mini|Gedenktafel für bei der Arbeit ums Leben gekommene Arbeiter in Manchester (England)
Ein Arbeitsunfall (auch Betriebsunfall, Berufsunfall oder bei Beamten Dienstunfall) ist nach der Definition der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland ein Unfall eines Arbeitnehmers, den dieser während direkt mit der Arbeit verbundenen Tätigkeiten erleidet, so z. B. während der Arbeitszeit, einer Dienstreise oder auf dem Arbeitsweg.
Allgemeines Ein Arbeitsunfall liegt nach Abs. 1 Satz 1 SGB VII vor, wenn eine versicherte Person infolge einer Tätigkeit nach SGB VII, SGB VII oder SGB VII (sogenannte versicherte Tätigkeit) einen Unfall erleidet. Unfälle sind nach Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Der Arbeitsunfall umfasst innerbetriebliche Arbeitsunfälle (z. B. bei Tätigkeiten in Produktion und Verwaltung), außerbetriebliche Arbeitsunfälle (etwa bei Montagetätigkeiten und auf Dienstreisen) und Wegeunfälle (auf dem Arbeitsweg nach und von dem Arbeitsort). Der Arbeitsunfall geschieht während der Arbeitszeit (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Trotzdem ist auch der Wegeunfall dem Arbeitsunfall gleichgestellt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII), auch wenn der Arbeitsweg nicht zur Arbeitszeit zählt.
Der Arbeitsunfall ist von den rein privaten Haushalts-, Freizeit-, Sport- und Verkehrsunfällen ohne Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit zu unterscheiden. Die soziale Absicherung im Falle eines Arbeitsunfalls ist weltweit in vielen Sozialversicherungssystemen gesetzlich geregelt.Zur Entstehung der gesetzlichen Unfallversicherung im 19. Jahrhundert vgl. Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914. Insbesondere die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, der Leistungsumfang sowie das medizinische System sind länderspezifisch unterschiedlich.
Deutschland Träger und Verfahren Versicherungsträger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Unfallkassen des Bundes und der Länder sowie der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (die ehemaligen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften).
mini|Unfallanzeige aus dem Jahr 1908 Soweit eine Prüfung ergibt, dass ein Arbeitsunfall vorliegt, sind entsprechende Leistungen von den Behandlungskosten bis zur Rente im Fall schwerwiegender Unfallfolgen vom zuständigen Unfallversicherungsträger von Amts wegen zu erbringen, d. h., es ist keine Antragstellung erforderlich, jedoch bestehen Meldepflichten (Unfallanzeige).
Mit einer Unfallanzeige hat der Unternehmer einen Unfall, der zu einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen oder zum Tod führt, binnen drei Tagen an die Versicherungsträger zu übersenden. Zusätzlich hat bei Unfällen in Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterstehen, der Unternehmer eine Durchschrift der Anzeige der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde zu übersenden ( Abs. 7 SGB VII), dies trifft bis auf wenige Ausnahmen, z. B. landwirtschaftliche Betriebe ohne Arbeitnehmer, auf alle Betriebe zu. Die jeweils zuständige Behörde für Arbeitsschutz lässt sich im Zweifel auf der SeiteBundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. der BAuA oder der Seite des LASi finden.
In den meisten Fällen erfahren die Unfallversicherungsträger von einem Unfall durch einen Bericht des Durchgangsarztes. Allgemeinmediziner und Orthopäden melden den Unfall ebenfalls, haben den Patienten jedoch bei einer Behandlungsbedürftigkeit von mehr als einer Woche oder bei Arbeitsunfähigkeit an einen sogenannten Durchgangsarzt zu überweisen.
Abgrenzungen Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII „Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit)“. Zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls muss man demnach unter anderem die Tatbestandsmerkmale „versicherte Person“, „versicherte Tätigkeit“ und „Unfall“ erfüllen. Der Unfallbegriff in der gesetzlichen Unfallversicherung ist dabei an ganz bestimmte Anforderungen gebunden. Nach § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII sind Unfälle „zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen“. Somit gliedert sich der Unfall im sozialrechtlichen Sinne in drei einzelne Merkmale: das zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Unfallereignis, der Gesundheitsschaden bzw. Tod und die kausale Beziehung zwischen den ersten beiden Merkmalen (sog. Haftungsbegründende Kausalität). Auch zwischen den Tatbestandsmerkmalen „versicherte Tätigkeit“ und „Unfall“ wird ein kausaler Zusammenhang gefordert. Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Arbeitnehmers zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).BSG, Urteil vom 12. Mai 2009, Az.: B 2 U12/08 R = Als Arbeitsunfall geltende äußere Einwirkungen sind beispielsweise herabstürzende Arbeitsgeräte, Stromschlag oder gefährliche Maschinen im Rahmen der gefahrgeneigten Arbeit, aber auch alltägliche Zwischenfälle wie Stolpern, Ausrutschen und Stürzen. Auch psychische Einwirkungen, wie das Miterleben eines Suizides eines Patienten als Krankenschwester in der geschlossenen Abteilung einer Psychiatrie, können einen Unfall darstellen. Unfälle bei Heimarbeit oder Telearbeit sind Arbeitsunfälle, wenn sie sich im Arbeitsraum der Wohnung ereignen.Thomas Pfeiffer/Josef Sauer: Arbeitsschutz von A-Z. 2013, S. 66, books.google.de Nach einem Urteil des BSG vom Juli 2016 hat ein Arbeitnehmer, der von zu Hause aus in einem gesonderten Telearbeitsraum in seiner Wohnung arbeitet und auf dem Weg in die Küche stürzt, nicht die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall erfüllt.BSG, Urteil vom 5. Juli 2016, Az.: B 2 U 2/15R = Dagegen urteilte das BSG im Dezember 2021, ein Arbeitnehmer, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, sei durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.Weg vom Bett ins Homeoffice gesetzlich unfallversichert (Az: B 2 U 4/21 R) auf www.bsg.bund.de.
Durch eine gesetzliche Erweiterung des § 8 SGB VII besteht ab dem 18. Juni 2021 auch Versicherungsschutz bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit im Haushalt oder an einem anderen Ort sowie der Wege, um Kinder von versicherten Personen in fremder Obhut anzuvertrauen. Der Gesetzgeber hielt insbesondere in Bezug auf innerhäusliche Wege zur Nahrungsaufnahme oder zum Toilettengang während der Arbeitszeit eine Gleichbehandlung beim Versicherungsschutz für geboten. Daher besteht zu Hause dann Versicherungsschutz, wenn gleichartige Tätigkeiten bei Präsenzarbeit im Betrieb versichert wären. Dies gilt aber nicht für Unfälle, die sich bis einschließlich dem 17. Juni 2021 ereignet haben. Für Versicherungsfälle vor diesem Stichtag verbleibt die Zuständigkeit der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, da die Vorschrift mangels Rückwirkungsanordnung nicht anwendbar ist und der Tag des Unfalls daher maßgeblich ist.
Vor Inkrafttreten der Erweiterung durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz verlangte das BSG für den Schutz durch die Gesetzliche Unfallversicherung eine typische Homeoffice-Situation, welche voraussetzte, dass der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit regelmäßig, d. h. ausschließlich oder alternierend tätig wird und der Arbeitsplatz aufgrund vertraglicher Vereinbarungen dauerhaft eingerichtet ist. Versichert sind innerhäusliche Wege, die in einem engen Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben stehen. Das heißt zum Beispiel: Fällt eine versicherte Person die Treppe hinunter und verletzt sich dabei, weil sie im Erdgeschoss die unterbrochene Internetverbindung überprüfen will, die sie für die dienstliche Kommunikation benötigt, besteht Versicherungsschutz. Auch ein Weg zu einem dienstlich genutzten Drucker ist versichert.
Fällt eine beschäftigte Person hingegen die Treppe hinunter, weil sie eine private Paketsendung entgegennehmen will, wäre dies kein Risiko, gegen das die gesetzliche Unfallversicherung schützt. Denn eigenwirtschaftliche – das heißt private – Tätigkeiten sind auch im Büro grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert.
Mit der Neuregelung in § 8 Absatz 1 Satz 3 – „Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte“.
Durch diese Regelung wurde eine sogenannte Versicherungslücke geschlossen, die sich bei Tätigkeiten gezeigt hat, die von zu Hause aus erbracht wurden. Nach geltendem Recht besteht sowohl im Homeoffice als auch bei sonstiger mobiler Arbeit grundsätzlich der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich neben der eigentlichen versicherten Tätigkeit auch auf sogenannte Betriebswege, zum Beispiel den Weg zum Drucker in einem anderen Raum. Dies gilt sowohl auf der Unternehmensstätte als auch bei mobiler Arbeit bzw. im Homeoffice. Die o. g. Lücke gab es dahingegen bei Wegen im eigenen Haushalt zum Holen eines Getränks, zur Nahrungsaufnahme, zum Toilettengang usw. Diese Wege waren nach älterer Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf der Unternehmensstätte versichert, im Homeoffice dagegen nicht. Diese Unterscheidung lässt sich vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung mobiler Arbeitsformen nicht aufrechterhalten. Wie bei den bereits anerkannten Wegen zum Drucker ist auch bei den Wegen zum Beispiel zum Holen eines Getränks der Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie auf der Unternehmensstätte gerechtfertigt, um Hürden bei der Inanspruchnahme von mobiler Arbeit zu beseitigen. Daher ist eine Gleichbehandlung beim Versicherungsschutz geboten, unabhängig davon, ob die Versicherten die Tätigkeit auf der Unternehmensstätte oder an einem anderen Ort ausüben.
Die neu getroffene Regelung in Absatz 1 Satz 3 beschränkt sich nicht nur auf die Tätigkeit im Homeoffice. Versicherte Tätigkeiten im Haushalt der Arbeitnehmer oder an einem anderen beliebig ausgesuchten Ort der beschäftigten Person verlangt keine Regelungen bezüglich des Zeitraums (Beginn, Dauer) oder dem Umfang, auch eine vertragliche Vereinbarung ist nicht erforderlich.
Die auszuübende Tätigkeit ist nicht beschränkt auf einen speziellen Arbeitsplatz. Die beschäftigte Person entscheidet selbst, wo und wann sie ihrer versicherten Tätigkeit nachgeht. Hierbei kann es sich um einen für die nachzugehende Tätigkeit unüblichen Ort handeln, welcher auch einem häufigen Wechsel unterliegen kann. Unfallort im Haushalt der Beschäftigten kann sowohl jede Arbeitsecke sein, vor dem Kamin, auf dem Balkon/Garten, im Bett usw. Ein alternativer Ort kann aber auch ein Hotelzimmer, eine Kleingartenparzelle, ein Wohnwagen o. ä. sein.
Nach Absatz 1 Satz 1 steht der im Homeoffice tätige Versicherte bei allen Verrichtungen, die im sachlichen Zusammenhang mit der eigentlich versicherten Tätigkeit stehen, unter dem Unfallversicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dabei wird der sachliche Zusammenhang zwischen der grundsätzlich versicherten Tätigkeit und der konkreten Verrichtung zum Unfallzeitpunkt nicht mehr nach dem überwiegenden Nutzungszweck des Unfallortes als Kriterium für die Zuordnung des Unfalls zum privaten oder betrieblichen Risiko, sondern allein nach der objektivierten Handlungstendenz beurteilt. Also danach, ob die zum Unfall führende Verrichtung eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit darstellte und diese subjektive Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird.