Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik oder inoffiziell Europäische Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) ist eine europäische Richtlinie, welche den rechtlichen Rahmen für die Wasser-Politik der Europäischen Union (EU) vereinheitlichen soll und bezweckt, deren entsprechende Politik stärker auf eine nachhaltige und umweltverträgliche Wassernutzung auszurichten.

Kontext Innerhalb der Europäischen Union sind die natürlichen Gegebenheiten sehr unterschiedlich. Die wasserwirtschaftlichen Probleme variieren innerhalb Europas stark. Deswegen beschränkt die Richtlinie sich darauf, Qualitätsziele aufzustellen und Methoden anzugeben, wie diese zu erreichen und gute Wasserqualitäten zu erhalten sind.

Die Richtlinie zeichnet sich dabei durch vier Elemente aus, die gegenüber der bisherigen deutschen Wasserpolitik Veränderungen und teilweise Verbesserungen bedeuten und daher Anpassungsbedarf ausgelöst haben.

Ziele „Alle Mitgliedstaaten der EU sind verpflichtet, bis 2015 und in Ausnahmefällen bis 2027 alle Gewässer in einen „guten ökologischen“ und „guten chemischen Zustand“ zu bringen. Für Grundwasser ist ein „guter mengenmäßiger“ und „guter chemischer Zustand“ zu erreichen.“ Mit Stand 2018 erfüllt noch keines der 16 deutschen Bundesländer die Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie. Besonders die Nitrate aus der Massentierhaltung und die Quecksilberbelastung aus der Kohleverstromung machen den Behörden zu schaffen.

Ziele der EU-WRRL sind: Beim Grundwasser die Gewährleistung eines „guten qualitativen und mengenmäßigen Zustands“.

Verbesserungsgebot Die Herstellung des „guten Zustands“ bzw. des „guten Potenzials“ bei Oberflächengewässern.

Verschlechterungsverbot Der Zustand der Wasserkörper darf nicht verschlechtert werden.

„Guter Zustand“ „Gewässer sind dann in einem guten Zustand, wenn ihre Lebensgemeinschaften, ihre Struktur, bei Oberflächengewässern die chemischen Inhaltsstoffe bzw. beim Grundwasser die chemischen Inhaltsstoffe und deren Menge vom Menschen nur gering beeinflusst sind.“

Grundwasser Beim Grundwasser soll ein „guter chemischer und mengenmäßiger Zustand“ erreicht werden: Anhand geologischer Daten wird die Menge des Grundwassers bestimmt. Die jeweilige Wasserentnahme darf laut Gesetz lediglich einen Teil des jährlich neu gebildeten Grundwassers betragen. „Ein „guter mengenmäßiger Zustand“ besteht dann, wenn die mittlere jährliche Wasserentnahme die verfügbaren Ressourcen langfristig nicht übersteigt.“

Bei der Analyse der „chemischen Qualität des Grundwassers“ werden charakteristische „Leitparameter“ wie der Gehalt an Nährstoffen und weitere Kennzahlen wie etwaige Konzentrationen von Schwermetallen oder Pflanzenschutzmitteln gemessen. Ein „guter chemischer Zustand“ ist gegeben, „wenn die Konzentration von bestimmten Schadstoffen den geltenden Qualitätsnormen entspricht und die anthropogene stoffliche Belastung nicht zu einer signifikanten Schädigung von Oberflächengewässern oder Feuchtgebieten führt.“

Oberflächengewässer Der gute Zustand von Oberflächengewässern besteht aus einem zumindest guten ökologischen und guten chemischen Zustand. „Ökologischer Zustand“ meint die Gewässerqualität in Bezug auf die Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer Ökosysteme. Bewertet wird der ökologische Zustand unter Prüfung der Zusammensetzung und Qualität der Lebensgemeinschaft im Wasser, der national relevanten chemischen Schadstoffe sowie ergänzend der physikalisch-chemischen Komponenten wie Nährstoffverfügbarkeit, Sauerstoffhaushalt, Temperatur, Salzgehalt und hydromorphologische Eigenschaften wie Wasservolumen, Strömung, Tiefe und Beschaffenheit des Gewässerbetts. Aufgrund der unterschiedlichen Eigenschaften der Gewässer leben dort jeweils verschiedene Kleintiere, Algen, Wasserpflanzen und Fische. Die Zusammensetzung der Lebensgemeinschaft dieser biologischen Qualitätselemente spiegelt die Qualität der Gewässer wider.

Bewertung Die Bewertung des Zustands der Oberflächengewässer erfolgt in fünf Stufen: „sehr gut“ „gut“ „mäßig“ „unbefriedigend“ „schlecht“ „Dabei ist die Gewässerökologie typspezifisch und maßgeblich geprägt durch das Zusammenspiel der biologischen, chemischen und hydromorphologischen Komponenten. Diese Komponenten sind gemäß der Wasserrahmenrichtlinie auch zur Beurteilung des ökologischen Zustands heranzuziehen. Die Bewertung erfolgt auf Basis der Abweichung des Gewässers vom natürlichen, von Menschenhand weitgehend unberührten Zustand (Referenzzustand)“.

Die Einstufung als „sehr gut“ erfolgt dann, wenn biologische, chemische und morphologische Bedingungen keine oder nur sehr geringe Störungen durch den Menschen zeigen und der Zustand der Oberflächengewässer als „naturnah“ bewertet wird. Die Einstufung erfolgt abhängig vom Grad der Abweichung vom „Referenzzustand“: ein „guter Zustand“ weicht leicht von diesem ab, ein „mäßiger“ mehr usw.

Zur Definition des chemischen Zustands hat die EU Umweltqualitätsnormen für 33 „prioritäre“ und acht zuvor geregelte Stoffe festgelegt. Diese werden im gesamten EU-Raum als „bedenklich“ eingestuft.

Die Einhaltung der Vorgaben wird im Wasser selbst sowie in den Gewässer-Ablagerungen bzw. -Sedimenten oder der Gewässer-Flora und -Fauna gemessen. Ein „guter chemischer Zustand“ ist gegeben, wenn kein Schadstoff in einer höheren Konzentration vorkommt, als in den Umweltqualitätsnormen erlaubt ist.

Zur Gewährleistung der europaweiten Vergleichbarkeit der angewandten biologischen Bewertungssysteme wurde das Bewertungsverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten im Rahmen einer „Interkalibrierung“ abgeglichen.

„Künstliche“ Gewässer Neben natürlich entstandenen Gewässern bestehen auch „künstliche“ bzw. von Menschen „erheblich veränderte“ Gewässer wie Kanäle bzw. Flüsse und Bäche, deren natürliche Struktur sehr stark verändert wurde und die auch heute noch intensiv genutzt werden z. B. für Landentwässerung, Schifffahrt oder Trinkwassergewinnung. Sie haben einen Sonderstatus, weil durch die starken Eingriffe und Veränderungen keine Rückführung in einen „guten“ Zustand möglich ist, ohne dass dabei die menschlichen Aktivitäten und Nutzungen unverhältnismäßig stark eingeschränkt werden müssten. Hier gilt es, das „gute ökologische Potenzial“ zu erreichen.

Die EU berücksichtigt hier, dass nicht auf jegliche Gewässernutzung verzichtet werden kann und die natürlicherweise in diesem Zusammenhang vorkommenden Lebensräume nur teilweise wiederhergestellt werden können.

Räumliche Ausrichtung an Flussgebietseinheiten Die EU-Staaten haben „einheitliche und bedeutende Abschnitte“ eines Gewässers festzulegen. Solche Wasserkörper sind beispielsweise Teilabschnitte eines Flusses, ein See oder ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (oder Aquifere). Der Einteilung liegt die Typisierung und der Gewässerzustand zugrunde. Die Definition von Wasserkörpern soll darüber hinaus eine zielgerichtete Bewirtschaftung der Gewässer unterstützen.

Die räumliche Ausrichtung der EU-WRRL an Flussgebietseinheiten geht darauf zurück, dass Schadstoffbelastungen der Oberflächengewässer die Verwaltungsgrenzen überschreiten, also eine wirksame Gewässerbewirtschaftung ebenfalls übergreifend sein muss. Die Orientierung der Wasserpolitik bzw. der Verwaltungen an diesen Flussgebietseinheiten wurde zunächst in Großbritannien und Frankreich praktiziert und gab den Impuls für die europäische Regelung. Da die Einzugsgebiete vieler der großen europäischen Flüsse wie Maas, Rhein, Elbe, Oder oder Donau über Staatsgrenzen hinausgehen, lag eine europäische Regelung nahe. Ähnliches gilt für die Grundwasserverhältnisse, die ebenfalls von politischen Grenzen unabhängig sind.

Die Flussgebietseinheiten bestehen vor allem aus natürlichen, durch Wasserscheiden begrenzte Einzugsgebiete mit den entsprechenden Aquifern, welche sich wiederum in Teileinzugsgebiete aufteilen.

Die Leitidee der EU-Wasserrahmenrichtlinie ist die Verwaltung der Gewässer und der damit verbundenen Naturressourcen (Boden, Land-, Forstwirtschaft, Landnutzung, Naturschutz, Stadt- und Raumplanung, Siedlungswesen und anderes) nach diesen natürlichen Einheiten, weil dies die effizienteste Methode ist (siehe „Management von Wassereinzugsgebieten“).

Situation in der Bundesrepublik Deutschland Das Prinzip der Verwaltung nach Flusseinzugsbereichen nach dem Artikel 3 der Wasserrahmenrichtlinie wird aktuell in der Bundesrepublik Deutschland nicht vollständig angewendet, da man die Verwaltung sämtlicher Naturressourcen den Bundesländern aufgetragen hat. Da die Grenzen der Bundesländer fast nirgendwo längs natürlicher Wasserscheiden verlaufen und überall sowohl Bäche und Flüsse überqueren, hat man ein zerschnittenes Stückwerk statt Flussgebietseinheiten. Innerhalb dieser finden aber die vielen Wechselwirkungen zwischen den Naturressourcen und dem menschlichen Handeln statt, ebenso wie die Ein- und Auswirkungen von sozialen und ökonomischen Prozessen, deshalb ist eine multidisziplinäre Herangehensweise innerhalb dieser natürlichen Einheiten unentbehrlich, welche auch zunehmend nicht nur in Europa, sondern weltweit angewendet wird.Ein Beispiel dafür in Mexiko:

Das bedeutet für die Bundesrepublik eine Neuorientierung nicht nur im gesamteuropäischen Rahmen, sondern auch innerhalb Deutschlands, vor allem um die Herausforderungen und möglichen Folgen des Klimawandels abfangen und mildern zu können. mini|Die Staumauer des Helmestausee bei Kelbra im Winterstau (halbvoll). Das Einzugsgebiet der Helme ist auf drei Bundesländer aufgeteilt. Man sieht die erhöhte Schlickansammlung auf der rechten Seite des Damms, gegenüber der über 2 m tieferen linken Seite. Hier fehlt ein vernünftiges Management des gesamten Einzugsgebietes der Helme als eine Einheit unabhängig von der „Bundesländerzugehörigkeit“ und die engere Zusammenarbeit der Wasserwirtschaft mit der Forst- und Landwirtschaft innerhalb dieser Einheit als Ganzer. Eine Lösung wäre die Schaffung einer unabhängigen „Helme-Kommission“, welche diese Aufgaben übernehmen würde. Diese würde dann einer größeren „Unstrut-“ und diese wiederum größeren „Saale-Kommission“ unterstehen.

Lösungsansätze Um diese Aufgabe zu bewältigen, wären Flussgebietseinheits-Kommissionen, die die Grenzen der Bundesländer übergreifen, unterteilt in Teileinzugsgebiets-Kommissionen, eine mögliche Lösung. Diese Kommissionen würden die Verwaltung der Naturressourcen übernehmen, wie von der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (Artikel 3) empfohlen.