Mischehen waren in der Zeit des Nationalsozialismus Ehen zwischen „Juden“ und „Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes“. Seit Erlass der Nürnberger Gesetze vom 15. September 1935 war das Eingehen einer solchen Ehe verboten und als sogenannte Rassenschande strafbar.
Die nach der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 als „jüdisch“ eingestuften Personen, die in Mischehen lebten und deren „deutschblütiger“ Partner nicht zwischenzeitlich verstarb oder sich scheiden ließ, blieben bis kurz vor Ende des Zweiten Weltkriegs von planmäßigen Deportationen verschont und entgingen dadurch der Ermordung im Holocaust.
Christlich-jüdische Mischehen Seit der allgemeinen Einführung der gesetzlichen Zivilehe im Jahre 1875 waren interkonfessionelle und interreligiöse Eheschließungen in Deutschland keine Ausnahme mehr. In den Mischehen zwischen Christen und Juden war in 75 % der Fälle der männliche Teil zum Christentum konvertiert, obwohl er sich einer liberalen jüdischen Kultusgemeinde hätte anschließen können. Eine jüdische Frau hingegen büßte die Verbindung zu ihrer Religionsgemeinschaft dauerhaft ein, wenn sie eine Ehe mit einem nichtjüdischen Mann einging.Beate Meyer: Die Verfolgung und Ermordung der Hamburger Juden 1933–1945. Hrsg. von der Landeszentrale für politische Bildung, Hamburg 2006, ISBN 3-929728-85-0, S. 79.
In Österreich war die Eheschließung zwischen Christen und Juden nach dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) von 1811 nicht möglich. Sie wurde auch von jüdischen Rechtsgelehrten grundsätzlich abgelehnt. Für Mischehen zwischen Katholiken und Akatholiken (evangelische und orthodoxe Christen) galten besondere Bestimmungen.Stefan Schima: Das Eherecht des ABGB 1811. Beiträge zur Rechtsgeschichte Österreichs 2012, S. 13–26.
Mischehen im „Dritten Reich“ Die Bezeichnung „Mischehe“ sollte während der Zeit des Nationalsozialismus allein im völkischen Sinne benutzt werden; für den behördlichen Verkehr wurde die Verwendung der Bezeichnung für eine konfessionsverschiedene Ehe 1935 mit einem Runderlass des Reichsinnenministeriums untersagt.Cornelia Schmitz-Berning: Vokabular des Nationalsozialismus. Berlin 1998, ISBN 3-11-013379-2, S. 409.
Die Gesamtzahl der Menschen, die wegen einer Mischehe im nationalsozialistischen Sinn verfolgt wurden, kann nur geschätzt werden. Bekannt ist, dass von den fast 500.000 Juden in Deutschland im Jahr 1933 ca. 35.000 in konfessioneller Mischehe mit Christen lebten.Beate Meyer: Die Verfolgung und Ermordung der Hamburger Juden 1933–1945. Hamburg 2006, S. 80. Diese Zahl bezieht sich allerdings nur auf Ehen mit Personen jüdischen Glaubens. Die nicht unerhebliche Zahl von Christen jüdischer Abstammung oder anderweitig aus dem Judentum ausgetretener Personen, die mit nichtjüdischen Ehepartnern verheiratet waren und damit nach nationalsozialistischer Definition ebenfalls eine „Mischehe“ führten, lässt sich nicht beziffern.Ursula Büttner: „Wohl dem, der auf die Seite der Leidenden gehört“. Der Untergang des Dichters Jochen Klepper mit seinen Angehörigen als Beispiel für die Verfolgung jüdisch-christlicher Familien im „Dritten Reich“. In: Joachim Mehlhausen (Hrsg.): … und über Barmen hinaus. Studien zur Kirchlichen Zeitgeschichte. Festschrift für Carsten Nicolaisen zum 4. April 1994 (= Arbeiten zur Kirchlichen Zeitgeschichte. Reihe B: Darstellungen. Band 23). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1995, ISBN 3-525-55723-X, S. 342–364, hier: S. 345. 1939 gab es laut der Volkszählung 1939 noch 20.454 Mischehen.
Eherecht Im Sinne der NS-Rassenlehre waren und blieben die bestehenden „Mischehen“ stets ein Ärgernis. Die NSDAP forderte bereits in den 1920er Jahren, die „Vermischung“ von Juden und „Ariern“ zu verbieten.Beate Meyer: Die Verfolgung..., S. 79. Als 1935 die Nürnberger Gesetze formuliert wurden, forderten einflussreiche Parteianhänger vergeblich die Zwangsscheidung von Mischehen.
Das „Ehegesetz“ vom 6. Juli 1938 enthielt in § 4 ein Eheverbot bei „Blutsverschiedenheit“ (Eheschließungen zwischen „Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes und Personen artfremden Blutes“) und verwies hinsichtlich der Wirkungen dieses Verbots auf das Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre.RGBl. I S. 1146Ina Koppler: NS-Rassengesetzgebung im Eherecht. Universität Salzburg, 2020, S. 51 ff. Dem Reichsgericht erschien „wegen der besonderen Eigentümlichkeiten der verschiedenen Rassen die Zugehörigkeit insbesondere zur jüdischen Rasse nach der natürlichen Lebensauffassung als wesentlicher Bestandteil der Persönlichkeit“. Damit ermöglichte es die Aufhebung einer Mischehe nach § 37 des Ehegesetzes wegen eines „Irrtums über Umstände, die die Person des anderen Ehegatten betreffen“.RGBl. I, S. 807: §37 EheG (Bedeutungsirrtum)/Alexandra Przyrembel: „Rassenschande“. Göttingen 2003, ISBN 3-525-35188-7, S. 86 / Zur Anfechtung und Auflösung siehe auch Bernhard Müller: Alltag im Zivilisationsbruch... München 2003, ISBN 3-935877-68-4, S. 344–348.
Am 20. Januar 1942 wurde bei der Wannsee-Konferenz die Deportation der jüdischen Ehepartner als Ziel genannt. In einer Folgekonferenz am 6. März auf Referentenebene wurde von Wilhelm Stuckart der Vorschlag eingebracht, die Mischehen zwangsweise zu scheiden.Dokument VEJ 6/182 (27. Oktober 1942) in: Susanne Heim (Bearb.): Die Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933–1945 (Quellensammlung) Band 6: Deutsches Reich und Protektorat Böhmen und Mähren Oktober 1941–März 1943. Berlin 2019, ISBN 978-3-11-036496-5, S. 606–508. Derartige Planungen wurde bereits ab August 1942 als Gerücht bekannt.Victor Klemperer: Ich will Zeugnis ablegen bis zum letzten – Tagebücher 1942–1945, 2. Aufl. Berlin 1995, ISBN 3-351-02340-5, Bd. 2, S. 225, 253 und 274. Bischof Theophil Wurm protestierte am 16. Juli 1943 in einem Schreiben an Hitler gegen die geplanten Zwangsscheidungen und die Verfolgung und Vernichtung von Juden.Dokument VEJ 11/56 in: Lisa Hauff (Bearb.): Die Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933–1945 (Quellensammlung) Band 11: Deutsches Reich und Protektorat Böhmen und Mähren April 1943–1945. Berlin/Boston 2020, ISBN 978-3-11-036499-6, S. 218–219. Im Oktober 1943 lag der abgestimmte Entwurf einer Verordnung zur Zwangsscheidung vor; es kam aber nicht zu einem Besprechungstermin mit Hitler. Auch ein weiterer Vorstoß der Partei-Kanzlei im Januar 1944 führte nicht zu einer Entscheidung.Uwe Dietrich Adam: Judenpolitik im Dritten Reich. Düsseldorf 2003, ISBN 3-7700-4063-5, S. 222–234.
Falls eine Mischehe durch Scheidung oder Ableben des nichtjüdischen Partners aufgelöst wurde, war der jüdische Partner nur geschützt, sofern es unversorgte Kinder gab. Andernfalls wurde ab 1944 der jüdische Hinterbliebene umgehend ins Ghetto Theresienstadt deportiert.Beate Meyer: Die Verfolgung..., S. 83 / Dokument VEJ 11/103 vom 18. Dezember 1943 in: Lisa Hauff (Bearb.): Die Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933–1945 (Quellensammlung) Band 11: Deutsches Reich und Protektorat Böhmen und Mähren April 1943–1945. Berlin/Boston 2020, ISBN 978-3-11-036499-6 sowie S. 40–41. Eine regional begrenzte Analyse von Scheidungsurteilen deutet darauf hin, dass aufgrund der zahlreichen Repressionsmaßnahmen die Scheidungsrate von Mischehen 20 Prozent über dem Durchschnittswert lag.Beate Meyer: ‚Jüdische Mischlinge’ – Rassenpolitik und Verfolgungserfahrung 1933–1945. 2. Aufl. Hamburg 2002, ISBN 3-933374-22-7, S. 94.
„Privilegierte“ und „nichtprivilegierte Mischehe“ Bei diesen „Mischehen“ unterschieden die Nationalsozialisten Gruppen, die im nichtamtlichen Sprachgebrauch „privilegierte“ und „nichtprivilegierte Mischehen“ genannt wurden.Eingehend dazu: Beate Meyer: Fragwürdiger Schutz - Mischehen in Hamburg (1933–1945). In: Beate Meyer (Hrsg.): Die Verfolgung und Ermordung der Hamburger Juden 1933–1945. Hamburg 2006, ISBN 3-929728-85-0, S. 79–87. Dies wurde nie gesetzlich geregelt; Hermann Göring teilte am 28. Dezember 1938 dem Reichsinnenministerium und dem Stab des Stellvertreters des Führers eine klare „Willensmeinung des Führers“ darüber mit und bat um Bekanntgabe „bis zu den untersten Staatsstellen“.Als Dokument VEJ 2/215 abgedruckt in: Susanne Heim [Hrsg.]: Die Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933–1945, Bd. 2: Deutsches Reich 1938–August 1939, München 2009, ISBN 978-3-486-58523-0, hier S. 584 / als Dokument PS-069 in: IMT: Der Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher, Band XXV, S. 132f. Diese Privilegierung von weitgehend assimilierten deutschen Juden wird als „taktisches Zugeständnis“ eingeschätzt, um Solidaritätsbekundungen der nichtjüdischen Anverwandten zu unterbinden.Ursula Büttner: Die Not der Juden teilen... Hamburg 1988, ISBN 3-7672-1055-X, S. 44.
Die von Göring als „geheim“ gekennzeichneten Richtlinien handeln im ersten Teil vom Mieterschutz für Juden sowie der möglichen Einrichtung von Judenhäusern und sehen einen „Judenbann“ für Badeanstalten sowie ein Benutzungsverbot von Schlaf- und Speisewagen vor. Ehepartner in Mischehen sind bei den geplanten einschneidenden Eingriffen grundsätzlich einbezogen, doch werden im zweiten Teil mehrere Ausnahmeregelungen aufgeführt: Bei „Mischehen mit Kindern (Mischlinge I. Grades)“, bei denen der männliche Eheteil „deutschblütig“ ist, muss die Familie nicht in ein „Judenhaus“ umziehen. Das Vermögen der jüdischen Mutter darf auf den Ehemann oder die Kinder übertragen werden. Ist der Vater Jude und die Mutter „deutschblütig“, so bleibt ihnen „vorläufig“ eine Unterbringung „in jüdischen Vierteln“ erspart, da „die Kinder später im Arbeitsdienst und in der Wehrmacht dienen müssen und nicht der jüdischen Agitation ausgesetzt werden sollen“. Das Vermögen kann auf die Kinder übertragen werden. Kinderlose Mischehen, bei denen der Ehemann „deutschblütig“ ist, werden denen gleichgestellt, die Kinder haben: Sie müssen nicht umziehen, und das Vermögen der jüdischen Frau kann auf den Ehemann übertragen werden. Gilt in einer kinderlosen Mischehe der Ehemann als Jude, so wird keine Bevorzugung gegenüber anderen Juden eingeräumt. Eine Vermögensübertragung bleibt untersagt, und beide Ehegatten können in Judenhäusern oder jüdischen Vierteln untergebracht werden.
Diese Umschreibung mit dem unscharfen Begriff „Mischling I. Grades“ wurde im kurz darauf erlassenen Gesetz über Mietverhältnisse mit Juden vom 30. April 1939 in Paragraf 7 präziser gefasst. Dort heißt es: „Abkömmlinge, die als Juden gelten, bleiben außer Betracht“.RGBl. 1939 I, 864 § 7 Gesetzestext Damit war klargestellt, dass eine Privilegierung von „Mischehen mit Kindern“ nur dann galt, wenn die ehelichen Kinder als „jüdische Mischlinge“ einzustufen waren. Gehörten die Kinder dem jüdischen Kultusverband an und wurden im mosaischen Glauben erzogen, dann waren sie als „Geltungsjuden“ rechtlich wie „Volljuden“ zu behandeln – mit der Folge, dass die Familie nicht „privilegiert“ wurde.
In privilegierten Mischehen wurde der jüdische Ehepartner von der im September 1941 erlassenen Verordnung ausgenommen, nach der alle als „Juden“ definierten Personen ab dem sechsten Lebensjahr zum Tragen des „Judensterns“ verpflichtet wurden. Zum Tragen des „Judensterns“ gezwungen blieb als „nicht Privilegierter“ der männliche jüdische Ehepartner einer kinderlosen „Mischehe“.