Traditionell drückt man Rechtsgrundsätze gern durch lateinische Begriffe oder Wendungen aus. Viele davon sind aus der römischen Antike überliefert, da insbesondere das deutsche Zivilrecht in wesentlichen Bereichen auf dem antiken Römischen Recht basiert. Viele lateinische Wendungen sind aber auch Neuprägungen aus jüngerer Zeit oder stammen aus dem kanonischen Recht. So kannten die alten Römer beispielsweise weder die culpa in contrahendo noch die nulla-poena-Grundsätze.
A Aestimatio „Schätzung“: Bewerten in Geld, im weiteren Sinne auch Beurteilen eines Sachverhalts.
A iure nemo recedere praesumitur „Rechtsverzicht darf nicht ohne Weiteres vermutet werden.“
a posteriori „Von dem, was nachher kommt“
a priori „Vom Früheren her“: Vorausgesetzt/vorangestellt oder von vornherein
A limine „von der Schwelle/Schranke [des Gerichts]“: Sammelbegriff für (negative) gerichtliche Entscheidungen, die typischerweise durch Beschluss, ohne vorherige mündliche Verhandlung und ohne Beweisaufnahme ergehen. In Österreich auch a-limine-Zurückweisung.
Aberratio ictus „Fehlgehen des Schlages“: Figur der Versuchslehre im Strafrecht. Im Gegensatz zum Fall, bei dem sich der Täter nur über die Identität des Opfers irrt (error in persona vel in obiecto), verfehlt der Täter hier das Ziel, obwohl er das Richtige anvisiert hat.
Ab ovo „Vom Ei an“: Vom Anfang an.
Abundans cautela non nocet „Überflüssige Vorsicht schadet nicht“: Unnötige rechtliche Absicherungsmaßnahmen sind unschädlich.
Abusus non tollit usum „Missbrauch hebt den rechten Gebrauch nicht auf“: Ein Recht darf nicht unterbunden werden, nur weil es mitunter missbraucht wird (Übermaßverbot).
Acceptio „Annahme“: Eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Abschluss eines angebotenen schuldrechtlichen Vertrags gerichtet ist.
Accessio cedit principali „Die Nebensache folgt der Hauptsache“: Grundsatz, nach dem das rechtliche Schicksal einer Nebensache dem der Hauptsache folgt.
Accidentalia negotii „Geschäfts-Nebenpunkte“: zusätzliche Abreden über Nebenpflichten und andere Nebenpunkte des Vertragsinhalts. Siehe auch essentialia negotii und naturalia negotii
Acta iure gestionis „Wirtschaftliche juristische Handlungen“: Wirtschaftliche Aktivitäten eines Staats, welche er im Ausland ausführt und für die er nicht immun vor der Jurisdiktion des ausländischen Staats ist (Privatwirtschaftsverwaltung). Siehe auch acta iure imperii.
Acta iure imperii „Hoheitliche juristische Handlungen“: Aktivitäten eines Staats, für die er immun vor der Jurisdiktion ausländischer Staaten ist (Hoheitsverwaltung). Siehe auch acta iure gestionis.
Actio illicita in causa Der Einwand, dass ein Notwehrrecht nicht bestehe, weil die Notwehrlage durch den Verteidiger provoziert wurde.
Actio libera in causa „In der Ursache freie Handlung“: Rechtskonstruktion im Strafrecht mit vorverlagerter Schuld kraft Fiktion. Wer sich nach einem „nüchtern“ gefassten Beschluss, eine Straftat zu begehen, vor der Tatausführung gezielt betrinkt, um sich auf Zurechnungsunfähigkeit wegen Trunkenheit bei der Tatausführung berufen zu können, dringt damit nicht durch. Dem Täter wird seine Tat trotzdem als schuldhafte Vorsatztat zugerechnet, weil er zum Zeitpunkt des Tatentschlusses nüchtern und damit zurechnungsfähig war.
Actio negatoria „Eigentumsfreiheitsklage“: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch des Eigentümers.
Actio pro socio „Eine Klage in der Eigenschaft als Gesellschafter“: Die Fähigkeit eines Gesellschafters, gegen andere Gesellschafter im Namen der Gesellschaft Prozess zu führen (Prozessstandschaft).
Actio Publiciana „Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum“: Besitzschützende Klage im Sachenrecht, die auf Herausgabe der Sache oder Unterlassung von Störungen gerichtet ist.
Actor sequitur forum rei „Der Kläger folgt dem Gerichtsort des Beklagten“: Grundsatz, nach dem regelmäßig der Gerichtsstand am (Wohn-)Sitz des Beklagten Gerichtsstand ist.
Actori incumbat probatio „Dem Kläger obliege die Beweislast“.
Actus contrarius „Gegenakt“: Mit dem Begriff umschreibt man schlagwortartig die These, dass eine Rechtshandlung und eine Handlung, die das Gegenteil bewirkt, dieselbe rechtliche Qualität haben. Beispiel: Nicht nur die Erteilung einer Genehmigung ist ein Verwaltungsakt, sondern auch die Aufhebung der Genehmigung.
Actus reus „schuldige Handlung“: Umschreibt im Strafrecht den objektiven (äußeren) Tatbestand und ist Voraussetzung der Strafbarkeit dessen (siehe auch Mens rea)
Ad litem „Zum Prozess“: eine zu einem bestimmten Gerichtsverfahren zugezogene Person (Richter, Vormund, Verfahrenspfleger, Nachlassverwalter)
Aditio hereditatis „Annahme der Erbschaft“. Siehe auch delatio hereditatis
Adoptio naturam imitatur „Die Adoption imitiert die Natur“: Durch eine Adoption werden dieselben Rechtsfolgen ausgelöst wie bei einem leiblichen Kind.
Ad tempus concessa post tempus censentur denegata „Was auf Zeit eingeräumt ist, wird nach Ablauf der Zeit automatisch verwehrt.“ (Codex Justinianus 10, 61, 1).
Ad impossibilia nemo tenetur „Niemand ist verpflichtet, Unmögliches zu erbringen.“: Siehe ultra posse nemo obligatur.
Ad nutum „Auf Weisung“: Übertragung einer Leitungsaufgabe bis auf Widerruf. Erfolgt im Kirchenrecht und im Gesellschaftsrecht, beispielsweise beim Bestellen eines Geschäftsführers einer GmbH, vgl. Abs. 1 GmbHG.
Affectio societatis Wille, Gesellschafter einer Gesellschaft zu werden.
Alias facturus Siehe omnimodo facturus.
Alibi „Anderswo“: Wer ein Alibi hat, kann nachweisen, dass er sich zum Zeitpunkt einer Tat anderswo aufgehalten hat und daher nicht der Täter sein kann.
Aliud „Etwas Anderes“: Bezeichnung des Anspruchsziels. Wird zur Erfüllung einer Verpflichtung der falsche Gegenstand gegeben, spricht man vom aliud; ist er hingegen nur mangelhaft, von einem peius. Vor der Schuldrechtsreform bestand im Recht Deutschlands bei Kaufverträgen im Falle eines aliud der Erfüllungsanspruch fort, während bei einem peius Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche bestanden. Inzwischen werden im Recht Deutschlands die Lieferung einer falschen Sache und die mangelhafte Leistung gleichgestellt ( Abs. 5 BGB).
Alteri stipulari nemo potest „Niemand kann sich etwas zu Gunsten eines Dritten versprechen lassen.“: Gilt weder im deutschen noch im Schweizer Recht; hierzu: Vertrag zugunsten Dritter und Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte.
Amicus curiae „Freund des Gerichts“: Eine Person oder Organisation, die sich im common law an einem Verfahren beteiligt, ohne Partei zu sein, und dem Gericht mit ihren Äußerungen hilft, eine Entscheidung zu finden. Diese Rechtsfigur ist dem deutschen wie dem schweizerischen Recht fremd.
Animus auctoris „Urheberwille“: im Strafrecht der Wille, eine Tat zu begehen, im Gegensatz zum Willen, sich nur an der Tat zu beteiligen (animus socii).
Animus belligerendi „Kriegsführungswille“.
Animus donandi „Schenkungswille“.
Animus furandi „Absicht zu stehlen“.
Animus iniurandi „Beleidigungsabsicht“.
Animus necandi „Tötungsvorsatz“
Animus possidendi „Eigenbesitzwille“: Siehe auch animus rem sibi habendi.
Animus recipiendi „Empfangswille“.
Animus rem alteri gerendi „Wille, ein Geschäft für einen anderen zu führen“: Geschäftsbesorgungswille. Siehe auch Geschäftsführung ohne Auftrag.
Animus rem alteri habendi „Wille, eine Sache für einen anderen zu besitzen“: Inhaberwille. Siehe auch animus rem sibi habendi.
Animus rem sibi habendi „Wille, eine Sache für sich selbst zu besitzen“: Eigenbesitzwille.
Animus socii „Wille des Gesellschafters“: im Strafrecht der Beteiligungswille an der Haupttat (Anstiftung, Beihilfe)
Animus testandi „Testierwille“.
arguendo Erläuternde, also nicht entscheidungserhebliche Ausführungen des Gerichts
Argumentum a fortiori „Schluss vom Stärkeren her“: Größenschluss, Erst-Recht-Schluss – siehe argumentum a maiori ad minus und argumentum a minori ad maius: juristische Argumentationstechnik zur Untermauerung der These durch Verweis auf ihre höhere im Vergleich zu etwas bereits bewiesenem
Argumentum a maiore ad minus „Schluss vom Größeren auf das Kleinere“.
Argumentum a minori ad maius „Schluss vom Kleineren auf das Größere“.
Argumentum ad absurdum „Schluss aus dem Absurden“: juristische Argumentationstechnik zur Untermauerung der These durch Entlarvung des absurden Ergebnisses der anderen Auslegung
Argumentum ad autoritate „Schluss aus dem Höherrangigen“ (Präjudiz): juristische Argumentationstechnik zur Untermauerung der These durch Verweis auf eine übereinstimmende höherrangige Meinung
Argumentum e contrario „Gegenschluss“, „Umkehrschluss“, Ungleichheitsschluss: juristische Argumentationstechnik zur Untermauerung der These mit der Falsifizierung des Gegenteils (Gegenstück zur Analogie)
Argumentum e simile „Gleichheitsschluss“ (Analogie): juristische Argumentationstechnik zur Untermauerung der These mit durch Beanspruchung der Gleichbehandlung von Gleichem
Argumentum lege non distinguente „Begründung für die Zulässigkeit einer Analogie“
Audiatur et altera pars „Auch die andere Seite soll angehört werden.“ Grundsatz, dass in einem Gerichtsverfahren immer beiden Seiten das Recht zugesprochen wird, sich zu äußern. Variante: „et altera pars audiatur“.
Aulus Agerius Im römischen Klageformular Platzhalter für den Namen des Klägers. Siehe auch Numerius Negidius.
Aut dedere aut iuridare „Entweder übergeben oder richten“: Ein Staat ist verpflichtet, einen Verbrecher entweder auszuliefern oder selbst vor Gericht zu stellen.
B Beneficium cohaesionis Wird im Strafprozess durch ein Rechtsmittel ein Urteil geändert, wirken sich die vorteiligen Änderungen auch auf die anderen Beteiligten aus, wenn diese betroffen sind. Vgl. § 295 Abs. 1 S. 2 StPO (Berufung); § 290 Abs. 1 S. 2 (Nichtigkeitsbeschwerde)
Beneficium excussionis realis Die Einrede, die dem Schuldner in der Beitreibung zur Verfügung steht, dass der Gläubiger zuerst ein Pfand zu verwerten habe, bevor er auf das Vermögen des Schuldners greift. Siehe auch beneficium excussionis personalis.
Beneficium excussionis personalis Die Einrede in der Beitreibung, dass ein Pfand erst dann verwertet werden darf, wenn das Vermögen des Schuldners hierzu nicht ausreicht. Siehe auch beneficium excussionis realis.
Benigna interpretatio Der „Grundsatz der wohlwollenden Auslegung“ beruht auf der Überlegung, dass es dem Erblasser im Allgemeinen auf den beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg seiner Verfügung von Todes wegen und weniger auf den rechtstechnischen Weg ankommt. Lässt eine letztwillige Verfügung mehrere Deutungen zu, so ist nach § 2084 BGB derjenigen Auslegungsmöglichkeit der Vorrang zu geben, bei der die Verfügung Erfolg haben kann.Dieter Leipold, Erbrecht, 18. Auflage, Freiburg 2010, Rn. 385.
Bona fide/Bona fides Gutgläubig/Guter Glaube: Siehe auch mala fide.
Bonus (ac diligens) pater familias „Der gute (und vorsichtige) Familienvater“: Bezeichnung für eine abstrakte Person, die der Richter als Referenznorm zur Beurteilung eines gewissen Verhaltens benutzt, im Sinne von „Hätte ein guter und vorsichtiger Familienvater auch so gehandelt?“.
Brevi manu traditio (oder Traditio Brevi Manu) „Übergabe kurzer Hand“: Übereignung ohne Übergabe (vgl. § 929 S. 2 BGB). Siehe auch longa manu traditio.
Bellum iustum „Gerechter Krieg“.
C Casum sentit dominusFritzsche, Jörg: Fälle zum Schuldrecht I – Vertragliche Schuldverhältnisse, 8. Aufl., München 2019, S. 82.Looschelders, Dirk: Schuldrecht Allgemeiner Teil, 18. Aufl., München 2020, Kap. 10, Rn. 8. „Einen Zufall trägt der Eigentümer.“Detlef Liebs: Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter.München (Beck) 1982. ISBN 3 406 08702 7. S. 36. D. h. „Der Eigentümer trägt den Schaden“: Regel für die Zurechnung des Schadensersatzes im Fall des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung einer Sache.
Casus „Fall“.
Casus Belli „Kriegsfall“: Eintreten der Bedingungen, die von einem Staat als Kriegsgrund betrachtet werden.
Casus fortuitus