Die Riester-Rente ist eine durch staatliche Zulagen und durch Sonderausgabenabzug geförderte, grundsätzlich privat finanzierte Rente in Deutschland. Die Förderung ist durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) 2002 eingeführt worden und in , § ff. Einkommensteuergesetz geregelt.

Die Bezeichnung „Riester-Rente“ geht auf Walter Riester zurück, der als Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Förderung der freiwilligen Altersvorsorge durch eine Altersvorsorgezulage ausarbeiten ließ. Anlass dafür war die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung 2000/2001, bei der das Nettorentenniveau des Eckrentners, eines idealtypischen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, der 45 Jahre lang Sozialversicherungsbeiträge eingezahlt hat, von 70 % auf 67 % reduziert worden war.

Für die Nutzung derart geförderter Altersvorsorgeverträge wird in vielen Publikationen das Verb „riestern“ verwendet.

2027 wird die bisherige Riester-Rente durch das neue Altersvorsorgedepot abgelöst bzw. ergänzt.

Zulageberechtigte Personen Anspruch auf Altersvorsorgezulage haben nachfolgend genannte, rentenversicherungspflichtige Personen ( EStG), sofern sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Aktenzeichen: C-269/07) vom September 2009, dürfen Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten, aber im Ausland wohnen, in den Versichertenkreis aufgenommen werden.Rechtsprechung des EuGH, 10.09.2009 – C-269/07 Riester-Sparer mussten bis zu dieser Entscheidung die Förderung zurückzahlen, wenn sie ihren Lebensabend im Ausland verbrachten. Die Richter sahen darin einen Verstoß gegen die Arbeitnehmer-Freizügigkeit innerhalb der EU.

Unmittelbar zulageberechtigte Personen rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, rentenversicherungspflichtige Selbständige (z. B. Handwerker – allerdings mit Befreiungsmöglichkeit gem. Nummer 8 SGB VI, nach 18 Jahren oder 216 Monaten Pflichtbeitragszeiten – und über die Künstlersozialkasse versicherte Künstler), Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, Bezieher von Arbeitslosengeld (einschließlich berechtigter Bezieher von Arbeitslosengeld, deren Leistungen aufgrund der Anrechnung von Einkommen und/oder Vermögen ruhen), Bezieher von Krankengeld, Verletztengeld und Versorgungskrankengeld, Grundsicherungsgeld-Empfänger ( Absatz 1Satz 3 EStG in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 SGB VI) nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (z. B. bei Pflege von Angehörigen im Haushalt), Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz (Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten; falls sie ohne Bezüge beurlaubt sind, haben sie nur dann Anspruch auf die Zulage, wenn sie eine Beschäftigung ausüben und die Versorgungsanwartschaft auf diese Tätigkeit erstreckt wurde), wer Bundesfreiwilligendienst oder freiwilligen Wehrdienst leistet geringfügig Beschäftigte, die sich nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung haben befreien lassen, Bezieher von Vorruhestandsgeld, sofern diese zuvor pflichtversichert waren, vollständig Erwerbsgeminderte oder Dienstunfähige, Kindererziehende (nachdem sie die Kindererziehungszeiten beantragt haben).

Mittelbar zulageberechtigte Personen Ehegatten von unmittelbar Zulagenberechtigten erhalten ebenfalls Zulagen, wenn sie in einen eigenen Altersvorsorgevertrag mindestens 60 Euro pro Kalenderjahr einzahlen ( Satz 2 EStG in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung Nr. 37 und Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften ()Bundestagsdrucksache 17/6263 (PDF; 661 kB) Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 22. Juni 2011, Begründung zu Nummer 30 (§ 79 Satz 2) auf S. 61, drittletzte und vorletzte Zeile.). Voraussetzung ist, dass sie nicht selbst unmittelbar förderberechtigt sind, nicht dauernd vom Partner getrennt leben und beide ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum haben ( Satz 2 EStG).

Wer 60 Euro pro Kalenderjahr nicht aufbringt, erhält bei mittelbarer Zulageberechtigung keinerlei Zulage ( Satz 2 EStG in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Bis einschließlich 2011 waren für die mittelbare Zulageberechtigung keine eigenen Beiträge erforderlich ( Satz 2 EStG in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung).

Nicht zulageberechtigte Personen Nicht anspruchsberechtigt sind: nicht rentenversicherungspflichtige Selbständige, Pflichtversicherte in Einrichtungen der berufsständischen Versorgung (Apotheker, Ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater und Architekten – sogenannte verkammerte Berufe), die von der gesetzlichen Versicherungspflicht (DRV) befreit sind, Seit 2013: Geringfügig Beschäftigte, die der Zahlung an die gesetzliche Rentenversicherung widersprochen haben (bis 2012 wenn sie den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht durch eigene Beiträge aufstockten) Altersrentner, Bezieher einer Rente wegen teilweise verminderter Erwerbsfähigkeit ohne rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis Hausfrauen, Hausmänner (vgl. aber oben „Mittelbar zulageberechtigte Personen“) und Studenten, die nicht rentenversicherungspflichtig sind.

Fördervoraussetzungen Die Förderung kann nur für Beiträge zu zertifizierten Altersvorsorgeverträgen in Anspruch genommen werden. Der Zulagenberechtigte darf die angesparten Mittel vor der Auszahlungsphase nicht schädlich verwenden. Schädlich wäre die Verwendung, wenn der Deckungsstock planwidrig nicht für die Sicherung des Lebensstandards im Alter verwendet würde. Zudem ist mit Hilfe des Anbieters rechtzeitig ein Antrag zu stellen.

Zertifizierter Vertrag Die Voraussetzungen für die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (durch das Bundeszentralamt für Steuern) sind gemäß Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz:

Bei Auszahlungsbeginn muss mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge (Eigenleistung + staatliche Zulage) garantiert werden, Leistungen dürfen frühestens ab 60. Lebensjahr (bei Vertragsabschluss ab 2012: 62. Lebensjahr) erbracht werden (Ausnahme: Berufsgruppen mit früherem Beginn der gesetzlichen Rentenversicherung, z. B. Piloten und Bergarbeiter), Die Leistung muss als lebenslange Rentenzahlung erfolgen, etwa als Leibrente oder Auszahlungsplan, der mit einer Leibrente vom 85. Lebensjahr an verbunden ist, Abschluss- und Vertriebskosten müssen auf mindestens fünf Jahre verteilt werden (teilweise Zillmerung), Der Versicherer hat Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten sowie den Stand des Altersvorsorgevermögens, die Beitragsmittelverwendung sowie Anlageaspekte der Kapitalanlage offenzulegen, Eine vierteljährliche Kündigungs- oder Ruhestellungsmöglichkeit muss eingeräumt sein, Laufende Beitragszahlung.

Die gesetzlichen Vorgaben können erfüllt werden durch: Banksparpläne, die zu Rentenbeginn in Rentenversicherungen umgewandelt werden, über die die Auszahlungen erfolgen, klassische private Rentenversicherungen (gegebenenfalls mit zwingendem Ausschluss der Kapitaloption), Fondsgebundene Rentenversicherungen, Fondssparpläne, Einbezug in die betriebliche Altersversorgung gemäß Nr. 63 EStG; das bedeutet: Verwendung einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds beziehungsweise Direktversicherung, Wohnriester-Darlehen und Bausparverträge.

Anbieter von Fondssparplänen und fondsgebundenen Rentenversicherungen müssen den Kapitalerhalt garantieren. Da sich die Garantie aufgrund der hohen Volatilität von Aktienfonds nicht darstellen lässt, verwenden Fondsgesellschaften und Versicherungen diversifizierte Anlagekonzepte; beigemischt werden zur Garantieabsicherung etwa Rentenfonds mit Schuldnern hoher Bonität, da diese sichere Renditen erwirtschaften. Der Aktienanteil in den Sparplänen wird dahin maximiert, dass die erwarteten sicheren Erträge aus Anleihen, mögliche Verluste an den Aktienmärkten bis zum Ende der Laufzeit auszugleichen verstehen. Da Lebensversicherer über eigene Grundsicherungsvermögen verfügen, ziehen sie statt Rentenfonds meist diesen zur Absicherung der versprochenen Kapitalgarantie heran. Dieses vorgeschriebene Vorgehen mindert allerdings auf lange Sicht die Rendite des Vertrages massiv, da nur begrenzt in renditestarke Anlagen wie Aktien investiert werden kann.

Angesparte Guthaben der Riester-Rente dürfen gemäß Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Satz 1 EStG weder auf einen Dritten übertragen werden, noch sind sie pfändbar, soweit die vom Schuldner erbrachten Altersvorsorgebeiträge durch staatliche Zulagen oder Sonderausgabenabzug gefördert werden und den Jahreshöchstbetrag nicht übersteigen.BGH, Urteil vom 16. November 2017, Az.: IX ZR 21/17Bundesgerichtshof: Riesterverträge sind unpfändbar – oder teilweise bis ganz pfändbar. 30. November 2017

Keine schädliche Verwendung Zulagen und Steuervorteile sind zurückzuzahlen, bei: Kündigung des Riester-Vertrages, es sei denn, das vorhandene Kapital wird auf einen anderen (anbieterunabhängigen) Tarif übertragen oder für eine selbst genutzte Wohnung (§ 92a EStG) verwendet. Tod des Anspruchsberechtigten vor Rentenbeginn; nur der Ehegatte kann, sofern er einen eigenen Riester-Vertrag hat oder zur Übertragung begründet, das vollständige Vertragsguthaben des Verstorbenen übernehmen. Verwendung der Mittel vor der planmäßigen Auszahlungsphase (Ausnahme: Verwendung für die selbst genutzte Wohnung im Sinne des § 92a EStG). Wegzug aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)

Die Beitragsfreistellung des Vertrages hingegen ist unschädlich, wenn sie ohne die Auszahlung von Guthaben erfolgt.

Antrag Der Riester-Sparer hat zwei Jahre Zeit, über den Anbieter die Zulage zu beantragen. Dazu müssen gegebenenfalls Kindererziehungszeiten oder Statuswechsel bei der gesetzlichen Rentenversicherung (rückwirkend) angezeigt werden. Zur Vereinfachung des Antragsverfahrens wurde der sogenannte Dauerzulagenantrag eingeführt. Dieser bevollmächtigt den Anbieter, Altersvorsorgezulage zu beantragen, ohne jährlich die Zustimmung des Versicherten einholen zu müssen. Empfänger von Besoldung und Amtsbezügen müssen die für die Besoldung zuständigen Stelle innerhalb von zwei Jahren nach Ende des Beitragsjahres zur Datenübermittlung an die Deutsche Rentenversicherung Bund ermächtigen. Fehlt die Einwilligung kann sich bei verheirateten Besoldungsempfängern ein mittelbarer Zulagenanspruch ergeben.Bundesfinanzhof vom 25. März 2015 X R 20/14

Höhe der Förderung Die Förderung besteht aus der Altersvorsorgezulage (Grundzulage zuzüglich gegebenenfalls Kinderzulage(n)) und Sonderausgabenabzug gemäß EStG. Nur wenn der Mindesteigenbeitrag eingezahlt wird, erhält der Sparer die Zulage(n) ungeschmälert. Wird der Mindesteigenbeitrag nicht erreicht, wird/werden die Zulage(n) im Verhältnis der geleisteten Beiträge zum Mindesteigenbeitrag gekürzt. Der Sonderausgabenabzug der Beiträge einschließlich Zulage(n) erfolgt, wenn die Steuerersparnis aus dem Sonderausgabenabzug den Zulagenanspruch übersteigt.

Mindesteigenbeitrag/Sockelbeitrag Der Mindesteigenbeitrag ist der Betrag, der mindestens geleistet werden muss, um die ungekürzte Zulage zu erhalten. Er beträgt seit 2008 4 % der rentenversicherungspflichtigen Einnahmen des Vorjahres abzüglich Zulagenanspruch. Die Anpassung des Mindesteigenbetrages muss der Sparer selbst veranlassen.

+ Mindesteigenbeitrag… Jahr Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1 Satz 1 EStG in der bis 23. Juli 2009 geltenden Fassung …vom rentenversicherungspflichtigenEinkommen des Vorjahres …höchstensjedochpro Jahr 2002 / 20031 % 525 € 2004 / 2005 2 % 1.050 € 2006 / 2007 3 % 1.575 € seit 2008 4 % 2.100 €

Der maximal erforderliche Mindesteigenbeitrag errechnet sich aus dem Höchstbetrag in Höhe von 2.100 Euro (seit 2008) vermindert um den individuellen Zulagenanspruch (Grundzulage/Kinderzulage).