Als wiederkehrende Begutachtung, auch §57a-Begutachtung, wird in Österreich die nach dem Kraftfahrgesetz 1967 vorgeschriebene regelmäßige Überprüfung von Kraftfahrzeugen und bestimmten Anhängern bezeichnet. An den begutachteten Fahrzeugen wird eine Begutachtungsplakette, umgangssprachlich „Pickerl“ bezeichnet, angebracht. Nicht zu verwechseln ist die Begutachtungsplakette mit der Autobahnvignette.

Pflicht zur wiederkehrenden Begutachtung

Allgemein geregelt ist die Fahrzeugbegutachtung im V. Abschnitt Überprüfung und Begutachtung der Kraftfahrzeuge und Anhänger des Kraftfahrgesetzes (KFG) und in der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV).

Die Wiederkehrende Überprüfung ist nach Kraftfahrgesetz 1967 vorgeschrieben. Sie soll die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kraftfahrzeuges sicherstellen; des Weiteren wird die Umweltverträglichkeit überprüft. Der Überprüfungstermin richtet sich nach dem Monat der Fahrzeug-Erstzulassung, jedoch kann dieser auf Antrag bei der Behörde verschoben werden. War früher die Begutachtung prinzipiell jährlich vorgeschrieben, so ist bei Neufahrzeugen der EU-Fahrzeugklasse M1 (Personenkraftwagen < 9 Sitze) seit April 2002 und bei Fahrzeugen der Klasse L (zwei- und dreirädrige Fahrzeuge) seit März 2020Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, 78. Bundesgesetz 2019, 37. KFG-Novelle, abgerufen am 4. März 2020 die so genannte 3-2-1-Regelung in Kraft. Gemäß dieser Regelung ist die erste Begutachtung drei Jahre nach Erstzulassung fällig, danach nach zwei Jahren und anschließend jedes Jahr. Die Überprüfung kann frühestens einen Monat vor dem auf der Plakette vermerkten Monat getätigt werden, muss jedoch spätestens mit Ende des vierten Monats nach angegebenem Monat erfolgen. Weitgehend alle anderen Fahrzeuge, die nicht der Fahrzeugklasse M1 oder L entsprechen, müssen jährlich einer Begutachtung unterzogen werden. Historische Fahrzeuge werden nur alle zwei Jahre begutachtet. Für Lkw gelten seit Juni 2018 schärfere Fristen, und zwar nur mehr drei Monate vor dem Zulassungsmonat, aber keine Überziehung.Die 34. KFG-Novelle. Herbert Grundtner, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, Fachausschuss Berufskraftfahrer, 31. März 2017 (abgerufen am 8. Dezember 2019).

Von dieser gesetzlichen Überprüfung befreit sind lediglich Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, Zugmaschinen, wie landwirtschaftliche Traktoren und Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren, mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h (alle laut § 57a Abs. 1). Nicht erfasst sind ferner die von den Bestimmungen des Kraftfahrgesetz prinzipiell ausgenommenen Fahrzeuge, wie Fahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von 10 km/h und Fahrräder einschließlich der darunter fallenden Begriffe (Elektrofahrräder, Roller; § 1 KFG). Ausgenommen sind auch Fahrzeuge im Besitz des Bundes (Republik Österreich, inklusive Heeresfahrzeuge) und der Länder (Bundesländer Österreichs), von Gemeindeverbänden, von Ortsgemeinden (mit mehr als 50.000 Einwohnern), der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen sowie Fahrzeuge von Verkehrsunternehmungen im ausschließlichen Eigentum des Bundes, wenn sie eigens dafür geeignetes Personal beschäftigen, welches regelmäßige Überprüfungen im Sinne der Bestimmungen durchführen kann.

Bei bereits abgelaufener Plakette (auch innerhalb der Viermonatsfrist) kann es im Ausland zu erheblichen Problemen, bis hin zum Entzug des Kennzeichens oder Zulassungsscheines führen, wenn dieser Staat die Toleranz nicht anerkennt.. ORF online, 24. Jänner 2008.

Weitere Formen der Begutachtung sind: die Besondere Überprüfung ( KFG) für Fahrzeuge, die Prüfung an Ort und Stelle ( KFG), im Rahmen einer Verkehrskontrolle und ähnlicher Maßnahmen

Umfang der wiederkehrenden Begutachtung miniatur|200px|Die Begutachtungspunkte werden zum Gutachten zusätzlich aufgelistet

Heute werden Plaketten nur in den Farben rot und weiß ausgegeben. Die rote Plakette erhalten historische Fahrzeuge, alle anderen Fahrzeuge erhalten eine weiße Plakette.

Ursprünglich gab es die Plakette in der Farbe Rot. Im Zuge dieser Begutachtung wurden nur die wichtigsten Bauteile, wie Bremsen, Stoßdämpfer, Rost an tragenden Teilen und ähnliches kontrolliert. Nachdem im KfZ-Wesen der ökologische Aspekt zunehmend Beachtung gefunden hatte, wurde zusätzlich der Motor auf seinen Schadstoffausstoß überprüft. Ab diesem Zeitpunkt wurden grüne Plaketten vergeben. Die roten Aufkleber verblieben nur mehr den Anhängern. Seit Einführung der Katalysatoren werden für diese Fahrzeuge (und Anhänger) weiße Pickerl vergeben, da diese andere Grenzwerte haben. Mit der 9. Novelle zur Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (20. Mai 2018) wurden die grünen Begutachtungplaketten abgeschafft. Gleichzeitig wurde bestimmt, dass an historische Fahrzeuge eine rote Begutachtungsplakette auszugeben ist.

Zur §57a-Begutachtung sind der Zulassungsschein sowie bei Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 Kilogramm ein Genehmigungsnachweis oder -dokument mitzubringen. Im Zuge der Begutachtung werden folgende Punkte (Prüfelemente) kontrolliert: Ausrüstung (Warndreieck, Verbandszeug), Beleuchtungs- und Warneinrichtungen, Sicherheitseinrichtungen, Fahrwerk, Fahrgestell und Karosserie, Reifen und Räder Motor Bremsen

Darüber wird unter Berücksichtigung entsprechender EU-Normen das Mängelkatalog-Handbuch erarbeitet. Das Mängelkatalog-Handbuch wird seit 1987 vom österreichischen Wirtschaftsverlag aufgelegt.

Prüf- und Begutachtungsstellen Die §57a-Begutachtung darf ausschließlich bei eigens dafür autorisierten Einrichtungen durchgeführt werden. Gesetzlich geregelt ist diese Bestimmung in der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV). Diese Einrichtungen beinhalten . Diese müssen diese für die Begutachtung der jeweiligen Fahrzeugkategorien über die vorgesehenen Einrichtungen verfügen und diese bei der Durchführung auch verwenden.

Durchgeführt werden kann die Überprüfung also insbesondere in eigens dafür autorisierten Kfz-Werkstätten, bei den Autofahrerclubs ARBÖ und ÖAMTC.Zuständige Überprüfungsstellen HELP.gv.at (abgerufen am 7. Oktober 2009)- Über das Ergebnis der Überprüfung wird ein schriftliches Gutachten erstellt und dem Zulassungsbesitzer vor Ort ausgehändigt.

Ermächtigt werden Einrichtungen zur Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen auf Antrag vom jeweiligen Landeshauptmann, wobei die Ermächtigung nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden darf. Gleichzeitig ist festzulegen, in welcher Art und Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Jegliche Änderungen im Personal- und Einrichtungsbereich müssen dem Landeshauptmann gemeldet werden. Durch den Landeshauptmann müssen regelmäßig die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung und die ordnungsgemäße Begutachtung überprüft werden. Dabei ist die Ermächtigung zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig erscheint.

Staatliche Stellen prüfen nur in speziellen Situationen (Besondere Überprüfung, Prüfung an Ort und Stelle).

Prüfpersonal und Software In der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) werden die persönlichen Qualifikationen für Prüfpersonal sowie das geeignete Personal geregelt. Gemäß Abs. 2 Kraftfahrgesetz dürfen ermächtigte Einrichtungen nur dann Begutachtungen durchführen, wenn sie gemäß § 3 Abs. 1 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung für jede Begutachtungsstelle über mindestens eine dazu geeignete Person verfügen, welche bei jeder Begutachtung anwesend sein muss. Darüber hinaus muss das Personal berechtigt sein, das zu überprüfende Fahrzeug zu lenken, also im Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis sein.

Personen sind geeignet, Überprüfungen durchzuführen, wenn sie gemäß Abs. 3 Z 1–3 PBStV eine entsprechende Schulung absolviert haben und mindestens eine von sechs gesetzlich geregelten Voraussetzungen gegeben ist (beispielsweise wenn das Personal einen erfolgreichen Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges Fahrzeugtechnik hat und mindestens eine zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik nachweisen kann). Weiters müssen die geeigneten Personen über die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Sachkenntnisse verfügen und ein ausreichendes Wissen über die rechtlichen Grundlagen bezüglich der Durchführungen von Begutachtungen besitzen. Um sicherzustellen, dass dies gewährleistet wird, müssen diese Personen mindestens alle drei Jahre entsprechende Kurse mit Erfolg absolvieren.

Software von 3 Quellen begleitet in den meisten Betrieben die Begutachtung:5.000 Werkstätten können keine Pickerl ausstellen kurier.at, 19. Oktober 2020, abgerufen am 23. Oktober 2020. EBV wird von den meisten – etwa 5000 – Prüfstellen verwendet – Österreichischer Wirtschaftsverlag, seit 1997. Vecos der Plakettenhersteller EbingerGeorg Ebinger GmbH Firmenwebsite, abgerufen am 23. Oktober 2020. und SchilcherSchilcher & Sohn GmbH & CO KG (Schilcher Schilder) Firmenwebsite, abgerufen am 23. Oktober 2020. gibt es „seit einigen Jahren“ (Stand 2020) daneben ÖAMTC-Werkstätten verwendet eigene Software.

Ergebnis und Begutachtungsformblatt Nach der Begutachtung werden, sofern vorhanden, Mängel in vier Kategorien unterteilt: leichter Mangel (L.M.) → der Mangel muss „so bald wie möglich“ behoben werden, schwerer Mangel (S.M.) → der Mangel muss „bei der nächsten Werkstätte“ behoben werden, Gefahr im Verzug (G.V.) → der Mangel muss „umgehend“ behoben werden. Vorschriftsmangel (V) → das Fahrzeug darf nicht mehr gefahren werden solange der Vorschriftsmangel nicht behoben wurde.

Das aufgrund der Überprüfung erstellte Gutachten muss gemäß Abs. 4 Kraftfahrgesetz auf einem so genannten Begutachtungsformblatt ausgestellt werden, dessen Bestimmungen in Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung geregelt werden. Auf diesem Blatt, welches eine öffentliche Urkunde darstellt, werden nur die Mängel aufgelistet und die jeweilige ermächtigte Einrichtung muss nachvollziehbar sein. Dies wird durch den Begutachtungsstellenstempel gewährleistet, auf dem eine Begutachtungsstellennummer zu erkennen ist. Diese Nummer muss vom jeweiligen Landeshauptmann der Einrichtung zugewiesen werden. Das Layout der Begutachtungsformblätter und das Programm zu deren Erstellung müssen außerdem vom Minister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt werden. Die Erstellungen der Formblätter müssen automatisiert erfolgen, wofür die Einrichtung zu sorgen hat, und EDV-mäßig verarbeitbar sein.

Die Begutachtungsplakette wird nur bei mangellosen Gutachten oder bei Ergebnissen mit lediglich leichten Mängeln erteilt. Alle anderen Mängel müssen vor einer erneuten Begutachtung behoben werden.

Begutachtungsplakette

mini|x200px|Begutachtungsplakette in weißmini|x200px|Grüne Begutachtungsplakettemini|x200px|Rote Begutachtungsplaketteminiatur|Bei Personenkraftwagen ist die Begutachtungsplakette in der Regel in rechten oberen Ecke der Windschutzscheibe anzubringen (roter Kreis)

Zum Nachweis der Begutachtung wird an den Fahrzeugen eine Begutachtungsplakette in weißer Farbe, bei historischen Fahrzeugen eine Begutachtungsplakette in roter Farbe angebracht. Auf der Begutachtungsplakette sind eingestanzt:

Kennzeichen Plakettennummer Fälligkeit der nächsten Überprüfung Jahr, 2-stellig im Uhrzeigersinn im inneren Zahlenring Monat, 2-stellig im Uhrzeigersinn im äußeren Zahlenring

Sie enthält des Weiteren ein Sicherheitshologramm und ist eine öffentliche Urkunde, deren Verfälschung strafrechtlich geahndet wird.