in der Nationalratsgeschäftsordnung geschlossen wurde. Am gleichen Tag wurde, ebenfalls per Regierungsverordnung, die Verfassung des Bundesstaates Österreich (Maiverfassung) kundgemacht, die mit folgender Präambel beginnt: Im Namen Gottes, des Allmächtigen, von dem alles Recht ausgeht, erhält das österreichische Volk für seinen christlichen, deutschen Bundesstaat auf ständischer Grundlage diese Verfassung.

Am 30. April 1934 trat der Nationalrat als Rumpfparlament (ohne die ausgeschlossenen sozialdemokratischen sowie ohne die meisten, aus Protest ferngebliebenen großdeutschen Abgeordneten) letztmals zusammen und „beschloss“ das Bundesverfassungsgesetz über außerordentliche Maßnahmen im Bereich der Verfassung, womit der Übergang zur (bereits erlassenen) Ständestaatsverfassung legalisiert werden sollte. Das Gesetz umfasste auch den Übergang aller bisherigen Rechte des Nationalrates auf die Bundesregierung. Diese bestimmte nun den 1. Mai zum Gedenktag an die Proklamation der Verfassung, die formal am 1. Juli 1934 in Kraft trat.

Habsburgergesetz 1935 Am 13. Juli 1935 beschloss die diktatorische Bundesregierung das Bundesgesetz, betreffend die Aufhebung der Landesverweisung und die Rückgabe von Vermögen des Hauses Habsburg-Lothringen. Diese Maßnahme wurde 1939 vom NS-Staat rückgängig gemacht.

Zeit des Nationalsozialismus Während der Zeit des Nationalsozialismus galt die Verfassung des Deutschen Reiches. Die Weimarer Verfassung war zwar von den Nationalsozialisten formell nicht aufgehoben, jedoch aufgrund des Ermächtigungsgesetzes bereits im Laufe des Jahres 1933 in wesentlichen Punkten materiell außer Kraft gesetzt worden. An die Stelle einer rechtsstaatlichen Verfassung war ein totalitärer Führerstaat getreten, der sich jeder normativen Begrenzung entzog.Werner Frotscher/Bodo Pieroth, Verfassungsgeschichte, 2. Aufl., München 1999, Rdnr. 634

Entwicklung 1945–1994 Unabhängigkeitserklärung 1945