Bundesbehörden sind in Deutschland Behörden des Bundes. Sie nehmen Aufgaben der Bundesverwaltung in Deutschland wahr. Zu den Bundesbehörden zählen die nicht rechtsfähigen Behörden der unmittelbaren Staatsverwaltung sowie voll-, teil- oder nichtrechtsfähige Anstalten, Körperschaften und Stiftungen der mittelbaren Staatsverwaltung. Einige sogenannte Bundesanstalten sind, entgegen ihrem Namen, keine Anstalten des öffentlichen Rechts (siehe Bundesanstalt). Keine Bundesbehörden sind die militärischen Dienststellen der Streitkräfte. Sie nehmen keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und fallen daher nicht unter den Behördenbegriff.
Bundesbehörden lassen sich nach ihrer hierarchischen Stellung wie folgt einteilen:
Oberste Bundesbehörden Bundesoberbehörden (auch Obere Bundesbehörden genannt) Bundesmittelbehörden Bundesunterbehörden (auch Ortsbehörden genannt)
Rechtsgrundlage Grundsätzlich führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus ( GG). Auch wenn die Länder die Bundesgesetze im Auftrag des Bundes ausführen, bleibt die Errichtung der Behörden grundsätzlich ihre Angelegenheit ( Abs. 1 GG). Für Angelegenheiten, für die dem Bund die Gesetzgebung zusteht ( und GG), können selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden ( Abs. 3 S. 1 GG).
Erwachsen dem Bund auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden ( Abs. 3 S. 2 GG). Aufgrund dieses dringenden Bedarfs wurde bislang keine Bundesbehörde errichtet.
In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schifffahrt ( Art. 1 S. 1 GG). Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden ( Abs. 1 S. 2 GG). Des Weiteren werden die Bundeswehrverwaltung ( Abs. 1 S. 1 GG), die Luftverkehrsverwaltung ( Abs. 1 S. 1 GG), die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes ( Abs. 1 S. 1 GG), Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation ( Abs. 1 S. 1 GG) sowie die Verwaltung der Bundesautobahnen ( Abs. 1 S. 1 GG) in Bundesverwaltung geführt bzw. ausgeführt, die Bundeswehrverwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau.
Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen Sozialversicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder, hinaus erstreckt ( Abs. 2 GG).
Oberste Bundesbehörden Die Obersten Bundesbehörden üben die Aufsicht über die nichtrechtsfähigen Bundesoberbehörden (in der Regel Fach- und Dienstaufsicht) sowie über rechtsfähige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (in der Regel Rechtsaufsicht) aus. Die örtliche Zuständigkeit der Obersten Bundesbehörden erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte Bundesgebiet. Die 31 Obersten Bundesbehörden sind:
Kürzel Name Erster Dienstsitz Zweiter DienstsitzBPrABundespräsidialamtBerlinBonnBTVerwaltung des Deutschen BundestagesBerlin–BRSekretariat des BundesratesBerlinBonnBVerfGBundesverfassungsgericht (soweit als Behörde tätig)Karlsruhe–BRHBundesrechnungshofBonn–BKAmtBundeskanzleramtBerlinBonnBKMBeauftragter der Bundesregierung für Kultur und MedienBonnBerlinBPAPresse- und Informationsamt der BundesregierungBerlinBonnBMFBundesministerium der FinanzenBerlinBonnBMIBundesministerium des InnernBerlinBonnAAAuswärtiges AmtBerlinBonnBMVgBundesministerium der VerteidigungBonnBerlinBMWEBundesministerium für Wirtschaft und EnergieBerlinBonnBMFTRBundesministerium für Forschung, Technologie und RaumfahrtBonnBerlinBMJVBundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzBerlinBonnBMBFSFJBundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und JugendBerlinBonnBMASBundesministerium für Arbeit und SozialesBerlinBonnBMDSBundesministerium für Digitales und StaatsmodernisierungBerlinBonnBMVBundesministerium für VerkehrBerlinBonnBMUKNBundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare SicherheitBonnBerlinBMGBundesministerium für GesundheitBonnBerlinBMLEHBundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und HeimatBonnBerlinBMZBundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und EntwicklungBonnBerlinBMWSBBundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und BauwesenBerlinBonnBBkZentrale der Deutschen Bundesbank (einer obersten Bundesbehörde gleichgestellt) Abs. 1 BBankGFrankfurt am Main–BfDIBundesbeauftragter für den Datenschutz und die InformationsfreiheitBonn–BGHBundesgerichtshof (soweit als Behörde tätig)KarlsruheLeipzigBAGBundesarbeitsgericht (soweit als Behörde tätig)Erfurt–BFHBundesfinanzhof (soweit als Behörde tätig)München–BSGBundessozialgericht (soweit als Behörde tätig)Kassel–BVerwGBundesverwaltungsgericht (soweit als Behörde tätig)Leipzig–UKRatUnabhängiger Kontrollrat Berlin und Pullach
Bundesoberbehörden Bundesoberbehörden sind einer Obersten Bundesbehörde unmittelbar nachgeordnet und nicht rechtsfähig. Sie befinden sich in der Regel im nachgeordneten Geschäftsbereich eines Bundesministeriums. Örtlich sind sie grundsätzlich für ganz Deutschland zuständig. Bundesoberbehörden sind auch bundesunmittelbare nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Die Bundesoberbehörden sind: