Als Schuldrecht wird der Teil des Privatrechts bezeichnet, der die Schuldverhältnisse regelt, sich also mit dem Recht einer juristischen oder natürlichen Person befasst, von einer anderen Person auf Grund einer rechtlichen Sonderbeziehung eine Leistung zu verlangen (vergleiche Anspruch). Maßgebliches Merkmal des Schuldrechts ist, dass es im Gegensatz zu den absoluten Rechten, wie beispielsweise dem Eigentum, als relatives Recht lediglich zwischen den beteiligten Personen wirkt.
Entstehungsgeschichte Unter Schuldrecht versteht man den Teil des Zivilrechts, welcher die wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen Rechtssubjekten betrifft. Zum 1. Januar 2002 hat das Schuldrecht eine umfangreiche Veränderung durch die so genannte Schuldrechtsmodernisierung erfahren. Wichtigste Inhalte der Schuldrechtsmodernisierung waren die Umsetzung von EG-Richtlinien, die Einführung eines einheitlichen Begriffs der Pflichtverletzung, die Integration bestimmter richterrechtlich entwickelter Rechtsinstitute und die Reform des Verjährungsrechts.
Rechtsquelle In Deutschland ist das Schuldrecht überwiegend im zweiten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt, also in den bis BGB. Vereinzelt finden sich schuldrechtliche Regelungen aber auch in anderen Teilen des BGB. So befindet sich beispielsweise im Sachenrecht das Schuldverhältnis des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (- BGB) und im Familienrecht die Verpflichtung zum Familienunterhalt ( BGB). Weitere ergänzende Vorschriften finden sich im Allgemeinen Teil der bis BGB und in Sondergesetzen, wie dem HGB, dem VVG und dem GWB.
Allgemeines Schuldrecht, §§ 241–432 BGB Die bis BGB regeln das allgemeine Schuldrecht. Sie enthalten die Normen, die grundsätzlich für alle Schuldverhältnisse gelten und regeln insbesondere deren Entstehung, Inhalt und Erlöschen. Der Abschnitt 3 ( bis BGB) trifft innerhalb des allgemeinen Schuldrechts insbesondere Reglungen für vertragliche Schuldverhältnisse. Die bis BGB; bis BGB regeln das zentrale Verbraucherschutz- und Widerrufsrecht. Weitere bedeutsame Rechtsinstitute, wie die Störung der Geschäftsgrundlage und Kündigung aus wichtigem Grund sind in den und BGB geregelt.
Begriff des Schuldverhältnisses
Ein Schuldverhältnis im Sinne des § 241 Absatz 1 BGB ist eine rechtliche Sonderverbindung zwischen mindestens zwei PersonenKommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 79. Aufl. 2020, Palandt/Sprau, Einl v § 241 BGB Rn. 3, § 241 BGB Rn. 2., die einen Gläubiger dazu berechtigt, von seinem Schuldner die Erfüllung einer Forderung (sog. schuldrechtlicher Anspruch) zu verlangen. Wie diese Forderung beschaffen ist, können die Parteien grundsätzlich frei durch Vertrag bestimmen. Sie sind daher nicht an die im Gesetz geregelten Vertragstypen, etwa Kauf und Miete, gebunden. Vielmehr können sie grundsätzlich beliebige Schuldverhältnisse gestalten und hierdurch neue Vertragstypen schaffen. Dies ist auf das Prinzip der Vertragsfreiheit zurückzuführen. Aus diesem Grund unterliegt das Schuldrecht – anders als das Sachenrecht – auch keinem gesetzlichen Typenzwang.
Das Schuldverhältnis stellt dem Einzelnen rechtliche Mittel zur Verfügung, damit dieser in der Lage ist, seine Interessen in eigener Verantwortung zu verwirklichen. Es handelt sich dabei unter anderem um die Grundlage für den Austausch von Gütern im Wirtschaftsleben. Hierbei ist das wichtigste Gestaltungsmittel der Vertrag. Verträge sind im Schuldrecht in der Regel „auf eine Veränderung der dinglichen Güterzuordnung gerichtet“.Looschelders: Schuldrecht AT. 10. Auflage, 2012, Rn. 5–7. Die vertraglich ausgehandelte Veränderung selbst wird jedoch meist mit den Mitteln des Sachenrechts verwirklicht. Eine weitere Funktion des Schuldrechts ist der Schutz der Rechtsgüter und Rechte des Einzelnen vor Eingriffen und gerechter Ausgleich für entstandene Schäden sowie ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen. Die letzteren Funktionen werden insbesondere durch gesetzliche Schuldverhältnisse wahrgenommen.
Das Gesetz gebraucht den Begriff des Schuldverhältnisses in unterschiedlicher Weise, die die Rechtswissenschaft als Schuldverhältnis im weiteren und im engeren Sinne bezeichnet. Ersteres beschreibt die gesamte Rechtsbeziehung, in der Schuldner und Gläubiger zueinander stehen, etwa einen Kaufvertrag. Der Begriff des Schuldverhältnisses im engeren Sinn bezeichnet hingegen die einzelnen Ansprüche, die aus einer solchen Rechtsbeziehung resultieren, etwa den Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer auf Übereignung der Kaufsache.Peter Krebs: § 241, Rn. 8. In: Gregor Bachmann: § 241, Rn. 4. In:
Dem Grundsatz der Vertragsfreiheit setzt die Rechtsordnung einige Schranken. So ist es etwa unzulässig, Verträge zu vereinbaren, die gegen geltendes Recht ( BGB) oder die guten Sitten ( BGB) verstoßen. Teilweise enthält das Schuldrecht überdies zwingendes Recht, über das die Parteien nicht oder nur in eingeschränktem Umfang disponieren können. Von Bedeutung ist dies etwa im Mietrecht, in dem viele Vorschriften nur zugunsten, aber nicht zulasten des Mieters abbedungen werden können. Daneben besteht unter gewissen Umständen eine Pflicht zum Vertragsschluss. Einen solchen Kontrahierungszwang ordnet das Gesetz beispielsweise im Bereich der Daseinsvorsorge an. So besteht etwa ein Abschlusszwang bei der Versorgung mit Strom, Gas und Wasser im Rahmen des Energiewirtschaftsgesetzes.Vgl. BGH in NJW-Rechtsprechungsreport Zivilrecht (RR) 91, 409.
Entstehung eines Schuldverhältnisses Schuldverhältnisse können kraft Parteivereinbarung (vgl. § 311 Abs. 1 BGB) oder gesetzlicher Anordnung (vgl. § 823 Abs. 1 BGB) entstehen. Bei erstgenannter Variante begründen die Parteien kraft ihrer privatautonomen Selbstbestimmung Verpflichtungen, die in einem Vertrag ausdrücklich vereinbart werden. So ist beispielsweise ein Kaufvertrag die Grundlage eines Kaufs. Dem gegenüber stehen gesetzliche Schuldverhältnisse, die nicht durch Parteivereinbarung, sondern durch gesetzliche Anordnung entstehen. Um ein solches Schuldverhältnis handelt es sich etwa bei der Haftung für die Schädigung Dritter, etwa bei Straßenverkehrsunfällen, die im Deliktsrecht ihre Grundlage findet.
Verpflichtung zur Leistung, § 241 BGB
Im Mittelpunkt eines Schuldverhältnisses steht nach § 241 Absatz 1 BGB die Pflicht zur Erbringung einer Leistung. Bei einem Kaufvertrag ist die geschuldete Leistung beispielsweise die Übereignung der Kaufsache an den Käufer. Dies stellt die zentrale Leistung dar, die der Verkäufer erbringen muss, weswegen sie als Hauptleistungspflicht bezeichnet wird. Daneben vereinbaren die Parteien häufig Nebenleistungspflichten. Hierbei handelt es sich um Pflichten, die die Erbringung der geschuldeten Leistung fördern. Im Fall des Kaufvertrags handelt es sich hierbei etwa um die Übereignung der Sache mit einer geeigneten Verpackung. Von großer Bedeutung war die Unterscheidung beider Pflichtenkategorien im alten Schuldrecht, da beispielsweise ein Rücktritt nur bei Verletzung einer Hauptleistungspflicht möglich war; das modernisierte Schuldrecht behandelt beide Formen von Pflichten hingegen weitgehend gleich.
Neben der Pflicht zur Leistung besteht in einem Schuldverhältnis nach § 241 Absatz 2 BGB für alle Parteien die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Diese verpflichtet die Parteien dazu, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der anderen Parteien Acht zu geben. Deren Umfang richtet sich aufgrund der offenen Formulierung des § 241 Absatz 2 BGB weitgehend nach dem Einzelfall. Im Fall eines Kaufs kann die Norm einen Verkäufer beispielsweise dazu verpflichten, den Käufer auf mögliche Gefahren hinzuweisen, die von der Kaufsache ausgehen.
Das Prinzip von Treu und Glauben, § 242 BGB
Das in BGB normierte Prinzip von Treu und Glauben wurzelt im römischen Recht und verpflichtet die Parteien eines Schuldverhältnisses dazu, ihre Leistungen so zu erbringen, wie es nach allgemeiner Anschauung geboten ist. Durch diese Generalklausel soll rechtsmissbräuchliches Handeln im Geschäftsverkehr verhindert werden. Diese Zielsetzung wurde in der Rechtswissenschaft durch die Bildung von Fallgruppen konkretisiert. Eine solche stellt etwa das widersprüchliche Verhalten dar. Hierzu zählt es beispielsweise, wenn sich ein Käufer auf Verbraucherschutzrecht beruft, nachdem er sich gegenüber dem Verkäufer als Unternehmer ausgegeben hat, weil dieser gewerblichen Käufern einen Rabatt anbietet.Bundesgerichtshof: VIII ZR 91/04. In: NJW 2005, S. 1045. Eine weitere Fallgruppe sind die Verwirkungstatbestände., , Bundesgerichtshof: IVb ZR 709/80. In: Neue Juristische Wochenschrift 1982, S. 1999. Treuwidrig handelt ferner, wer den Zugang von Schreiben an sich selbst vereitelt. § 242 BGB bewirkt in einem solchen Fall, dass das Schreiben als zugegangen gilt..
Daneben dient § 242 BGB der Konkretisierung und Ergänzung der Vertragspflichten. Sofern die Parteien in ihrer Vereinbarung Raum für Auslegungsspielraum lassen, erfolgt die Auslegung des Schuldverhältnisses mit Rücksicht auf das Prinzip von Treu und Glauben.
Leistungsstörungsrecht
Von einer Leistungsstörung wird gesprochen, wenn die geschuldete Leistung gar nicht oder nicht in der geschuldeten Art und Weise erbracht wird. Dies wird als Nicht- oder Schlechtleistung bezeichnet. Ebenfalls eine Leistungsstörung stellt es dar, wenn der Schuldner seine Leistung verzögert erbringt (Schuldnerverzug) oder der Gläubiger diese verzögert annimmt (Annahmeverzug). Schließlich kann ein Schuldverhältnis dadurch gestört werden, dass die Erfüllung einer Vertragspflicht unmöglich geworden ist.
Das Leistungsstörungsrecht regelt die Rechtsfolgen einer Leistungsstörung. Zum einen behandelt es das Schicksal der wechselseitigen Leistungspflichten: In bestimmten Fällen führt eine Leistungsstörung dazu, dass Leistungspflichten erlöschen. Zum anderen können Leistungsstörungen zum Entstehen von Sekundäransprüchen führen, die etwa auf Schadensersatz gerichtet sind.
Die Grundlagen des Leistungsstörungsrechts befinden sich im Allgemeinen Teil des Schuldrechts. Hierzu zählen beispielsweise die Vorschriften über den vertraglichen Schadensersatz, den Rücktritt, den Verzug und die Störung der Geschäftsgrundlage. Auf diesen allgemeinen Regelungen bauen Bestimmungen des besonderen Schuldrechts auf, etwa das in mehreren Schuldverhältnissen gesetzlich ausgeformte Gewährleistungsrecht.
Im Mittelpunkt des Leistungsstörungsrechts steht die Verletzung einer vertraglichen Pflicht.Barbara Dauner-Lieb: § 280, Rn. 1. In: Eine solche Pflichtverletzung kann zum einen unmittelbar auf die geschuldete Leistung bezogen sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Schuldner seine Leistung überhaupt nicht oder nicht in der Qualität erbringt, wie er es hätte tun müssen. Als zweite Kategorie der Pflichtverletzung kommt der Verstoß gegen eine Rücksichtnahmepflicht im Sinne von § 241 Absatz 2 BGB in Betracht.
Solche Leistungsstörungen stellen selbst dann Pflichtverletzungen dar, wenn sie der Schuldner nicht zu verantworten hat. Die Verantwortlichkeit des Schuldners für die Leistungsstörung ist lediglich in bestimmten Fällen von Bedeutung, etwa beim Geltendmachen eines Schadensersatzanspruchs.
Modalitäten der Leistungserbringung Leistung durch Dritte Für bestimmte Schuldverhältnisse ordnet das Gesetz an, dass der Schuldner im Zweifel in Person zu leisten hat. Dies trifft etwa nach BGB auf den Dienstvertrag zu, da für die Parteien hierbei in der Regel die Leistungserbringung durch den Schuldner eine Vertragsgrundlage darstellt. Fehlt es hieran, ist der Schuldner nicht gehalten, in Person zu leisten. Vielmehr können nach Absatz 1 BGB Dritte die geschuldete Leistung erbringen. In einem solchen Fall darf der Gläubiger die Leistung des Dritten nach § 267 Absatz 2 BGB nur ablehnen, wenn der Schuldner dieser Leistungserbringung widerspricht.