Bei der Urkundenfälschung handelt es sich um einen Straftatbestand des deutschen Strafrechts, der im 23. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in geregelt ist. Die Vorschrift verbietet mehrere Verhaltensweisen, die das Potential haben, das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Echtheit von Urkunden zu enttäuschen: das Herstellen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer echten Urkunde sowie das bewusste Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde, jeweils mit Täuschungsabsicht. Die Vorschrift soll das Vertrauen darauf schützen, dass der scheinbare Aussteller einer Urkunde auch deren tatsächlicher Aussteller ist.

Der Begriff Urkunde wird im materiellen Strafrecht weiter verstanden als im allgemeinen Sprachgebrauch. Als Urkunden gelten verkörperte, allgemein oder für Eingeweihte verständliche Gedankenerklärungen, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt sind und ihren Aussteller erkennen lassen. Der Rechtsverkehr umfasst den gesamten Lebensbereich, in dem geschäftliche und geschäftsähnliche Handlungen vorgenommen werden.

Für die Urkundenfälschung können grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Damit handelt es sich gemäß Abs. 2 StGB um ein Vergehen. In schweren Fällen sind bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe möglich.

Die Urkundsdelikte machen etwa ein Prozent aller polizeilich registrierten Straftaten aus. Für das Jahr 2024 verzeichnet die Polizeiliche Kriminalstatistik 87.652 Fälle. Die Aufklärungsquote dieser Taten liegt mit 80 bis 90 Prozent im Vergleich zu anderen Deliktsgruppen auf überdurchschnittlich hohem Niveau.

Normierung und Schutzzweck StGB lautet seit seiner letzten Änderung vom 26. November 2015 wie folgt:

§ 267 StGB bildet in systematischer Hinsicht den Auftakt der Urkundsdelikte. Zu den Urkundsdelikten zählen Straftatbestände, die dem Schutz von Urkunden dienen. Dass Urkunden strafrechtlich einen besonderen Schutz genießen, ist auf den hohen Beweiswert zurückzuführen, den diese im Rechtsverkehr besitzen. Indem der Aussteller seine Erklärung in einer Urkunde fixiert, bekräftigt er in einer besonders förmlichen und zuverlässigen Weise, dass er zu seinem Wort stehen wird. Die Urkundsdelikte des StGB schützen Urkunden in dreifacher Hinsicht: Sie gewährleisten deren Wahrheit, deren Bestand und deren Authentizität. § 267 StGB dient zu letzterem. Die Norm soll gewährleisten, dass derjenige, der als Aussteller einer Urkunde erscheint, die darin enthaltene Rechtserklärung abgegeben hat.Volker Erb: § 267 Rn. 8. In: Volker Erb: Die Unvereinbarkeit der „Zufallsurkunde“ mit einem dogmatisch konsistenten Urkundenbegriff, S. 1107 (1110–1112). In:

Umstritten ist, wen der Tatbestand der Urkundenfälschung schützen soll. Nach verbreiteter Sichtweise schützt § 267 StGB die Allgemeinheit, indem er zur Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs beiträgt.. . . . . Martin Heger: § 269 Rn. 1. In: Diese Schutzgutbestimmung halten einige Stimmen aus dem Schrifttum für zu vage.Prägnant Die Urkundenmanipulation berühre im Ausgangspunkt lediglich die Interessen desjenigen, der mit der Urkunde in Kontakt kommt. Das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit werde sei bei anderen Straftaten lediglich reflexhaft betroffen.Volker Erb: § 267 Rn. 3. In: Deshalb schütze § 267 StGB nicht den Rechtsverkehr in seiner Gesamtheit schützt, sondern lediglich die einzelnen Teilnehmer des Rechtsverkehrs: diese sollen davor bewahrt werden, durch unechte Erklärungen zu nachteiligen Handlungen veranlasst zu werden.Volker Erb: § 267 Rn. 2. In: Frank Schuster: § 267 Rn. 1. In: Günther Jakobs: Bemerkungen zur Urkundenfälschung, in: FestIngeborg Puppe: Das Recht auf Wahrheit im Strafrecht. In: Der Streit über die Frage, ob § 267 StGB individual- oder allgemeinschützenden Charakter hat, ist für die zivilrechtliche Haftung für Urkundenfälschungen von Bedeutung: Geht man von einem individualschützenden Charakter aus, handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des Abs. 2 BGB, dessen Verletzung eine Schadensersatzhaftung begründet. Hält man hingegen die Allgemeinheit für geschützt, scheidet eine Haftung nach Abs. 2 BGB aus.Volker Erb: § 267 Rn. 4. In:

Entstehungsgeschichte

Crimina falsi des römischen Rechts Bereits im römischen Recht wurden Urkunden verwendet. Insbesondere bei Übereignungsgeschäften im Rahmen der mancipatio, aber auch außerhalb dieser, dienten Urkunden regelmäßig allein der rein privatrechtlichen Beweissicherung, indem das Zeugnis von Personen schriftlich niedergelegt wurde (Zeugenurkunde: testatio). In republikanischer und klassischer Zeit wurden hierfür Holztäfelchen (tabulae) verwendet, die tryptichal miteinander verbunden waren und das in Wachs gepresste Zeugensiegel aufnahmen. Selbiges wurde nach innen gefaltet, durch Schnur und Siegel gesichert und aufbewahrt. Unter hellenistischem Einfluss wandelte sich der Urkundeninhalt zur Quittungsurkunde, von der aus es kein weiter Weg mehr zur heute verwendeten Schriftform war.

Strafrechtlichen Schutz erfuhren Urkunden durch die crimina falsi des römischen Rechts. Dieser Oberbegriff umfasste eine Vielzahl von Vorschriften, die ausgewählte Manipulationshandlungen unter Strafe stellten. Hierzu zählten etwa das Fälschen von Geld und Testamenten, ferner Betrugshandlungen und Delikte gegen die Rechtspflege. Zahlreiche crimina falsi enthielt die Lex Cornelia testamentaria nummaria, die 81 v. Chr. von Sulla erlassen wurde. Auch in der Folgezeit wurden zahlreiche weitere Fälschungsdelikte normiert, die u. a. das Verfälschen weiterer öffentlicher und in zunehmendem Maß auch privater Urkunden unter Strafe stellten. Auch hierbei verfestigten sich Urkundsstraftaten indessen noch nicht zu einer eigenständigen Deliktsgruppe. Vielmehr blieb es bei der Vermengung der Urkundenfälschung mit anderen Delikten, die Bezüge zum Fälschen und Täuschen aufwiesen. Volker Erb: Vor §§ 267 ff Rn. 1. In:

Strafbarkeit der Urkundenfälschung im Mittelalter mini|238x238px|Titelblatt einer in Spanien erschienenen Ausgabe des Liber Iudicum aus dem Jahre 1600 mit den Leges Visigothorum In den germanischen Stammesrechten, die das römische Recht weitgehend ablösten, spielten Urkundsdelikte keine nennenswerte Rolle; nur vereinzelt existierten entsprechende Strafvorschriften, etwa bei den Leges Visigothorum. Soweit strafrechtlicher Schutz bestand, beschränkte sich dieser in aller Regel auf öffentliche Urkunden. Einen weiterreichenden Schutz vor Urkundenfälschungen hielt man für entbehrlich, nicht zuletzt deshalb, weil ein Großteil der Bevölkerung weder schreiben noch lesen konnte und daher kaum Kontakt mit Urkunden hatte. Dementsprechend richtete sich ein Urkundendelikt des um ca. 1275 entstanden Schwabenspiegels lediglich an berufsmäßige Schreiber. mini|196x196px|CCC. Imprint: Frankfurt am Main, Johann Schmidt. Verlegung Sigmund Feyerabends, 1577 Größere Aufmerksamkeit erfuhr die Urkundenfälschung im Zuge der Rezeption des römischen Rechts. Diese veranlasste viele Gesetzgeber dazu, Fälschungsdelikte, darunter auch einzelne Formen der Urkundenfälschung, nach dem Vorbild der römischen crimina falsi zu regeln. Allerdings begann man allmählich damit, diesen vagen Oberbegriff in einzelne, konkreter gefasste Deliktsgruppen aufzuspalten. Hierdurch entstand die Vorstellung eines eigenständigen crimen falsum, dessen Kern in der vorsätzlichen Täuschung eines anderen in Schädigungsabsicht bestand. Hierunter fielen sowohl Betrugs- als auch Fälschungsdelikte.

Anders ging die Constitutio Criminalis Carolina (CCC) von 1532 vor. Diese trennte die Urkundenfälschung gemeinsam mit der Geldfälschung von den Betrugsdelikten ab und formulierte sie in Art. 112 als eigenständigen Tatbestand. Im Unterschied zu den Betrugsdelikten setzte Art. 112 CCC keinen Vermögensschaden voraus. Damit blieb die Vorstellung vorherrschend, dass die Urkundenfälschung ebenso wie der Betrug eine Ausprägung des falsum war.

Weiterentwicklung der Urkundenfälschung zu einer eigenständigen Deliktsgruppe Der Ansatz der Carolina blieb zunächst vereinzelt. Erst in der Neuzeit setzte sich die in dort angelegte Sichtweise durch, dass es sich bei den Betrugs- und den Urkundsdelikten um unterschiedliche Deliktsgruppen handelte. Man bemühte sich also darum, das falsum in einzelne, präziser gefasste Tatbestände aufzuspalten. Dieser Prozess warf die Frage auf, wie genau sich das Verhältnis von Urkundenfälschung zum Betrug gestaltete.

In der Lehre wurde teilweise vertreten, dass die Urkundenfälschung eine spezielle Erscheinungsform des Betrugs war, bei der die Tathandlung darin bestand, eine inhaltlich richtige Urkunde zu verfälschen. Andere erblickten in Betrug und Urkundenfälschung voneinander unabhängige Delikte, deren Gemeinsamkeit in einer Verletzung des Rechts auf Wahrheit lag, das jedermann hatte. Der Unterschied beider Delikte liege in deren Unrechtsvorwurf: Während das Unrecht des Betrugs in der Schädigung eines anderen bestehe, die aus der Verletzung des Rechts auf Wahrheit herrührt, liege das Unrecht der Urkundenfälschung darin, dass der Täter durch Verletzung des Rechts auf Wahrheit die Gefahr einer solchen Schädigung schafft. Wiederum andere begriffen die Urkundenfälschung als Missbrauch des öffentlichen Vertrauens auf die Aussagekraft einer Beurkundung (publica fides).

Diese unterschiedlichen Sichtweisen spiegelten sich in der Gesetzgebung wider. Das Preußische Allgemeine Landrecht (ALR) von 1794 stellte sich auf den Standpunkt, dass das Fälschen einer Urkunde eine Sonderform des Betrugs war. Als Betrug galt dabei – deutlich weitergehend als heute – gemäß § 1256 II 20 ALR das Veranlassen eines Irrtums, um die Rechte eines anderen zu verkürzen. An diesen äußerst allgemein gehaltenen Tatbestand knüpften zahlreiche Urkundsdelikte an, die das ALR als spezielle Betrugsdelikte einordnete. Der Grundtatbestand der Urkundenfälschung, § 1380 II 20 ALR, setzte voraus, dass die Urkundenfälschung zur Begehung eines Betrugs begangen wurde. Der Tatbestand schützte gleichermaßen die Echtheit und die Wahrheit von Urkunden.

Im 19. Jahrhundert wurden die Urkundenstraftaten weiter verselbstständigt und entwickelten sich zu einer eigenständigen, zunehmend vom Betrug losgelösten Deliktsgruppe. Das bayerische Strafgesetzbuch von 1813 unterschied zwischen öffentlichen und privaten Urkunden. Nur bei letzteren sah es eine Nähe zum Betrug, also zu einem Angriff auf das Vermögen. Die Verfälschung öffentlicher Urkunden hielt es demgegenüber primär für einen Angriff auf das öffentliche Vertrauen in die Richtigkeit. Noch stärker grenzte das preußische Strafgesetzbuch von 1851 zwischen Urkundenfälschung und Betrug ab, das in § 247 StGB den Tatbestand der Urkundenfälschung definierte. Diese Vorschrift lautete:

Öffentliche und private Urkunden wurden also gleichermaßen durch eine eigenständige Strafvorschrift geschützt, die von den Betrugsdelikten losgelöst war. Schutzgut war dabei in Anlehnung an den Code pénal von 1810 die Echtheit von Urkunden. Deren inhaltliche Richtigkeit wurde in begrenztem Maß durch andere Urkundsdelikte geschützt. Volker Erb: Vor §§ 267 ff Rn. 1. In:

Die Urkundenfälschung nach § 267 RStGB vom 1. Januar 1872 Auf den Regelungen des preußischen Strafgesetzbuchs baute das am 1. Januar 1872 in Kraft getretene Strafgesetzbuch des Deutschen Kaiserreichs auf. Dementsprechend war der preußische Tatbestand der Urkundenfälschung Vorbild für den neuen § 267 RStGB. Dieser war wie folgt formuliert: