Die deutsche Sozialhilfe, gesetzlich geregelt im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII, Sozialhilfe), ist eine staatliche Sozialleistung im System der sozialen Sicherheit mit der Funktion einer Grundsicherung. Sie soll den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht ( Abs. 1 Satz 1 SGB XII).
Sie soll diejenigen materiellen Voraussetzungen gewähren, die für eine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind (soziokulturelles Existenzminimum) und damit das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Abs. 1 GG verwirklichen.BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, Az. 1 BvL 1/09, Volltext. Das Sozialhilferecht konkretisiert diesen Mindeststandard in materiellem Recht. Es begründet einklagbare Rechtsansprüche hilfebedürftiger Personen auf entsprechende Leistungen ( SGB I).
Sozialhilfe erhält nicht, wer nicht hilfebedürftig ist und sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (Nachrang der Sozialhilfe, SGB XII).
Geschichte Historisch betrachtet ist Sozialhilfe die älteste Form einer Sozialleistung und gleichzeitig diejenige, die im Laufe der Geschichte die stärksten Wandlungen durchlaufen hat. Ihre Ursprünge hat sie in der Armen- und Krankenfürsorge, die in mittelalterlichen Städten von der Kirche, den Städten selbst oder von den Handwerksorganisationen organisiert wurde. Im Zuge der industriellen Revolution, des mit ihr einhergehenden raschen Wachstums der Städte, der Entstehung der in diesem Maße vorher ungekannten Massenarmut und des zunehmend revolutionsbereiteren Proletariats wuchsen die Aufgaben der Fürsorge so stark an, dass gesetzliche Regelungen geschaffen wurden (z. B. das Preußische Armenpflegegesetz von 1842). Damit verband sich sehr schnell auch die Absicht der sozialen Kontrolle, weil erkannt wurde, dass in der Unzufriedenheit entwurzelter Armer „politischer Sprengstoff“ steckte.
Otto von Bismarcks Bemühen zur Einführung der klassisch gewordenen Sozialversicherungen ist auch vor dem Zweck zu sehen, der Arbeiterbewegung durch Erfüllung ihrer Minimalforderungen „den Wind aus den Segeln“ zu nehmen.
Das 1871 neu gegründete Deutsche Reich überließ diese Aufgaben den einzelnen Ländern. Eine reichsweite Regelung entstand erst zur Zeit der Weimarer Republik in Gestalt der Reichsfürsorgepflichtverordnung von 1924 und der „Reichsgrundsätze über die Voraussetzungen, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge“, ebenfalls von 1924. Einen einklagbaren Rechtsanspruch gegenüber dem Fürsorgeträger gab diese Verordnung dem Hilfebedürftigen jedoch nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 24. Juni 1954,BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1954, Az. V C 78.54, BVerwGE 1, 159; zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. Volker Neumann: Menschenwürde und Existenzminimum, S. 3 f., 85, Rnr. 104 ff.– Steuerfreies Existenzminimum (der sog. Kindergeld-Beschluss) dass sich aus den Grundrechten auf Schutz der Menschenwürde ( GG), der freien Entfaltung der Persönlichkeit und körperlichen Unversehrtheit ( GG) sowie dem Sozialstaatsgebot GG ein gerichtlich durchsetzbarer Rechtsanspruch des Bürgers auf soziale Fürsorge durch den Staat ergibt. Zuvor hatten einzelne Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte, angefangen mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im März 1949, in mehreren Urteilen einen Anspruch auf Fürsorge bejaht.Friederike Föcking: Fürsorge im Wirtschaftsboom. Die Entstehung des Bundessozialhilfegesetzes von 1961. Oldenbourg Verlag, München 2007, ISBN 978-3-486-58132-4 (Volltext), S. 157–161.
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde in der Bundesrepublik Deutschland 1961 mit dem Bundessozialhilfegesetz ein einheitliches Sozialhilferecht geschaffen. Vereinheitlicht wurden allerdings nur die allgemeinen Regeln; die Höhe der tatsächlich ausgezahlten Sozialhilfeleistung und viele Einzelheiten der Hilfegewährung wurden von den Bundesländern bestimmt. Die Bundesländer koordinierten ihre diesbezügliche Politik dadurch, dass sie in der Regel den Empfehlungen des von den Sozialhilfebehörden und Sozialverbänden getragenen Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. folgten.
Schon seit 1976 galt das Bundessozialhilfegesetz als besonderer Teil des Sozialgesetzbuches, aber erst zum Jahr 2005 wurde das Gesetz im Rahmen des Hartz-Konzeptes („Hartz IV“) in das Sozialgesetzbuch als Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) eingeordnet; gleichzeitig wurde die erst zwei Jahre zuvor eingeführte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Teil der Sozialhilfe. Das Arbeitslosengeld II wurde von 2005 bis 2022 zur Sicherstellung des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung gewährt, sodass die Sozialhilfe nur noch an Personen geleistet wird, die dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, weil sie weniger als drei Stunden täglich belastbar sind. Zum 1. Januar 2023 wurde das Arbeitslosengeld II durch das Bürgergeld abgelöst. Unberührt hiervon sind die Hilfen in besonderen Lebenslagen, die weiterhin allen anspruchsberechtigten Personen offenstehen.
Gesetzesgrundlage Das Sozialhilferecht ist seit dem 1. Januar 2005 im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt. Von 1961 bis 2004 war das Sozialhilferecht im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) normiert. Das Verfahrensrecht steht im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Seit der Reform des Sozialhilferechts im Zuge der Agenda 2010 wird streng zwischen erwerbsfähigen und nicht erwerbsfähigen Bedürftigen unterschieden. Insbesondere gilt das Arbeitslosengeld II als Lohnersatzleistung für Erwerbsfähige nicht als Sozialleistung im Sinne des SGB XII. Auch die Eingliederungshilfe als Leistung für Menschen mit Behinderung soll bis 2020 aus dem SGB XII herausgenommen werden.
Nach GG i. V. m. Nr. 7 GG liegt die Gesetzgebungskompetenz für das Sozialhilferecht beim Bund. Den Bundesländern obliegt die Ausführung der Sozialhilfe als eigene Angelegenheit ( GG).
Grundsätze Der Grundsatz der Sozialhilfe ist in SGB XII geregelt: „Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.“
Von elementarer Bedeutung ist der Nachrang der Sozialhilfe nach SGB XII: Sozialhilfe ist grundsätzlich abhängig vom eigenen Einkommen und Vermögen und nachrangig gegenüber allen anderen Leistungen und Ansprüchen. Deshalb überprüft das Sozialamt in allen Fällen, ob vorrangige Ansprüche beispielsweise anderer Leistungsträger, wie Krankenkasse, Rentenversicherung oder Jugendamt oder nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltspflichtige bestehen. Auch Wohngeld, Kinderzuschlag und Unterhaltsvorschuss sind gegenüber der Sozialhilfe vorrangig.
Träger der Sozialhilfe sind nach SGB XII die örtlichen und überörtlichen Träger. Örtliche Träger sind in der Regel die Landkreise und kreisfreien Städte, die Länder können hier abweichende Regelungen treffen.
Der überörtliche Träger wird vom Land bestimmt und ist in jedem Bundesland anders (z. B. die Landschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen, der Kommunalverband für Jugend und Soziales in Baden-Württemberg oder der Landeswohlfahrtsverband Hessen). Die Träger der Sozialhilfe können im Rahmen der Subsidiarität nach SGB XII bestimmte Aufgaben auch an die freie Wohlfahrtspflege übertragen, genannt seien hier insbesondere die Kirchen mit ihren Einrichtungen der Caritas und der Diakonie.
Leistungen der Sozialhilfe werden nach SGB XII grundsätzlich nach der Besonderheit des Einzelfalls geleistet. Hier hat der Betroffene ein Mitspracherecht, allerdings nur dann, wenn diese Wünsche nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Außerdem haben ambulante Leistungen in der Sozialhilfe nach SGB XII grundsätzlich Vorrang vor stationären und teilstationären Leistungen, außerdem ist der Betroffene bei der Wahl der stationären Einrichtung auf solche Einrichtungen beschränkt, mit denen Vereinbarungen nach SGB XII bestehen.
Die Leistungen bestehen nach SGB XII aus Geld-, Sach- und Dienstleistungen, Vorrang haben in der Regel Geldleistungen, wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht. Zu den Dienstleistungen zählt unter anderem die Beratung durch die Behörde nach SGB XII. Leistungen der Sozialhilfe sind nach SGB XII grundsätzlich unpfändbar.
Anspruchsvoraussetzungen Grundsatz Sozialhilfe (mit Ausnahme der Grundsicherung) setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen ( SGB XII). Dieses „Bekanntwerden“ kann z. B. durch einen Telefonanruf durch den Betroffenen oder durch dritte Personen, z. B. Nachbarn, beim Sozialamt geschehen. Diese Regelung ist eine Besonderheit der Sozialhilfe und ermöglicht den Bürgern einen niederschwelligen Zugang zu Sozialhilfeleistungen. Der Sozialhilfeträger hat nach dem Bekanntwerden gemäß SGB X von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln (Amtsermittlungsgrundsatz), wenn Anhaltspunkte für einen Bedarf vorliegen.
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Sozialhilfe sind in SGB XII geregelt. Bei der Berechnung des Anspruchs sind neben dem Einkommen und Vermögen des Antragstellers auch Einkommen und Vermögen des Ehegatten sowie bei minderjährigen unverheirateten Kindern das Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen (Einsatzgemeinschaft).
Ausländern sowie ihren Angehörigen werden Leistungen der Sozialhilfe nach SGB XII nicht geleistet, wenn sie Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind, wenn sie lediglich eingewandert sind, um Sozialhilfe zu beziehen, oder wenn sie ein Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitssuche besitzen. Allerdings kann Ausländern im Rahmen einer Ermessensentscheidung trotzdem Sozialhilfe gewährt werden; ist das Existenzminimum nicht gesichert und kann es auch nicht auf andere Weise gesichert werden, ist das Ermessen regelmäßig auf null reduziert.LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. April 2015, Az. L 8 SO 54/15 B ER, Volltext
Die Leistung von Sozialhilfe an Deutsche im Ausland ist nach SGB XII nur in einer außergewöhnlichen Notlage möglich, wenn eine Rückkehr ins Inland nicht möglich ist, etwa wegen der Pflege und Erziehung von Kindern, die kein Recht zur Ausreise haben, oder wegen eigener Pflegebedürftigkeit.
SGB XII normiert eine sogenannte Nothilferegelung, durch die Leistungsträger für bestimmte Notfallleistungen Kostenersatz vom Träger der Sozialhilfe verlangen können. In der Praxis kommt diese Regelung vor allem dann zum Tragen, wenn eine nicht krankenversicherte Person stationär im Krankenhaus behandelt werden muss und die Kosten der Behandlung nicht selbst tragen kann.BSG, Urteil vom 9. Mai 2009, Az. B 8 SO 4/08 R, Volltext Sie soll verhindern, dass eine Kostenerstattung lediglich daran scheitert, dass kein Antrag gestellt wurde; ein Anspruch besteht demnach nicht, wenn bereits ein Antrag auf Leistungen beim Sozialhilfeträger gestellt wurde. Die angemessene Frist, innerhalb der ein Nothilfeanspruch geltend gemacht werden kann, beträgt in der Regel einen Monat nach Ende des Notfalls.BSG, Urteil vom 23. August 2013, Az. B 8 SO 19/12 R, Volltext
Besonderheiten bei EU-Bürgern