Die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, kurz Hamburgische Bürgerschaft, ist gemäß Artikel 6 Absatz 1 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 (Kurz: HV) das Landesparlament der Freien und Hansestadt Hamburg und damit eines ihrer drei Verfassungsorgane. Als eines von 16 Landesparlamenten der Bundesrepublik Deutschland nimmt die Bürgerschaft in Hamburg, das als Stadtstaat zugleich Land und Gemeinde ist, auch kommunalpolitische Aufgaben wahr.

Geschichte Die Bürgerschaft als parlamentarisches Gremium wurde erstmals 1859 gewählt. Der Senat, bis dahin autonome Institution, wurde ab 1860 verfassungsrechtlich von den Bürgerschaftsabgeordneten abhängig. Die Wahl zur Bürgerschaft blieb bis 1918 trotz mehrfacher Verfassungsänderungen ein Klassenwahlrecht. Nach der Novemberrevolution wurden erstmals in freien, geheimen und vor allem gleichen Wahlen die Mandate der Bürgerschaft bestimmt und der Institution die volle Souveränität zugesprochen. Nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten wurde im Herbst 1933 das Hamburger Parlament durch den Reichsstatthalter Karl Kaufmann aufgelöst. Erst im Februar 1946 konstituierte sich eine durch die britische Besatzungsmacht eingesetzte Bürgerschaft neu. Im Herbst desselben Jahres wurde dann für eine Wahlperiode von drei Jahren die erste demokratische Bürgerschaft nach der NS-Zeit anhand des Mehrheitswahlrechts gewählt. Ab der Wahl 1949 wurde die Wahlperiode auf vier Jahre verlängert und eine Kombination aus Mehrheits- und Verhältniswahlrecht eingeführt. Die 1957 gewählte Bürgerschaft wurde dann nach einem reinen Verhältniswahlrecht bestimmt. Sie besteht seit 1991 aus 121 Abgeordneten. Im Gegensatz zu anderen Landesparlamenten wurde die Abgeordnetentätigkeit bis zur Bürgerschaftswahl 1997 ehrenamtlich ausgeübt. Dennoch wird die Bürgerschaft noch gelegentlich als Feierabendparlament bezeichnet, da das Bürgerschaftsmandat seitdem als nebenamtliche Tätigkeit gilt, die die Ausübung eines anderen Berufes nicht ausschließt.

Im Mittelalter wurde der Begriff der Bürgerschaft auch verwendet, aber dieser als Gesamtheit aller Bürger (männliche Einwohner mit Bürgerrechten) verstanden. Daraus bildete sich ab dem 15. Jahrhundert die Erbgesessene Bürgerschaft,Erbgesessene Bürger sind Inhaber eines schuldenfreien städtischen Grundstücks. Vgl. dazu: Rainer Postel: Bürgerausschüsse und Reformation in Hamburg. In: Lars Jockheck (Hrsg.), Rainer Postel: Beiträge zur hamburgischen Geschichte der Frühen Neuzeit. Ausgewählte Aufsätze zum 65. Geburtstag. Hamburg 2005, S. 67–85, hier: S. 68. ein Gremium, das neben dem Rat die Geschicke der Stadt lenken sollte.Wege/Grönwald, S. 7.

Ursprünge (ab 1410) mini|links|Der Erste Rezess 1410

Die Bürgerschaft der Stadtrepublik Hamburg hat eine lange Geschichte. Im Mittelalter waren mit Bürgern ursprünglich alle männlichen Hamburger Bewohner gemeint, die das Hamburger Bürgerrecht besaßen.

War der Rat der Stadt ursprünglich Vertreter der Bürger (meist Kaufleute) gegenüber dem Landesherren sowie Inhaber der tatsächlichen Gewalt, wandelte sich das Selbstverständnis des Rates zu einer Obrigkeit von Gottes Gnaden, mit Ratsherrn auf Lebenszeit. Bei Tod eines Ratsmitgliedes wählten im späten Mittelalter die restlichen Ratsmitglieder das neue Mitglied. Da sich der Rat also zunehmend von den Bürgern abgrenzte, entstand innerhalb der Bürgerschaft das Bedürfnis, den Rat zu kontrollieren. So sind schon im 13. Jahrhundert sogenannte Wittigesten, die Weisesten, als gewählte Vertreter der Bürgerschaft an der Stadtverwaltung beteiligt. Dass der Rat sich aus sich selbst immer wieder vervollständigte, blieb bis 1859.

Erstmals wurden ihre Rechte 1410 im sogenannten „Ersten Rezess“, einem Vergleich zwischen dem Rat (Regierung) und den volljährigen Bürgern der Stadt, festgeschrieben. Vorausgegangen war ein Protest von 60 Bürgern, die von einer Bürgerversammlung gewählt wurden, um gegen eine Entscheidung des Rates zu protestieren. Ausgelöst wurde dieser Protest, weil der Rat den Bürger Hein Brandt (zeitgenössische Namensform: Heyne Brandes) auf Wunsch des in der Stadt weilenden Herzogs Johann IV. von Sachsen-Lauenburg, 1401–1411 Mitregent Erichs IV., ohne Verhör und ohne Urteil ins Gefängnis werfen ließ. Johann hatte überfällige Schulden bei Brandt und fühlte sich von dessen vorgebrachten Zahlungsverlangen belästigt. Neben dem erfolgreichen Protest wurden zudem grundlegende Verfassungsgarantien erkämpft. Das persönliche Recht auf Festnahme nur mit Urteil (außer wenn der Täter auf frischer Tat ertappt wurde) wurde direkt aufgrund der Ereignisse aufgenommen. Zudem wurde festgesetzt, dass in schwerwiegenden Fällen wie Krieg, Verträgen mit auswärtigen Mächten oder in Fragen der Steuerhöhe die Gesamtheit der Bürger (Bürgerschaft) nach dem Rezess mit zu entscheiden hatte. Diese Bürgerversammlung wurde in diesen Fällen zusammengerufen und tagte als Vollversammlung vor dem Rathaus. Bei einer gesamten Einwohnerschaft von etwa 10.000 Menschen (im Jahr 1350) war das unproblematisch, zumal nicht alle Bewohner das Bürgerrecht hatten. Aus diesen Versammlungen entwickelte sich die „Erbgesessene Bürgerschaft“, eine Versammlung, deren Mitglieder Grundbesitz in der Stadt haben mussten. Es folgten weitere Rezesse, die Regelungen der Zuständigkeit zwischen Bürgerschaft und Rat aufnahmen.

Gegen Ende des 17. Jahrhunderts nahm der Unmut der Bürgerschaft über das Gebaren des Rates wieder zu. Hauptvorwürfe waren Vetternwirtschaft und schleichende Beschneidung der Bürgerrechte. 1684 wurde Bürgermeister Hinrich Meurer verhaftet, weil er sich für den suspendierten Ratsherrn Nicolaus Krull beim Kaiser eingesetzt hatte. Meurer floh ins braunschweig-lüneburgische Teilfürstentum Lüneburg der Welfen mit Hauptstadt Celle und die Sprecher der Bürgerschaft Hieronymus Snitger und Cord Jastram regierten von da ab zwei Jahre de facto die Stadt. Als sie den dänischen König Christian V. um Beistand gegen die cellische Bedrohung ersuchten, verlangte dieser eine hohe Kontribution, die Übergabe der Stadtschlüssel und Duldung einer dänischen Besatzung. Dadurch schlug die Stimmung in der Stadt über Nacht zugunsten eines Bündnisses mit Lüneburg-Celle um, und mit deren Hilfe wurde der Angriff der Dänen am 26. August 1686 abgewehrt. Snitger und Jastram wurden anschließend verhaftet und hingerichtet. Meurer kehrte am 10. November auf den Bürgermeistersessel zurück. Die innenpolitische Krise wurde aber erst 13 Jahre später durch einen Rezess endgültig beigelegt. Seitdem war der Rat von der Bürgerschaft abhängig.Der ewige Senat – Machtverhältnisse vom 15. bis 17. Jahrhundert auf den Seiten von hamburg.de

Bürgerliche Kollegien rechts|rahmenlos|220px|rand mini|Zusammensetzung der Kollegien von 1529 bis 1687 mini|Bürgerbrief 1845 mini|Rat- und Bürgerkonvent 1834 Im „Langen Rezess“ von 1529 wurde nach der Reformation verfassungsrechtlich festgelegt, dass der Rat der Stadt mehreren Ausschüssen der Erbgesessenen Bürgerschaft, den sogenannten bürgerlichen Kollegien, Rechenschaft ablegen musste.

Die bürgerlichen Kollegien entwickelten sich aus der kirchengemeindlichen Selbstverwaltung und blieben auch Teil derselben, weshalb nur Mitglied in diesen Gremien werden konnte, wer männlich, ein Bürger mit Grundbesitz und lutherisch war. Das zentrale Gremium der Kirchspiele war der Rat der Verwalter der Armenkassen, jeweils zwölf Diakone, die aus der Bürgerschaft bestimmt wurden. Dabei wechselte das Wahlverfahren. Wurden die Diakone und Subdiakone anfangs von den Erbgesessenen gewählt, machten diese später Wahlvorschläge und die jeweiligen höheren Gremien ergänzten die unteren.

Die ältesten drei Mitglieder aus dem Rat der Diakone standen als Gemeindeälteste, genannt Oberalte, an der Spitze der Kirchengemeinde. Die Gemeindeältesten aller Kirchspiele bildeten zusammen das Kollegium der Oberalten. Die Oberalten waren neben ihrer kirchlichen Gemeindetätigkeit dafür verantwortlich, dass die in dem Rezess ausgehandelten Einigungen zwischen Rat und Bürgerschaft auch eingehalten wurden. Außerdem beriefen die Oberalten die Vollversammlungen der Bürgerschaft ein und leiteten diese Versammlungen.

Die Erbgesessene Bürgerschaft stimmte nicht geschlossen, sondern getrennt nach Kirchspiel ab. Daher fanden in der Rathaushalle vier, später fünf Versammlungen nacheinander statt.Percy Ernst Schramm: Neun Generationen: Dreihundert Jahre deutscher „Kulturgeschichte“ im Lichte der Schicksale einer Hamburger Bürgerfamilie (1648–1948). Band I u. II, Göttingen 1963/64; Band 1, S. 80. Das Hamburger Stadtgebiet war in vier Kirchspiele aufgeteilt: St. Petri, St. Nikolai, St. Katharinen und St. Jacobi. 1687 wurde die Neustadt mit dem fünften Kirchspiel St. Michaelis hinzugefügt. Das zentrale Gremium der nunmehr 5 mal 12 Diakone hieß jetzt Collegium der Sechziger.

Die Initiative für neue Gesetze ging von dem Gremium der 144er (ab 1687: 180er) aus, einem Zusammenschluss der Diakone und Subdiakone aller Kirchspiele, in dem die Gesetze formuliert und diskutiert wurden, bevor sie dem Rat und der Bürgerschaft zur Abstimmung vorgelegt wurden. Diese drei Kollegien bildeten einen bürgerlichen Gegenpol zum Rat, da aber auch die Diakone und damit die Oberalten ihr Amt auf Lebenszeit innehatten, waren auch diese Vertreter in der Regel sehr alt.

Dennoch war auch dieses System der Bürgerlichen Kollegien kein Garant für Frieden innerhalb der Stadt. So musste um 1708 eine Kaiserliche Kommission mit Waffengewalt die Ordnung in der Stadt wiederherstellen und die unterschiedlichen Gruppierungen um Rat und Bürgerschaft zu Verhandlungen zwingen, die 1712 ihren Abschluss im sogenannten Hauptrezess fanden. Dieser legte unter anderem fest, wer an den Versammlungen der Bürgerschaft teilnehmen durfte, wie viele Ratsherren (24) und Bürgermeister (vier) die Regierung bildeten, wie Bürgerschaft und Rat zusammenarbeiten sollten.

Seit 1710 erhielt die „Commerz-Deputation“ sieben Sitze in der Bürgerschaft. Die Wahlinstitution war die Versammlung eines Ehrbaren Kaufmanns. Dieses Wahlrecht ging 1919 verloren.

Vormärz und Revolutionszeit (1842 bis 1859) Nach dem Hamburger Brand 1842, bei dem das alte Hamburger Rathaus zerstört wurde, vermehrte sich die Kritik an den Staats- und Verwaltungsorganen. Im Vormärz, der überall in Deutschland Kritik an den politischen Verhältnissen hervorbrachte, entstanden auch in Hamburg verschiedene Strömungen. Auf der einen Seite standen die Liberalen, die eine Repräsentativverfassung nach englischem Vorbild forderten. Sie wollten aber bei den Wahlen das Besitz- und Bildungsbürgertum gegenüber den ärmeren Schichten bevorzugen. Die Gruppe der Demokraten dagegen wollte eine „Unbedingte Volkssouveränität“ und eine Beteiligung aller Schichten am politischen Prozess. Gegen beide Richtungen stemmte sich die Erbgesessene Bürgerschaft, aus der der Senat gewählt wurde.Eckardt: Von der privilegierten Herrschaft, S. 21.

Deutsche Revolution und Hamburger Konstituante Auf die immer massiveren Forderungen im Winter und Frühjahr 1848 reagierten am 13. März der Senat und die Erbgesessene Bürgerschaft mit einer gemeinsamen Deputation. Sie sollte alle Forderungen sammeln und beraten. Überraschenderweise beruhigten sich die Gemüter, auch wenn in der Deputation wieder nur Mitglieder der beiden Organe beteiligt waren. Die erste moderne Wahl vom 18. bis 20. April fand aber nicht zu einem Hamburger Parlament, sondern zur Frankfurter Nationalversammlung statt. Gewählt wurden die drei liberalen Politiker Edgar Daniel Roß, Ernst Merck und Johann Gustav Wilhelm Moritz Heckscher.