Ruhegehalt (auch Pension genannt) ist in Deutschland ein regelmäßig ausgezahltes Einkommen zur Altersversorgung an eine Person, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis gestanden hat.

Das Ruhegehalt ergibt sich aus dem Altersvorsorgesystem von staatlichen und kirchlichen Beamten auf Lebenszeit, Berufsrichtern und Berufssoldaten sowie Dienstordnungsangestellten. Neben diesem System sui generis stehen gesetzliche Rente, Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (ZÖD), Betriebliche Altersversorgung, private Vorsorge (Riester-Systeme) und andere.

Das Ruhegehalt der Beamten und Richter ist seit 2006 nicht mehr bundeseinheitlich geregelt. Es gelten das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), das Soldatenversorgungsgesetz (SVG) und die Beamtenversorgungsgesetze der einzelnen Länder. Im Fall eines bund- und länderübergreifenden Wechsels des Dienstherrn werden die Versorgungslasten anteilig nach einem Staatsvertrag getragen. Zum 1. Januar 2025 gab es 1.800.900 Versorgungsempfänger nach Beamten- und Soldatenversorgungsrecht in Deutschland.

Ruhegehaltberechtigte Das Ruhegehalt ist eine Altersversorgung und wird in Deutschland an Beamte, Berufsrichter und Berufssoldaten sowie Pfarrer, Kirchenbeamte und andere Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, im Ruhestand geleistet. Ruhegehalt erhält ein Ruhestandsbeamter, in dessen Person die Voraussetzungen des Abs. 1 BeamtVG vorliegen.

Nach Abs. 1 BeamtVG muss wenigstens einer von zwei zum Ruhegehalt berechtigenden Fällen vorliegen: Vor dem Eintritt in den Ruhestand wurde eine Dienstzeit von wenigstens fünf Jahren abgeleistet (Regelfall, entspricht etwa den Wartezeiten für Altersrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) nach bis SGB VI). Der Eintritt in den Ruhestand erfolgte wegen einer Dienstunfähigkeit, die infolge einer Beschädigung bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes und ohne grobes Verschulden des Beamten eingetreten ist, also namentlich durch einen Dienstunfall (entspricht etwa den Unfallrenten nach bis SGB VII).

Die Voraussetzungen des Ruhegehalts gehören zum Statusrecht und sind für Landesbeamte im Beamtenstatusgesetz und für Bundesbeamte im Bundesbeamtengesetz geregelt. Ruhestand ist auch der einstweilige Ruhestand, in den politische Beamte jederzeit versetzt werden können. Mit Entlassung – auch auf eigenen Antrag – oder Entfernung aus dem Dienstverhältnis entfällt der Versorgungsanspruch. Wenn ein Anspruch auf Altersgeld ausgeschlossen ist oder die anspruchsberechtigte Person sich dagegen entscheidet, ist sie nach in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, nicht aber in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.

Höhe des Ruhegehaltes Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent. ( Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Abhängig von der jeweiligen gesetzlichen Regelung wird dieser Prozentsatz bei einigen Dienstherren weiter reduziert, beispielsweise wird der Wert beim Bund mit dem Faktor 0,9901 multipliziert ( Abs. 1 Hs. 2 BeamtVG). Der Höchstbetrag wird nach 40 Dienstjahren erreicht.

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind im Wesentlichen das Grundgehalt (Tabellenwert aus Besoldungsgruppe, die Erfahrungsstufe) und der Familienzuschlag ( Abs. 1 BeamtVG) der Stufe 1 ( Abs. 1 BeamtVG). Zudem besteht eine ganze Reihe an Zulagen und Anpassungszuschlägen, die aber nahezu alle aus früheren Reformen resultieren und als auslaufend zu betrachten sind.

Maßgeblich sind die Dienstbezüge des letzten Amts, das nach Abs. 3 BeamtVG bzw. entsprechendem Landesrecht mindestens zwei Jahre ausgeübt werden muss. Die 1998 beschlossene Einführung einer Dreijahresfrist hat das Bundesverfassungsgericht 2007 für verfassungswidrig und nichtig erklärt.BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007, Az. 2 BvL 11/04, Volltext Umstritten und uneinheitlich ist bei Altersteilzeit im Blockmodell, bis wann noch eine Beförderung in zeitlicher Nähe zum Eintritt in die Freistellungsphase erfolgen darf.

Wird nur Teilzeit gearbeitet, so vermindert sich der Jahressatz von 1,79375 um den entsprechenden Teilzeitfaktor. Dafür können Zeiten einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis geleistet wurden, bei der Berechnung des Faktors anerkannt werden. Gleichfalls gibt es Zurechnungszeiten, sofern die Person vor dem 60. Lebensjahr dienstunfähig wird (zwei Drittel der verbleibenden Zeit).

Wird eine Person in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ohne vorliegende Dienstunfähigkeit auf eigenen Wunsch vor Erreichung der vorgesehenen Altersgrenze (je nach Dienstherr aktuell zum Ende des Monats, in dem das 65. oder 67. Lebensjahr vollendet wird; Ausnahmen gelten für Offiziere im fliegerischen Dienst der Bundeswehr (teilweise) und für Polizeivollzugsbeamte sowie teilweise für Schwerbehinderte) in den Ruhestand versetzt, so werden seine Ansprüche um 0,3 Prozent pro Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Austrittes gekürzt. Teilweise gibt es jedoch – ebenfalls analog zur gesetzlichen Rentenversicherung – die Möglichkeit, ohne Abschläge vorzeitig auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt zu werden, wenn das 65. Lebensjahr vollendet wurde und 45 Jahre Dienst geleistet wurde. Bei einer Person in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die wegen Dienstunfähigkeit (nicht jedoch aufgrund eines Dienstunfalls) in den Ruhestand versetzt wird, wird das Ruhegehalt um 3,6 Prozent für jedes Jahr vor Vollendung des 63. Lebensjahres gekürzt, maximal jedoch um 10,8 Prozent (in Nordrhein-Westfalen 14,4 Prozent).

Bei Teilzeit in Form von Altersteilzeit gilt die Verminderung des Jahressatzes um den entsprechenden Teilzeitfaktor nicht. In dieser Zeit ist für jedes in der Altersteilzeit verbrachte Jahr meist anstatt sonst 100 Prozent lediglich 90 Prozent ruhegehaltfähige Dienstzeit anrechenbar, im Einzelnen sind Landesregelungen zu beachten. Bei der ab 1. Juni 2013 bis 31. Dezember 2015 nach Landesrecht Nordrhein-Westfalens neu begonnenen Altersteilzeit sind z. B. die Zeiten nur zu 80 Prozent anrechenbar. Beide Regelungen sind jedoch in vielen Fällen günstiger, da ein Altersteilzeitfaktor meist auf 60 Prozent oder 50 Prozent hinauslaufen würde.

Mindestversorgung Um dem Alimentationsprinzip nachzukommen und so auch die Unabhängigkeit des Beamten zu stützen, sieht das Beamtenversorgungsgesetz ein Unfallruhegehalt und eine Mindestversorgung vor. Bei einem Dienstunfall, der zur vorzeitigen Dienstunfähigkeit führt, wird unter besonderer Berücksichtigung der Zurechnungszeiten der Mindestruhegehaltssatz auf mindestens 66,67 Prozent erhöht, der maximale Wert der erreichbaren Versorgung darf dabei aber nicht überschritten werden ( BeamtVG). Beim qualifizierten Dienstunfall, bei dem sich der Besoldungsempfänger im Dienst in Lebensgefahr begeben hat, erfolgt eine günstigere Berechnung.

Außerdem gibt es eine amtsunabhängige und eine amtsabhängige Mindestversorgung, die greifen, wenn eine Dienstunfähigkeit ohne Dienstunfall eintritt (beispielsweise wegen Krankheit); dabei wird der höhere Betrag gewährt. Die amtsunabhängige Mindestversorgung beträgt 65 Prozent der maßgeblichen Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 4, die amtsabhängige Mindestversorgung 35 Prozent der maßgeblichen Bezüge aus der ruhegehaltfähigen Besoldungsgruppe (, Abs. 4 BeamtVG).

Höchstversorgungssatz Der Höchstversorgungssatz liegt bei 71,75 Prozent. Er lag im Jahre 2001 bei 75 Prozent und wurde durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 schrittweise gesenkt. Auch Ruhegehaltsempfänger sind von den Kürzungen betroffen. Das Bundesverfassungsgericht hat Klagen gegen die Absenkung des Ruhegehaltes als unbegründet zurückgewiesen.BVerfG, Urteil vom 27. September 2005, Az. 2 BvR 1387/02, Volltext. Von 2011 bis 2017 sollen die Besoldungsanpassungen zum Aufbau einer Versorgungsrücklage jährlich 0,2 Prozent geringer ausfallen. Diese seit 1999 gültige Regelung wurde bis 2011 ausgesetzt. Durch das Herabsetzen der Besoldungsanpassungen kommt es zu einer dauerhaften Besoldungskürzung von 2,0 Prozent.

Hat ein Ruhegehaltsempfänger zusätzlich Ansprüche auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so wird diese ganz oder teilweise auf das Ruhegehalt angerechnet, um eine Überversorgung zu verhindern. Erwerbseinkommen eines Versorgungsempfängers, der die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, wird angerechnet, sofern eine bestimmte Höchstgrenze überschritten wird. Grob gesagt wird Hinzuverdienst und zusätzliche Rente nicht angerechnet, solange der Höchstversorgungssatz nicht überschritten wird.

Hinterbliebenenversorgung Hinterbliebene eines verstorbenen Besoldungsempfängers erhalten Witwen- bzw. Witwergeld, Kindern wird Waisengeld gezahlt. Für Witwen bzw. Witwer beträgt die entsprechende Leistung 60 Prozent, bei nach dem 31. Dezember 1961 geborenen nur noch 55 Prozent des Ruhegehaltes, wobei auch hier die kinderbezogenen Teile des Familienzuschlages ungekürzt erhalten bleiben. Hinterbliebene eingetragene Lebenspartner wurden nach und nach in den Bundesländern und 2011 im Bundesrecht gleichgestellt.: Ehebezogene Regelungen sollen auf Lebenspartnerschaften übertragen werden.

Für Halbwaisen beträgt das Waisengeld 12 Prozent des Ruhegehaltes, für Vollwaisen sind es 20 Prozent.

Haben die Hinterbliebenen eigene Einkünfte, so werden diese teilweise angerechnet, bei Witwen und Waisen kann dies auch zur kompletten Zahlungseinstellung führen. Waisen erhalten das Waisengeld bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, soweit sie kein eigenes Einkommen haben, danach nur noch dann, soweit sie zu einer eigenständigen Erwerbstätigkeit zur Deckung ihres Lebensunterhaltes nicht in der Lage sind.

Bestand die Ehe oder Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Ablebens des Versorgungsempfängers weniger als ein Jahr oder wurde sie erst nach dem 65. Geburtstag des Versorgungsempfängers geschlossen und ist kinderlos geblieben, so wird nach heutiger Rechtslage regelmäßig von einer Versorgungsehe ausgegangen, was zur Verweigerung einer Leistung an die Witwe bzw. den Witwer führt. In Ausnahmefällen kann aber ein sogenannter Unterhaltsbeitrag (meist in Höhe der Hinterbliebenenbezüge) gewährt werden.

Altersgeld

Beamten auf Lebenszeit, die auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis zu den Ländern Baden-Württemberg, Berlin (geplant), Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen und Schleswig-Holstein oder dem Bund entlassen werden, bleibt der anteilig erworbene (erdiente) Versorgungsanspruch unter der Bezeichnung Altersgeld ganz oder überwiegend erhalten, wenn sie sich dafür entscheiden, womit eine Nachversicherung§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB VI entfällt. Entsprechendes gilt für Berufsrichter auf Lebenszeit und Berufssoldaten.

Vergleich zwischen Altersrente und Ruhegehalt Ein Vergleich zwischen Altersrente und Ruhegehalt ist wegen unterschiedlicher Berechnungsgrundlagen nur eingeschränkt möglich. Für die Berechnung des Nettoeinkommens muss berücksichtigt werden, dass das Ruhegehalt steuerlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählt, Renten dagegen zu den sonstigen Einkünften. Der durchschnittliche Rentenzahlbetrag für einen Altersrentner betrug ab 1. Juli 2022 pro Monat 1.048 Euro nach Abzug der Abgaben für Kranken- und Pflegeversicherung. Rund 19 Prozent der Rentner beziehen mehr als eine Rente. Mehrfachrentner, darunter 85 Prozent Frauen, bezogen zum 1. Juli 2022 einen durchschnittlichen Rentenzahlbetrag von 1.594 Euro. Niedrige Durchschnittsrenten sagen wenig über das tatsächliche Nettoeinkommen von Rentnerhaushalten aus: Nach einer Studie aus dem Jahr 2019 verfügten Rentnerhaushalte mit einer Bezugsperson ab 65 Jahren in den neuen Ländern als Ehepaare über ein Nettoeinkommen von durchschnittlich 2.554 Euro.