Die Betreuung (Recht) ist ein deutsches Rechtsinstitut, durch das Volljährige, die wegen psychischer Störungen oder körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderungen ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln können, Unterstützung, Hilfe und Schutz erhalten, wobei ein für sie bestellter Betreuer unter gerichtlicher Aufsicht die Vertretungsmacht nach außen erhält, im Innenverhältnis aber zur Beachtung des Willens des Betreuten verpflichtet ist. Die Betreuung wurde durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz eingeführt und war bis 2022 in den des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Zum 1. Januar 2023 erfolgte eine Neuregelung in den BGB.
Zur Rechtslage in anderen Staaten siehe unter Erwachsenenschutzrecht.
Rechtliche Betreuung ist keine soziale, pflegerische oder gesundheitliche Versorgung. Sie ist an die Stelle der früheren Vormundschaft über Volljährige und der „Gebrechlichkeitspflegschaft“ getreten und auf die erforderlichen Aufgabenbereiche beschränkt. Die rechtliche Betreuung ermöglicht Rechtshandlungen stellvertretend im Namen der Betreuten (§ 164 BGB), die diese selbst nicht vornehmen können. Der Betreuer kann als gesetzlicher Vertreter fungieren.
Kritiker vertreten die Auffassung, dass die Betreuung in der Praxis dennoch oft einer Entmündigung gleichkomme, obwohl das gesetzgeberische Ziel der Reform „Betreuung statt Entmündigung“ gewesen sei, um den Betroffenen Hilfe zu einem autonomen Leben zu leisten.
Artikel 46 des Jahresberichts 2018 des UN-Menschenrechtsrats empfiehlt Staaten Gesetze aufzuheben, die wie das Betreuungsrecht eine stellvertretende Entscheidung ermöglichen. Stattdessen sollen freiwillige, die Entscheidung des Betroffenen unterstützende Maßnahmen gefördert werden.United Nations Human Rights Council: Annual report of the United Nations High Commissioner for Human Rights and reports of the Office of the High Commissioner and the Secretary-General. Promotion and protection of all human rights, civil, political, economic, social and cultural rights, including the right to development Mental health and. Advance edited version vom 24. Juli 2018; Artikel 46 Im Gegensatz zur UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) haben die Empfehlungen des UN-Menschenrechtsrats allerdings keine Gesetzeskraft. Die am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Reform des Betreuungsrechts hat die vorgenannte Kritik an vielen Stellen aufgegriffen und den Willen des Betreuten (gegenüber seinem objektiven Wohl) deutlicher hervorgehoben.
Ausgangssituation In Deutschland war 2021 jeder vierte Einwohner älter als 60 Jahre, 2030 wird es jeder Dritte sein.Bundesamt für Justiz, Justizstatistik, Betreuung Am 31. Dezember 2015 waren in Deutschland rund 1,3 Millionen Betreuungsverfahren anhängig. Die Zahl der Verfahren war damit gegenüber dem Vorjahr um ca. 2,3 Prozent gesunken. Der Rückgang erfolgte erstmals im Jahre 2012.betreuer-weiterbildung.de Die „Betreuungsdichte“, also die Anzahl der Betreuungsverfahren pro Tausend Einwohner, ist in den Bundesländern unterschiedlich: Mecklenburg-Vorpommern (22,1), Sachsen-Anhalt (21,5) und das Saarland (21,4) weisen die höchste, Baden-Württemberg mit 11,2 ‰ die mit Abstand geringste Betreuungsdichte auf; dabei lag die durchschnittliche Betreuungsdichte bei 16,2 Promille. Der Anteil der sogenannten Berufsbetreuungen steigt regelmäßig an und ist 2013 gegenüber 1992 um 14,2 auf 34,32 % gestiegen. bundesanzeiger-verlag.de Für rechtliche Betreuungen stehen in Deutschland 12.000 Berufsbetreuer, Angestellte aus über 800 Betreuungsvereinen und mehrere Hunderttausend ehrenamtliche Betreuer zur Verfügung.
Anordnung einer Betreuung Die Betreuerbestellung kann gemäß BGB auf eigenen Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen erfolgen. Eine Anregung kann von jeder beliebigen Person ausgehen. Die Anregungen können bei den Betreuungsbehörden sowie bei jedem anderen Gericht eingereicht werden. Die Entscheidung darüber, ob die Bestellung eines Betreuers erfolgt, obliegt dem Betreuungsgericht. In der Regel ist dies eine Abteilung des Amtsgerichts.Betreuungsverein Lüneburg e. V.: Was ist eine gesetzliche Betreuung? Das Betreuungsgericht hat zu prüfen, ob die engen Voraussetzungen des BGB in Verbindung mit und FamFG vorliegen.
In BGB werden als Voraussetzungen einer Betreuung im Einzelnen genannt:
Der Betroffene ist volljährig. Der Betroffene kann seine Angelegenheit ganz oder teilweise nicht besorgen. Ursache dafür ist eine psychische Erkrankung oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung. Andere geeignete und ausreichende Möglichkeiten der Hilfe, z. B. Nachbarn oder soziale Dienste oder Bevollmächtigte, stehen nicht zur Verfügung. Einverständnis des Betroffenen mit der Betreuerbestellung. Wenn der Betroffene krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen, ist eine Betreuerbestellung auch gegen dessen geäußerten Willen möglich.
Im Gesetz zum familienrechtlichen Verfahren FamFG werden zwei weitere Voraussetzungen genannt:
Es liegt mindestens ein ärztliches Attest vor. Sofern die Betreuerbestellung gegen den geäußerten Willen des Betroffenen vorgenommen werden soll, muss ein Gutachten vorliegen ( FamFG). Der Betreute wurde zuvor vom Richter angehört ( Abs. 1 FamFG).Walter Zimmermann: Ratgeber Betreuungsrecht. Beck-Rechtsberater im dtv, S. 1–10.
Volljährigkeit Ein Betreuer kann nur für Volljährige bestellt werden. Für Minderjährige kann ein Vormund als gesetzlicher Vertreter des Mündels oder aber ein Pfleger bzw. das Jugendamt als Beistand bestellt werden. Allerdings kann, wenn bereits feststeht, dass eine minderjährige Person später einen Betreuer benötigen wird, das Betreuungsverfahren bereits mit Vollendung des 17. Lebensjahres durchgeführt werden; die Betreuerbestellung wird in diesem Fall mit Eintritt der Volljährigkeit wirksam ( Abs. 5 Satz 2 BGB).
Erforderlichkeit Ein Betreuer darf gemäß nur für diejenigen Aufgabenbereiche bestellt werden, in denen der Betreute der Hilfe bedarf und die einen gesetzlichen Vertreter benötigen. Wird beispielsweise der Betreute nur in einigen Lebensbereichen beeinträchtigt, so ist die Betreuung auf diese zu beschränken, z. B. Aufenthaltsbestimmung, Vermögensverwaltung oder Gesundheitsfürsorge. Das Betreuungsgericht legt die Aufgabenbereiche, für die eine Betreuung notwendig ist, fest, wobei diese im Nachhinein auch erweitert oder eingeschränkt werden können.
Allerdings kann es z. B. sein, dass eine Betreuung trotz Vorhandenseins von Familienangehörigen oder Bevollmächtigten nötig wird, nämlich dann, wenn diese Personen gegen Wohl und Willen der betroffenen Person handeln oder von ihr nicht mehr kontrolliert werden können. Außerdem müssen die oben genannten sozialen Hilfen beantragt, organisiert und ggf. bezahlt werden. Wenn der Betroffene nicht selbst handeln kann, benötigt er hierfür eine Person, die ihn vertritt. Ein Bevollmächtigter ist aus der Vollmacht zur Vertretung berechtigt, der Betreuer erhält die Vertretungsmacht mit seiner Bestellung durch das Betreuungsgericht. Vor- und Nachteile einer Vorsorgevollmacht werden im Artikel „Vorsorgevollmacht“ behandelt.
Psychische Krankheit oder Behinderung Für die Anordnung einer Betreuung ist Voraussetzung, dass der Betreute wegen der in aufgeführten Krankheiten oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.
psychische Krankheiten: Hierzu zählen alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen; jedoch auch seelische Störungen als Folge von Erkrankungen (z. B. Hirnhautentzündungen) oder Hirnverletzungen. Hierunter fallen auch Suchterkrankungen (beispielsweise Alkohol- oder Rauschgiftabhängigkeit) bei entsprechendem Schweregrad; die Sucht muss aber im ursächlichen Zusammenhang mit einer Behinderung oder einer geistigen Erkrankung stehen oder es muss ein auf die Sucht zurückzuführender psychischer Zustand eingetreten sein.BayObLG FamRZ 1994, 1618. Alkoholikern und Drogensüchtigen kann daher kein Betreuer bestellt werden, solange nur eine Suchterkrankung vorliegt.BayObLG FamRZ 2001, 1403; AG Neuruppin FamRZ 2005, 2097. Gleiches gilt für Neurosen, Zwangserkrankungen oder Persönlichkeitsstörungen (früher: Psychopathien); geistige Behinderungen: Hierunter fallen angeborene sowie die während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigung erworbenen Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade; seelische Behinderungen: Dies sind bleibende psychische Beeinträchtigungen, die als Folge psychischer Erkrankungen entstanden sind. Hierzu gehören auch hirnorganischer Beeinträchtigungen (Demenz) des zunehmenden Alterns (z. B. Demenz vom Alzheimer-Typ); körperliche Behinderungen: Diese können ebenfalls Anlass für die Bestellung eines Betreuers sein, soweit sie die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten teilweise aufheben oder wesentlich beeinträchtigen (z. B. bei dauernder Bewegungsunfähigkeit oder Taubblindheit); die Betreuerbestellung erfolgt nur auf Antrag des Betroffenen.
Die größte Gruppe der Menschen, für die ein Betreuer bestellt wird, sind alte Menschen, die an der Alzheimer-Krankheit oder einer anderen Demenz erkrankt sind. Auch für Menschen mit geistigen Behinderungen wird im Erwachsenenalter häufig ein rechtlicher Betreuer bestellt.
Andere Hilfen Die Bestellung eines Betreuers ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen auch durch andere Hilfen ohne die Einschaltung eines gesetzlichen Vertreters besorgt werden können ( Abs. 2 Satz 2 BGB). Anderweitige Hilfe kann z. B. durch Familienangehörige, Nachbarschaftshilfe oder soziale Dienste oder hierzu Bevollmächtigte erfolgen. Die Betreuung nach dem BGB ist somit subsidiär (nachrangig). Durch die Einfügung des Wortes „rechtlich“ in den damaligen § 1896 BGB im Jahre 1999 wurde verdeutlicht, dass Betreuungstätigkeit eine rechtliche Vertretung darstellt. Die Betreuungsbehörde ist zur Vermittlung dieser Hilfen verpflichtet ( Abs. 1 Satz 2 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG), bis 2022 war dies in Abs. 2 Satz 2 Betreuungsbehördengesetz (BtBG) geregelt).
Wenn jemand tatsächlich seine Angelegenheiten nicht mehr selbstständig besorgen kann (etwa seinen Haushalt nicht mehr führen, die Wohnung nicht mehr verlassen kann usw.), rechtfertigt dies in der Regel nicht die Betreuerbestellung. Hier wird es im Normalfall auf praktische Hilfen ankommen (z. B. Sauberhalten der Wohnung, Versorgung mit Essen), für die man keinen gesetzlichen Vertreter braucht.Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Betreuungsrecht. Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht. September 2019, Seite 9 Das Bundessozialgericht verweist hierfür auf das ambulant betreute Wohnen und führt im Einzelnen aus: „Das Ambulant-betreute-Wohnen umfasst nach den weiteren Regelungen direkte, mittelbare und indirekte Betreuungsleistungen. Zu den direkten Betreuungsleistungen zählen: Hilfen zur Bewältigung/Verminderung von Beeinträchtigungen/Gefährdungen durch die Behinderung/Erkrankung, bei der Aufnahme und Gestaltung persönlicher/sozialer Beziehungen, der Alltagsgestaltung, -bewältigung und Lebensplanung, der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und Maßnahmen der Krisenintervention. Als mittelbare Betreuungsleistungen sind ua aufgeführt: Gespräche im sozialen Umfeld des Klienten, Koordination der Hilfeplanung sowie Organisation des Helferfeldes, Telefonate und Schriftverkehr bezüglich Alltagsangelegenheiten des Klienten.“B 8 SO 7/15 R vom 30.06.2016